Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (942.31)
CH - ZG

Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz Vom 28. August 2003 (Stand 10. Mai 2008) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) und in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) 2 ) , beschliesst:

§ 1 Öffentliche Ruhetage und Feiertage

1 Öffentliche Ruhetage sind:
a) Sonntage;
b) Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. Au - gust), Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und Weihnachten.
2 Als Feiertage im Sinn von Art. 20a Abs. 1 des Arbeitsgesetzes gelten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerhei - ligen, Maria Empfängnis und Weihnachten.

§ 2 Sonn- und Feiertagsruhe

1 An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, welche die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe stören.
2 Schiessübungen in oberirdischen Anlagen sind an öffentlichen Ruhetagen nur zu den vom Gemeinderat festgelegten Zeiten gestattet.

§ 3 Geltungsbereich Öffnungszeiten

1 Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten für Verkaufslokale des Detail - handels mit Warenverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten. 1) 2) SR 822.11
2 Sie gelten nicht für:
a) Dienstleistungsbetriebe;
b) Verleihbetriebe;
c) Betriebe gemäss Bundesrecht;
d) Verkaufsstellen des öffentlichen Verkehrs und des örtlichen Touris - mus;
e) Bäckereien und Konditoreien;
f) Blumengeschäfte;
g) Milchläden;
h) Dienstapotheken;
i) Tankstellen;
k) Verkaufsstellen des Engroshandels;
l) Warenverkaufsautomaten und Hofläden auf Bauernhöfen;
m) Kioske sowie ähnliche Verkaufsstände in Spitälern, Heimen, Theatern, Kinos und dergleichen;
n) Verkaufsstellen als Nebenbetriebe, beispielsweise von Freizeitanlagen und von Tankstellen;
o) Warenverkauf an Märkten;
p) temporäre Ausstellungen mit Verkauf der ausgestellten Waren;
q) Verkauf von Esswaren, Getränken, Spielwaren, Festartikeln, Souve - nirs und dergleichen im Zusammenhang mit Fest-, Kultur- und Sport - anlässen sowie ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltungen stattfinden;
r) * Take-away-Betriebe.
3 Der Regierungsrat kann weitere Verkaufslokale Abs. 2 unterstellen, sofern für breite Bevölkerungskreise ein Bedürfnis besteht.

§ 4 Öffnungszeiten an Werktagen

1 An Montagen bis Freitagen können die Verkaufslokale ab 6 Uhr bis längs - tens 19 Uhr, an Samstagen bis längstens 17 Uhr, geöffnet sein. *
2 Der Gemeinderat kann pro Woche an einem Tag, ausgenommen an Sams - tagen und an Vorabenden von Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, 1. August und Weihnachten, einen Abendverkauf bis 21.30 Uhr generell oder nur für be - schränkte Dauer bewilligen. *

§ 5 Öffnungszeiten an öffentlichen Ruhetagen

1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufslokale geschlossen zu halten.
2 Der Gemeinderat kann an maximal zwei öffentlichen Ruhetagen, ausge - nommen Neujahr, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Bettag und Weihnachten, die generelle Öffnung der Verkaufslokale ab 10 Uhr bis längstens 17 Uhr, an Samstagen ab 8 Uhr bis längstens 17 Uhr, bewilligen. *

§ 6 Vollzug

1 Die Gemeinderäte vollziehen dieses Gesetz.
2 Sie sind zudem für den Vollzug der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen 1 ) zuständig. *

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Bestimmun - gen aufgehoben:
a) Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte vom 4. November 1974 2 ) ;
b) § 15 des Filmgesetzes vom 6. Juli 1972 3 ) ;
c) § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Spielautomaten und Spiellokale vom 25. Februar 1982 4 ) .
d) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 31. Oktober 1966 5 ) .

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 1) SR 942.211 2) GS 20, 531 3) GS 20, 183 4) 5) GS 19, 213
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.08.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 27, 847 21.08.2007 25.08.2007 § 3 Abs. 2, r) eingefügt GS 29, 315 30.08.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 2 eingefügt GS 29, 383 28.02.2008 10.05.2008 § 4 Abs. 1 geändert GS 29, 723 28.02.2008 10.05.2008 § 4 Abs. 2 geändert GS 29, 723 28.02.2008 10.05.2008 § 5 Abs. 2 geändert GS 29, 723
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Änderung GS Fundstelle Erlass 28.08.2003 Erstfassung GS 27, 847

§ 3 Abs. 2, r) 21.08.2007

eingefügt GS 29, 315

§ 4 Abs. 1 28.02.2008

geändert GS 29, 723

§ 4 Abs. 2 28.02.2008

geändert GS 29, 723

§ 5 Abs. 2 28.02.2008

geändert GS 29, 723

§ 6 Abs. 2 30.08.2007

eingefügt GS 29, 383
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