Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansp... (281.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungs­vertrag (VPAV 2)

(VPAV) ² vom 10. Mai 1910 (Stand am 1. Januar 1997) ¹ BS 3 104 ² Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2917 ).
Das Schweizerische Bundesgericht,
in Anwendung von Artikel 15 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes³ (SchKG),
verordnet: ⁴
³ SR 281.1 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2917 ).

I. Schadensversicherung

Art. 1
Bei der Pfändung und der Arrestierung einer körperlichen Sache hat der Betrei­bungsbeamte vom Schuldner Auskunft darüber zu verlangen, ob und allfällig wo sie gegen Schaden versichert sei. Bejahendenfalls hat er den Versicherer von der Pfän­dung bzw. Arrestnahme zu benachrichtigen und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908⁵ über den Versiche­rungsvertrag (im folgenden VVG genannt) eine allfällige Ersatzleistung bis auf weitere Anzeige gültig nur an das Betreibungsamt ausrichten könne.
⁵ SR 221.229.1
Art. 2
Fällt die Pfändung oder der Arrest in der Folge dahin, ohne dass es zur Verwer­tung gekommen wäre (infolge Rückzugs oder Erlöschens der Betreibung, Zahlung usw.), so ist von dieser Tatsache dem Versicherer ebenfalls sofort Anzeige zu ma­chen.
Art. 3
Gelangt dagegen die Gesamtheit der den Gegenstand eines Versicherungsvertrages bildenden Objekte im Betreibungs- oder Konkursverfahren zur Verwertung (Art. 54 VVG⁶), so ist bei der Verwertungshandlung auf die bestehende Versicherung auf­merksam zu machen. Wird die Gesamtheit der versicherten Gegenstände von einer und derselben Person erworben, so ist der Versicherer vom Übergang des Eigen­tums auf dieselbe sofort in Kenntnis zu setzen.
⁶ SR 221.229.1

II. Personenversicherung

A. Pfändung

Art. 4
¹ Reicht das übrige Vermögen des Schuldners zur Deckung der in Betreibung lie­genden Forderung nicht hin, so dass zur Pfändung von Ansprüchen aus einer vom Schuldner abgeschlossenen Personenversicherung geschritten werden muss, und ergibt sich, dass der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners als Begünstigte bezeichnet sind (Art. 80 VVG⁷), ohne dass sie jedoch im Besitz der Police wären, so hat das Betreibungsamt den Schuldner, und wenn diese Angaben von ihm nicht erhältlich sind, den Versicherer anzuhalten, genau anzugeben, eventuell unter Vor­lage der Police:
a. den Namen und den Wohnort des oder der Begünstigten;
b. das Datum der Begünstigungserklärung und ihre Form (ob schriftlich oder mündlich, als Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen).⁸
² Diese Angaben sind in die Pfändungsurkunde aufzunehmen oder, falls diese dem Gläubiger schon zugestellt worden ist, diesem besonders zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, sich binnen zehn Ta­gen darüber auszusprechen, ob er anerkenne, dass der betreffende Versicherungs­an­spruch von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen sei oder nicht. Erfolgt keine Bestreitung, oder erklärt er, gegen den oder die Begünstigten die Anfech­tungsklage anstrengen zu wollen, so fällt damit der Anspruch sowohl des Begün­stigten als des Versicherungsnehmers aus der Pfändung weg.
⁷ SR 221.229.1
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2917 ).
Art. 5
¹ Im Falle der rechtzeitigen Bestreitung setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen, innerhalb deren er gegen den oder die Begünstigten gerichtliche Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Begünstigung anzuheben hat, mit der Androhung, dass andernfalls die Begünstigung als anerkannt gelten würde.⁹
² Hat der Gläubiger die Klage rechtzeitig eingeleitet, so bleibt der Schuldner in der Verfügung über die gepfändeten Ansprüche bis zum Austrag der Sache gemäss Ar­ti­kel 96 SchKG eingestellt, und es laufen auch die in Artikel 116 SchKG gesetz­ten Fristen während dieser Zeit nicht.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2917 ).
Art. 6
¹ Behauptet dagegen der Schuldner oder ein Dritter, dass die Police dem oder den Begünstigten übergeben und auf das Recht des Widerrufs in derselben unter­schrift­lich verzichtet worden sei (Art. 79 Abs. 2 VVG¹⁰ ), oder behauptet der Schuldner, dass er sonst auf den Widerruf der Begünstigung in gesetzlicher Weise endgültig verzichtet habe, so hat, sofern die sonstigen Vermögensobjekte des Schuldners zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht hinreichen, der Schuldner oder der Dritte, der den Ausschluss der Zwangsvollstreckung be­hauptet, dem Betreibungsbeamten ausser den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b angegebenen Punkten auch noch darüber Auskunft zu geben, wann die Poli­ce dem oder den Begünstigten übergeben worden ist.
² Diese Angaben werden dem Gläubiger mitgeteilt, mit der Bemerkung, dass der An­spruch aus der Personenversicherung nur dann gepfändet werde, wenn er ein aus­drückliches Begehren stelle.
³ Verlangt der Gläubiger die Pfändung, so wird ihm gleichzeitig mit der Zustellung der Pfändungsurkunde auch eine Frist von 20 Tagen angesetzt, innert welcher er gegen den oder die Begünstigten gerichtliche Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Begünstigung anzuheben hat, mit der Androhung, dass bei Nichteinhaltung der Frist die Pfändung dahinfallen würde.¹¹
⁴ Die rechtzeitig angehobene Klage hat die in Artikel 5 Absatz 2 angegebenen Wir­kungen.
¹⁰ SR 221.229.1
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2917 ).
Art. 7
Dem Gläubiger bleibt, sowohl wenn er innert Frist den Ausschluss der Zwangs­voll­streckung nicht bestritten hat als auch wenn er in dem darüber geführten Pro­zess unterlegen ist, das Recht vorbehalten, beim Vorliegen der Voraussetzungen der Artikel 285ff. SchKG durch Klage gegen die Begünstigten die Begünstigung anzu­fech­ten.
Art. 8
Werden in einem Arrest befehl als zu arrestierende Gegenstände die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einem Personenversicherungsvertrag angegeben, von welchen der Arrestschuldner oder ein Dritter geltend macht, dass sie gemäss Arti­kel 79 Absatz 2 oder Artikel 80 VVG¹² der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen, so werden diese Ansprüche trotz der Begünstigungsklausel mit Arrest belegt. Da­bei sind jedoch vom Arrestschuldner bzw. vom Dritten die in den Artikeln 4 und 6 die­ser Verordnung verlangten näheren Angaben über die Modalitäten der Begün­sti­gung zu machen und ist im weitern nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 dieser Verord­nung vorzugehen.
¹² SR 221.229.1
Art. 9 ¹³
Werden am gepfändeten oder arrestierten Versicherungsanspruch Pfandrechte gel­tend gemacht, so unterbleibt die Einleitung des Verfahrens nach den Artikeln 106–108 SchKG zur Feststellung dieser Pfandrechte, bis über die Frage der Gültigkeit der Begünstigung gemäss den Artikeln 4–6 und 8 dieser Verordnung endgültig ent­schieden ist.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2917 ).

B. Konkurs

Art. 10
¹ Im Konkurs kann ein Anspruch aus einer Personenversicherung, für welchen ein Dritter in einer nach den Bestimmungen der Artikel 79 Absatz 2 und 80 VVG¹⁴ den Ausschluss der Zwangsvollstreckung bewirkenden Weise als Begünstigter be­zeich­net ist, nur dann von der Masse liquidiert werden, wenn die Begünstigung durch gerichtliches Urteil in einem von der Masse oder einem einzelnen Gläubiger gemäss Artikel 260 SchKG gegen die Begünstigten durchgeführten Prozess als ungültig bzw. nach den Artikeln 285ff. SchKG anfechtbar bezeichnet worden oder die Begünstigung durch einen andern einem gerichtlichen Urteil gleichwertigen Akt hin­fällig geworden ist.
² Der Versicherer ist gemäss Artikel 4 Absatz 1 auskunftspflichtig.¹⁵
¹⁴ SR 221.229.1
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2917 ).
Art. 11
Wird von einem Konkursgläubiger an einem Personenversicherungsanspruch mit Begünstigung im Sinne des Artikels 10 hievor ein Pfandrecht geltend gemacht, so hat die Konkursverwaltung sich vorerst darüber schlüssig zu machen, ob sie die Begünstigung auf dem Prozessweg bestreiten oder auf eine Bestreitung verzichten wolle und im letztern Falle den Konkursgläubigern Gelegenheit zu geben, ihrer­seits nach Artikel 260 SchKG den Prozess durchzuführen.
Art. 12 ¹⁶
Wird die Begünstigung anerkannt oder die Bestreitung durch gerichtliches Urteil oder einen gleichwertigen Akt als unbegründet erklärt, so findet die Liquidation des Pfandes nicht im Konkurs statt, sondern es ist Artikel 61 der Verordnung vom 13. Juli 1911¹⁷ über die Geschäftsführung der Konkursämter anwendbar.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2917 ).
¹⁷ SR 281.32
Art. 13 ¹⁸
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996 ( AS 1996 2917 ).
Art. 14
Im Falle, dass auf die Begünstigung von den Begünstigten verzichtet oder dass sie vom Schuldner widerrufen oder gerichtlich als ungültig bzw. anfechtbar bezeich­net worden ist, hat die Konkursverwaltung über die Anerkennung oder Bestreitung des Pfandrechts und der Pfandforderung im Kollokationsplan, evtl. in einem Nach­trag dazu, eine Verfügung zu treffen und die Liquidation des Pfandes im Konkurs vor­zu­nehmen.

C. Verwertung eines Lebensversicherungsanspruches

Art. 15
Steht fest, dass ein gültig gepfändeter Anspruch aus einem Lebensversicherungs­ver­trag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, zur Verwer­tung zu kommen hat, sei es in der Pfändungsbetreibung, sei es in der Betreibung auf Pfandverwertung, oder liegen die in den Artikeln 10 und 14 hievor aufgestell­ten Voraussetzungen für die Verwertung eines solchen Lebensversicherungsan­spruchs im Konkursverfahren vor, so hat das Betreibungs- bzw. Konkursamt den Versiche­rer zur Angabe des Rückkaufswertes auf den für die Verwertung in Aus­sicht ge­nomme­nen Zeitpunkt gemäss Artikel 92 VVG¹⁹ aufzufordern und die be­treffende Angabe nötigenfalls dem Eidgenössischen Versicherungsamt zur Kon­trolle vorzu­le­gen.
¹⁹ SR 221.229.1
Art. 16
¹ Hat die Verwertung durch öffentliche Steigerung zu erfolgen, so hat die Publi­ka­tion mindestens einen Monat vorher stattzufinden und ist in derselben die Art des Versicherungsanspruchs, sowie der Name des Schuldners genau zu bezeichnen und der gemäss Artikel 15 dieser Verordnung festgestellte Rückkaufswert anzuge­ben.
² Gleichzeitig sind Ehegatte und Nachkommen des Schuldners, welche von dem ih­nen gemäss Artikel 86 VVG²⁰ zustehenden Recht der Übernahme des Versiche­rungsanspruchs Gebrauch machen wollen, aufzufordern, spätestens 14 Tage vor dem für die öffentliche Versteigerung angesetzten Termin beim Betreibungs- bzw. Kon­kursamt sich über die Zustimmung des Schuldners auszuweisen und den Rück­kaufspreis bzw., wenn der Versicherungsanspruch verpfändet ist und die in Betrei­bung gesetzte pfandgesicherte Forderung den Rückkaufswert übersteigt, den Betrag der Pfandforderung nebst den Betreibungskosten zu bezahlen, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung das Übernahmerecht als verwirkt betrachtet würde.²¹
³ Soweit dem Amt Ehegatte und Nachkommen nicht bekannt sind, hat es die Auf­for­derung in die Publikation aufzunehmen.²²
²⁰ SR 221.229.1
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2917 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2917 ).
Art. 17
Der Ausweis darüber, dass der Schuldner mit der Übertragung an den Ehegatten oder die Nachkommen einverstanden ist, kann durch eine schriftliche, auf Verlan­gen des Amtes zu beglaubigende, oder auch, wenn ihm der Schuldner persönlich be­kannt ist, durch eine mündliche Erklärung des Schuldners vor dem betreffenden Be­amten erfolgen. Eine mündliche Erklärung ist zu protokollieren und vom Schuld­ner zu unterzeichnen.
Art. 18
Machen eine oder mehrere Personen innert der hiefür angesetzten Frist das Recht der Übertragung des Lebensversicherungsanspruchs geltend, so soll der Betrei­bungs- bzw. Konkursbeamte, wenn er im Zweifel darüber ist, ob diese Personen die Eigenschaft des Ehegatten bzw. von Nachkommen des Schuldners haben, be­vor er die Übertragung auf sie vornimmt, einen zivilstandsamtlichen Ausweis oder eine sonstige offizielle Bescheinigung darüber verlangen.
Art. 19
¹ Beanspruchen die mehreren Berechtigten die Übertragung auf alle zusammen, so haben sie einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bezeichnen, dem die Police für sie ausgehändigt werden kann. Der Übergang des Versicherungsanspruchs ist vom Betreibungs- bzw. Konkursamt auf der Police zu beurkunden.
² Wird dagegen von verschiedenen Berechtigten das Begehren gestellt, dass die Übertragung auf ihre Person je allein und ausschliesslich erfolge und hat sich jeder über die Zustimmung des Schuldners ausgewiesen, so hat einstweilen zwar jeder Ansprecher den Auslösungsbetrag zu bezahlen, die Übertragung wird jedoch so­lange sistiert, bis durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen gleichwertigen Akt der Anspruch einem unter ihnen rechtskräftig zuerkannt ist.
³ Die bezahlten Beträge sind inzwischen zu deponieren, doch kann dem be­treiben­den Gläubiger auf sein Verlangen der ihm zukommende Betrag ausbe­zahlt wer­den.
⁴ Auf alle Fälle ist die ausgekündigte öffentliche Steigerung unter Angabe des Grun­des sofort zu widerrufen.
Art. 20
¹ War der Versicherungsanspruch verpfändet und der zu bezahlende Übernahme-preis höher als die pfandversicherte Forderung nebst Betreibungskosten, so fällt der Überschuss an den Schuldner bzw. die Konkursmasse, es wäre denn, dass auf den betreffenden Anspruch ein Begünstigter ein im Sinn der Vorschriften der Ar­tikel 4–11 dieser Verordnung festgestelltes Anrecht geltend machen würde.
² Widersetzt sich jedoch der Schuldner der Auszahlung an den Dritten, so ist der Betrag solange zu deponieren, bis durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen gleichwertigen Akt entschieden ist, wer der Bezugsberechtigte ist.
Art. 21
Im Konkursverfahren darf der Verkauf eines Lebensversicherungsanspruchs aus freier Hand im Sinn von Artikel 256 SchKG nicht erfolgen, wenn nicht vorher dem Ehegatten und den Nachkommen des Gemeinschuldners Gelegenheit gegeben wor­den ist, innert bestimmter Frist von ihrem Übernahmsrecht Gebrauch zu ma­chen. Dabei sind die Bestimmungen der Artikel 17–20 dieser Verordnung in An­wendung zu bringen; eine öffentliche Aufforderung an die Berechtigten zur Gel­tendmachung des Übernahmsrechts hat jedoch nur stattzufinden, wenn ihr Wohn­ort unbekannt ist.
Art. 22
Die in Artikel 81 VVG²³ vorgesehene Bescheinigung des Betreibungsamtes bzw. der Konkursverwaltung besteht lediglich in einer Erklärung darüber, dass gegen den Schuldner ein definitiver Verlustschein ausgestellt (mit Angabe des Datums dessel­ben), bzw. dass und wann der Konkurs über ihn eröffnet worden sei. Dabei ist anzumerken, dass diese Erklärung zum Zweck des Ausweises über den Eintritt in die Rechte des Schuldners aus dem Lebensversicherungsvertrag erfolge.
²³ SR 221.229.1
Art. 23
Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. Juli 1910 in Kraft.
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