Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (0.632.231.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Abgeschlossen in Genf am 12. April 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1980³ Vorläufig in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1980⁴ Definitiv in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1985⁵ ¹ AS 1979 2607 , 1995 2553 ; BBl 1980 I 877 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 19. März 1980 ( AS 1980 1558 ) ⁴ Art. 1 der V vom 10. Dez. 1979 [ AS 1979 2646 ] ⁵ Art. 2 der V vom 3. Dez. 1984 ( SR 632.231 )
Präambel
Die Unterzeichner⁶ des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (im folgenden das «Übereinkommen» genannt),
Im Hinblick darauf, dass die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in der Tokio‑Runde der Multilateralen Handelsverhandlungen die Ausweitung und immer weitergehende Liberalisierung des Welthandels unter anderem durch den fortschreitenden Abbau der Handelshemmnisse und die Verbesserung des internationalen Rahmens für den Welthandel herbeizuführen,
In dem Wunsch, für den Welthandel mit Zivilluftfahrzeugen, Teilen und zugehöriger Ausrüstung ein Höchstmass an Freiheit herzustellen, wozu die Beseitigung der Zölle gehört, und die den Handel beschränkenden oder verzerrenden Auswirkungen soweit wie möglich zu verringern oder zu beseitigen,
In dem Wunsch, die kontinuierliche technologische Entwicklung der Luftfahrt­industrie auf weltweiter Ebene zu fördern,
In dem Wunsch, gerechte und gleiche Wettbewerbsbedingungen für ihren Zivilluftfahrzeugsektor zu schaffen und ihren Herstellern eine Beteiligung an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge zu sichern,
Eingedenk der Bedeutung des Zivilluftfahrzeugsektors im Gesamtzusammenhang ihrer gegenseitigen Wirtschafts‑ und Handelsinteressen,
In der Erkenntnis, dass viele Unterzeichner den Luftfahrzeugsektor als eine besonders wichtige Komponente der Wirtschafts‑ und Industriepolitik ansehen,
In dem Bestreben, die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Unterstützung der Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Zivilluftfahrzeugen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen, wobei jedoch anerkannt wird, dass diese Unterstützung an sich nicht als Verzerrung des Handels anzusehen ist,
In dem Wunsch, dass ihr Zivilluftfahrzeugsektor auf einer kommerziell wett­bewerbsfähigen Grundlage arbeitet, und in der Erkenntnis, dass die Beziehungen zwischen Staat und Industrie in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sind,
In Anerkennung ihrer Verpflichtungen und Rechte aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen⁷ (im folgenden «Allgemeines Abkommen» oder «GATT» genannt) sowie aus anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Übereinkommen,
In der Erkenntnis, dass internationale Verfahren der Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung geschaffen werden müssen, um eine gerechte, rasche und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens sicherzustellen und untereinander das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen zu erhalten,
In dem Wunsch, einen internationalen Rahmen für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu schaffen,
Kommen wie folgt überein:
⁶ Der Ausdruck «Unterzeichner» wird nachstehend in der Bedeutung von «Vertrags- parteien dieses Übereinkommens» gebraucht. ⁷ SR 0.632.21
Art. 1 Erfasste Waren
1.1  Dieses Übereinkommen gilt für folgende Waren:
a) alle Zivilluftfahrzeuge,
b) alle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge sowie deren Teile und Einzelteile,
c) alle anderen Teile, Einzelteile und Baugruppen von Zivilluftfahrzeugen,
d) alle Bodengeräte zur Flugausbildung sowie deren Teile und Einzelteile,
die beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen als Erstausrüstung oder als Ersatzteile verwendet werden.
1.2  «Zivilluftfahrzeuge» im Sinne dieses Übereinkommens sind a) alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge und b) alle anderen in Artikel 1.1 aufgeführten Waren.
Art. 2 Zölle und andere Abgaben
2.1  Die Unterzeichner kommen überein,
2.1.1  mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben⁸ jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der im Anhang unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren erhoben werden, zu beseitigen, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind;
2.1.2  mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben jeder Art auf die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen;
2.1.3  mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Zollfreiheit oder Zollbefreiung für alle unter Artikel 2.1.1 fallenden Waren und für alle unter Artikel 2.1.2 fallenden Instandsetzungen’ in ihre GATT‑Listen aufzunehmen.
2.2  Jeder Unterzeichner a) führt eine Zollregelung der Endverwendung (end‑use system) ein oder passt seine Zollregelung an, um seine Verpflichtungen auf Grund von Artikel 2.1 zu erfüllen, b) stellt sicher, dass durch seine Zollregelung der Endverwendung ein Verfahren der Zollfreiheit oder Zollbefreiung geschaffen wird, das den von den anderen Unterzeichnern geschaffenen Verfahren vergleichbar ist und kein Handelshemmnis bildet, c) teilt den anderen Unterzeichnern seine Verfahren für die Verwaltung der Endverwendung mit.
⁸ «Andere Abgaben» hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel II des GATT.
Art. 3 Technische Handelshemmnisse
3.1  Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, dass die Bestimmungen des Über­einkommens über technische Handelshemmnisse⁹ für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen gelten. Ausserdem sind sich die Unterzeichner darüber einig, dass die Bedingungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Zivilluftfahrzeuge sowie die Spezifikationen für Betriebs‑ und Wartungsverfahren zwischen den Unterzeichnern dieses Übereinkommens durch das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse geregelt werden.
⁹ a) SR 0.632.231.41
Art. 4 Regierungsseits beeinflusste Beschaffungen, vorgeschriebene Zulieferer und Anreize
4.1  Käufer von Zivilluftfahrzeugen sollten ihre Lieferanten nach kommerziellen und technologischen Erwägungen frei wählen können.
4.2  Die Unterzeichner machen Luftfahrtgesellschaften, Luftfahrzeugherstellern oder anderen, Käufe von Zivilluftfahrzeugen tätigenden Einrichtungen keine Auflagen und üben keinen unbilligen Druck auf sie aus, Zivilluftfahrzeuge aus einer bestimmten Quelle zu beziehen, wenn dadurch Lieferanten eines Unterzeichners diskriminiert würden.
4.3  Die Unterzeichner sind sich darüber einig, dass die Käufe der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren nur auf der Basis wettbewerbsfähiger Preise, Qualitäten und Lieferfristen getätigt werden sollten. Bei der Genehmigung oder Vergabe von Beschaffungsaufträgen für unter dieses Übereinkommen fallende Waren können die Unterzeichner jedoch verlangen, dass ihre qualifizierten Unternehmen auf Wettbewerbsbasis und zu nicht weniger günstigen Bedingungen als die, welche für die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner gelten, Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten erhalten.¹⁰
4.4  Die Unterzeichner sind sich darüber einig, die Gewährung von Anreizen aller Art für den Kauf oder Verkauf von Zivilluftfahrzeugen aus einer bestimmten Quelle zu unterlassen, wenn diese die Lieferanten eines Unterzeichners diskriminieren würden.
¹⁰ Der Satzteil «zu nicht weniger günstigen Bedingungen ... Zugang zu Geschäftsmöglich- keiten …» bedeutet nicht, dass der Umfang der an die qualifizierten Unternehmen eines Unterzeichners vergebenen Aufträge die qualifizierten Unternehmen anderer Unter- zeichner zu Aufträgen ähnlichen Umfangs berechtigt.
Art. 5 Handelsbeschränkungen
5.1  Die Unterzeichner wenden keine mengenmässigen Beschränkungen (Einfuhr­kontingente) oder Einfuhrlizenzen an, um die Einfuhr von Zivilluftfahrzeugen in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken. Dies schliesst Einfuhrüberwachungs‑ oder Lizenzverfahren im Einklang mit dem GATT nicht aus.
5.2  Die Unterzeichner wenden keine mengenmässigen Beschränkungen, Ausfuhr­lizenzen oder andere ähnliche Vorschriften an, um aus kommerziellen oder Wett­bewerbsgründen die Ausfuhr von Zivilluftfahrzeugen nach anderen Unterzeichnern in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken.
Art. 6 Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, Ausfuhrkredite und Vermarktung von Luftfahrzeugen
6.1  Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, dass die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens¹¹ (Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen) auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Anwendung finden. Sie bekräftigen, dass sie bei ihrer Beteiligung an oder Unterstützung von Programmen für Zivilluftfahrzeuge bestrebt sind, nachteilige Auswirkungen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen im Sinne der Artikel 8 Absatz 3 und 8 Absatz 4 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu vermeiden. Sie berücksichtigen ferner die besonderen Gegebenheiten des Luftfahrzeugsektors, insbesondere die in diesem Sektor weitverbreitete Unterstützung seitens der öffent­lichen Hand, ihre internationalen Wirtschaftsinteressen und den Wunsch der Hersteller aller Unterzeichner, an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge teilzuhaben.
6.2  Die Unterzeichner sind sich darüber einig, dass die Preisgestaltung für Zivilluftfahrzeuge auf einer angemessenen Erwartung der Deckung aller Kosten basieren sollte, einschliesslich der einmaligen Programmkosten, der feststellbaren und anteilig errechneten Kosten militärischer Forschung und Entwicklung von Luftfahrzeugen, Teilen und Systemen, die in der Folge bei der Herstellung von Zivilluftfahrzeugen verwendet werden, der durchschnittlichen Produktionskosten und der Finan­zierungskosten.
¹¹ SR 0.632.231.1
Art. 7 Regionale und lokale Regierungen
7.1  Zusätzlich zu ihren übrigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sind sich die Unterzeichner darüber einig, regionale und lokale Regierungen und Behörden, nichtstaatliche Stellen und andere Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar aufzufordern oder zu ermutigen, Massnahmen zu treffen, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.
Art. 8 Überwachung, Überprüfung, Konsultation und Streitbeilegung
8.1  Es wird ein Ausschuss für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (im folgenden «der Ausschuss» genannt) eingesetzt, der aus Vertretern aller Unterzeichner dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Er tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Unterzeichnern Gelegenheit zu geben, alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens einschliesslich der Entwicklungen in der Zivilluftfahrzeugindustrie zu erörtern, festzustellen, ob Änderungen erforderlich sind, um die Fortdauer des freien und nicht verzerrten Handels sicherzustellen, alle Fragen zu prüfen, für die in bilateralen Konsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte, und die ihm auf Grund dieses Übereinkommens oder von den Unterzeichnern übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
8.2  Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung dessen Ziele. Der Ausschuss unterrichtet Jährlich die Vertragsparteien des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.
8.3  Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen nehmen die Unterzeichner im Hinblick auf die Erweiterung und Verbesserung dieses Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Verhandlungen auf.
8.4  Der Ausschuss kann alle erforderlichen Untergruppen einsetzen, um die Anwendung dieses Übereinkommens regelmässig zu überprüfen, um ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile sicherzustellen. Insbesondere setzt er eine geeignete Untergruppe ein, um in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden Waren, der Zollregelungen der Endverwendung und der Zölle und anderen Abgaben ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile, die Reziprozität und die Gleichwertigkeit der Ergebnisse sicherzustellen.
8.5  Die Unterzeichner prüfen Vorstellungen eines anderen Unterzeichners, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und geben ausreichend Gelegenheit zu umgehenden Konsultationen.
8.6  Die Unterzeichner anerkennen, dass Konsultationen mit anderen Unterzeichnern im Ausschuss wünschenswert sind, um nach einer allseits annehmbaren Lösung zu suchen, bevor eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkungen einer behaupteten Subvention eingeleitet wird. In den aussergewöhnlichen Fällen, in denen keine Konsultationen stattfinden, bevor inländische Verfahren eingeleitet werden, teilen die Unterzeichner dem Ausschuss umgehend die Einleitung dieser Verfahren mit und treten gleichzeitig in Konsultationen ein, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen, die Ausgleichsmassnahmen überflüssig macht.
8.7  Ist ein Unterzeichner der Auffassung, dass seine Aussenhandelsinteressen an Bau, Instandsetzung, Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung und Umbau von Zivilluftfahrzeugen durch eine Massnahme eines anderen Unterzeichners nachteilig berührt werden oder nachteilig berührt werden könnten, so kann er die Überprüfung der Angelegenheit durch den Ausschuss beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so tritt der Ausschuss binnen dreissig Tagen zusammen und prüft die Angelegenheit so rasch wie möglich, um die anstehenden Probleme möglichst umgehend und insbesondere bevor anderenorts eine endgültige Lösung dieser Probleme gefunden worden ist, zu lösen. In diesem Zusammenhang kann der Ausschuss alle zweckdienlichen Entscheidungen treffen oder Empfehlungen aussprechen. Diese Überprüfung berührt nicht die Rechte der Unterzeichner aus dem GATT oder anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Vereinbarungen, soweit sie den Handel mit Zivilluftfahrzeugen betreffen. Zur Erleichterung der Prüfung der anstehenden Probleme im Rahmen des GATT oder solcher Verein­barungen kann der Ausschuss zweckdienliche fachliche Unterstützung gewähren.
8.8  Die Unterzeichner sind sich darüber einig, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage, die unter dieses Übereinkommen, aber nicht unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, die Artikel XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens sowie die Verein­barung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbellegung und Überwachung¹² von den Unterzeichnern und vom Ausschuss sinngemäss angewandt werden, um diese Streitigkeiten beizulegen. Diese Verfahren werden auch für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage angewandt, die unter dieses Übereinkommen sowie unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
¹² SR 0.632.231.7
Art. 9 Schlussbestimmungen
9.1  Annahme und Beitritt
9.1.1  Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.
9.1.2  Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.
9.1.3  Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Unterzeichnern vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertrag s parteien des GATT.
9.1.4  In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 Buchstaben a) und b) des Allgemeinen Abkommens.
9.2  Vorbehalte
9.2.1  Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Unterzeichner gemacht werden.
9.3  Inkrafttreten
9.3.1  Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen¹³, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.
9.4  Innerstaatliche Rechtsvorschriften
9.4.1  Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, die Übereinstimmung ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen sicher.
9.4.2  Jeder Unterzeichner unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung.
9.5  Änderungen
9.5.1  Die Unterzeichner können dieses Übereinkommen unter anderem auf Grund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Unterzeichner gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jeden Unterzeichner erst in Kraft, wenn sie von diesem Unterzeichner angenommen worden ist.
9.6  Rücktritt
9.6.1 Jeder Unterzeichner kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jeder Unterzeichner dieses Übereinkommens kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt.
9.7  Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern
9.7.1  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Unterzeichnern, wenn einer der beiden Unterzeichner zu dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt.
9.8  Anhang
9.8.1  Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
9.9  Sekretariat
9.9.1  Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT­Sekretariat wahrgenommen.
9.10  Hinterlegung
9.10.1  Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jedem Unterzeichner und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jede Änderung desselben nach Artikel 9 Absatz 5 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Artikel 9 Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 9 Absatz 6 notifiziert.
9.11  Registrierung
9.11.1  Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht bezüglich der Listen im Anhang etwas anderes bestimmt ist.
¹³ Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Erfasste Waren

Die Unterzeichner kommen überein, dass für die nachstehend unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind.
Dazu gehören nicht:
– unvollständige oder unfertige Waren, es sei denn, dass sie die wesentlichen Merkmale eines vollständigen oder fertigen Teils, Einzelteils oder Ausrüstungsgegenstands, oder einer vollständigen oder fertigen Baugruppe für Zivilluftfahrzeuge aufweisen¹⁴;
– Material in beliebiger Form (zum Beispiel Bleche, Platten, Profile, Bänder, Stäbe, Rohre und andere Formteile), es sei denn, dass es in der für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge benötigten Grösse und Form zugeschnitten oder geformt ist¹⁵;
– Rohstoffe und Verbrauchsgüter.

Liste der Tarifnummern des kanadischen Zolltarifs

Nur die englische und französische Fassung der nachstehenden Liste ist verbindlich.

44060‑1

Zivilluftfahrzeuge, Flugmotoren für Zivilluftfahrzeuge

44061‑1

Flugsimulatoren, Teile davon, anderweit nicht genannt

44062‑1

Scharniere, die unter den Tarifnummern 35200‑1, 35400‑1 und 36215‑1 eingeführt werden dürfen;

Möbelstücke, die unter den Tarifnummern 35400‑1, 44603‑1, 61800‑1 und 93907‑1 eingeführt werden dürfen;

Gussteile, die unter den Tarifnummern 35400‑1 und 39000‑1 einge­führt werden dürfen;

Schmiedeteile, die unter Tarifnummer 39200‑1 eingeführt werden dürfen;

Sealed‑Beam‑Scheinwerfer, die unter Tarifnummer 44504‑1 eingeführt werden dürfen;

Mikrophone, die unter Tarifnummer 44536‑1 eingeführt werden dürfen;

Gussteile, aus Magnesium, die unter Tarifnummer 71100‑1 eingeführt werden dürfen;

Waren (ausgenommen Teile), die unter folgenden Tarifnummern eingeführt werden dürfen: Tarifnummern 44028‑1, 44300‑1, 44514‑1, 44538‑1, 44540‑1 und 46200‑1;

Waren, die unter folgenden Tarifnummern eingeführt werden dürfen: Tarifnummern 31200‑1, 36800‑1, 41417‑1, 41417‑2, 41505‑1, 41505‑2, 42400‑1, 42405‑1, 42700‑1, 42701‑1, 43005‑1, 43300‑1, 44053‑1, 44057‑1, 44059‑1, 44500‑1, 44502‑1, 44516‑1, 44524‑1, 44532‑1, 44533‑1, 47100‑1 und 61815‑1;

Alle vorgenannten Waren, sofern die zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umbau, Änderung oder Umarbeitung der in Tarifnummer 44060‑1 aufgeführten Waren verwendet werden.

Warenliste nach Nummern der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Die nachstehende Liste ist nur in Englisch und Französisch verbindlich.
Anmerkung:
In dieser Liste bedeutet «ex», dass die unter den nachstehenden NRZZ‑Nummern aufgeführten Waren (oder Warengruppen) zollfrei oder unter Zollbefreiung eingeführt werden dürfen, sofern sie zur Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen bestimmt sind und in solche eingebaut werden.¹⁶

ex 39.07

Schläuche und Röhren aus Kunststoff, mit Form‑, Verschluss‑ und Verbindungsstücken, zum Leiten von Gasen oder Flüssigkeiten

ex 40.09

Schläuche und Röhren aus vulkanisiertem Weichkautschuk, mit Form‑, Verschluss‑ und Verbindungsstücken, zum Leiten von Ga­sen oder Flüssigkeiten

ex 40.11

Reifen aus vulkanisiertem Weichkautschuk

ex 40.16

Schläuche und Röhren aus Hartkautschuk, mit Form‑, Verschluss­- und Verbindungsstücken, zum Leiten von Gasen oder Flüssigkei­ten

ex 62.05

Notrutschen

ex 68.13

Asbestwaren, ausgenommen Fäden und Gewebe

ex 68.14

Reibungsbeläge (Segmente, Scheiben, Ringe, Streifen, Tafeln, Plat­ten, Rollen usw.) für Bremsen, Kupplungen usw., auf der Grundlage von Asbest

ex 70.08

Windschutzscheiben aus Sicherheitsglas, nicht eingerahmt

ex 73.25

Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisendraht oder Stahldraht, mit Ausrüstungs‑ oder Endstücken; Waren daraus

ex 73.38

Sanitäre und hygienische Artikel aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Teile davon

ex 83.02

Beschläge und andere ähnliche Waren (einschliesslich Scharniere), aus unedlen Metallen

ex 83.07

Beleuchtungskörper, Lampen‑ und Leuchtermaterial sowie nicht elektrische Teile davon, aus unedlen Metallen

ex 83.08

Biegsame Schläuche aus unedlen Metallen, mit Form‑, Verschluss­- und Verbindungsstücken

ex 84.06

Kolbenverbrennungsmotoren und Teile davon

ex 84.07

Hydraulische Kraftmaschinen, ausgenommen Teile davon

ex 84.08

Kolbenlose Verbrennungsmotoren und Teile davon; andere Moto­ren und Kraftmaschinen, ausgenommen Teile davon

ex 84.10

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser, ausgenommen Teile davon

ex 84.11

Luftpumpen und Vakuumpumpen, Kompressoren für Luft und an­dere Gase; Ventilatoren und dergleichen; ausgenommen Teile da­von

ex 84.12

Klimaanlagen, aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und Feuchtigkeit, zu einem geschlossenen Maschinenblock zusammengebaut; ausgenommen Teile davon

ex 84.15

Maschinen, Apparate und andere Vorrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Einrichtung; ausgenommen Teile davon

ex 84.18

Zentrifugen, Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssig­keiten oder Gasen; ausgenommen Teile davon

ex 84.21

Feuerlöscher, auch mit Füllung; ausgenommen Teile davon

ex 84.22

Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen oder För­dern (Skips, Winden, Kriks, Flaschenzüge, Förderanlagen usw.); ausgenommen Teile davon

ex 84.53

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen

ex 84.59

Nichtelektrische Anlasser,

Nichtelektrische Propellerverstellvorrichtungen,

Nichtelektrische Servomechanismen,

Nichtelektrische Scheibenwischer,

hydraulische Servomotoren,

hydropneumatische Energiespeicher in Kugelform,

pneumatische Anlasser für Strahltriebwerke,

spezielle Toillettenblöcke für Luftfahrzeuge,

mechanische Schubumkehrvorrichtungen;

ausgenommen Teile davon

ex 84.63

Drehzahlwandler und Wechselgetriebe; ausgenommen Teile davon, Riemen‑ und Seilscheiben, Kupplungen und Gelenkverbindungen sowie Teile davon, ihrer Beschaffenheit nach zum Einbau in zivile Luftfahrzeuge bestimmt; Drehmomentwandler und Teile davon, ihrer Beschaffenheit nach zum Einbau in zivile Luftfahrzeuge bestimmt

Kettenräder, Schaltkupplungen und Kardangelenke; ausgenommen Teile davon

ex 85.01

Transformatoren mit einer Nominalleistung von 1 kVA oder mehr, ausgenommen Teile davon

Elektromotoren mit einer Leistung von 1 PS oder mehr, aber weni­ger als 200 PS, ausgenommen Teile davon

Generatoren, Motorgeneratoren, rotierende und statische Umfor­mer, Reaktanz‑ und Drosselspulen; ausgenommen Teile davon

ex 85.08

Elektrische Apparate und Vorrichtungen für die Zündung und zum Anlassen von Verbrennungsmotoren (Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen, Glühkerzen, Anlasser usw.); mit diesen Motoren verwendete Lichtmaschinen (Gleich‑ und Wechselstromerzeuger) und Lade‑ oder Rückstromschalter; ausgenommen Teile davon

ex 85.12

Elektr. Kochherde; elektrische Heizkessel, Heizapparate und Back­öfen;

Elektrogeräte zur Erhitzung von Esswaren; ausgenommen Teile davon

ex 85.14

Mikrophone und Haltevorrichtungen hierfür, Lautsprecher und Tonfrequenzverstärker; ausgenommen Teile davon

ex 85.15

Empfangsgeräte für Rundfunk; ausgenommen Teile davon; an­dere Sende‑ und Empfangsgeräte für die Funktelefonie und die Funktelegrafie, ausgenommen Teile davon
Geräte für Funknavigation, Funkdetektion, Funkmessung und Funkfernsteuerung, Baugruppen und Untergruppen für diese Ge­räte, bestehend aus zwei oder mehr als zwei zusammengesetzten Teilen, ihrer Beschaffenheit nach zum Einbau in zivile Luftfahrzeuge bestimmt

ex 85.17

Elektrische Signalgeräte, für die hörbare oder sichtbare Signalisierung, ausgenommen Teile davon

ex 85.20

Sealed beams (versiegelte Lampen), ausgenommen Teile davon

ex 85.22

Flugdatenschreiber; Baugruppen und Untergruppen davon, aus zwei oder mehr als zwei zusammengesetzten Teilen bestehend, ihrer Beschaffenheit nach zum Einbau in zivile Luftfahrzeuge bestimmt

ex 85.23

Zündverkabelungen und Verkabelungen zum Einbau in zivile Luft­fahrzeuge

ex 88.01

Luftschiffe und Ballone

ex 88.02

Segelflugzeuge

Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, einschliesslich Hubschrauber

ex 88.03

Teile von Luftschiffen, Ballonen und Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, sowie von Hubschraubern

ex 88.05

Bodengeräte für Flugausbildung und Teile davon

ex 90.14

Automatische Kurssteuerungsgeräte und Teile davon

Optische Navigationsinstrumente, ausgenommen Teile davon

Andere Navigationsinstrumente und ‑geräte; Teile davon

Kreiselkompasse, Teile davon

Andere Kompasse, ausgenommen Teile davon

ex 90.18

Atmungsapparate, einschliesslich Gasmasken, ausgenommen Teile davon

ex 90.23

Thermometer

ex 90.24

Apparate, Geräte und Instrumente zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Gasen oder Flüssigkeiten oder zum automatischen Kontrollieren von Temperaturen

ex 90.27

Geschwindigkeitsmesser und Tachometer

ex 90.28

Automatische Flugsteuerungsinstrumente und ‑geräte

Andere elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Unter­suchen

ex 90.29

Teile von automatischen Flugsteuerungsinstrumenten und ‑geräten

ex 91.03

Armaturbrettuhren und dergleichen, mit Kleinuhr‑Werk oder anderem Uhrwerk mit einem Durchmesser von weniger als 1,77 inches

ex 91.08

Uhrwerke, fertige, mit oder ohne Zifferblatt oder Zeiger, mehr als 1 Stein aufweisend, die über 47 Stunden ohne Aufziehen laufen kön­nen

ex 94.01

Sitzmöbel (ausgenommen mit Leder bezogene), ausgenommen Teile davon

ex 94.03

Andere Möbel, ausgenommen Teile davon

¹⁶ Hierzu gehören auch «Bodengeräte für Flugausbildung und Teile davon: ex 88.05», obwohl sie nicht zum Einbau bestimmt sind.

Liste der Positionen aus dem amerikanischen Zolltarifschema

Nur die englische Fassung der nachstehenden Liste ist verbindlich.

US‑Tarif‑Nr.

Beschreibung

518.52

Anderweit nicht genannte Artikel aus Asbest, sofern für die Ver­wendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

544.43

Windschutzscheiben, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

642.22

Litzen, Seile und Kabel aus Draht, mit montiertem Zubehör oder zu Artikeln verarbeitet, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

647.04

Scharniere, Beschläge und Zubehörteile, anderweit nicht genannt, nicht mit Edelmetall beschichtet oder überzogen, aus Eisen oder Stahl, Aluminium oder Zink, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

647.07

Scharniere, Beschläge und Zubehörteile, anderweit nicht genannt, nicht mit Edelmetall beschichtet oder überzogen, aus unedlen Metallen ausser Eisen, Stahl, Aluminium oder Zink, sofern für die Ver­wendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

652.11

Schläuche aus Metall, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

653.41

Beleuchtungsartikel und Teile davon, aus unedlem Metall, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

653.96

Toiletten‑ und Hygieneartikel, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

660.58

Kolbenverbrennungsmotoren, nicht mit Selbstzündung, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

660.61

Kolbenlose Verbrennungsmotoren, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

660.69

Teile von Kolbenverbrennungsmotoren, nicht mit Selbstzündung, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

660.73

Teile von kolbenlosen Verbrennungsmotoren oder Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

660.87

Nichtelektrische Maschinen und Motoren, anderweit nicht genannt, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

660.99

Flüssigkeitspumpen mit beliebiger Antriebsart, sofern für die Ver­wendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

661.08

Gebläse und Ventilatoren, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

661.14

Kompressoren, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

661.17

Luftpumpen und Vakuumpumpen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

661.22

Klimageräte, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

661.37

Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

661.91

Zentrifugen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zuge­lassen

661.97

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

662.52

Feuerlöscher, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zu­ gelassen

664.12

Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

676.16

Buchungsmaschinen, Tabelliermaschinen und andere Datenverarbeitungsmaschinen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

678.48

Flugsimulatoren und Teile davon

680.47

Getriebe und andere Geschwindigkeitsregler mit Ausnahme der un­ter 680.43 und 680.44 genannten, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

680.51

Flaschenzüge, Wellenkupplungen und Teile davon, eigens zum Ein­bau in Zivilluftfahrzeuge konstruiert, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

680.57

Drehmomentwandler und Teile davon, eigens zum Einbau in Zivilluftfahrzeuge konstruiert, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

680.59

Kettenräder, Schaltkupplungen und Kardangelenke, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

682.08

Elektrische Transformatoren von mindestens 1 kVA, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

682.42

Elektromotoren von mindestens 1 PS, aber nicht mehr als 20 PS, so­fern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

682.46

Elektromotoren von über 20 PS, aber unter 200 PS, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

682.61

Generatoren, rotierende Umformer sowie Stromrichter, Drossel­spulen und andere Selbstinduktionsspulen, sofern für die Verwen­dung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

683.62

Magnetzünder, Permanentmagnetmaschinen, Zündspulen, Zünd­kerzen und Glühkerzen und andere elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Verbrennungsmotoren; Gene­ratoren und Lade‑ oder Rückstromschalter, sofern für die Verwen­dung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

684.26

Mikrowellenöfen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

684.31

Kochherde, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zuge­lassen

684.42

Backöfen und Heizgeräte, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

684.51

Einrichtungen zum Wärmen von Speisen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

684.72

Mikrophone, Lautsprecher, Kopfhörer, Tonfrequenzverstärker und bestehende elektrische Tonverstärkeranlagen, aus den vorgenannten Teilen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

685.25

Transistorfunkempfänger, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

685.30

Andere Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehr, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

685.41

Bandaufzeichnungsgeräte sowie Diktataufzeichnungs‑ und Umschreibgeräte; Baugruppen und Untergruppen für diese Geräte, aus zwei oder mehr zusammengesetzten Teilen bestehend und eigens für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge konstruiert, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

685.61

Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung, Baugruppen und Untergruppen für diese Geräte, aus zwei oder mehr zusammengesetzten Teilen bestehend und eigens für den Ein­bau in Zivilluftfahrzeuge konstruiert, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

685.72

Elektrische Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruch‑ oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und andere elektrische Geräte zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

686.21

Automatische Spannungs‑ und Strom‑Spannungsregler zur Verwen­dung in 6‑Volt‑, 12‑Volt‑ oder 24‑Volt‑Systemen, sofern für die Ver­wendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

686.25

Automatische Spannungs‑ und Strom‑Spannungsregler, nicht zur Verwendung in 6‑Volt‑, 12‑Volt‑ oder 24‑Volt‑Systemen konstruiert, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelas­sen

686.62

Sealed‑Beam‑Scheinwerfer, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

688.14

Zündverkabelungen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

688.42

Elektrische Synchros und Messwertumsetzer, sofern für die Ver­wendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

694.16

Zivile Luftschiffe und Ballone

694.21

Zivile Segelflugzeuge

694.41

Zivile Luftfahrzeuge (einschliesslich Hubschrauber)

694.62

Andere Teile ziviler Luftfahrzeuge, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

709.46

Gasmasken und ähnliche Atmungsgeräte, sofern für die Verwen­dung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

710.09

Optische Instrumente ausser Messbildinstrumenten und Entfernungsmessern, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zu­gelassen

710.15

Kreiselkompasse und Teile davon, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

710.17

Andere Kompasse; sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

710.31

Automatische Kurssteuerungsgeräte und Teile davon, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

710.47

Andere Navigationsinstrumente und ‑geräte sowie Teile davon, so­fern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

711.37

Flüssigkeitsthermometer, ausgenommen Thermometer zu human­- und veterinärmedizinischen Zwecken, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

711.39

Andere Thermometer, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

711.83

Durchflussmesser, Wärmemengenzähler mit eingebauten Flüssigkeitsverbrauchszählern und Anemometer, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

711.87

Manometer, Thermostate und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssig­keiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

711.97

Geschwindigkeitsmesser und Tachometer, sofern für die Verwen­dung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

712.06

Elektrische oder elektronische optische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Ana­lysieren, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelas­sen

712.48

Elektrische automatische Flugsteuerungsinstrumente und ‑apparate sowie Teile davon, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

712.52

Andere elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Ana­lysieren, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

715.16

Uhren mit Kleinuhr‑Werk oder Uhrwerk mit einer Breite von weni­ger als 1,77 Zoll, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

720.09

Uhrenwerke, gangfertig, mit oder ohne Zifferblatt und Zeiger, auch aufmontiert, mit mehr als einem Stein, die über 47 Stunden laufen, ohne aufgezogen werden zu müssen, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

727.49

Möbel aus verstärktem Kunststoff oder aus Schichtstoff, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

727.51

Möbel aus anderem Kautschuk oder Kunststoff, sofern für die Ver­wendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

756.56

Möbel aus anderem Material als unversponnenen pflanzlichen Fa­sern, Holz, Textilien (ausser Baumwolle), Kautschuk oder Kunst­stoff, Kupfer oder Leder, sofern für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

772.46

Luftreifen aus Kautschuk oder Plastik, sofern für Zivilluftfahrzeuge zugelassen

772.67

Schläuche und Rohre, anderweit nicht genannt, aus Kautschuk oder Kunststoff, für Gas‑ oder Flüssigkeitsleitungen. mit Formstücken, Verschlussstücken und Verbindungsstücken, sofern zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen zugelassen

¹⁴ Beispielsweise eine Ware, die eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers trägt.
¹⁵ Beispielsweise eine Ware, die eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers trägt.
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