Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (510.292)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (VEKF)

(VEKF) vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 38 Absatz 3 sowie 79 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015¹ (NDG), Artikel 99 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995² (MG) sowie die Artikel 26 Absatz 2 und 48 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997³ (FMG),⁴
verordnet:
¹ SR 121 ² SR 510.10 ³ SR 784.10 ⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).

1. Abschnitt: Funkaufklärung

Art. 1 ⁵ Zuständige Stelle
Für die Funkaufklärung ist das Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) zuständig.
⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
Art. 2 Aufgaben des Zentrums für elektronische Operationen
¹ Das ZEO nimmt die Funkaufklärungsaufträge seiner Auftraggeber entgegen und bearbeitet sie.
² Es erfasst und bearbeitet elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommuni­kationssystemen im Ausland und leitet die Resultate an die Auftraggeber weiter.
³ Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind, und führt die erforderlichen Messungen und Versuche durch.
⁴ Es kann die Machbarkeit von neuen Funkaufklärungsaufträgen prüfen.
⁵ Es kann den Auftraggebern vorschlagen, zusätzliche Funkaufklärungsobjekte in laufende Aufträge aufzunehmen.
Art. 3 Funkaufklärungsaufträge
¹ Die folgenden Stellen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, Funkaufklärungsaufträge zu erteilen:
a. der Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
b. der Nachrichtendienst der Armee.
² Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee dürfen ausschliesslich Funkaufklärungsaufträge zur Beschaffung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über Vorgänge im Ausland erteilen.
³ Die Informationen nach Absatz 2 dienen:
a. im Bereich Terrorismus: der Erkennung von Aktivitäten, Verbindungen und Strukturen von terroristischen Gruppierungen und Netzwerken sowie der Erkennung von Aktivitäten und Verbindungen von Einzeltätern;
b.⁶
im Bereich Proliferation: zur Aufklärung von Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation), zur Aufklärung von illegalem Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, zur Aufklärung von Programmen für Massenvernichtungswaffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie zur Aufklärung von Beschaffungsstrukturen und Beschaffungsversuchen;
c. im Bereich Spionageabwehr: der Erkennung von Aktivitäten und Strukturen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure;
d. im Bereich ausländische Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz: der Beurteilung der Sicherheitslagen, Regimestabilitäten und strategischen Einflussfaktoren;
e. im Bereich Militär und Rüstung: der Aufklärung von aktuellen und potenziellen militärischen Konflikten sowie von militärischen Potenzialen und Rüstungsentwicklungen;
f. im Bereich Einsatzgebiete der Schweizer Armee: der Aufklärung der aktuellen Sicherheitslage und der Beurteilung von möglichen Entwicklungen;
fbis.⁷
in den Bereichen Aufklärung der Cyber-Bedrohung und Schutz kritischer Infrastrukturen: zur Aufklärung des Einsatzes, der Herkunft und der technischen Beschaffenheit der Cyber-Angriffsmittel sowie zur Gestaltung wirksamer Abwehrmassnahmen;
g. der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Beschaffungstätigkeiten der berechtigten Auftraggeber.
⁴ Die Funkaufklärungsaufträge werden schriftlich vereinbart. Dabei werden insbesondere der Aufklärungsbereich und die Form der Resultate festgelegt.
⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
⁷ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
Art. 4 Datenbearbeitung
¹ Das ZEO vernichtet die im Rahmen der Funkaufklärung gewonnenen Resultate spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des jeweiligen Funkaufklärungsauftrags.
² Es vernichtet die erfassten Kommunikationen spätestens 18 Monate nach deren Erfassung.
³ Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten spätestens 5 Jahre nach deren Erfassung.
⁴ Es darf Daten, die aufgrund eines Funkaufklärungsauftrags erfasst worden sind, auch zur Erfüllung eines anderen Funkaufklärungsauftrags des gleichen Auftrag­gebers verwenden.
⁵ Die Meldung der Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeiten, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie die Archivierung richten sich nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen.⁸
⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 60 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 5 Daten über Personen und Vorgänge im Inland
¹ Daten über Personen und Vorgänge im Inland, die als solche erkannt worden sind, werden vom ZEO umgehend vernichtet.
² Vorbehalten bleiben Daten nach Artikel 38 Absätze 4 Buchstabe b und 5 NDG.⁹
⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ).
Art. 6 Kontakte zu ausländischen Fachstellen
Nachrichtendienstliche Kontakte des ZEO zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den NDB.
Art. 7 Sicherheit
¹ Die Resultate der Funkaufklärungsaufträge werden nach der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007¹⁰ klassifiziert.
² Die betroffenen Stellen gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich einen angemessenen Personen-, Informations- und Objektschutz.
¹⁰ SR 510.411

2. Abschnitt: …

Art. 8 – 11 ¹¹
¹¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, mit Wirkung seit. 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4231 ).

3. Abschnitt: Elektronische Kriegführung der Armee

Art. 12
¹ Für die elektronische Kriegführung nach Artikel 99 Absätze 1bis und 1ter MG sowie die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums ist die Armee zuständig.
² Die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums auf nicht militärischen Frequenzen muss von der Departementsvorsteherin oder vom Departementsvorsteher des VBS genehmigt werden.
³ Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.
⁴ Das ZEO unterstützt die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.

4. Abschnitt: Technische Unterstützung von zivilen Behörden

Art. 13
¹ Das ZEO kann Behörden des Bundes und der Kantone bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben technisch unterstützen.
² Die Unterstützung erfolgt nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen und in Absprache mit dem Bundesamt für Kommuni­kation.
³ Das ZEO kann die notwendigen technischen Mittel beschaffen sowie Machbarkeitsstudien, Messungen und Versuche durchführen.
⁴ Die Leistungen des ZEO werden nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 2006¹² vergütet.
¹² SR 172.045.103

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Oktober 2003¹³ über die elektronische Kriegführung wird aufgehoben.
¹³ [ AS 2003 3971 ; 2006 3719 ; 2007 4309 ; 2008 3217 ; 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 19]
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…¹⁴
¹⁴ Die Änderungen können unter AS 2012 5527 konsultiert werden.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
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