Verordnung über die Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher (413.671)
CH - SO

Verordnung über die Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher

Verordnung über die Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher Vom 7. Mai 1991 (Stand 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 1, 2, 12, 18, 28, 31 und 36 des Volksschulgesetzes vom

14. September 1969

1 ) , § 7 ter literae d und e des Gesetzes über die Besoldun - gen der Lehrkräfte an der Volksschule (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezember 1963
2 ) , Artikel 49 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Berufs - bildung (BBG) vom 19. April 1978
3 ) und § 15 des Gesetzes über die Berufs - bildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
4 ) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Der Kanton regelt im Rahmen dieser Verordnung die Massnahmen für die schulische und sprachliche Integration fremdsprachiger Kinder und Ju - gendlicher (Schweizer aus anderen Sprachregionen und Ausländer) im Vor - schulalter, während der obligatorischen Schulzeit und im nachschulpflichti - gen Alter.

§ 2 Grundsätze

1 Den fremdsprachigen Kindern sollen Hilfen angeboten werden, die ihnen erlauben, die durch das fremdsprachige und bikulturelle Milieu bedingten Schulschwierigkeiten zu überwinden.
2 Diese Massnahmen sind bereits im Kindergarten zu treffen.
3 Fremdsprachige Schüler, die während der obligatorischen Schulzeit zuzie - hen, werden in der Regel in die ihrem Alter und ihrem Ausbildungsstand entsprechende Jahrgangsklasse und Schulart aufgenommen.
4 Bei der Beurteilung der schulischen Leistungen fremdsprachiger Schüler ist der Fremdsprachigkeit gebührend Rechnung zu tragen. Sie ist insbeson - dere beim Entscheid über Beförderung oder Rückversetzung zu berücksich - tigen.
5 Beim Ein- beziehungsweise Übertritt in die Oberstufe der Volksschule sind die möglichen schulischen Erfolgschancen des Schülers bei der Zuweisung miteinzubeziehen. *
1) BGS 413.111 .
2) BGS 126.515.851.1 .
3) SR 412.10 .
4) BGS 416.111 . GS 92, 100
1

§ 2

bis * Berücksichtigung der Klassenstruktur
1 Bei der Festlegung der zusätzlichen Massnahmen für die schulische und sprachliche Integration sind die Klassengrösse und die Klassenzusammen - setzung angemessen zu berücksichtigen.

§ 2

ter * Entscheidungsbefugnis
1 Die für die jeweiligen Kinder und Schüler zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Lehrkräfte gemäss den Vorgaben in dieser Ver - ordnung, für welche Kinder zusätzliche Massnahmen getroffen werden.

§ 3 Konsulatskurse in heimatlicher Sprache und Kultur

1 Den fremdsprachigen Schülern ist der Besuch von Konsulatskursen in hei - matlicher Sprache und Kultur im Rahmen der besonderen für diese gelten - den Bestimmungen zu ermöglichen.

2. Massnahmen

2.1. Kindergarten und Volksschule

§ 4 Subsidiäres Recht

1 Soweit die folgenden Bestimmungen keine besonderen Vorschriften ent - halten, sind auf die Massnahmen im Kindergarten und während der obli - gatorischen Schulzeit die Vorschriften für die Kindergärten beziehungswei - se für die Volksschule sinngemäss anzuwenden.

2.1.1. Unterricht

2.1.1.1. Kindergarten

§ 5 Abteilungsgrösse

1 Bei der Festsetzung der Grösse von Kindergartenabteilungen ist der An - teil an fremdsprachigen Kindern angemessen zu berücksichtigen.

§ 6 Unterricht in der Umgangssprache

1 Den fremdsprachigen Kindern ist Unterricht in der Umgangssprache zu erteilen (Mundartkurse). Dieser Unterricht soll die fremdsprachigen Kinder befähigen, sich möglichst rasch in der Umgangssprache zurechtzufinden, damit sie den Alltag innerhalb und ausserhalb des Kindergartens sprachlich bewältigen können. *
2 Der Unterricht in der Umgangssprache kann sich über die ganze Kinder - gartenzeit erstrecken.
3 Der Unterricht erfolgt in Gruppen von 2 bis 6 Kindern. *
4 Der Unterricht umfasst unter Berücksichtigung der Gruppengrösse und der Gruppenzusammensetzung pro Woche 2 bis 3 halbe Unterrichtsstun - den zu 30 Minuten. *
2
5 Er findet in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit statt. *
6 In Abteilungen unter 16 Kindern erteilt in der Regel die Kindergärtnerin den Mundartkurs integriert im Pensum des Kindergartenunterrichts. *
7 Die Lehrkraft für den Unterricht in der Umgangssprache spricht Lernziele und Lehrinhalte der Kurse mit der Kindergärtnerin ab. *

2.1.1.2. Volksschule

§ 7 * Klassengrösse

1 In Klassen mit einem hohen Anteil an fremdsprachigen Schülern, die über so geringe Deutschkenntnisse verfügen, dass sie einen zusätzlichen Deutschunterricht nach §§ 10 ff. erhalten, sind die Bestände im mittleren Bereich der Richtzahlen zu halten.

§ 8 * Zusätzliche Pensen

1 Bewegen sich die Klassenbestände mit hohen Anteilen an fremdsprachi - gen Kindern im oberen Bereich der Richtzahlen, so kann das Amt für Volksschule und Kindergarten namens des Departementes für Bildung und Kultur
1 ) auf Gesuch zeitlich befristete Teilpensen im Sinn von Schulassisten - zen bewilligen, die von der Deutschzusatzlehrkraft übernommen werden sollen.

§ 9 Deutschunterricht

1. Verpflichtung der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für fremdsprachige Schüler des 1. bis 9. Schuljahres (einschliesslich für Schüler in Einführungs- und Kleinklassen) zusätzlichen Deutschunterricht (Standardsprache) zu organisieren.
2 Der Deutschunterricht soll bei niedrigem Anteil fremdsprachiger Schüler von mehreren Gemeinden gemeinsam organisiert werden. *
3 In der Primarschule und der Oberstufe erteilen Klassenlehrkräfte, deren Pensum gemäss ihrer Anstellung durch den Klassenunterricht nicht voll - ständig abgedeckt ist, den zusätzlichen Deutschunterricht bis zum Errei - chen ihrer Pflichtlektionenzahl selber. *
4 In Einführungs- und Kleinklassen unter 10 Schülern erteilt in der Regel die Klassenlehrkraft den zusätzlichen Deutschunterricht selber integriert in ih - rem Pensum. *

§ 10 2. Formen

1 Formen des Deutschunterrichts sind: a) Intensivkurse; b) Klassen für Fremdsprachige; c) Aufbaukurse.

§ 11 a) Intensivkurse

1 Intensivkurse sind für fremdsprachige Schüler bestimmt, die sehr wenig oder gar kein Deutsch verstehen. Diese Kurse haben eine möglichst rasche Teilnahme am regulären Klassenunterricht zum Ziel und sollen die Integra - tion in der Klasse unterstützen.
1) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3
2 Intensivkurse dauern im Minimum ein Schulhalbjahr, im Maximum ein Jahr.
3 Intensivkurse sind grundsätzlich in Lerngruppen mit 2 bis 6 Schülern durchzuführen. *
4 Intensivkurse umfassen pro Woche unter Berücksichtigung der Gruppen - grösse und der Gruppenzusammensetzung 3 bis 5 Lektionen zu 45 Minu - ten. Im Ausnahmefalle von Einzelunterricht ist die Lektionszeit oder die Zahl der wöchentlichen Lektionen angemessen zu kürzen. *
5 Die Intensivkurse finden in der Regel während der ordentlichen Unter - richtszeit statt.

§ 12 b) Klassen für Fremdsprachige

1 Bei einer grossen Zahl fremdsprachiger Schüler sind gemeindeweise oder in Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden Klassen für Fremdsprachige zu bilden. Nach Möglichkeit sollen die Schüler getrennt nach Unter-, Mittel- und Oberstufe unterrichtet werden. Die Schülerzahl pro Klasse beträgt 6-
12 Schüler.
2 Klassen für Fremdsprachige verfolgen grundsätzlich die gleichen Ziele wie die Intensivkurse.
3 Der Verbleib in einer Klasse für Fremdsprachige ist auf ein Jahr be - schränkt. Der Übertritt von der Klasse für Fremdsprachige in die Schulklas - se der entsprechenden Alters- und Leistungsstufe ist nach Abschluss eines Quartals möglich. Einzelne Fächer und Unterrichtsteile (Zeichnen, Werken, Turnen, Singen, Handarbeit; Klassenlager usw.) können mit der Klasse, der der Schüler nachher zugeteilt ist, besucht werden.
4 Die Führung von Klassen für Fremdsprachige bedarf der Bewilligung des Departementes für Bildung und Kultur. *

§ 13 c) Aufbaukurse

1 Aufbaukurse sind für fremdsprachige Schüler bestimmt, die sich in der deutschen Sprache zwar zurechtfinden, aber spezifische Defizite haben. Im Aufbaukurs wird das individuell erreichte Sprachniveau weitergefördert. Die Aufbaukurse sind inhaltlich mit dem Klassenunterricht zu koordinie - ren.
2 Aufbaukurse werden bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit semes - terweise angeboten. Sie können in der Regel nicht länger als zwei Jahre (4 Semesterkurse) beansprucht werden. Besucht ein fremdsprachiger Schü - ler aufgrund seiner Vorkenntnisse nur Deutschaufbaukurse, so können die - se während höchstens drei Jahren (6 Semesterkurse) besucht werden.
3 Aufbaukurse sind in Lerngruppen mit 2 bis 6 Schülern durchzuführen. *
4 Aufbaukurse umfassen pro Woche unter Berücksichtigung der Gruppen - grösse und der Gruppenzusammensetzung 2 bis 3 Lektionen zu 45 Minu - ten. *
5 Die Aufbaukurse können ganz oder teilweise während der ordentlichen Unterrichtszeit angesetzt werden.

§ 14 * 3. Ausnahmen

1 Andere als die in § 10 genannten organisatorischen Formen der schuli - schen und sprachlichen Integration fremdsprachiger Schüler bedürfen der Genehmigung des Amtes für Volksschule und Kindergarten namens des Departementes für Bildung und Kultur.
4

2.1.2. Lehrkräfte

§ 15 * Anstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte des zusätzlichen

Deutschunterrichts
1 Lehrkräfte, die den zusätzlichen Unterricht in Deutsch (Mundartkurse im Kindergarten beziehungsweise Deutschunterricht in der Volksschule) ertei - len, haben sich über eine abgeschlossene Kindergärtnerinnen- beziehungs - weise Lehrerinnenausbildung und vom Beginn des Schuljahres 2000/2001 an über den bestandenen Fachpatentkurs Deutsch für Fremdsprachige aus - zuweisen.
2 Als Lehrkräfte können in Ausnahmefällen auch Personen eingesetzt wer - den, die über kein Lehrdiplom verfügen, sich aber über besondere Fähig - keiten im Umgang mit fremdsprachigen Kindern ausweisen können. Über die Zulassung dieser Personen entscheidet das Amt für Volksschule und Kindergarten namens des Departementes für Bildung und Kultur.

§ 16 * Lehrkräfte der Klassen für Fremdsprachige

1 Lehrkräfte, die eine Klasse für Fremdsprachige führen, haben sich über eine abgeschlossene pädagogische Ausbildung und vom Beginn des Schul - jahres 2000/2001 an über den bestandenen Fachpatentkurs Deutsch für Fremdsprachige auszuweisen und sollten über eine mehrjährige Tätigkeit als Lehrerin für den zusätzlichen Deutschunterricht oder für Fremdspra - chen verfügen.

§ 17 Anstellungsverhältnis und Anstellungsbehörde

1 Die Schulgemeinden können Lehrkräfte mit abgeschlossener Ausbildung auf eine Amtsperiode beziehungsweise deren Rest im Teilpensum wählen. Zeitlich befristete Anstellungen nimmt das Departement für Bildung und Kultur vor. Die Zuteilung der Stunden obliegt den Schulgemeinden. *
2 Lehrkräfte ohne abgeschlossene Ausbildung können nur zeitlich befristet eingesetzt werden.

§ 18 * ...

§ 18

bis * ...

§ 19 Kantonale Subventionen

1 Der Unterricht in der Umgangssprache im Kindergarten wird nach den Vorschriften über staatliche Beiträge an Kindergärten subventioniert.
2 Die Besoldung der Lehrkräfte des Deutschunterrichts für Fremdsprachige wird bei Anwendung der in dieser Verordnung geregelten Massnahmen wie der übrige Unterricht an der Volksschule vom Kanton subventioniert. *

§ 20 Fortbildung

1 Recht und Pflicht, sich fortzubilden, richten sich nach den Vorschriften für die Volksschullehrer.
5

2.2. Zeit nach der Schulpflicht

§ 21 Integrationskurse der gewerblich-industriellen Berufsschulen

1 An den gewerblich-industriellen Berufsschulen können im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und in Absprache mit dem Kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Integrati - onskurse für ausländische Nachschulpflichtige geführt werden. Diese Inte - grationskurse sollen den fremdsprachigen Jugendlichen den Einstieg in die Berufsbildung erleichtern. Aufgenommen werden Jugendliche, die in ih - rem Ursprungsland die obligatorische Schulzeit beendet haben, 16 bis 20 Jahre alt sind und ihren Eltern in die Schweiz nachfolgen.
2 In besonderen Fällen können auch jüngere Zuzüger, sofern sie das 15. Al - tersjahr vollendet haben, auf Gesuch der Eltern ihr 9. Schuljahr im Integra - tionskurs absolvieren.
3 Über die Aufnahme nach Absatz 2 entscheidet namens des Departemen - tes für Bildung und Kultur der Kantonale Schulinspektor nach Rücksprache mit dem Rektor der zuständigen gewerblich-industriellen Berufsschule.
4 Organisation, Finanzierung und Aufsicht der Integrationskurse richten sich nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons über die Berufsbil - dung und die Berufsberatung.

3. Aufsicht und Betreuung

§ 22 * Zuständiges Inspektorat

1 Das Amt für Volksschule und Kindergarten beaufsichtigt und berät die Lehrkräfte des Deutschunterrichts für Fremdsprachige in pädagogischen, methodischen und didaktischen Fragen. *
2 Die Integrationskurse der gewerblich-industriellen Berufsschulen werden vom Berufsschulinspektorat beaufsichtigt und betreut.
3 Zuständig für Integrationsfragen Fremdsprachiger, für die Beratung der Schulbehörden, der Kindergärtner und Kindergärtnerinnen sowie der Lehr - kräfte der Klassen ist der zuständige hauptamtliche Inspektor oder die zu - ständige hauptamtliche Inspektorin. *
4
... *

§ 23 * Vollzug

1 Für die Lerninhalte ist der Lehrplanteil «Deutsch für Fremdsprachige» massgebend.
2 Über die Führung des Unterrichts in der Umgangssprache im Kindergar - ten, des Deutschunterrichts und der Klassen für Fremdsprachige erlässt das Amt für Volksschule und Kindergarten Weisungen.

4. Schlussbestimmungen

§ 24 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
6

§ 25 Aufhebung geltenden Rechts

1 Alle widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere der RRB betreffend Integrationskurs für italienische Nachschulpflichtige an der gewerblich-industriellen Berufsschule Solothurn-Balsthal-Gerlafingen vom 12. November 1985
1 ) , der RRB betreffend definitive Einrichtung eines Integrationskurses für ausländische Nachschulpflichtige an der gewerblich- industriellen Berufsschule Solothurn-Balsthal-Gerlafingen vom 29. Septem - ber 1987
2 ) und RRB betreffend Integrationskurse für ausländische Nach - schulpflichtige vom 1. Mai 1990
3 )
.
1) Nicht publiziert.
2) Nicht publiziert.
3) Nicht publiziert.
7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.10.1993 01.02.1994 § 2 Abs. 5 geändert -

25.10.1993 01.02.1994 § 2

bis eingefügt -

25.10.1993 01.02.1994 § 2

ter eingefügt -

25.10.1993 01.02.1994 § 6 Abs. 1 geändert -

25.10.1993 01.02.1994 § 6 Abs. 3 geändert -

25.10.1993 01.02.1994 § 6 Abs. 4 geändert -

25.10.1993 01.02.1994 § 6 Abs. 5 geändert -

25.10.1993 01.02.1994 § 6 Abs. 6 eingefügt -

25.10.1993 01.02.1994 § 6 Abs. 7 eingefügt -

25.10.1993 01.02.1994 § 7 totalrevidiert -

25.10.1993 01.02.1994 § 8 totalrevidiert -

25.10.1993 01.02.1994 § 9 Abs. 2 geändert -

25.10.1993 01.02.1994 § 9 Abs. 3 eingefügt -

25.10.1993 01.02.1994 § 9 Abs. 4 eingefügt -

25.10.1993 01.02.1994 § 11 Abs. 3 geändert -

25.10.1993 01.02.1994 § 11 Abs. 4 geändert -

25.10.1993 01.02.1994 § 12 Abs. 4 geändert -

25.10.1993 01.02.1994 § 13 Abs. 3 geändert -

25.10.1993 01.02.1994 § 13 Abs. 4 geändert -

25.10.1993 01.02.1994 § 14 totalrevidiert -

25.10.1993 01.02.1994 § 15 totalrevidiert -

25.10.1993 01.02.1994 § 16 totalrevidiert -

25.10.1993 01.02.1994 § 17 Abs. 1 geändert -

25.10.1993 01.02.1994 § 19 Abs. 2 geändert -

25.10.1993 01.02.1994 § 22 totalrevidiert -

25.10.1993 01.02.1994 § 23 totalrevidiert -

08.09.1998 01.02.1999 § 22 Abs. 1 geändert -

08.09.1998 01.02.1999 § 22 Abs. 3 geändert -

08.09.1998 01.02.1999 § 22 Abs. 4 aufgehoben -

25.06.2007 01.09.2007 § 18 aufgehoben -

25.06.2007 01.09.2007 § 18

bis aufgehoben -
8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 5 25.10.1993 01.02.1994 geändert -

§ 2

bis

25.10.1993 01.02.1994 eingefügt -

§ 2

ter

25.10.1993 01.02.1994 eingefügt -

§ 6 Abs. 1 25.10.1993 01.02.1994 geändert -

§ 6 Abs. 3 25.10.1993 01.02.1994 geändert -

§ 6 Abs. 4 25.10.1993 01.02.1994 geändert -

§ 6 Abs. 5 25.10.1993 01.02.1994 geändert -

§ 6 Abs. 6 25.10.1993 01.02.1994 eingefügt -

§ 6 Abs. 7 25.10.1993 01.02.1994 eingefügt -

§ 7 25.10.1993 01.02.1994 totalrevidiert -

§ 8 25.10.1993 01.02.1994 totalrevidiert -

§ 9 Abs. 2 25.10.1993 01.02.1994 geändert -

§ 9 Abs. 3 25.10.1993 01.02.1994 eingefügt -

§ 9 Abs. 4 25.10.1993 01.02.1994 eingefügt -

§ 11 Abs. 3 25.10.1993 01.02.1994 geändert -

§ 11 Abs. 4 25.10.1993 01.02.1994 geändert -

§ 12 Abs. 4 25.10.1993 01.02.1994 geändert -

§ 13 Abs. 3 25.10.1993 01.02.1994 geändert -

§ 13 Abs. 4 25.10.1993 01.02.1994 geändert -

§ 14 25.10.1993 01.02.1994 totalrevidiert -

§ 15 25.10.1993 01.02.1994 totalrevidiert -

§ 16 25.10.1993 01.02.1994 totalrevidiert -

§ 17 Abs. 1 25.10.1993 01.02.1994 geändert -

§ 18 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -

§ 18

bis

25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -

§ 19 Abs. 2 25.10.1993 01.02.1994 geändert -

§ 22 25.10.1993 01.02.1994 totalrevidiert -

§ 22 Abs. 1 08.09.1998 01.02.1999 geändert -

§ 22 Abs. 3 08.09.1998 01.02.1999 geändert -

§ 22 Abs. 4 08.09.1998 01.02.1999 aufgehoben -

§ 23 25.10.1993 01.02.1994 totalrevidiert -

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