Verordnung des UVEK über die Förderung der Forschung im Strassenwesen (427.72)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über die Förderung der Forschung im Strassenwesen

vom 23. Februar 2012 (Stand am 1. März 2020)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985¹ über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG),²
verordnet:
¹ SR 725.116.2 ² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 403 ).

1. Abschnitt: Forschungsbeiträge, Forschungskonzepte und ‑programme, Aufgaben des ASTRA und der Kommission ³

³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 403 ).
Art. 1 Forschungsbeiträge
¹ Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann im Rahmen des verfügbaren Forschungskredites Beiträge zur Förderung von Forschungsarbeiten für Aufgaben im Bereich des Strassenverkehrs gewähren, an die der Bund nach dem MinVG Beiträge leisten kann.⁴
² An die Grundlagenforschung mit rein wissenschaftlicher Zielsetzung und an die industrienahe Forschung werden keine Beiträge geleistet.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 403 ).
Art. 2 ⁵ Aufgaben des ASTRA
¹ Das ASTRA erstellt alle vier Jahre ein Forschungskonzept mit den Forschungsschwerpunkten und übermittelt dieses zur Stellungnahme an die Kommission für Forschung im Strassenwesen (Kommission).
² Es stellt sicher, dass die Forschungsschwerpunkte mit den übrigen Forschungsaktivitäten innerhalb des UVEK im Einklang stehen.
³ Es erstellt alle zwei Jahre ein Forschungsprogramm und übermittelt dieses zur Stellungnahme an die Kommission. Das Forschungsprogramm gibt die konkreten Forschungsthemen für die nächsten beiden Jahre vor und legt dar, wie die dafür vorgesehenen Mittel verwendet werden sollen.
⁴ Das ASTRA stellt sicher, dass die Bundesmittel für die Forschung im Strassen­wesen koordiniert und wirksam verwendet werden.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 403 ).
Art. 3 ⁶ Aufgaben der Kommission für Forschung im Strassenwesen
¹ Die Kommission unterstützt das ASTRA bei der strategischen Ausrichtung der Forschung im Strassenwesen und begutachtet Gesuche um Forschungsbeiträge (Art. 5).
² Sie nimmt Stellung zu dem vom ASTRA formulierten Forschungskonzept mit den Forschungsschwerpunkten.
³ Sie prüft alle zwei Jahre das vom ASTRA festgelegte Forschungsprogramm.
⁴ Sie erstattet dem ASTRA jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 403 ).

2. Abschnitt: Gesuchsverfahren ⁷

⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 403 ).
Art. 4 Einreichung der Gesuche
Gesuche um Beiträge an Forschungsarbeiten müssen beim ASTRA eingereicht werden.
Art. 5 Behandlung der Gesuche durch die Kommission
¹ Das ASTRA unterbreitet der Kommission das Forschungsgesuch zur Stellung­nahme.
² Die Kommission prüft, ob:
a. die Thematik für eine wissenschaftliche Erforschung geeignet ist;
b. die Thematik bereits bearbeitet wird;
c.⁸
die Thematik mit den durch das zweijährige Forschungsprogramm des ASTRA vorgegebenen Prioritäten im Einklang steht; und
d. von der Erforschung des Themas ein Beitrag zur Lösung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erwartet werden kann.
³ Sie beantragt dem ASTRA, das Gesuch gutzuheissen oder abzulehnen. Könnte ein Gesuch in geänderter Fassung zur Gutheissung empfohlen werden, so leitet sie dieses zur Änderung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 403 ).
Art. 6 Entscheid des ASTRA
¹ Das ASTRA entscheidet mittels Verfügung über die Gesuche für Forschungsbei­träge sowie über die An­schaffung von Hilfsmitteln.
² Erstrecken sich die Arbeiten eines Forschungsprojektes über mehrere Jahre, so hat das ASTRA die Möglichkeit, vorerst nur die Mittel für die im ersten Jahr vorgese­henen Arbeiten freizugeben.
³ Mit der Gewährung eines Beitrages übernimmt das ASTRA keine Verpflichtung zur Erteilung von Zusatzkrediten.
⁴ Bei der Zusprechung der Forschungsbeiträge kann das ASTRA festlegen, mit wel­chen Institutionen die Forschungsstelle zusammenzuarbeiten hat.
Art. 7 Berichterstattung
Das ASTRA kann von den Forschungsstellen jederzeit einen Be­richt über den Stand der Arbeiten und der beanspruchten Kredite verlangen.
Art. 8 Begleitgruppe
Das ASTRA kann Fachpersonen beiziehen, welche die laufende Überwachung und eine von der Forschungsstelle unabhängige fachliche Beurteilung der Forschungs­arbeit übernehmen.

3. Abschnitt: Abrechnung; Hilfsmittel der Forschung

Art. 9 Abrechnung
¹ Die Forschungsstellen müssen für die ihnen zugesicherten Forschungsbeiträge die Abrechnungen mit Belegen dem ASTRA zur Kontrolle und Auszahlung der fälligen Beiträge einreichen.
² Das ASTRA führt eine Rechnung, aus der die zugesicherten und die aus den For­schungskrediten ausbezahlten Beiträge ersichtlich sind.
Art. 10 Hilfsmittel der Forschung
¹ Die Forschungsstelle darf Maschinen, Geräte und andere Hilfsmittel der Forschung mit einem Anschaffungspreis von mehr als 1000 Franken aus Forschungskrediten nach dieser Verordnung nur erwerben, wenn die Anschaffung schon im Forschungs­gesuch vorgesehen und mit diesem bewilligt worden ist. Sollen im Rahmen eines bewilligten Beitrages Hilfsmittel angeschafft werden, die nicht im Forschungs­gesuch aufgeführt waren, so hat sie vorgängig die Zustimmung des ASTRA einzu­holen.
² Das ASTRA legt in seinem Entscheid die Eigentumsverhältnisse an den Hilfsmit­teln fest. Verbleibt das Eigentum bei der Forschungsstelle, so ist der Restwert bei der Rechnung (Art. 9) angemessen zu berücksichtigen.
³ Werden die Forschungsarbeiten aufgrund eines bewilligten Fortsetzungsgesuchs weiterge­führt, so kann der Wert der Hilfsmittel zulasten des Forschungskredites wiederum als Ausgabe verbucht werden.

4. Abschnitt: Dokumentation; Veröffentlichung und Nutzung der Forschungsergebnisse

Art. 11 Dokumentation der Forschungsarbeit
¹ Nach Abschluss der Forschungsarbeit muss die Forschungsstelle dem ASTRA folgende Dokumente abliefern:
a. einen ausführlichen Schlussbericht über die durchgeführte Arbeit und deren Ergebnisse;
b. eine Kurzfassung des Schlussberichts;
c. eine fachliche Beurteilung der Forschungsarbeit durch die Fachpersonen nach Artikel 8.
² Die fachliche Beurteilung der Forschungsarbeit ist in den Schlussbericht aufzu­nehmen.
³ Die Forschungsstelle muss sämtliche Primärdaten und Forschungsprotokolle nach Abschluss der Forschungsarbeit während mindestens fünf Jahren archivieren.
Art. 12 Veröffentlichung und Nutzung der Forschungsergebnisse
¹ Das ASTRA entscheidet über die Publikation des Schlussberichts im Rahmen der schweizerischen Veröffentlichungen im Strassenwesen.
² Eine Veröffentlichung der Forschungsarbeit oder von Teilen derselben vor der Publikation des Schlussberichts bedarf der Genehmigung des ASTRA.
³ Die Forschungsergebnisse dürfen vom ASTRA oder von anderen Bundesstellen für ihre eigenen Tätigkeiten oder für weitere Forschungsprojekte verwendet werden.
⁴ Werden die Ergebnisse der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Forschung von der Forschungsstelle wirtschaftlich genutzt, so kann das ASTRA die Rückzahlung der gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge und eine angemessene Gewinnbeteiligung verlangen. Derartige Rückzahlungen sind zuguns­ten der Rückstellung «Strassenverkehr» zu verbuchen.
Art. 13 Recht am geistigen Eigentum
Unter Vorbehalt von Artikel 12 bleiben sämtliche Urheberrechte der Forschungs­stelle gewahrt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug
Das ASTRA vollzieht diese Verordnung und erlässt Weisungen.
Art. 15 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes
Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990⁹ ist anwendbar.
⁹ SR 616.1
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. März 1986¹⁰ über die Förderung der Forschung im Strassen­wesen wird aufgehoben.
¹⁰ [ AS 1986 806 ]
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
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