Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Malta
vom 16. März 2012 (Stand am 6. Juli 2012)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 2011²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2011 6947
Art. 1
¹ Das Abkommen vom 25. Februar 2011³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
³ Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Malta:
a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie Malta bekannt sind.
⁴ Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
⁵ Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und der Praktikabilität.
³ SR 0.672.954.51
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
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