Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (851.212)
CH - ZG

Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV) Vom 25. März 2003 (Stand 1. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 3, 7 Abs. 2 und 16 des Gesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz) vom 30. Januar
2003 1 ) , beschliesst:

§ 1 Bauliche Anforderungen und Kostenlimiten

1 Für die baulichen Anforderungen und die Kostenlimiten für die Erstellung, die Erneuerung und den Erwerb von Wohnraum gelten die bundesrechtli - chen Vorschriften.
2 Bauvorhaben mit Wohnraum für gemeindliche Bedürfnisse werden bevor - zugt.
3 Für Wohnbauten, welche die bundesrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, besteht Anspruch auf Beiträge, wenn:
a) der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum ausgewiesen ist;
b) die wesentlichen baulichen Voraussetzungen der bundesrechtlichen Vorschriften erfüllt sind;
c) die Kostenlimiten des Bundes um nicht mehr als 10 % überschritten werden.
4 Für nach § 8a WFG geförderte Wohnbauten dürfen folgende Kostenlimiten nicht überschritten werden: *
a) * für 2-Zimmerwohnung: Fr. 450’000.–;
b) * für 3-Zimmerwohnung: Fr. 550’000.–;
c) * für 4-Zimmerwohnung: Fr. 650’000.–;
d) * für 5-Zimmerwohnung: Fr. 750’000.–. 1) BGS 851.211
5 Die Anforderungen an das Wohneigentum werden nach den bundesrechtli - chen Vorschriften 1 ) beurteilt. Die Anlagekosten dürfen folgende Kostenlimi - ten nicht übersteigen: *
a) für 2-Zimmerwohnung: Fr. 500’000.–;
b) für 3-Zimmerwohnung: Fr. 750’000.–;
c) für 4-Zimmerwohnung: Fr. 850’000.–;
d) für 5-Zimmerwohnung: Fr. 950’000.–.

§ 2 * Voraussetzungen für Mietzinsbeiträge

1 Beiträge werden nur für Mieterinnen und Mieter gewährt, deren Einkom - men die Grenzen der bundesrechtlichen Vorschriften 2 ) um nicht mehr als Fr. 10’000.– pro Jahr überschreiten. Für die Vermögen gelten die bundes - rechtlichen Vorschriften 3 ) .
2 Übersteigen die Einkommen der Mieterinnen und Mieter die bundesrecht - liche Limite, werden die Beiträge nur gewährt, sofern die Mietzinsbelastung nach Abzug der Verbilligungsleistung 25 % des steuerbaren Einkommens nach direkter Bundessteuer übersteigt.
3 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Wohnung zu Beginn des Mietver - hältnisses höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweist.
4 Die anrechenbaren Liegenschaftenkosten richten sich nach den bundes - rechtlichen Vorschriften.
5 Für den Verzicht auf die Verzinsung der Darlehen ist die Mietzinsbelastung nach Abs. 2 anzuwenden.

§ 3 * Höhe der Beiträge

1 Bei einer Veränderung des Hypothekarzinssatzes (Basis: 2,5 %. 1. Hypo - thek variabel der Zuger Kantonalbank) kann die Volkswirtschaftsdirektion die Höchstgrenze der Beiträge gemäss § 8a WFG höchstens im gleichen Umfang an die veränderten Verhältnisse anpassen. 1) SR 842.4 2) 3) SR 842.4

§ 4 Voraussetzungen für Wohneigentumsbeiträge

1 Beiträge werden nur für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer gewährt, deren Einkommen nach direkter Bundessteuer Fr. 80’000.– pro Jahr und deren Vermögen die bundesrechtlichen Vorschriften 1 ) nicht über - steigen. *
2 Beiträge werden gewährt für Wohnungen, die höchstens drei Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen.
3 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer die Anlagekosten zu mindestens 15 % und bei Beteiligung des Bundes min - destens zu 10 % mit Eigenkapital finanzieren.
4 Übersteigen das Einkommen und die Anlagekosten die bundesrechtlichen Vorschriften, werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn die Wohnkosten - belastung 45 % des Bruttoeinkommens nicht überschreitet. Beiträge können auch bei Unterschreiten dieser Limite verweigert werden, wenn die länger - fristige Finanzierung des Wohneigentums nicht gewährleistet ist.

§ 5 Voraussetzungen für Bausparbeiträge

1 Für die Gewährung der Bausparbeiträge sind die Anlagekosten- und Ver - mögensgrenzen von § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 sinngemäss anwendbar. *

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht. 1) SR 842.4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.03.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 713 29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4 geändert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4, a) geändert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4, b) geändert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4, c) geändert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 4, d) geändert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 5 eingefügt GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 2 totalrevidiert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 3 totalrevidiert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 4 Abs. 1 geändert GS 30, 547 29.06.2010 01.08.2010 § 5 Abs. 1 geändert GS 30, 547
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.03.2003 01.01.2003 Erstfassung GS 27, 713

§ 1 Abs. 4 29.06.2010

01.08.2010 geändert GS 30, 547

§ 1 Abs. 4, a) 29.06.2010

01.08.2010 geändert GS 30, 547

§ 1 Abs. 4, b) 29.06.2010

01.08.2010 geändert GS 30, 547

§ 1 Abs. 4, c) 29.06.2010

01.08.2010 geändert GS 30, 547

§ 1 Abs. 4, d) 29.06.2010

01.08.2010 geändert GS 30, 547

§ 1 Abs. 5 29.06.2010

01.08.2010 eingefügt GS 30, 547

§ 2 29.06.2010

01.08.2010 totalrevidiert GS 30, 547

§ 3 29.06.2010

01.08.2010 totalrevidiert GS 30, 547

§ 4 Abs. 1 29.06.2010

01.08.2010 geändert GS 30, 547

§ 5 Abs. 1 29.06.2010

01.08.2010 geändert GS 30, 547
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