Geschäftsreglement der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (784.409)
CH - Schweizer Bundesrecht

Geschäftsreglement der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Geschäftsreglement UBI)

(Geschäftsreglement UBI) vom 1. März 2007 (Stand am 1. Januar 2012) Vom Bundesrat genehmigt am 16. März 2007
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen,
gestützt auf Artikel 85 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006¹ über Radio und Fernsehen (RTVG)
verordnet:
¹ SR 784.40

1. Abschnitt: Organisation

Art. 1 Sitz, Vizepräsidium und Ausschüsse
¹ Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat ihren Sitz in Bern.
² Sie bestimmt ihren Vizepräsidenten oder ihre Vizepräsidentin.
³ Sie kann Ausschüsse bilden.
Art. 2 Präsident oder Präsidentin
¹ Der Präsident oder die Präsidentin hat folgende Aufgaben. Er oder sie:
a. leitet die Sitzungen der UBI;
b. beaufsichtigt die Geschäftsführung des Sekretariats;
c. ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Pflege von Kontak­ten mit in- und ausländischen Behörden;
d. nimmt die in diesem Geschäftsreglement genannten Aufgaben wahr.
² Bei Verhinderung übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Vertretung.
Art. 3 Wahl des Sekretariats
¹ Der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats wird vom Präsidenten oder der Präsi­dentin nach Anhörung der übrigen Mitglieder bestimmt.
² Der Präsident oder die Präsidentin und der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats bestimmen das übrige Sekretariatspersonal.
Art. 4 Aufgaben des Sekretariats
¹ Das Sekretariat begleitet die Geschäfte der Instanz fachlich und administrativ.
² Dem Sekretariat obliegen insbesondere folgende Aufgaben. Es:
a. instruiert die Beschwerdeverfahren;
b. organisiert die Sitzungen und führt die Protokolle;
c. verfasst die Entscheidbegründungen und eröffnet die Entscheide;
d. erstellt den Tätigkeitsbericht;
e. führt die Geschäftskontrolle;
f. unterhält die Web-Site;
g. entscheidet in Absprache mit dem Präsidenten oder der Präsidentin über Gesuche um den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne von Arti­kel 10 ff. des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004².
³ Das Sekretariat vertritt die UBI gegenüber der Bundesverwaltung und ist Ansprech­partner für die Öffentlichkeit.
² SR 152.3
Art. 5 Sitzungen
¹ Der Präsident oder die Präsidentin lädt in Absprache mit dem Sekretariat zu den Sitzungen ein. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern in der Regel 14 Tage im Voraus zuzustellen.
² Die Unterlagen der zu behandelnden Geschäfte werden in der Regel mit der Einla­dung zugestellt.
Art. 6 Voranschlag und Rechnungswesen ³
¹ Die UBI erstellt ihren Voranschlag und reicht diesen dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein.⁴
2 Das Rechnungswesen der UBI wird vom Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation besorgt.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UBI vom 2. Dez. 2011, vom Bundesrat genehmigt am 9. Dez. 2011 und in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6249 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UBI vom 2. Dez. 2011, vom Bundesrat genehmigt am 9. Dez. 2011 und in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6249 ).
Art. 7 Amtsgeheimnis
Die Mitglieder der UBI und ihres Sekretariats wahren das Amtsgeheimnis.

2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren

Art. 8 Arbeitsverteilung
¹ Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt eine Referentin oder einen Referenten für jede Beschwerde.
² Diese erstatten Bericht und stellen Antrag.
³ Das Sekretariat kann zur Mitarbeit bei der Berichterstattung beigezogen werden.
Art. 9 Ausstand
Die Mitglieder informieren die UBI über allfällige Ausstandsgründe. Ist der Aus­stand streitig, so entscheidet darüber die UBI unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁵ über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
⁵ SR 172.021
Art. 10 Expertinnen und Experten
Die UBI kann Expertinnen oder Experten beiziehen.
Art. 11 Öffentliche Beratung
¹ Die UBI beschliesst, ob schützenswerte Privatinteressen einer öffentlichen Bera­tung gemäss Artikel 97 Absatz 1 RTVG entgegenstehen.
² Mindestens zehn Tage vor der Sitzung publiziert die UBI die Verhandlungsgegen­stände, über welche öffentlich beraten wird, auf ihrer Web-Site.
³ Für Medienvertreterinnen und Medienvertreter sowie für die Verfahrensbeteiligten sind Sitzplätze reserviert.
⁴ Bild- und Tonaufnahmen sind nicht gestattet. Der Präsident oder die Präsidentin kann in Absprache mit den übrigen Mitgliedern Ausnahmen vorsehen.
Art. 12 Abstimmungen
¹ Die UBI ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
² Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Art. 13 Abweichende Meinung
¹ Eine vom Mehrheitsbeschluss abweichende Meinung kann im Anhang zum Ent­scheid veröffentlicht werden, wenn sie mindestens von drei Mitgliedern vertreten wird. Sie ist knapp zu halten und hat sich auf zentrale Punkte der Entscheidbegrün­dung zu beschränken.
² Der Präsident oder die Präsidentin kann eine Frist zur Redaktion von abweichen­den Meinungen setzen.
Art. 14 Entscheidbegründungen
Die UBI genehmigt die schriftlichen Entscheidbegründungen.
Art. 15 Beschlussfassung auf dem Zirkularweg
¹ Eintretensentscheide, die Genehmigung von Entscheidbegründungen und Ent­scheide über den Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 können nach Ermessen des Präsidenten oder der Präsidentin auf dem Zirkulationsweg beschlossen werden.
² Auf Antrag eines Mitglieds oder des Sekretariats wird im Rahmen einer ordent­lichen Sitzung über das Geschäft beraten und beschlossen.
Art. 16 Sprache der Entscheide
Die Entscheide werden in der Landessprache verfasst, in der die beanstandete Sen­dung ausgestrahlt worden ist, oder in der im Ausstrahlungsgebiet des Veranstalters vorherrschenden Landessprache.
Art. 17 Mutwillige Beanstandungen
Soweit eine Ombudsstelle oder ein Veranstalter der UBI nach Abschluss des Ombudsverfahrens Antrag stellt, einer Person Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beanstandung aufzuerlegen (Art. 93 Abs. 5 RTVG), sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 8, 9 und 12–16 sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Sprachregionale Ombudsstellen

Art. 18 Wahl der Ombudsstellen
¹ Die UBI bezeichnet einen Ausschuss, welcher die Wahl der drei sprachregionalen Ombudsstellen gemäss Artikel 91 Absatz 1 RTVG vorbereitet und Antrag zur Wahl der einzelnen Mitglieder stellt.
² Die Mitglieder der Ombudsstellen werden von der UBI auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
³ Die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung richten sich nach Artikel 12 Absatz 1.
Art. 19 Aufgaben
¹ Die Ombudsstellen erledigen Beanstandungsverfahren im Sinne der Artikel 92 und 93 RTVG.
² Sie erstatten der UBI jährlich einen Tätigkeitsbericht.
³ Sie informieren die Öffentlichkeit über ihre Funktion und über ihre Tätigkeiten.
Art. 20 Aufsicht
¹ Die UBI beaufsichtigt die Ombudsstellen von Amtes wegen und auf Beschwerde hin.
² Aufsichtsbeschwerden gegen die Ombudsstellen beurteilt die UBI gemäss Arti­kel 71 VwVG⁶.
³ Die Verfahrensregeln nach den Artikeln 8, 9 und 12–16 sind sinngemäss anwend­bar.
⁶ SR 172.021

4. Abschnitt: Information

Art. 21 Informationsgrundsatz
¹ Die UBI informiert die Öffentlichkeit über ihre Funktion und ihre Tätigkeiten.
² Sie publiziert ihre Entscheide ungekürzt und in anonymisierter Form in einer Datenbank auf ihrer Web-Site. Der Zugang zu dieser Entscheiddatenbank ist kos­tenlos.
Art. 22 Jahresbericht
¹ Die UBI verabschiedet den Tätigkeitsbericht zuhanden des Bundesrates.
² Nach der Kenntnisnahme durch den Bundesrat wird dieser in den vier Landesspra­chen veröffentlicht.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Geschäftsreglement der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern­sehen vom 5. November 1993⁷ wird aufgehoben.
⁷ [ AS 1994 3085 ]
Art. 24 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2007 in Kraft.
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