Verordnung über das Betreten von Nationalstrassenbaustellen
Verordnung über das Betreten von Nationalstrassenbaustellen Vom 7. September 1965 (Stand 10. September 1965) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 1 Ziffer 4 des Einführungsgesetzes vom 26. März 1961 zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1 ) und § 4 des Gesetzes vom
14. September 1941 über das kantonale Strafrecht und die Einführung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches
2 ) beschliesst:
§ 1
1 Das Betreten und das Befahren der Baustellen der Nationalstrassen und der zugehörigen Zufahrtsstrassen durch Unbefugte ist verboten.
§ 2
1 Zuwiderhandlungen werden mit Busse von 10 bis 200 Franken bestraft.
§ 3
1 Bei Zuwiderhandlungen haftet der Staat nicht. Der Fehlbare haftet für al - len durch ihn verursachten Schaden.
§ 4
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 10. September 1965.
1) BGS 725.21 .
2) BGS 311.1 . [unbekannt]
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