Verordnung über das Bestattungswesen (512.61)
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Verordnung über das Bestattungswesen

1 Verordnung über das Bestattungswesen RRB vom 13. Juni 1969 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 38 Ziffern 1 und 6 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 sowie auf § 2 des Gesetzes über die öffentliche Gesund- heitspflege vom 30. April 1882
1 ) beschliesst: I. Allgemeines

§ 1. Zuständigkeit

1 Das Friedhof- und Bestattungswesen ist Sache der Einwohnergemeinden und untersteht der Oberaufsicht des Departementes des Innern
2 ).
2 Mehrere Gemeinden können sich für die Anlage eines Friedhofes durch Zweckverbände oder öffentlich-rechtliche Ve rträge zusammenschliessen. Für Zweckverbände gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes; öffentlich-rechtliche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungs- rates.

§ 2. Friedhofreglemente

Die Einwohnergemeinden sind befugt, im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung ein Friedhof- und Bestattungsreglement zu erlassen.

§ 3. Friedhofkommission

Zur unmittelbaren Aufsicht über das Friedhofwesen können die Einwoh- nergemeinden eine besondere Friedhofkommission bestimmen. II. Friedhöfe

§ 4. Friedhöfe

Die Einwohnergemeinden haben eingefriedete Begräbnisplätze zur Verfü- gung zu stellen und diese in gepflegtem Zustand zu halten.

§ 5. Anforderungen an Friedhöfe

Der Boden der Friedhöfe soll trocken, lufthaltig und durchlässig sein; es ist für geeignete Entwässerung zu sorgen. ________________
1 ) GS 59, 123.
2 ) Fassung vom 21. Dezember 1981; GS 89, 145.
2

§ 6. Neue Friedhöfe

Die Eröffnung neuer und die Erweiterung bestehender Friedhöfe bedürfen der Bewilligung des Departementes des Innern
1 ).

§ 7. Aufhebung von Friedhöfen

1 Vor Ablauf der Ruhefristen nach § 24 dürfen keine Friedhöfe aufgehoben werden.
2 Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen gestatten. III. Bestattungen

1. Allgemeines

§ 8. Einsargung

1 Die Einsargung eines Verstorbenen darf erst nach der Feststellung des Todes durch den Arzt erfolgen.
2 Falls nicht aus ärztlichen Gründen eine frühere Verschliessung des Sarges angeordnet wird, darf dieser bis unmittelbar vor der Bestattung offen gelassen werden.

§ 9. Wartefrist

1 Erdbestattungen und Kremationen dürfen frühestens 48 Stunden und müssen spätestens 96 Stunden nach dem Hinschied erfolgen.
2 Aus wichtigen Gründen kann das Ammannamt Ausnahmen gestatten.
3 Fällt der dritte Tag nach dem Tode auf einen Samstag, so kann die Beer- digung ohne ammannamtliche Bewilligung am nächstfolgenden Werktag erfolgen.

§ 10. Bestattungsort

1 Die Verstorbenen werden in der Regel im Friedhof ihrer letzten Wohn- sitzgemeinde bestattet.
2 Dem Wunsche des Verstorbenen oder seiner Angehörigen entsprechend, kann die Bestattung auf einem andern Friedhof erfolgen, sofern die Be- hörde der entsprechenden Gemeinde dies bewilligt.

§ 11. Ausnahmen

Erdbestattungen in nicht öffentlichen Friedhöfen bedürfen der Zustim- mung des Einwohnergemeinderates.

§ 11

bis
.
2 ) Leichenpässe
1 aus, um Leichentransporte ins Ausland zu ermöglichen.
2 Die Oberämter führen über die ausgestellten Pässe ein Verzeichnis. ________________
1 ) Fassung vom 21. Dezember 1981; GS 89, 145.
2 ) § 11 bis eingefügt am 14. Mai 2002.
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3 Die Leichenpässe werden gegen eine Gebühr nach Gebührentarif ausge- stellt.

§ 12. Grabanlagen, Anspruch auf Einzelgrab

1 Für jeden Sarg und für jede Urne ist ein besonderes Grab zu verwenden. Vorbehalten bleibt § 23.
2 Die Einwohnergemeinden können Familiengräber gestatten und dafür eine angemessene Gebühr erheben.
3 Erd- und Urnengräber können räumlich getrennt voneinander angeord- net werden.

§ 13. Grabtiefen

Die Gräber sind auf folgende Mindesttiefen auszuheben: für Erwachsene und Kinder über 12 Jahren auf 1,5 m für Kinder unter 12 Jahren auf 1,2 m für Urnen auf 0,6 m

§ 14. Bestattungszeit

1 Erdbestattungen, Kremationen und Urnenbeisetzungen dürfen an Sonn- tagen und allgemeinen Feiertagen nicht vorgenommen werden.
2 Diese Einschränkungen können von den Einwohnergemeinden, denen eine zweckmässig eingerichtete Leichenhalle zur Verfügung steht, auch auf die Samstage ausgedehnt werden.
3 Vorbehalten bleiben Fälle dringlicher Bestattung aus sanitätspolizeilichen Gründen.

§ 15. Kennzeichnung

Jedes Grabmal ist mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen zu kennzeichnen.

§ 16. Totgeburten

Für die Beisetzung von Totgeburten kann die Gemeinde einen besonderen Platz auf dem Friedhofgebiet anweisen.

§ 17. Bestattungsarten

1 Soweit die Angehörigen eines Verstorbenen nicht die Kremation wün- schen, ist eine Erdbestattung vorzunehmen.
2 Der Wunsch des Verstorbenen nach Erdbestattung oder Kremation ist zu berücksichtigen.
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2. Erdbestattungen

§ 18. Särge

Für Erdbestattungen sind Särge aus weichen Holzarten zu verwenden.

§ 19. Gebeine

Bei der Öffnung eines Grabes aufgefundene Gebeine sind wieder beizu- setzen.

3. Kremationen

§ 20. Besondere Vorschriften

Das Departement des Innern
1 ) kann über Einrichtung und Betrieb von Krematorien besondere Vorschriften erlassen.

§ 21. Ausnahmefälle

Bei unklarer Todesursache kann der zuständige Richter die Kremation untersagen.

§ 22. Urnenbestattung

Die Asche ist in der Regel in einem Urnengrab oder in einer Urnenhalle beizusetzen. Auf Verlangen wird sie den Angehörigen zur privaten Beiset- zung zur Verfügung gestellt.

§ 23. Urnenbeisetzung in bestehende Gräber

Auf Wunsch der Angehörigen darf die Beisetzung von Urnen in ein beste- hendes Grab oder die Beisetzung mehrerer Urnen in dasselbe Grab gestat- tet werden. IV. Grabesruhe

§ 24. Mindestgrabesruhe

Die Grabesruhe beträgt für Erd- und Urnenbestattete mindestens 20 Jahre. V. Exhumierung

§ 25. Bewilligungspflicht

Die Exhumierung darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde der der Mindestgrabesruhefrist bedarf überdies der Bewilligung des Departe- mentes des Innern
2 ). ________________
1 ) Fassung vom 21. Dezember 1981; GS 89, 145.
2 ) Fassung vom 21. Dezember 1981; GS 89, 145.
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§ 26. Gesuche um Exhumierung

Gesuche um Exhumierung können von den Angehörigen gestellt werden.

§ 27. Exhumierung ganzer Grabfelder

Wollen die Einwohnergemeinden die Leichen ganzer Grabfelder oder Friedhöfe exhumieren, um den Boden einem anderen Zweck dienstbar zu machen, so haben sie dafür eine Bewilligung des Regierungsrates einzu- holen. Diese Bewilligung ist auch nötig, wenn die Grabesruhefrist bereits abgelaufen ist.

§ 28. Ausnahmen

Wird die Exhumierung in einem Prozessverfahren verlangt, so ist sie vom zuständigen Richter anzuordnen.

§ 29. Zeitpunkt der Exhumierung

Die Behörde, welche die Exhumierung anordnet, hat den Zeitpunkt der- selben mit dem Ammannamt der betreffenden Einwohnergemeinde zu vereinbaren.

§ 30. Absperrung

Bei Exhumierung Erdbestatteter vor Ablauf der Mindestgrabesruhefrist ist während der Dauer der Exhumierungsarbeiten die betreffende Abteilung des Friedhofes für Unbefugte abzusperren .

§ 31. Zuzug eines Arztes

Bei Exhumierungen und Neubeisetzungen von Erdbestatteten ist ein Arzt beizuziehen. Dieser hat die notwendigen sanitätspolizeilichen Anordnun- gen zu treffen.

§ 32. Protokoll

Über Exhumierung und Neubeisetzung von Erdbestatteten ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Leiter der Exhumierung und vom beigezoge- nen Arzt zu unterzeichnen und jener Behörde innert 10 Tagen nach er- folgter Exhumierung und Neubeisetzung einzusenden, welche die Bewilli- gung zur Exhumierung erteilt hat.

§ 33. Kosten

Wird die Exhumierung nach § 28 angeordnet, so entscheidet das Gericht über die Kostentragung. In den übrigen Fällen haben die Gesuchsteller die Kosten zu tragen.

§ 34. Transport

Für den Wegtransport exhumierter sterblicher Überreste von Erdbestatte- ten, die vor Ablauf der Mindestgrabesruhefrist exhumiert worden sind, sind die eidgenössischen Vorschriften über den Leichentransport analog anwendbar.
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§ 35. Verfügungsrecht über Grabdenkmäler

1 Nach Räumung der Grabfelder hat die Einwohnergemeinde das Verfü- gungsrecht über die Grabdenkmäler, sofern sie nach öffentlichem Aufruf nicht mindestens innert Monatsfrist von den Berechtigten abgeholt wer- den.
2 Gesetzte Grabdenkmäler sind nicht pfändbar. VI. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 36. Bussen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden durch den zuständi- gen Richter mit Bussen bis 1000 Franken be straft.

§ 37. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des "Kleinen Rathes der Republik Solothurn" vom

10. August 1835 und alle der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufenden

Bestimmungen werden aufgehoben.

§ 38. Genehmigung durch den Kantonsrat

Die Kompetenzdelegationen in §§ 1, 6, 20 und 25 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 39. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
1 ) Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 1. Juli 1969 genehmigt Inkrafttreten am 3. Juli 1969 ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 21. Dezember 1981 am 1. Januar 1983; - 14. Mai 2002 am 1. Juni 2002.
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