Verordnung über das Betreten von Nationalstrassenbaustellen (725.255)
CH - SO

Verordnung über das Betreten von Nationalstrassenbaustellen

Verordnung über das Betreten von Nationalstrassenbaustellen Vom 7. September 1965 (Stand 10. September 1965) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 1 Ziffer 4 des Einführungsgesetzes vom 26. März 1961 zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1 ) und § 4 des Gesetzes vom

14. September 1941 über das kantonale Strafrecht und die Einführung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches
2 ) beschliesst:

§ 1

1 Das Betreten und das Befahren der Baustellen der Nationalstrassen und der zugehörigen Zufahrtsstrassen durch Unbefugte ist verboten.

§ 2

1 Zuwiderhandlungen werden mit Busse von 10 bis 200 Franken bestraft.

§ 3

1 Bei Zuwiderhandlungen haftet der Staat nicht. Der Fehlbare haftet für al - len durch ihn verursachten Schaden.

§ 4

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 10. September 1965.
1) BGS 725.21 .
2) BGS 311.1 . [unbekannt]
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