Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960
VII C/12/1 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 Vom 20. April 1966 (Stand 8. Juni 1988) Der Landrat, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960, verordnet:
Art. 1
1 Die Nationalstrassen im Lande Glarus stehen unter Vorbehalt der Befugnis - se des Bundes unter der Hoheit und im Eigentum des Landes Glarus (BG
Art. 8).
Art. 2
1 Der Landrat ist zuständig:
a. für die Festlegung des Zuganges zu den Nationalstrassen dritter Klasse, soweit nicht der Bund den Zugang beschränkt (BG Art. 4 und 44);
b. für die Stellung des Gesuches um Ersatzvornahme gemäss BG Ar - tikel 55;
c. für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Einsatzes der vorhandenen Unterhalts- und Betriebsmittel (Art. 50 V zum BG);
d. für die Zustimmung gemäss Artikel 3 Absatz 2.
Art. 3
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über Projektierung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen und deren Nebenanlagen aus. Er erlässt alle Verfügungen und Entscheide, die gestützt auf die einschlägigen Erlasse über die Nationalstrassen zu treffen sind, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt.
2 Insbesondere hat er die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der Zusammen - arbeit des Kantons mit den Bundesstellen ergeben (BG Art. 9–20). Für seine Stellungnahme zu den Fragen der Planung, der generellen Projektierung und der Bauprogramme hat der Regierungsrat vorgängig die Vernehmlassung der interessierten Gemeinden und die Zustimmung des Landrates einzuho - len.
3 Vor der Erteilung von Konzessionen für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen (BG Art. 7) hat der Regierungsrat die betreffen - den Gemeinden anzuhören. N 30 2103 1
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Art. 4
1 Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht die gesetzlichen Vorschrif - ten und die Beschlüsse des Regierungsrates, soweit nicht ein anderes De - partement als zuständig erklärt wird.
2 Es ist ferner zuständig für:
a. die öffentliche Bekanntmachung der Projektierungszonen und Baulinien im Amtsblatt (BG Art. 14, 29);
b. die Ausarbeitung der Ausführungspläne, soweit die Vorschriften des Bundes nichts anderes bestimmen;
c. den Entscheid über Gesuche für bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen und innerhalb der Baulinien (BG Art. 16, 24);
d. die Auflage der ergänzten oder abgeänderten Ausführungsprojek - te zur Durchführung eines neuen Einspracheverfahrens sowie für die Fristansetzung an die Betroffenen (BG Art. 28);
e. den freihändigen Landerwerb, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat. Das Departement für Bau und Umwelt kann diese Befugnisse mit dem Einverständnis des Regierungsra - tes delegieren (BG Art. 30, 32);
f. die Ausarbeitung und Einreichung der Vorprojekte für Güter- und Waldzusammenlegungen in Zusammenarbeit mit dem Departe - ment für Sicherheit und Justiz bzw. dem Departement für Volks - wirtschaft und Inneres (BG Art. 33, 35);
g. die Entgegennahme von Entschädigungsforderungen bei Mass - nahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und bei Schutzeinrichtungen und gegebenenfalls für deren Weiterleitung an den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission (BG Art. 51, 52);
h. die Vergebung der Bauarbeiten bei Offertensummen von weniger als 100'000 Franken.
3 ...... *
Art. 5
1 Die Gemeinderäte besorgen die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben; insbesondere haben sie:
a. die im Bundesgesetz vorgeschriebenen Bekanntmachungen (BG Art. 14, 17, 29) anzuordnen;
b. die bereinigten Zonenpläne, die Ausführungsprojekte und die ge - nehmigten Baulinienpläne auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht öffentlich aufzulegen (BG Art. 14, 26, 29); dem Departement für Bau und Umwelt Neu- und Umbauprojekte innerhalb der Projektierungszonen und zwischen den Baulinien unverzüglich zu melden (BG Art. 15, 23);
2
VII C/12/1
d. dem Regierungsrat ihre Stellungnahme zu den generellen Projekten bekanntzugeben (BG Art. 19).
Art. 6
1 Für Reklamen und Ankündigungen im Bereich von Nationalstrassen gelten die Bundesvorschriften sowie die kantonale Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen an öffentlichen Strassen 1 ) .
Art. 6a *
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts und im Übrigen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) .
Art. 7
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft. 1) GS VII C/11/3 2) GS III G/1 3
VII C/12/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.12.1498 08.06.1988 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben SBE III/4 333 02.12.1987 08.06.1988 Art. 6a eingefügt SBE III/4 333
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VII C/12/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 4 Abs. 3 02.12.1498 08.06.1988 aufgehoben SBE III/4 333 Art. 6a 02.12.1987 08.06.1988 eingefügt SBE III/4 333 5
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