Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (414.321)
CH - ZG

Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft

414.321 1 K onkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft abgeschlossen in Zürich am 30. Juni 1964 (Stand am 22. Juni 2001) vo m Bundesrat genehmigt am 1. September 1964 Datum des Inkrafttretens: 24. September 1964 In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im F olgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 1) über die Fachhochschulen zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende K onkordat: Art. 1 Ve rpflichtung der Mitglieder 1 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich ge- stützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit. 2 Die Hochschule ist eine selbstständige und autonome öffentlich-rechtli- che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen/ Bern. 3 Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein An- gliederungsvertrag mit der Berner Regierung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Art. 2 Zweck und allgemeine Grundsätze 1 Die Hochschule hat folgenden Zweck: a) sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätig- k eiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die An- wendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern; 1) SR 414.71
414.321
2 b) sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsver- anstaltungen; c) sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte; d) sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompe- tenznetzwerke; e) sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und For- schungseinrichtungen zusammen. 2 Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im 1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch er- teilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch. 3 Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemil- dert werden. 4 W er die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Art. 5 der Verordnung vom 11. September 1996 1) über den Aufbau und die Führung von Fachhochschu- len zu tragen. Art. 3 V erwaltungsführung 1 Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt. 2 Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsrates an den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen. 3 Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichsbezo- gene Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht. Art. 4 F inanzielle Führung 1 Die Hochschule wird finanziell nach betriebswirtschaftlichen Verfah- rensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür erforderlichen Instrumente, ne- ben der Finanzbuchhaltung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbe- sondere über eine Betriebsbuchhaltung. 2 Die Hochschule arbeitet mit einem Globalbudget, welches sich am Leis- tungsauftrag orientiert. 1) SR 414.71
414.321 3 3 Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Konkor- datsrats einen jährlichen Voranschlag und einen rollenden Entwicklungs- und Finanzplan. 4 Die Hochschule trägt dem laufenden Wertverzehr der Gegenstände des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung. 5 Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkordatsrat kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen. 6 Der Verwaltungsrat kann Mehrerträge aus Weiterbildungsangeboten, den Forschungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung v on entsprechenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten zu- rückstellen. Art. 5 Sonderleistungen des Sitzkantons 1 Die Sonderleistungen des Kantons Bern als Sitzkanton der Hochschule bestehen aus: a) einem Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken, der an die Bau- und Ein- richtungskosten geleistet wurde; b) der Überlassung einer Landparzelle von 400 a in der «Meielen», Gemein- de Zollikofen, die unentgeltlich für die Einrichtung der Hochschule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die betreffende Parzelle, die Ei- gentum des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet; c) der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker», Ge- meinde Zollikofen, die der Hochschule als Übungsgelände auf 99 Jahre zur Verfügung steht; d) der Verpflichtung, der Hochschule während 99 Jahren auf dem Gutsbe- trieb des Inforama Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirt- schaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti; e) der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des Milch- und Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu stel- len, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktionen; f) der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeindesteuern.
414.321
4 2 Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach Ve reinbarung mit der Direktion der Institution) über die Ernte der unter den Bst. b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von der Hoch- schule nicht benutzt wurde. Art. 6 Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Studierenden in den letzten 10 Jahren vor dem Investitionsbe- schluss belastet. Art. 7 Betriebskosten und ihre Deckung 1 Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieb- lichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungspau- schale. 2 In die Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient. 3 Die Leistungspauschale wird durch den Konkordatsrat zusammen mit dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwicklungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung. 4 Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürs- tentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Studierender (aus- gedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Ta gen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Studierenden gemäss Art. 5 der Interkantonalen Fachhochschulvereinba- rung vom 4. Juni 1998. 1) Es können Teilzahlungen eingefordert werden. Art. 8 Besondere Fälle 1 Tr itt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkordat aus, so bezahlen Studierende mit Wohnsitz im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den üblichen Gebühren die Leistungspauschale. 2 Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürsten- tum Liechtenstein werden eingeladen, die den Studierenden gemäss Abs. 1 auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen. 1) BGS 414.301
414.321 5 Art. 9 Organe 1 Die Organe des Konkordats sind: a) der Konkordatsrat; b) der Verwaltungsrat; c) die Geschäftsprüfungskommission. 2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zu- lässig, ausgenommen wenn ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das 68. Alters- jahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat. Art. 10 Der Konkordatsrat 1 Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen: a) angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein je 1 Mitglied b) Eidgenossenschaft 2 Mitglieder c) ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebensmittel- wissenschaften 1 Mitglied d) Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure 2 Mitglieder e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 2 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu bezeich- nen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren. 2 Die Aufgaben des Konkordatsrats sind: –E rnennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekretärin des Kon- ko rdatsrats; –E rnennung der Mitglieder des Verwaltungsrats; –A lle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskom- mission und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten; – Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets und des Ent- wicklungs- und Finanzplans der Hochschule; –F estlegung der Leistungspauschale; –B eschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über 100 000 Franken; –G enehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule; –E rlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung;
414.321
6 – Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studiengän- gen; –B ehandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsge- mässen Traktandenliste bilden. 3 Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Ge- such des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. 4 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu ver- schicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen. Art. 11 Der Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen: a) Eidgenossenschaft 1 Mitglied b) Sitzkanton 1 Mitglied c) Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein 2 Mitglieder wo v oder dem Tessin d) Vertretung der Wirtschaft 2 Mitglieder e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 1 Mitglied Die Mitglieder des Verwaltungsrats brauchen dem Konkordatsrat nicht anzu- gehören. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. 2 Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind: –E rnennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und Vi- zedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen; –F estlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; –V ertretung der Hochschule gegen aussen; – Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Art. 4 Abs. 3 und 6; – Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100 000 Franken; –F estlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen gemäss Art. 7 Abs. 4 und Art. 13; – Controlling; –O rg anisation und Überwachung der Qualitätssicherung; –V orbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats; –E rlass der internen Reglemente; – Genehmigung der Studienpläne; –E rledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den internen Reglementen.
414.321 7 Art. 12 Die Geschäftsprüfungskommission 1 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: –E idgenossenschaft 1 Mitglied –K antone und Fürstentum Liechtenstein 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter. 2 Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus einem Kantone bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurückzuziehen und die amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nachfolge. Die gleichzei- tige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein im Verwal- tungsrat und in der Geschäftsprüfungskommission ist ausgeschlossen. 3 Die Kommission hat folgende Aufgaben: – Prüfung der Rechnung. Der Verwaltungsrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einer externen Institution übertragen; – Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des Kon- ko rdatsrats oder des Verwaltungsrats; – Berichterstattung an den Konkordatsrat. Art. 13 Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Unterricht 1 Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale in den Gebäuden der Hoch- schule die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen und der Le- bensmittelingenieure betrieben. 2 Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäudekosten werden ge- trennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten Leis- tungspauschalen in Rechnung gestellt. Art. 14 Beitritt und Kündigung 1 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das Fürstentum Liechtenstein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbe- zahlte Kapital wird nicht zurückerstattet. 2 Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu rich- ten.
414.321
8 Art. 15 Inkraftsetzung 1 Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mitglieder der Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt ha- ben. 2 Das Konkordat ist heute für alle Kantone und das Fürstentum Liechen- stein verbindlich, nämlich für seit Zürich 24. September 1964 Bern 24. September 1964 Luzern 24. September 1964 Uri 12. November 1966 Schwyz 24. September 1964 Obwalden 24. September 1964 Nidwalden 11. Januar 1973 Glarus 22. November 1967 Zug 24. September 1964 Freiburg 24. September 1964 Solothurn 24. September 1964 Basel-Stadt 24. September 1964 Basel-Landschaft 24. September 1964 Schaffhausen 17. Dezember 1965 Appenzell A.Rh. 2. Dezember 1971 Appenzell I.Rh. 13. Februar 1981 St. Gallen 24. September 1964 Graubünden 24. September 1964 Aargau 24. September 1964 Thurgau 2. Juli 1965 T essin 2. Juli 1965 W aadt 24. September 1964 W allis 2. Juli 1965 Neuenburg 24. September 1964 Genf 2. Juli 1965 Jura 1. Januar 1980 Fürstentum Liechtenstein 28. April 1986
414.321 9 Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten: Kanton Datum des Beitritts ZH 26. Juni 1991 BE 6. März 1991 LU 22. Oktober 1991 UR 13. Februar 1991 SZ 25. Juni 1991 OW 9. Juli 1991 NW 17. April 1991 GL 17. Juni 1991 ZG 29. August 1991 FR 21. Februar 1991 SO 7. April 1992 BS 8.Januar 1992 BL 22. April 1991 SH 12. August 1991 AR 28. Oktober 1991 AI 23. Oktober 1990 SG 8. Mai 1991 GR 29. Mai 1991 AG 18. Juni 1991 TG 23. Oktober 1991 TI 29. April 1992 VD 7. Juni 1991 VS 20. März 1991 NE 4. Februar 1991 GE 15. Oktober 1991 JU 17. Juni 1992 FL 15. Januar 1991
414.321
10 Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten: Mitglied Datum des Beitritts Zürich 23. September 2002 Bern 11. April 2002 Luzern 20. Januar 2003 Uri 12. November 2001 Schwyz 28. Mai 2002 Obwalden 12. August 2002 Nidwalden 26. November 2003 Glarus 9. Oktober 2001 Zug 15. Januar 2002 Freiburg 17. September 2002 Solothurn 11. März 2003 Basel-Stadt 22. Oktober 2002 Basel-Landschaft 5. September 2002 Schaffhausen 18. Dezember 2001 Appenzell A.Rh. 18. Februar 2002 Appenzell I.Rh. 22. Oktober 2001 St. Gallen 7. Mai 2002 Graubünden 31. Mai 2002 Aargau 30. April 2002 Thurgau 6. November 2001 T essin 11. Oktober 2004 W aadt 29. Oktober 2001 W allis 7. November 2001 Neuenburg 4. Oktober 2001 Genf 17. Dezember 2005 Jura 25. Mai 2005 Fürstentum Liechtenstein 10. Dezember 2002
Markierungen
Leseansicht