Stoffverordnung des Kantons Solothurn (812.51)
CH - SO

Stoffverordnung des Kantons Solothurn

1 Stoffverordnung des Kantons Solothurn (StoV SO) RRB vom 7. Juli 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
1 ) und

Artikel 60 und 61 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe vom 9.

Juni 1986
2 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über umweltge- fährdende Stoffe (Stoffverordnung StoV) vom 9. Juni 1986 durch den Kan- ton Solothurn.

§ 2. Verfahren und Rechtspflege

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver- waltungssachen vom 15. November 1970
3 ) und dem Gesetz über die Ge- richtsorganisation vom 13. März 1977
4 ). II. Zuständigkeit

§ 3.

5 ) Umweltgerechtes Verhalten (Art. 9, 10 und 60 StoV) Die nachfolgend genannten Vollzugsbehörden überwachen in ihrem Zu- ständigkeitsbereich das umweltgerechte Verhalten und erlassen die erfor- derlichen Verfügungen. In den übrigen Fällen ist das Amt für Umwelt
6 ) zuständig.

§ 4.

7 ) Fachbewilligungen (Art. 45 und 60 StoV)
1 Das Amt für Umwelt
6 ) ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über Fachbewilligungen; vorbehalten bleiben Absätze 2 und 3. ________________
1 ) SR 814.01.
2 ) SR 814.013.
3 ) BGS 124.11.
4 ) BGS 125.12.
5 ) §§ 3 und 4 Fassung vom 19. Dezember 1995: GS 93, 741.
6 ) Bezeichnung gemäss RRB vom 14. November 2000.
7 ) §§ 3 und 4 Fassung vom 19. Dezember 1995: GS 93, 741.
2
2 Das Kantonsforstamt ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Fachbewilligung betreffend die Verwendung von Pflanzenbe- handlungsmitteln in der Waldwirtschaft.
1 )
3 Das Amt für Landwirtschaft ist zuständig für den Vollzug der Bestim- mungen über die Fachbewilligung betreffend die Verwendung von Pflan- zenbehandlungsmitteln in der Landwirtschaft.
2 )

§ 5.

3 ) Anwendungsbewilligungen (Art. 46 und 60 StoV)
1 Das Amt für Raumplanung ist nach Mitbericht des Amtes für Landwirt- schaft zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Anwen- dungsbewilligung für Rodentizide; vorbehalten bleibt Absatz 2.
4 )
2 Das Kantonsforstamt ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Anwendungsbewilligung für Rodentizide im Wald.

§ 6.

5 ) Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Art. 53 Abs. 2 StoV) Das Amt für Umwelt
6 ) ist zuständig für die Vornahme von Kontrollen auf Ersuchen der Zollämter.

§ 7.

7 ) Marktüberwachung (Art. 54-59 und 61 StoV) Das Amt für Umwelt
6 ) ist zuständig für die Marktüberwachung.

§ 8.

8 ) Überwachung der Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 (Art. 61 StoV) Zuständig für die Überwachung und den Erlass von Verfügungen sind bezüglich

1. Halogenierte organische Verbindungen (Anhang 3.1):

das Amt für Umwelt
6 ).

2. Quecksilber (Anhang 3.2):

das Amt für Umwelt
6 ).

3. Asbest (Anhang 3.3):

- das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitsinspektorat für Sa- nierungen; - das Amt für Umwelt
6 ) für die Marktüberwachung und die Entsor- gung.

4. Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Anhang 3.4):

das Amt für Umwelt
6 ).

5. Textilwaschmittel (Anhang 4.1):

das Amt für Umwelt
6 ).

6. Reinigungsmittel (Anhang 4.2):

das Amt für Umwelt
6 ). ________________
1 ) SR 814.013.52.
2 ) SR 814.013.522.
3 ) § 5 Fassung vom 15. Oktober 1991; GS 92, 227.
4 ) § 5 Abs. 1 Fassung vom 19. Dezember 1995; GS 93, 741.
5 ) §§ 6, 7 und 8 Fassung vom 19. Dezember 1995.
6 ) Bezeichnung gemäss RRB vom 14. November 2000.
7 ) §§ 6, 7 und 8 Fassung vom 19. Dezember 1995.
8 ) §§ 6, 7 und 8 Fassung vom 19. Dezember 1995.
3

7. Pflanzenbehandlungsmittel (Anhang 4.3):

- das Amt für Umwelt
1 ) bezüglich Abgabe und Einfuhr (Ziff. 2); - das Amt für Umwelt
1 ) bezüglich Verwendung allgemein und Entsor- gung (Ziff. 3) sowie die landwirtschaftliche Betriebsberatung bezüg- lich Anwendung (Art. 10 StoV); - das Kantonsforstamt für den forstlichen Pflanzenschutz gemäss Spe- zialgesetzgebung; - das Amt für Raumplanung unter Einbezug des Amtes für Landwirt- schaft bezüglich Verwendungsverbot in Naturschutzgebieten.

8. Holzschutzmittel (Anhang 4.4):

das Amt für Umwelt
1 ).

9. Dünger, Dünger- und Bodenzusätze (Anhang 4.5):

- das Amt für Umwelt
1 ) in Zusammenarbeit mit der landwirtschaftli- chen Betriebsberatung (Amt für Landwirtschaft) bezüglich Anwen- dung von Düngern und Bodenverbesserungsmitteln; - das Amt für Umwelt
1 ) für die Genehmigung von Abnahmeve rträgen für Hofdünger und für die Kontrolle von Kompost aus Kompostwer- ken bezüglich Einhaltung der Schwermetallgrenzwerte; - das Amt für Raumplanung bezüglich Oberaufsicht über die Einhal- tung des Verwendungsverbotes von Düngern Dünger- und Bodenzu- sätzen in Naturschutzgebieten, Riedgebieten und Mooren, in Hecken und Feldgehölzen; - das Kantonsforstamt bezüglich Aufsicht über die Verwendung von Düngern, Dünger- und Bodenzusätzen im Wald und am Waldrand, gemäss der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992
2 ); - das Amt für Umwelt
1 ) für die Marktüberwachung (Ziff. 2).

10. Auftaumittel (Anhang 4.6):

- das Amt für Umwelt
1 ) in Zusammenarbeit mit dem Amt für Verkehr und Tiefbau bezüglich Routenverzeichnissen und Aufsicht über die Verwendung von Auftaumitteln; - das Amt für Verkehr und Tiefbau bezüglich Kontrolle der Streugerä- te; - das Amt für Umwelt
1 ) für die Marktüberwachung (Ziff. 2).

11. Brennstoffzusätze (Anhang 4.7):

das Amt für Umwelt
1 ).

12. Kondensatoren und Transformatoren (Anhang 4.8):

das Amt für Umwelt
1 ).

13. Druckgaspackungen (Anhang 4.9):

das Amt für Umwelt
1 )

14. Batterien (Anhang 4.10):

das Amt für Umwelt
1 ).

15. Kunststoffe (Anhang 4.11):

das Amt für Umwelt
1 ).

16. Gegen Korrosion behandelte Gegenstände (Anhang 4.12):

das Amt für Umwelt
1 ). ________________
1 ) Bezeichnung gemäss RRB vom 14. November 2000.
2 ) SR 921.01.
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17. Antifoulings (Anhang 4.13):

das Amt für Umwelt
1 ).

18. Lösungsmittel (Anhang 4.14):

das Amt für Umwelt
1 ).

19. Kältemittel (Anhang 4.15):

das Amt für Umwelt
1 ).

20. Löschmittel (Anhang 4.16):

das Amt für Umwelt
1 ). III. Schlussbestimmungen

§ 9. Kompetenzdelegation und Genehmigung

Die Kompetenzdelegationen in den §§ 3-8 dieser Verordnung bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

§ 10. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegationen und Publikation durch den Regierungsrat im Amtsblatt in Kraft.
2 ) Genehmigung der Kompetenzdelegationen am 20. Oktober 1987. Publiziert im Amtsblatt vom 29. Oktober 1987. ________________
1 ) Bezeichnung gemäss RRB vom 14. November 2000.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 15. Oktober 1991 am 1. November 1991; - 15. Dezember 1992 am 1. März 1993; - 19. Dezember 1995 am 1. Januar 1996.
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