Verordnung über die Information der Bevölkerung (107.111)
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Verordnung über die Information der Bevölkerung

1 107.111 Verordnung über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung; IV) vom 26.10.1994 (Stand 01.01.2019) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) 1 ) und auf Artikel 78 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzge setzes vom 24. Juli 2004 (KBZG) 2 ) auf Antrag der Staatskanzlei, * beschliesst:
1 Information auf Anfrage
1.1 Formlose Anfrage

Art. 1

Zuständigkeit
1 Formlose Anfragen werden durch die fachlich zuständigen Dienststellen von Kanton und Gemeinden beantwortet.
2 Anfragen sind unverzüglich an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.
3 Die Gemeinden können in ihren Reglementen bezüglich der Zuständigkeit ab weichende Regelungen vorsehen und namentlich eine zentrale Informations stelle bezeichnen.

Art. 2

Form der Antwort
1 Mündliche Anfragen werden in der Regel mündlich, schriftliche Anfragen in der Regel schriftlich beantwortet.

Art. 3

Einschränkungen
1 Die Einschränkungen von Artikel 27 bis 29 IG 3 ) gelten auch für formlose Anfra gen.
1) BSG 107.1
2) BSG 521.1
3) BSG 107.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-126
107.111 2

Art. 4

Abgrenzung zur Akteneinsicht
1 Eine Anfrage kann nicht als formlose Anfrage im Sinne von Artikel 31 IG 2 ) be handelt werden, wenn a die ausdrückliche Zustimmung einer betroffenen Person erforderlich ist (Art. 28 IG); b sie Personendaten zum Gegenstand hat, deren Bekanntgabe nach der Datenschutzgesetzgebung oder der besonderen Gesetzgebung ohne ver tiefte Interessenabwägung nicht zugelassen ist, oder c eine vertiefte Interessenabwägung im Hinblick auf das Vorliegen überwie gender öffentlicher Interessen (Art. 29 Abs. 1 IG) vorgenommen werden muss.
2 In diesen Fällen wird die anfragende Person in das Verfahren betreffend Ak teneinsicht (Art. 30 IG 3 ) ) verwiesen und gleichzeitig auf die möglichen Kosten folgen hingewiesen.
1.2 Akteneinsicht

Art. 5

Zuständigkeit a Grundsatz
1 Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Akteneinsicht ist die mit der Sa che befasste Behörde oder, wenn die Angelegenheit verwaltungsintern abge schlossen ist, die Behörde, welche die Akten verwaltet. Vorbehalten bleiben die Artikel 6 bis 8.
2 Die Gemeinden können in ihren Reglementen bezüglich der Zuständigkeit ab weichende Regelungen vorsehen.
3 Sind die gleichen Akten bei mehreren Behörden vorhanden, so kann die Be hörde, von der die Akten ausgehen, oder die übergeordnete Behörde anord nen, dass zur Behandlung der Gesuche nur eine Behörde zuständig ist.

Art. 6

b Kommissionen des Grossen Rates
1 Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Einsicht in Akten von Kommis sionen des Grossen Rates sind diese selbst.
2 Besteht die Kommission nicht mehr, ist für die Behandlung zuständig a das Büro des Grossen Rates für Akten einer parlamentarischen Untersu chungskommission,
2) BSG 107.1
3) BSG 107.1
3 107.111 b die Behörde, welche die Akten verwaltet, für Protokolle der Verhandlun gen über rechtsetzende Erlasse, c die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates in den übrigen Fäl len.

Art. 7

* c Regierungsrat und Direktionen
1 Gesuche um Einsicht in Akten zu Geschäften des Regierungsrates, einer Di rektion oder der Staatskanzlei werden vom Direktionssekretariat oder Amt be handelt welches das Geschäft vorbereitet hat. Artikel 13 Absatz 2 der Verord nung vom 16. Dezember 2009 über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Beschlüssen des Regierungsrates und Vorträgen bleibt vorbehalten.

Art. 8

d Staatsarchiv
1 Gesuche um Einsicht in Akten, welche sich im Staatsarchiv befinden, behan delt a während einer Verwaltungsfrist von 30 Jahren die gemäss Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 und 7 zuständige Behörde, b nach Ablauf der Verwaltungsfrist das Staatsarchiv.
2 Die Verwaltungsfrist beginnt a bei Gerichtsakten und Akten von Verwaltungsjustizverfahren mit dem Da tum des verfahrensabschliessenden Entscheids, b bei allen übrigen Dokumenten mit dem Datum ihrer Ausstellung.
3 Massgebend für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt, in welchem das Gesuch eingereicht wird.

Art. 9

Einreichen des Gesuches
1
5 bis 8) einzureichen.
2 Im Gesuch sollen die Akten, in die Einsicht verlangt wird, sowie die interessie renden Daten möglichst genau umschrieben werden. Das Gesuch muss nur begründet werden, wenn es die besondere Gesetzgebung vorsieht.

Art. 10

Vorläufige Prüfung
1 Die Behörde prüft unverzüglich ihre Zuständigkeit und leitet das Gesuch ge gebenenfalls an die zuständige Behörde weiter.
107.111 4
2 Umschreibt das Gesuch die Akten, in die Einsicht verlangt wird, sowie die in teressierenden Daten nicht hinreichend genau, so verlangt die Behörde von der gesuchstellenden Person ergänzende und präzisierende Angaben. Reicht die gesuchstellende Person diese Angaben nicht innert der gesetzten Frist ein, gilt das Gesuch als zurückgezogen.
3 Die Behörde informiert die gesuchstellende Person, wenn diese mit erhebli chen Kostenfolgen rechnen muss (Art. 30 Abs. 2 IG).

Art. 11

Überwiegende öffentliche Interessen
1 Die Behörde prüft in jedem Fall, ob der Gewährung von Einsicht überwiegen de öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 29 Abs. 1 IG oder besondere Geheimhaltungspflichten).
2 IG
1 ) liegt dann vor, wenn die Behörde mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in der Lage ist, das Einsichtsgesuch innert nützli cher Frist zu erledigen, ohne ihre Aufgaben zu vernachlässigen.

Art. 12

Überwiegende private Interessen a Abdecken von Daten
1 Der Schutz überwiegender privater Interessen wird soweit möglich durch Ab decken von Daten gewährleistet.

Art. 13

b Besonders schützenswerte Personendaten
1 Sind besonders schützenswerte Personendaten betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so holt die Behörde die Zustimmung der betroffenen Person ein und macht sie auf ihr Verweigerungsrecht aufmerksam.
2 Die Behörde lehnt das Gesuch ab, wenn die Zustimmung verweigert wird, die Verweigerung der Zustimmung vermutet werden muss oder wenn das Einholen der Zustimmung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.
1) BSG 107.1
5 107.111

Art. 14

c Nicht besonders schützenswerte Personendaten
1 Sind nicht besonders schützenswerte Personendaten betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so prüft die Behörde, ob der Gewährung von Einsicht überwiegende private Interessen im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 IG oder Bestimmungen über besondere Geheimhaltungspflichten (Art. 5 Abs. 5,

Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986,

DSG 2 ) ) entgegenstehen.
2 Alle in den Akten erwähnten Personen werden angehört, wenn Zweifel beste hen, a ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder b ob überwiegende private Interessen betroffen sind.
3 In den übrigen Fällen kann die Behörde auf eine Anhörung verzichten.

Art. 15

Eröffnung
1 Ist einzig die gesuchstellende Person am Verfahren beteiligt und wird dem Gesuch vollumfänglich stattgegeben, kann der Beschluss auch mündlich mit

Art. 16

Einsichtnahme
1 Die Einsichtnahme erfolgt grundsätzlich während den ordentlichen Öffnungs zeiten bei der Behörde, die sich mit der Sache befasst oder die Akten verwal tet.
2 Die Behörde kann in Abweichung von Absatz 1 die Einsichtnahme auch durch Zusendung einer Aktenkopie gewähren, wenn der Verwaltungsaufwand kleiner ist.
3 Die Behörde sorgt für die Sicherheit der Daten während der Einsichtnahme.
2 Information von Amtes wegen durch kantonale Behörden
2.1 Grundsätze

Art. 17

Allgemeines Interesse
1 Ein allgemeines Interesse im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 IG 2 ) liegt immer dann vor, wenn eine Information zur Wahrung der demokratischen Rechte und zur Sicherstellung der Meinungsbildung über das Geschehen im Kanton von Bedeutung ist.
2) BSG 152.04
2) BSG 107.1
107.111 6

Art. 18

Primat der Medien
1 Die Information erfolgt grundsätzlich über die Medien.

Art. 19

Information durch die Direktionen
1 Für Informationen über die Verwaltungstätigkeit einer Direktion ist die Direkto rin oder der Direktor zuständig. Sie oder er kann diese Zuständigkeit übertra gen.
2 Informiert eine Direktion von Amtes wegen, so ist über das Amt für Kommuni kation eine mediengerechte Verbreitung sicherzustellen. *
3 Die Kommissionen des Regierungsrates informieren durch die fachlich zu ständige Direktion.

Art. 20

Information durch die Regierungsstatthalterämter
1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sind für die In formation über ihre Verwaltungstätigkeit zuständig.
2 Sie sprechen sich nach Möglichkeit vorgängig mit dem Amt für Kommunikati on ab. *
2.2 Berichte und Gutachten

Art. 21

1 Alle Berichte und Gutachten von allgemeinem Interesse weisen ungeachtet ihrer Originalsprache eine Zusammenfassung in beiden Amtssprachen auf. Diese enthält die wichtigsten Aussagen und Schlussfolgerungen.
2 Berichte und Gutachten werden vor ihrer Veröffentlichung in vollem Umfang in die andere Amtssprache übersetzt, wenn sie das entsprechende Sprachgebiet besonders betreffen.
2.3 Abgeschlossene Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren

Art. 22

Information der Verfahrensbeteiligten
1 In Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren werden die am Verfahren Be teiligten wenn immer möglich vor den Medien über den Inhalt der Verfügung bzw. des Entscheids informiert.
7 107.111

Art. 23

Veröffentlichung von Verwaltungsjustizentscheiden
1 Verwaltungsjustizentscheide können im Rahmen von Artikel 24 IG 1 ) ganz oder auszugsweise in Fachzeitschriften veröffentlicht werden.
2 Der Persönlichkeitsschutz ist sicherzustellen.
2a Information in ausserordentlichen Lagen

Art. 23a

* Grundsätze
1 Die aktive Information nach den Grundsätzen des Informationsgesetzes ist von Beginn weg Teil der Führung bei Katastrophen und in Notlagen. *
2 Die Führungsorgane aller Stufen stellen sicher, dass die Bevölkerung zeitge recht, regelmässig und offen informiert wird.
3 Die Information der direkt betroffenen Bevölkerung und der Führungsorgane hat Vorrang.

Art. 23b

* Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 35 KBZG vom 24. Juli 2004 2 ) . *
2 Die zuständigen Behörden organisieren das Informationswesen entsprechend ihren Möglichkeiten und den Erfordernissen zur Bewältigung der Katastrophen und Notlagen. *
3 Sind Behörden der Verwaltungskreis- und Gemeindeebene nicht in der Lage, das Informationswesen mit eigenen Mitteln sicherzustellen, ziehen sie geeigne te Fachleute bei. *
4 Das Amt für Kommunikation kann zur fachlichen Unterstützung und Beratung der Führungsorgane ein Team von geeigneten Fachleuten zusammenstellen. *

Art. 23c

* Informationsmittel
1 Die Information erfolgt grundsätzlich über die Medien.
2 Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann die Bevölkerung direkt informiert werden, namentlich mittels a Meldeläuferinnen und -läufer, b Lautsprecher, c Anschläge, d Flugblätter,
1) BSG 107.1
2) BSG 521.1
107.111 8 e eigene elektronische Kommunikationsmittel.
3 Die Führungsorgane aller Stufen treffen Vorbereitungen für den Betrieb von Informations- und Auskunftsstellen (z. B. Sorgentelefon).

Art. 23d

* Sofortmassnahmen
1 Das Polizeikommando trifft Sofortmassnahmen zur Information der Bevölke rung. Es bietet die Medien auf, verbreitet erste Verhaltensanweisungen und stellt die Primärinformation sicher.
2 Es übergibt die Informationsführung an das zuständige Führungsorgan, so bald dieses in der Lage ist, den Informationsauftrag selber zu erfüllen.

Art. 23e

* Schulung
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär führt unter fachlicher Lei tung des Amts für Kommunikation periodisch Kurse zur Schulung der Informati onsfachleute aller Stufen durch. *
2 Die Angehörigen der Kreisführungsorgane können zu diesen Kursen aufgebo ten werden. *

Art. 23f

* Informationskonzepte
1 Die Führungsorgane aller Stufen erstellen Konzepte für die Informationsver mittlung. Diese regeln in einfacher Form insbesondere die Zuständigkeiten und Abläufe.
2 Das Amt für Kommunikation stellt ein Musterinformationskonzept zur Verfü gung. *
3 Akkreditierung von Medienschaffenden

Art. 24

Zuständigkeit
1 Zuständig für die Akkreditierung und für den Entzug der Akkreditierung ist das Amt für Kommunikation. *

Art. 25

Gesuch
1 Akkreditierungsgesuche sind schriftlich beim Amt für Kommunikation einzurei chen. *
2 Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass sie sich als Medien schaffende oder Medienschaffender beruflich regelmässig mit bernischen Angelegenheiten befasst. Sie kann den Nachweis namentlich durch Bestäti gungen der Chefredaktionen jener Medien erbringen, für welche sie arbeitet.
9 107.111

Art. 26

Rechte der Akkreditierten a Ausweis
1 Das Amt für Kommunikation stellt den akkreditierten Medienschaffenden eine Ausweiskarte aus. *

Art. 27

b Dienstleistungen, Zutritt
1 Akkreditierten Medienschaffenden stehen folgende Rechte zu: a Sie erhalten die Einladungen zu sämtlichen Anlässen, welche die Behör den und die kantonale Verwaltung für die Medien organisieren. b * Sie erhalten unentgeltlich alle Dokumente, die den Medien von den Be hörden und von der kantonalen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden, namentlich den Staatskalender, den Verwaltungsbericht, die Unterlagen für die Sessionen des Grossen Rates und die Veröffentlichungen des Amtes für Kommunikation. c Sie erhalten die Mitteilungen der Kommissionen des Grossen Rates (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. November 1988 über den Grossen Rat, GRG 1 ) ). d Sie haben Zutritt zur Pressetribühne des Grossratssaales und zu den Räumen, die ihnen für die Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden. e Sie haben vorrangigen Zutritt zu allen Kommissionssitzungen im Sinne der Artikel 4 Absatz 2 und 8 Absatz 2 IG 2 ) .
2 Während der Sitzungen des Grossen Rates haben akkreditierte Medienschaf fende, die Bild- und Tonaufnahmen oder Bild- und Tonübertragungen machen, Zutritt zum Ratssaal.

Art. 28

Entzug der Akkreditierung
1 Das Amt für Kommunikation kann die Akkreditierung entziehen, * a * für die laufende Session bei schwerwiegender Beeinträchtigung des Rats betriebs (Art. 9 Abs. 2 Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 [GO 3 ) ]), im Wiederholungsfall bis maximal ein Jahr. b befristet auf maximal drei Jahre in Anwendung von Artikel 32 Absatz 2 IG 4 ) ; 5 )
1) Aufgehoben durch G vom 4. 6. 2013 über den Grossen Rat, BSG 151.21
2) BSG 107.1
3) BSG 151.211
4) BSG 107.1
5) Die Buchstaben b und c entsprechen den bisherigen Buchstaben a und b
107.111 10 c unbefristet, wenn die Voraussetzungen zur Akkreditierung weggefallen sind. 1 )
2 Es gibt vorgängig der betroffenen Person und bei zeichnungsberechtigten Re daktorinnen und Redaktoren dem Medienunternehmen Gelegenheit zur Stel lungnahme. In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a sind zudem die journalisti schen Berufsorganisationen anzuhören.
3 Medienschaffende, denen die Akkreditierung entzogen worden ist, sind ver pflichtet, ihren Ausweis umgehend zurückzugeben.

Art. 29

Nicht akkreditierte Medienschaffende
1 Nicht akkreditierte Medienschaffende erhalten die gewünschten Dokumente auf Anfrage.
4 Gemeindeversammlungen

Art. 30

1 Wer Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen von Gemeindeversamm lungen machen will, hat dies der Versammlungsleitung bis zum Beginn der Ver sammlung anzumelden.
2 Anträge für Bild- und Tonaufzeichnungen oder -übertragungen werden den Stimmberechtigten zu Beginn der Versammlung zum Beschluss vorgelegt. Stimmt die Versammlung zu, macht die Versammlungsleitung die Anwesenden auf ihre Rechte aufmerksam.
3 Lässt die Gemeindeversammlung Bild- und Tonaufzeichnungen oder -übertra gungen zu, so haben Personen, welche ihre Äusserung oder Stimmabgabe nicht aufgezeichnet haben wollen, die Ablehnung der Aufzeichnung vor ihrer Äusserung oder Stimmabgabe bekanntzugeben.
5 Rechtspflege

Art. 31

1 Die Zuständigkeiten der Behörden der Verwaltungsrechtspflege richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 2 ) . *
1) Die Buchstaben b und c entsprechen den bisherigen Buchstaben a und b
2) BSG 155.21
11 107.111
2 Gegen Verfügungen betreffend die Akteneinsicht von Anstalten und Körper schaften des Kantons sowie von Privaten, die kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen, kann bei jener Direktion Beschwerde geführt werden, welche die Auf sicht wahrnimmt oder welche dem Fachbereich am nächsten steht. *
3–4 ... *
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
6.1 Übergangsbestimmungen

Art. 32

Anpassung von Gemeindereglementen
1 Die Gemeinden passen ihre Reglemente bis zum 1. Januar 1997, die Gemeindeverbindungen und die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften bis zum 1. Januar 1999 an die neue Gesetzgebung über die Information der Bevölkerung an.

Art. 33

Gemeindearchive
1 Bis zur Revision der Verordnung vom 14. Juni 1978 über die Gemeindearchi ve 1 ) , längstens aber bis zum 31. Dezember 1996, gelten die Artikel 8 und 9 der Verordnung weiter.

Art. 34

Akkreditierte Medienschaffende
1 Medienschaffende, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung gemäss den Vor schriften von Artikel 5 der Verordnung vom 13. August 1980 über die Informati on der Öffentlichkeit akkreditiert sind, bleiben bis auf weiteres akkreditiert.
6.2 Schlussbestimmungen

Art. 35

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister 2 ) :
2. Gemeindeverordnung vom 30. November 1977 (GV) 3 ) :
3. Verordnung vom 3. Juli 1991 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (VFHG) 4 ) :
1) Aufgehoben durch Gemeindeverordnung vom 16. 12. 1998; BSG 170.111
2) BSG 141.113
3) Aufgehoben durch Gemeindeverordnung vom 16.12.1998; BSG 170.111
4) Aufgehoben durch Gemeindeverordnung vom 16.12.1998; BSG 170.111
107.111 12
4. Verordnung vom 2. April 1946 über die kirchlichen Stimmregister und das Verfahren bei kirchlichen Wahlen und Abstimmungen 1 ) :
5. Verordnung vom 24. Juni 1992 über das Staatsarchiv des Kantons Bern 2 ) :
6. See- und Flussuferverordnung vom 29. Juni 1983 3 ) :

Art. 36

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 22. Mai 1991 über die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber den Mitgliedern des Grossen Rates, den Fraktionen und dem Ratssekretariat (VAA);
2. Verordnung vom 13. August 1980 über die Information der Öffentlichkeit.

Art. 37

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Bern, 26. Oktober 1994 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) Aufgehoben, jetzt V vom 19. 10. 2011 über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen, BSG 414.311
2) Aufgehoben durch V vom 4. 11. 2009 über die Archivierung, BSG 108.111
3) BSG 704.111
13 107.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.10.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung 94-126 16.12.1998 01.03.1999

Art. 23a

eingefügt 99-5 16.12.1998 01.03.1999

Art. 23b

eingefügt 99-5 16.12.1998 01.03.1999

Art. 23c

eingefügt 99-5 16.12.1998 01.03.1999

Art. 23d

eingefügt 99-5 16.12.1998 01.03.1999

Art. 23e

eingefügt 99-5 16.12.1998 01.03.1999

Art. 23f

eingefügt 99-5 19.01.2000 01.01.2001

Art. 23e Abs. 1

geändert 00-15 27.10.2004 01.01.2005 Ingress geändert 04-91 27.10.2004 01.01.2005

Art. 23a Abs. 1

geändert 04-91 27.10.2004 01.01.2005

Art. 23b Abs. 1

geändert 04-91 27.10.2004 01.01.2005

Art. 23b Abs. 2

geändert 04-91 02.07.2008 01.08.2008

Art. 19 Abs. 2

geändert 08-73 02.07.2008 01.08.2008

Art. 20 Abs. 2

geändert 08-73 02.07.2008 01.08.2008

Art. 23b Abs. 4

geändert 08-73 02.07.2008 01.08.2008

Art. 23f Abs. 2

geändert 08-73 02.07.2008 01.08.2008

Art. 24 Abs. 1

geändert 08-73 02.07.2008 01.08.2008

Art. 25 Abs. 1

geändert 08-73 02.07.2008 01.08.2008

Art. 26 Abs. 1

geändert 08-73 02.07.2008 01.08.2008

Art. 27 Abs. 1, b

geändert 08-73 02.07.2008 01.08.2008

Art. 28 Abs. 1

geändert 08-73 22.10.2008 01.01.2009

Art. 31 Abs. 1

geändert 08-119 22.10.2008 01.01.2009

Art. 31 Abs. 2

geändert 08-119 22.10.2008 01.01.2009

Art. 31 Abs. 3

aufgehoben 08-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 23b Abs. 3

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 23e Abs. 2

geändert 09-119 16.12.2009 01.06.2010

Art. 7

geändert 10-7 19.02.2014 01.06.2014

Art. 28 Abs. 1, a

geändert 14-28 07.11.2018 01.01.2019

Art. 31 Abs. 1

geändert 18-076 07.11.2018 01.01.2019

Art. 31 Abs. 4

aufgehoben 18-076
107.111 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.10.1994 01.01.1995 Erstfassung 94-126 Ingress 27.10.2004 01.01.2005 geändert 04-91

Art. 7

16.12.2009 01.06.2010 geändert 10-7

Art. 19 Abs. 2

02.07.2008 01.08.2008 geändert 08-73

Art. 20 Abs. 2

02.07.2008 01.08.2008 geändert 08-73

Art. 23a

16.12.1998 01.03.1999 eingefügt 99-5

Art. 23a Abs. 1

27.10.2004 01.01.2005 geändert 04-91

Art. 23b

16.12.1998 01.03.1999 eingefügt 99-5

Art. 23b Abs. 1

27.10.2004 01.01.2005 geändert 04-91

Art. 23b Abs. 2

27.10.2004 01.01.2005 geändert 04-91

Art. 23b Abs. 3

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 23b Abs. 4

02.07.2008 01.08.2008 geändert 08-73

Art. 23c

16.12.1998 01.03.1999 eingefügt 99-5

Art. 23d

16.12.1998 01.03.1999 eingefügt 99-5

Art. 23e

16.12.1998 01.03.1999 eingefügt 99-5

Art. 23e Abs. 1

19.01.2000 01.01.2001 geändert 00-15

Art. 23e Abs. 2

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 23f

16.12.1998 01.03.1999 eingefügt 99-5

Art. 23f Abs. 2

02.07.2008 01.08.2008 geändert 08-73

Art. 24 Abs. 1

02.07.2008 01.08.2008 geändert 08-73

Art. 25 Abs. 1

02.07.2008 01.08.2008 geändert 08-73

Art. 26 Abs. 1

02.07.2008 01.08.2008 geändert 08-73

Art. 27 Abs. 1, b

02.07.2008 01.08.2008 geändert 08-73

Art. 28 Abs. 1

02.07.2008 01.08.2008 geändert 08-73

Art. 28 Abs. 1, a

19.02.2014 01.06.2014 geändert 14-28

Art. 31 Abs. 1

22.10.2008 01.01.2009 geändert 08-119

Art. 31 Abs. 1

07.11.2018 01.01.2019 geändert 18-076

Art. 31 Abs. 2

22.10.2008 01.01.2009 geändert 08-119

Art. 31 Abs. 3

22.10.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-119

Art. 31 Abs. 4

07.11.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-076
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