Wirtschaftsförderungsgesetz (901.1)
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Wirtschaftsförderungsgesetz

1 901.1 Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG) vom 12.03.1997 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 50 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Ziele
1 Der Kanton strebt eine Stärkung der bernischen Wirtschaftskraft und Wettbe werbsfähigkeit durch eine nachhaltige, umwelt- und sozialverträgliche wirtschaftliche Entwicklung an.
2 Sofern es die Wirtschaftslage erfordert, kann er besondere Massnahmen tref fen, die auf einzelne Regionen ausgerichtet werden können.
3 Er berücksichtigt insbesondere seine Entwicklungsziele sowie diejenigen der Regionen und vermeidet einen direkten Einfluss auf den Wettbewerb.

Art. 2

Grundsätze
1 Der Kanton setzt sich für bessere Rahmenbedingungen für die bernische Wirtschaft ein, fördert die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und unter stützt die Innovation, die Öffnung nach aussen sowie strukturelle Verbesserun gen.
2 Er stellt die Eigenverantwortung der Wirtschaft in den Vordergrund.
3 In ausgewählten Fällen kann er seine Tätigkeiten durch Leistungen zugunsten einzelner Unternehmen der Privatwirtschaft ergänzen.

Art. 3

Aufgaben der Wirtschaftsförderung
1 Die Wirtschaftsförderung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a Standortpromotion, um den Wirtschaftsstandort Kanton Bern als Teil der Wirtschaftsräume Mittelland, Jurabogen und Schweiz bekannt zu machen,
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-123
901.1 2 b Anlaufstelle, um zwischen Wirtschaft und Verwaltung zu vermitteln, den Zugang zu Technologie-, Markt- und Managementkenntnissen zu verbes sern sowie die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zu fördern, c Vermittlung von Grundstücken und d Handelsförderung.
2 Sie kann neue Vorhaben bernischer Unternehmen sowie die Gründung und die Ansiedlung neuer Unternehmen im Kanton Bern mit Geld oder geldwerten Leistungen (Beiträgen) unterstützen.
3 Sie vollzieht zudem Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes. *

Art. 4

* Vollzug
1 Die Förderung der Wirtschaft ist Aufgabe der Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion. *
2 Die Ausgabenbefugnisse des Volks und des Grossen Rates werden im Be

Art. 5

Zusammenarbeit
1 Die Wirtschaftsförderung arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, mit Gemeinden sowie mit Wirtschafts- und regionalen Organisationen zusammen.
2 Sie kann mit einem Leistungsauftrag eigene Aufgaben für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise Dritten übertragen, insbesondere an a Technologievermittlungsstellen und Gründerzentren, b Volkswirtschaftskammern und regionale Organisationen sowie c Bürgschaftsgenossenschaften.

Art. 6

Beiträge 1. Starthilfebeiträge
1 Die Wirtschaftsförderung kann Organisationen, die im Sinne dieses Gesetzes tätig sind, befristete Starthilfebeiträge ausrichten.
2 Der Beitrag wird aufgrund einer Leistungsvereinbarung festgelegt und darf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.

Art. 7

2. Kapitalbeiträge
1 Der Kanton kann Bürgschaftsgenossenschaften Kapitalbeiträge gewähren.
3 901.1
2 Die Wirtschaftsförderung schliesst in diesem Fall eine Leistungsvereinbarung ab, mit welcher insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Arti kel 10 sichergestellt wird.
2 Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen

Art. 8

Anlaufstelle
1 Die Wirtschaftsförderung ist Anlaufstelle für Anliegen der Wirtschaft.
2 Sie kann von anderen kantonalen Stellen Auskünfte über hängige Verwal tungsverfahren einholen.
3 Diese erteilen ihr im gleichen Umfang Auskunft wie gegenüber dem Unterneh men, das sich an die Anlaufstelle gewendet hat.

Art. 9

Grundstücke
1 Die Wirtschaftsförderung vermittelt Grundstücke für die Weiterentwicklung be stehender sowie die Ansiedlung neuer Unternehmen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die dazu bestimmten Liegenschaften des Kantons, legt die Konditionen fest und beauftragt die Wirtschaftsförderung mit deren Vermittlung.
3 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann dem Regierungsrat An träge zur Grundstückpolitik stellen. *

Art. 10

Leistungen
1 Die Wirtschaftsförderung kann als Anreiz für besondere unternehmerische Initiativen Beiträge gewähren, wenn diese zur Schaffung neuer oder zum län gerfristigen Erhalt bestehender Arbeitsplätze entscheidend sind.
2 Als besondere unternehmerische Initiativen gelten sowohl neue Projekte be stehender bernischer Unternehmen wie auch die Ansiedlung oder die Grün dung neuer Unternehmen.
3 Beiträge sind ausgeschlossen für a Strukturerhaltung, b reine Sitzverlegungen innerhalb der Schweiz, c Sanierungen und Nachholinvestitionen sowie für d Investitionen zur Erfüllung behördlicher Vorschriften oder Auflagen.
901.1 4

Art. 11

Beiträge an Unternehmen
1 Beiträge bemessen sich nach der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Vorha bens für den Kanton Bern.
2 Sie betragen in der Regel höchstens 500 000 Franken, auf keinen Fall aber mehr als die Hälfte der anrechenbaren Kosten.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.

Art. 12

Verfahren
1 Die Wirtschaftsförderung verlangt die für die Beurteilung eines Vorhabens er forderlichen Unterlagen.
2 Sie kann verlangen, dass das Gesuch durch eine bestimmte Institution, bei spielsweise die finanzierende Bank, eingereicht wird.

Art. 13

Bedingungen und Auflagen
1 Beiträge sind für die Dauer von höchstens fünf Jahren insbesondere mit fol genden Bedingungen und Auflagen zu verbinden: a Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenübli chen Arbeitsbedingungen, b Führen einer kaufmännischen Buchhaltung und c regelmässige Berichterstattung über die Geschäftsentwicklung.
2 Werden innert fünf Jahren Gewinne ausgeschüttet oder die Eigenbezüge er höht, ist der Kanton im Verhältnis seiner Leistungen zu beteiligen.

Art. 14

Rückforderung
1 Für die Rückforderung eines Beitrags gilt das Staatsbeitragsgesetz.
2 Eine Rückforderung ist zudem möglich, wenn die vereinbarten Voraussetzun gen für eine Rückzahlung erfüllt sind.

Art. 15

Bundesmassnahmen
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes übernehmen, die eine kantonale Beteiligung vorsehen.
2 Die Verordnung regelt insbesondere die vom Bund vorgesehenen Kantons beiträge und -bürgschaften sowie die Leistungen Dritter.
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3 Vollzug, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestim mungen.

Art. 17

Fonds
1 Vom Bestand des Grundstückfonds werden höchstens drei Millionen Franken für Beiträge gemäss Artikel 7 zurückgestellt.
2 Der Wirtschaftsförderungs- und der Grundstückfonds werden nach Inkrafttre ten dieses Gesetzes regelmässig auf den Betrag reduziert, der die bestehen den Verpflichtungen sowie mögliche Bürgschaftsverluste abdeckt, und nach vollständigem Abschluss aller Geschäfte durch einen Beschluss der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgelöst. *
3 Die Liegenschaften des Grundstückfonds werden dem Finanzvermögen im Sinne der Finanzhaushaltgesetzgebung zugeordnet.
4 Die verbleibenden Bestände werden nicht verzinst; Überschüsse fliessen in die allgemeine Staatskasse.

Art. 18

Gesellschaft zur Förderung der bernischen Wirtschaft
1 Der Verwaltungsaufwand der Gesellschaft zur Förderung der bernischen Wirtschaft (Gesellschaft) geht zu Lasten des Wirtschaftsförderungsfonds.
2 Die Gesellschaft ist von den direkten Staats- und Gemeindesteuern befreit.
3 Sie wird nach Erfüllung aller eingegangenen Verpflichtungen durch Beschluss der Genossenschaft aufgelöst.
4 Über die Verwendung eines allfälligen Überschusses entscheidet die Genos senschaft.

Art. 19

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse und Beschlüsse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 12. Dezember 1971 über die Förderung der Wirtschaft,
2. Dekret vom 15. September 1971 über die Organisation der Wirtschaftsför derung,
3. Grossratsbeschluss vom 8. November 1972 betreffend den Fonds zur Förderung der Wirtschaft und
4. Grossratsbeschluss vom 8. Februar 1979 betreffend die Erhöhung des Fonds für Landerwerb und -erschliessung.
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2 Der Grossratsbeschluss vom 8. November 1972 betreffend die Gesellschaft zur Förderung der bernischen Wirtschaft wird mit der Auflösung der Gesell schaft aufgehoben.

Art. 20

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 12. März 1997 Im Namen des Grossen Rates Der Vizepräsident: Seiler Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 2468 vom 22. Oktober 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998
7 901.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.03.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-123 26.03.2002 01.01.2005

Art. 4

geändert 03-115 17.02.2021 01.04.2021

Art. 3 Abs. 3

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 4 Abs. 1

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 9 Abs. 3

geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021

Art. 17 Abs. 2

geändert 21-017
901.1 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.03.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-123

Art. 3 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 4

26.03.2002 01.01.2005 geändert 03-115

Art. 4 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 9 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 17 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
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