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Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Schule für Krankenpflege Sarnen

1 Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Schule für Krankenpflege Sarnen Vom 7. Juli 1972 In Vollziehung der durch Volksabstimmung vom 6. Juni 1971
1 ) genehmig- ten Vorlage über den Beitrag an die Stiftung Schwesternschule Sarnen kommen das Sanitäts-Departement des Kantons Solothurn und die Stif- tung Schule für Krankenpflege wie folgt überein: A. Allgemeine Bestimmungen I. Rechte und Pflichten des Vertragskantons Art. 1. Mitgliedschaft im Stiftungsrat Der Vertragskanton ist im Stiftungsrat der Schule für Krankenpflege Sar- nen (im folgenden SKS genannt) mit 1 Sitz vertreten. Art. 2. Bausubvention Der Vertragskanton verpflichtet sich zur ratenweisen Subvention entspre- chend den Phasen des Baues der SKS. Art. 3. Schulspital Das gemäss litera B (Besondere Bestimmungen) deklarierte Schulspital der SKS wird mit folgenden Spezifikationen geführt: a) Die SKS setzt das vorgesehene Lernschwestern-Kontingent in der Prak- tikums-Phase „Akutspital“ von der Dauer eines Jahres im Schulspital ein. Das Schulspital gewährleistet den Lernschwestern vier Wochen Fe- rien. b) Das Kontingent kann sich zusammensetzen aus Lernschwestern eines einzigen Kurses oder eines Frühlings- und Herbstkurses kombiniert. c) Das Praktikum im Schulspital erfolgt auf den Gebieten der Inneren Medizin und Chirurgie und unter Gewährleistung eines sogenannten Freipraktikums von maximal 3 Monaten. In diesem Freipraktikum ist das Schulspital berechtigt, Lernschwestern auf andern Abteilungen nach seinem Bedürfnis einzusetzen, sofern der theoretische Unterricht des Praktikumsjahres gewährleistet bleibt. Allenfalls darf im Freipraktikum auf Anordnung des zuständigen Depar- tementes oder durch Übereinkunft der SKS mit der Spitaldirektion auch ein Einsatz in einer anderen Klinik erfolgen, allerdings unter Verantwor- ________________
1 ) GS 85, 571.
2 tung des Schulspitals und unter Gewährleistung des theoretischen Unter- richts in demselben. Art. 4. Schulschwester Das Schulspital stellt eine verantwortliche Schulschwester. Auf Antrag der SKS ist eine Sarner-Schwester als Schulschwester einzusetzen. Die Schul- schwester untersteht bezüglich den Anforderungen des Ausbildungspro- grammes der Schuloberschwester der SKS. Art. 5. Anstellung diplomierter Sarner-Schwestern
1 Das Schulspital richtet die Einstufung und die übrigen arbeitsvertragli- chen Rechte und Pflichten der diplomierten Sarner-Schwestern nach den Richtlinien des SRK unter gradueller Anpassung an die Ausbildungsdauer von 28 ½ Monaten.
2 Die Einstufung wird unter den im Stiftungsrat vertretenen Gemeinwesen vereinheitlicht und gilt ebenfalls für die übrigen staatlichen Spitäler, Pfle- geheime oder Anstalten des Vertragskantons. Art. 6. Stellung der Lernschwestern
1 Das Schulspital richtet der Sarner-Lernschwester eine Entschädigung nach den Richtlinien des Stiftungsrates der SKS aus.
2 Das Schulspital gewährleistet neben freier Verpflegung und Unterkunft alle übrigen ordentlichen Leistungen, welche für Lernschwestern der vom SRK anerkannten Schulen massgeblich sind. Art. 7. Theoretischer Unterricht Das Schulspital gewährleistet insgesamt 156 Stunden theoretischen Unter- richt entsprechend dem Lehrplan der SKS. Die Fächer der Stoffgruppe „ambulante Krankenpflege“ können eventuell durch eine Fachkraft der SKS auf Anforderung des Schulspitals ganz oder teilweise übernommen werden. Art. 8. Betriebskosten der SKS Das Schulspital leistet je eingesetzte Lernschwester ab 1. Januar 1972 ei- nen monatlichen Betriebskostenbeitrag von 250 Franken an die SKS. Diese Beitragsleistung wird auf den 1. Januar 1975 den dann geltenden Ver- hältnissen angepasst. II. Rechte und Pflichten der Stiftung Schule für Krankenpflege Sarnen Art. 9. Kontingent
1 Das dem Subventionsbeschluss des Vertragskantons zugrunde liegende Kontingent von Pflegepersonal der SKS setzt sich zusammen aus Lern- schwestern, Schwestern im Ergänzungsjahr und Diplomschwestern.
2 Vom Gesamtkontingent nach Artikel 13 sind laufend 1/3 der Lernschwe- stern eines Frühlings- und Herbstkurses, minimal jedoch 14 Lernschwestern im Schulspital einzusetzen. Diese Zahl kann nötigenfalls durch Schwestern im Ergänzungsjahr gesichert werden.
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3 Die übrigen Schwestern des Kontingents (Schwestern im Ergänzungsjahr oder diplomierte Schwestern) sind in bestehenden Einsatzorten (Gemeinden, Kliniken oder Pflegeheimen) des Vertragskantons zu gewähr- leisten. Art. 10. Ausbildung
1 Die SKS verpflichtet sich zur Ausbildung der Sarner-Schwestern nach den fachlichen Gesichtspunkten der ambulanten Krankenpflege mit einer Dauer von mindestens 28 Monaten unter Integration der notwendigen Ausbildung in der allgemeinen und der praktischen Krankenpflege.
2 Die Anerkennung durch das Schweizerische Rote Kreuz ist anzustreben, stellt jedoch nicht Bedingung dar. Art. 11. Einsatzmodus der Lernschwestern Vorzeitige Entlassungen von Lernschwestern während der Praktikums- Phase „Akutspital“ von der Dauer eines Jahres sind durch die SKS nach Möglichkeit durch den Einsatz von Schwestern im Ergänzungsjahr auszu- gleichen. Art. 12. Besondere Leistung der Stiftung SKS Die Stiftung der SKS verpflichtet sich zu folgenden besonderen Leistun- gen: a) jährliche Weiterbildungskurse; b) Einrichtung einer Pflegeabteilung für betagte und invalide Sarner- Schwestern; c) die persönliche Fürsorge für die Sarner-Lernschwestern und die diplo- mierten Sarner-Schwestern; d) die Führung einer Pensionskasse und einer Einlegerkasse für die di- plomierten Sarner-Schwestern unter Wahrung der Autonomie der Kas- se; e) Gewährleistung des Mitspracherechts der Sarner-Schwestern (inkl. Lernschwestern) durch die Schaffung einer Schwesternkommission mit konsultativem Charakter für Schule und Gesamtbetrieb; f) die Förderung der Bestrebungen der Hilfskasse des Sarner Pflegerin- nen-Vereins zur wirtschaftlichen Fürsorge für Schwestern in besonde- ren wirtschaftlichen Lebenslagen; g) die Organisation des zweckmässigen Einsatzes der diplomierten Sar- ner-Schwestern in der Gemeindekrankenpflege des Vertragskantons. B. Besondere Bestimmungen Art. 13. Festgelegtes Kontingent
1 Das im Kanton Solothurn zu stellende Kontingent von Pflegepersonal nach Artikel 9 beläuft sich auf 39 Lernschwestern und diplomierte Schwe- stern.
2 Das Kontingent Lernschwestern nach Artikel 9 Absatz 2 ist im Bürgerspi- tal Solothurn einzusetzen.
4 Art. 14. Bausubvention Die für den Kanton Solothurn massgebliche Ratenzahlung der Bausubven- tion nach Artikel 2 erfolgt gemäss dem durch die Baukommission der Stiftung Schule für Krankenpflege Sarnen periodisch einzureichenden Finanzbedarfs-Plan. Vom Regierungsrat am 12. Juli 1972 genehmigt, nachdem das Volk am

6. Juni 1971 die Kreditvorlage angenommen und den Regierungsrat zum

Vertragsabschluss ermächtigt hat
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