Internationales Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten (0.631.121.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten

Abgeschlossen in Genf am 3. November 1923 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Dezember 1926³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Januar 1927 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. April 1927 (Stand am 17. August 2004) ¹ BS 12 655; BBl 1926 I 869 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 43 29
Ägypten, Belgien, Brasilien, das Britische Reich (mit dem Australischen Bund der Südafrikanischen Union, Neuseeland und Indien), Bulgarien, Chile, China, Dänemark, das Deutsche Reich, Finnland, Frankreich, Griechenland, Japan, Italien, Litauen, Luxemburg, das Protektorat der Französischen Republik in Marokko, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Spanien, die Tschechoslowakei, die Regentschaft Tunis (Französisches Protektorat), Ungarn und Uruguay
haben, in dem Wunsche, die Anwendung des im Artikel 23 der Völkerbundssatzung aufgestellten Grundsatzes einer gerechten Behandlung des Handels zu sichern⁴,
in der Überzeugung, dass die Befreiung des internationalen Handels von der Last nutzloser, übertriebener oder willkürlicher Zoll‑ oder ähnlicher Förmlichkeiten einen bedeutsamen Schritt zur Erreichung dieser Absicht darstellen würde,
in der Erwägung, dass das beste Mittel, dabei zu einem Ergebnis zu kommen, der Abschluss einer auf gerechte Gegenseitigkeit gegründeten internationalen Verein­barung ist,
beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schliessen.
Demzufolge haben die hohen vertragschliessenden Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach Austausch ihrer in Ordnung befundenen Vollmachten, Nachstehendes vereinbart haben:
⁴ Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1233 ). Artikel 23 Bst. e des Völkerbundsvertrages lautete: «Unter Vorbehalt und in Übereinstim­mung mit den Vorschriften der gegenwärtig zu Recht bestehenden oder später abzuschliessenden internationalen Übereinkommen erklären die Mitglieder des Völkerbundes: …… e)  dass sie die erforderlichen Bestimmungen treffen werden, um die Freiheit der Verbindungswege und der Durchfuhr zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten sowie um eine gerechte Behandlung des Handels aller Mitglieder des Völkerbundes sicherzustellen. In dieser Hinsicht soll den besondern Bedürfnissen der im Kriege von 1914–1918 verwüsteten Gebiete Rechnung getragen werden;»
Art. 1
Wegen gegenseitiger Anwendung des Grundsatzes und der Bestimmungen des Artikels 23 der Völkerbundssatzung⁵, soweit er sich auf die gerechte Behandlung des Handels bezieht, verpflichten sich die Vertragsstaaten, ihre Handelsbeziehungen nicht durch übertriebene, nutzlose oder willkürliche Zoll‑ oder ähnliche Förmlichkeiten einzuengen.
Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, durch alle geeigneten Gesetzgebungs‑ und Verwaltungsmassregeln die Bestimmungen ihrer Gesetze oder Ausführungsbestimmungen oder der Verfügungen und Anweisungen ihrer Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Zoll‑ und ähnlichen Förmlichkeiten durchzusehen, um diese Bestimmungen zu vereinfachen, sie von Zeit zu Zeit den Bedürfnissen des Aussenhandels anzupassen und diese Beziehungen von allen Hemmnissen zu befreien, die zum Schutze der Lebensinteressen des eigenen Landes nicht unbedingt erforderlich sind.
⁵ Siehe Fussnote 3 im Ingress.
Art. 2
Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur genauen Befolgung des Grundsatzes der gerechten Behandlung in Gesetzgebung und Verfahren in Zoll‑ und ähnlichen Fragen, der Förmlichkeiten für Erteilung von Bewilligungen, der Methoden der Beschau oder der Untersuchung oder jeder anderen Frage, auf die sich das vorliegende Abkommen bezieht, und sie versagen sich diesem Grundsatz gemäss in diesen Dingen jede ungerechte Sonderbehandlung zum Nachteil des Handels eines Vertragsstaates.
Der obige Grundsatz bleibt selbst in den Fällen anwendbar, wo einzelne Vertragsstaaten einander auf Grund ihrer Gesetzgebung oder ihrer Handelsabkommen die Erteilung noch grösserer Erleichterungen zugestehen, als die, welche sich aus dem vorliegenden Abkommen ergeben.
Art. 3
Wegen der ernsten Hindernisse, die im internationalen Handel aus den Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen erwachsen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, sobald die Umstände es ihnen gestatten, alle Massnahmen zu treffen und anzuwenden, die geeignet sind, diese Verbote und Beschränkungen auf ein Mindestmass herabzusetzen und jedenfalls bei Ausnahmebewilligungen von den Ein‑ und Ausfuhrverboten alle zweckdienlichen Massregeln zu treffen:
a) damit die Bedingungen und die Förmlichkeiten, die zur Erlangung dieser Bewilligungen zu erfüllen sind, sofort in der klarsten und bestimmtesten Form zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden;
b) damit die Art der Erteilung dieser Berechtigungen möglichst einfach sei und gleichförmig bleibe;
c) damit die Prüfung der Anträge und die Aushändigung der Bewilligungen an die Beteiligten mit grösster Beschleunigung erfolgt;
d) damit das System der Erteilung der Bewilligungen derart eingerichtet wird, dass der Handel mit diesen Berechtigungen verhindert wird. Zu diesem Zwecke müssen die Einzelbewilligungen den Namen des Berechtigten tragen und dürfen nicht durch eine andere Person benutzt werden können;
e) damit für den Fall der Festsetzung von Kontingenten die von dem Einfuhrlande verlangten Förmlichkeiten nicht die gerechte Verteilung der Warenmengen zu hindern geeignet sind, deren Einfuhr gestattet ist.
Art. 4
Die Vertragsstaaten müssen unverzüglich alle Ausführungsbestimmungen über die Zoll‑ und ähnlichen Förmlichkeiten sowie alle daran vorgenommenen Änderungen veröffentlichen, soweit dies noch nicht geschehen ist, und zwar so, dass die Beteiligten sich auch darüber unterrichten und so den Nachteil vermeiden können, der aus der Anwendung ihnen unbekannter Zollförmlichkeiten entstehen könnte.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Massnahme in Bezug auf die Regelung des Zollwesens in Kraft treten zu lassen, die nicht vorher zur öffentlichen Kenntnis gebracht worden ist, sei es durch ihre Verkündung in dem amtlichen Organ des Landes oder auf irgendeinem andern geeigneten Wege amtlicher oder nichtamtlicher Veröffentlichung.
Die gleiche Verpflichtung zu vorheriger Veröffentlichung gilt für alles, was die Tarife sowie die Ein‑ und Ausfuhrverbote und ‑beschränkungen angeht.
Wo jedoch in Ausnahmefällen die Gefahr besteht, dass die vorherige Veröffent­lichung die Lebensinteressen des Landes gefährden könnte, verlieren die Bestimmungen der obigen Absätze 2 und 3 ihren bindenden Charakter. In solchen Fällen muss indessen die Veröffentlichung möglichst mit der Inkraftsetzung der getroffenen Massnahmen zusammenfallen.
Art. 5
Jeder Vertragsstaat, der seinen Zolltarif durch Teilmassnahmen oder allmähliche Umarbeitungen für eine beträchtliche Anzahl von Gegenständen geändert hat, muss der Öffentlichkeit ein genaues Bild davon geben, indem er in einer leicht fasslichen Form alle Abgaben veröffentlicht, die auf Grund der Gesamtheit der geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Zu diesem Zweck müssen alle bei der Warenein‑ und ‑ausfuhr von den Zollbehörden zu erhebenden Abgaben in methodischer Weise angegeben werden, mag es sich um Zölle, Zusatzabgaben, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Verwaltungsgebühren oder ähnliches oder ganz allgemein um irgendwelche wie auch geartete Abgaben handeln. Selbstverständlich ist die erwähnte Verpflichtung auf die Zölle und Abgaben beschränkt, die von den ein‑ oder ausgeführten Waren für Rechnung des Staates und bei der Zollabfertigung erhoben werden.
Nachdem die Lasten, die auf der Ware liegen, derart unzweideutig bezeichnet sind, muss betreffs der Verbrauchssteuern und der übrigen für Rechnung des Staates bei der Zollabfertigung zu erhebenden Abgaben angegeben werden, ob die fremde Ware dadurch mit einer Sonderbelastung belegt ist, dass diese Steuern auf die Waren des Einfuhrlandes der Regel zuwider nicht oder nur teilweise gelegt sind.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die erforderlichen Massregeln zu ergreifen, um den Handeltreibenden die Möglichkeit zu geben, sich amtliche Auskünfte über die Zolltarife und besonders auch über die für eine bestimmte Ware zu erhebenden Zollsätze zu verschaffen.
Art. 6
Um den Vertragsstaaten und ihren Staatsangehörigen es zu ermöglichen, sich über die in den Artikeln 4 und 5 genannten Massregeln, die ihren Handel angehen, möglichst rasch zu unterrichten, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, dem diplomatischen Vertreter jedes der andern Staaten oder jedem andern, zu diesem Zweck bezeichneten und in seinem Gebiet wohnenden Vertreter alle in Ausführung der genannten Artikel erfolgten Veröffentlichungen mitzuteilen, und zwar alsbald nach dem Erscheinen und in zwei Stücken. Mangels eines diplomatischen oder andern Vertreters erfolgt die Mitteilung an den beteiligten Staat auf dem von ihm zu diesem Zweck angegebenen Wege.
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich ausserdem, dem Sekretariat des Völkerbundes⁶ alle in Ausführung der Artikel 4 und 5 erfolgten Veröffentlichungen alsbald nach ihrem Erscheinen in zehn Stücken zugehen zu lassen. Ebenso verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle von ihm eingeführten Zolltarife oder Tarifänderungen alsbald nach ihrem Erscheinen in zehn Stücken dem «Internationalen Büro für die Ver­öffentlichung der Zolltarife» in Brüssel mitzuteilen, das durch das internationale Abkommen vom 5. Juli 1890⁷ mit der Übersetzung und Veröffentlichung der Tarife beauftragt ist.
⁶ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut ( BBl 1946 II 1222 1227 ff.)
⁷ SR 0.632.01
Art. 7
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sowohl durch ihre Gesetzgebung wie durch ihre Verwaltung alle geeigneten Massregeln zu treffen, um die willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetze und Ausführungsbestimmungen in Zoll‑ und ähnlichen Angelegenheiten zu hindern und den Personen, die durch solche Missbräuche geschädigt sein sollten, einen Beschwerdezug im Verwaltungs‑, Rechts- oder Schiedsgerichtswege zu sichern.
Alle derartigen Massregeln, die gegenwärtig in Kraft sind oder künftig ergriffen werden sollten, müssen unter den in den Artikeln 4 und 5 angegebenen Bedingungen veröffentlicht werden.
Art. 8
Waren, die Gegenstand eines Streites über die Tarifierung, den Ursprung, die Herkunft oder den Wert sind, müssen, wenn sie einem Einfuhrverbot nicht unterliegen und zur Schlichtung des Streitfalles nicht unbedingt zur Stelle zu sein brauchen, auf Antrag des Zollschuldners sofort zu seiner freien Verfügung gestellt werden, ohne dass die Entscheidung des Streites abgewartet wird, vorbehältlich der zur Sicherung der Staatsinteressen erforderlichen Massnahmen; natürlich muss die Rückzahlung hinterlegter Abgaben oder die Entlassung der Zollpartei aus einer schriftlichen Verpflichtung erfolgen, sobald der Rechtsstreit entschieden ist, was in jedem Falle tunlichst zu beschleunigen ist.
Art. 9
Um die Fortschritte in allem, was die in den vorstehenden Artikeln erwähnte Vereinfachung der Zoll‑ oder ähnlichen Förmlichkeiten angeht, darzutun, muss jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär des Völkerbundes⁸ binnen zwölf Monaten, nachdem dieses Abkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Zusammenstellung der Mass­regeln zugehen lassen, die er zur Herbeiführung der Vereinfachung ergriffen hat.
Entsprechende Zusammenstellungen werden in der Folge alle drei Jahre und ausserdem jedes Mal dann eingereicht werden, wenn der Völkerbundsrat darum ersucht.
⁸ Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.
Art. 10
Die nach dem Tarif mit Zöllen belegten und von keinem Verbot betroffenen Warenproben und Muster, die von den Fabrikanten oder Kaufleuten, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben, persönlich oder von ihren Geschäftsreisenden mitgeführt werden, können in das Gebiet jedes Vertragsstaates vorläufig zollfrei eingeführt werden, wenn der Eingangszoll hinterlegt oder Sicherheit geleistet wird, die die etwaige Zahlung dieses Zolles sicherstellt.
Um an dieser Vergünstigung teilzuhaben, müssen die Fabrikanten oder Kaufleute und die Geschäftsreisenden sich nach den einschlägigen Zollgesetzen, Ausführungsbestimmungen und Förmlichkeiten des Einfuhrlandes richten; diese Gesetze und Ausführungsbestimmungen können von den Beteiligten den Besitz einer Ausweiskarte verlangen.
Bei der Anwendung dieses Artikels gelten als Warenproben oder Muster alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalt, dass einerseits die Nämlichkeit der genannten Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend festgestellt werden kann und dass andererseits die Gesamtheit der eingeführten Gegenstände nicht solche Mengen oder Werte darstellt, dass die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als Proben gelten können.
Die Zollbehörden eines jeden Vertragsstaates werden für die spätere Anerkennung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster die Zeichen, die daran von der Zollbehörde eines andern Vertragsstaates angebracht sind, unter der Bedingung als hinreichend ansehen, dass die Warenproben oder Muster ein Musterpass begleitet, der von den Zollbehörden des letzteren Staates beglaubigt ist. Jedoch dürfen von der Zollbehörde des Einfuhrlandes ergänzende Zeichen auf den Warenproben oder Mustern in allen Fällen angebracht werden, wo diese Behörde diese Ergänzung für die Sicherung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster bei ihrer Wiederausfuhr für unerlässlich hält. Ausser in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau lediglich darin bestehen, die Übereinstimmung der Warenproben mit dem Musterpass festzustellen und den Betrag der etwa zu erhebenden Abgaben aller Art zu bestimmen.
Die Wiederausfuhrfrist wird auf mindestens sechs Monate festgesetzt. Die Zollverwaltung des Einfuhrlandes muss das Recht haben, die Frist zu verlängern. Nach Ablauf der Frist wird für die nicht wiederausgeführten Warenproben die Zahlung der Abgaben gefordert werden.
Die Rückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbeträge oder die Befreiung von der sonstigen Sicherheitsleistung für die Bezahlung dieser Beträge erfolgt unverzüglich bei allen Zollstellen, an der Grenze oder im Innern des Landes, denen die Befugnis hierzu beigelegt ist, und gegebenenfalls unter Abzug der Abgaben­beträge für die Warenproben oder Muster, die zur Wiederausfuhr nicht gestellt werden. Die Vertragsstaaten werden die Liste der Zollstellen veröffentlichen, denen die genannten Befugnisse erteilt sind.
Wird eine Ausweiskarte gefordert, so muss diese dem nachstehenden Muster entsprechen und von einer Behörde ausgestellt sein, die zu diesem Zweck von dem Staat zugelassen ist, in dem die Fabrikanten oder Kaufleute ihren Geschäftssitz haben. Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit werden die Ausweiskarten von einem konsularischen oder andern Visum befreit, ausser wenn ein Staat nachweist, dass ihn Sonder‑ oder Ausnahmeverhältnisse zur Forderung eines Visums zwingen. In diesem Falle müssen die Kosten für das Visum möglichst niedrig bemessen werden und dürfen die Ausstellungskosten nicht übersteigen.
Die Vertragsstaaten werden baldigst sowohl einander unmittelbar wie dem Sekretariat des Völkerbundes⁹ die Liste der Behörden mitteilen, die zur Ausstellung der Ausweiskarten als zuständig anerkannt sind.
Bis zur Einrichtung des oben beschriebenen Verfahrens dürfen die bereits von den Staaten gewährten Erleichterungen nicht eingeschränkt werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels, ausser denen über die Ausweiskarte, sind auf tarifmässig mit Zöllen belegte und nicht verbotene Warenproben und Muster anwendbar, die von in einem Vertragsstaat ansässigen Fabrikanten, Kaufleuten oder Handlungsreisenden eingeführt werden, ohne dass diese Fabrikanten, Kaufleute oder Handelsreisenden die genannten Warenproben oder Muster begleiten.
Muster
Name des Staates
(Ausstellende Behörde)
⁹ Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.

Ausweiskarte für Handlungsreisende

Gültig zwölf Monate vom Tage der Ausstellung ab

Gültig für

Nummer der Karte

Hierdurch wird bescheinigt, dass der Inhaber dieses Ausweises:

Herr

geboren in

wohnhaft in

Strasse Nr.

ein*)

in

unter der Firma

besitzt

(oder) Handlungsreisender im Dienst der Firma/Firmen

in

ist,

die ein*)

unter der Firma

besitzt./besitzen.

Da der Inhaber dieses Ausweises beabsichtigt, in den obengenannten Ländern Aufträge ent­gegenzunehmen und Käufe für die genannte(n) Firma(en) zu machen, wird bescheinigt, dass die genannte(n) Firma(en) die Berechtigung hat (haben), ihr(e) Gewerbe und ihren Handel in (                                     ) zu betreiben und dass sie dort die gesetzlichen Gebühren hierfür ent­richtet(n).

, den

19

Unterschrift des Leiters der Firma(en):

Personalbeschreibung des Inhabers:

Alter:

Wuchs:

Haare:

Besondere Merkmale:

Unterschrift des Inhabers:

*)  Angabe der Fabrik oder des Handelszweiges.
NB. Nur Rubrik I des Formulars ist auszufüllen, wenn es sich um den Leiter eines Handels- und Industrieunternehmens handelt.
Art. 11
Die Vertragsstaaten werden die Fälle, wo Ursprungszeugnisse gefordert werden, möglichst einschränken.
Gemäss diesem Grundsatz und unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass die Zollverwaltungen ihr volles Kontrollrecht über den wirklichen Ursprung der Waren und somit die Berechtigung behalten, trotz der Vorlegung von Zeugnissen alle andern Nachweise zu fordern, die sie für erforderlich halten, wollen die Vertragsstaaten folgende Bestimmungen befolgen:
1.  Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, das Verfahren und die Förmlichkeiten bei der Ausstellung und der Anerkennung der Ursprungszeugnisse so einfach und gerecht wie möglich zu gestalten; sie werden die Fälle, in denen die Zeugnisse erforderlich sind, und die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt werden, zur öffentlichen Kenntnis bringen.
2.  Die Ursprungszeugnisse können nicht nur von den Behörden der Vertragsstaaten ausgestellt werden, sondern auch von allen hierzu befugten und die nötige Gewähr bietenden Organen, die durch die einzelnen beteiligten Staaten anerkannt worden sind.¹⁰ Jeder Vertragsstaat wird dem Sekretariat des Völkerbundes¹¹ möglichst bald die Liste der Organe mitteilen, denen er die Befugnis zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen erteilt hat. Jeder Staat behält sich das Recht vor, die Anerkennung irgendeines der so bekanntgegebenen Organe zurückzuziehen, falls er feststellt, dass dieses Organ die genannten Bescheinigungen ungebührlich ausgestellt hat.
3.  Falls die Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt wird, sondern auf dem Wege über ein drittes Vertragsland kommt, werden die Zollverwaltungen die von den befugten Organen des genannten dritten Landes ausgestellten Ursprungs­zeugnisse zulassen, jedoch unter vollem Vorbehalt ihres Rechtes, die Beweiskraft solcher Zeugnisse in gleicher Weise wie die vom Ursprungsland ausgestellten zu prüfen.
4.  Die Zollverwaltungen werden die Vorlegung des Ursprungszeugnisses nicht fordern:
a) wenn der Beteiligte auf den Vorteil der Zollbehandlung verzichtet, die von der Vorlage eines solchen Zeugnisses abhängt;
b) wenn die Beschaffenheit der Waren selbst ihren Ursprung unzweifelhaft erkennen lässt und vorher ein diesbezügliches Abkommen zwischen den beteiligten Staaten geschlossen ist;
c) wenn die Ware von einem Zeugnis darüber begleitet wird, dass sie Anrecht auf Benennung nach einer Gegend hat, unter dem Vorbehalt, dass diese Urkunde von einem Organ ausgestellt ist, das hierzu berechtigt und vom Einfuhrstaate anerkannt ist.
5.  Wenn die Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, müssen die Zollverwaltungen, falls Gegenseitigkeit gesichert ist:
a) ausser bei Verdacht des Missbrauches von dem Ursprungsnachweis die Einfuhrwaren entbinden, die offenbar nicht den Charakter einer Handelsware haben, oder die trotz diesem Charakter nur einen geringen Wert besitzen;
b) die Ursprungszeugnisse annehmen, auch wenn die Waren nicht sogleich nach der Ausstellung ausgeführt sind, vorausgesetzt, dass der Versand dieser Waren in einer Frist von einem oder von zwei Monaten stattgefunden hat, je nachdem das Versendungsland und das Bestimmungsland benachbart sind oder nicht, wobei die Möglichkeit bestehen muss, diese Fristen zu verlängern, wenn die zur Erklärung der Verzögerung des Versands angeführten Gründe hinreichend erscheinen.
6.  Wenn der Ein führende aus einem stichhaltigen Grunde nicht in der Lage ist, das Ursprungszeugnis bei der Einfuhr der Waren vorzulegen, muss ihm die zur Vor­legung dieser Urkunde erforderliche Frist unter den Bedingungen gewährt werden können, welche nach dem Ermessen der Zollverwaltungen zur Sicherung etwa zu erhebender Abgaben nötig sind. Wird das Zeugnis nachträglich vorgelegt, so werden die zuviel gezahlten oder hinterlegten Beträge möglichst bald zurückgezahlt.
Bei Durchführung der vorstehenden Bestimmung wird den besondern Umständen Rechnung getragen werden, die die Abschreibung von Kontingenten mit sich bringen kann.
7.  Die Zeugnisse können entweder in der Sprache des Einfuhrlandes oder in der des Ausfuhrlandes abgefasst sein, wobei sich die Zollverwaltung des Einfuhrlandes bei Zweifeln über den Wortlaut der Urkunde das Recht vorbehält, eine Übersetzung zu verlangen.
8.  Die Ursprungszeugnisse sind grundsätzlich von dem Konsulatsvisum befreit, namentlich wenn sie von den Zollverwaltungen ausgehen. Wird in Ausnahmefällen ein Konsulatsvisum doch gefordert, so können die Beteiligten die Ursprungszeug­nisse nach ihrer Wahl entweder dem Konsul ihres Bezirkes oder dem Konsul eines Nachbarbezirks zum Visum vorlegen. Die Kosten des Visums müssen möglichst niedrig sein und dürfen die Ausstellungskosten nicht übersteigen, besonders bei Sendungen von geringem Wert.
9.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für alle als Ursprungszeugnisse dienenden Schriftstücke.
¹⁰ Das Verzeichnis der schweizerischen Beglaubigungsstelle siehe im Anhang 1 zur V vom 4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung ( SR 946.31 ).
¹¹ Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.
Art. 12
Die so genannten «Konsularfakturen» dürfen nur insoweit gefordert werden, als ihre Vorlegung erforderlich wird, entweder um den Ursprung der eingeführten Waren festzustellen, falls der Ursprung geeignet ist, die Zulassungsbedingungen der Ware zu beeinflussen, oder um den Wert der letzteren zu bestimmen, falls bei Wertzöllen die Handelsrechnung zu deren Anwendung nicht hinreichen sollte.
Die Fassung der Konsularfakturen ist so zu vereinfachen, dass alle Verwickelungen oder Schwierigkeiten vermieden und die Ausstellung dieser Schriftstücke durch den beteiligten Handel erleichtert werden.
Die Kosten des Visums der Konsularfakturen müssen in einer festen, möglichst geringen Gebühr bestehen, auch dürfen von ein und derselben Rechnung nicht mehr als drei Stücke verlangt werden.
Art. 13
Hängt die Zollbehandlung irgendeiner Einfuhrwarengattung von technischen Sonderbedingungen bezüglich ihrer Zusammensetzung, ihres Reinheitsgrades, ihrer Güte, ihres sanitären Zustandes, ihres Erzeugungsgebiets oder von andern ähnlichen Bedingungen ab, so werden die Vertragsstaaten sich um den Abschluss von Abkommen bemühen, nach denen die ausgestellten Zeugnisse wie die Stempel oder Marken, die in dem Ausfuhrland angebracht werden, um die Erfüllung der genannten Bedingungen sicherzustellen, anerkannt werden, ohne dass diese Waren einer zweiten Prüfung oder einer neuen Untersuchung im Einfuhrlande unterworfen werden, vorbehältlich besonderer Sicherungen, falls Verdacht besteht, dass die geforderten Bedingungen nicht erfüllt sind. Der Einfuhrstaat müsste dabei jede Sicherheit wegen der die Bescheinigungen ausstellenden Behörde sowie wegen der Natur und der Art der in dem Ausfuhrland geforderten Prüfungen haben. Andererseits müsste die Zollverwaltung des Einfuhrstaates das Recht zu einer Gegenprüfung behalten, sooft sie besondere Gründe dafür hat.
Zur Erleichterung der Verallgemeinerung solcher Abkommen wäre es zweckmässig, die folgenden nähern Bestimmungen in sie aufzunehmen:
a) Methoden, die von allen mit der Vornahme der Analysen oder Untersuchungen beauftragten Laboratorien einheitlich zu befolgen sind; diese Methoden können in regelmässigen Zwischenräumen auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, nachgeprüft werden;
b) Natur und Art der Prüfungen, die in jedem den genannten Abkommen beigetretenen Staate vorzunehmen sind, wobei der für die Erzeugnisse zu fordernde Reinheitsgrad derart zu bestimmen ist, dass die gestellten Anforderungen nicht auf ein tatsächliches Verbot hinauslaufen.
Art. 14
Die Vertragsstaaten werden prüfen, welche Methoden am besten sind, um durch ein einseitiges oder ein gemeinsames Vorgehen die Förmlichkeiten, die mit der raschen Warenabfertigung, der Untersuchung des Reisegepäcks, der Zollbehandlung der Lagerwaren, den Lagergebühren und den übrigen in der Anlage zum vorliegenden Artikel aufgeführten Punkten verknüpft sind, zu vereinfachen und sie gleichmässiger und zugleich gerechter zu gestalten.
Bei der Anwendung dieses Artikels werden die Vertragsstaaten die Empfehlungen der nachstehenden Anlage wohlwollend berücksichtigen.
Anlage zu Art. 14

A. Rasche Zollabfertigung der Waren

Einrichtung und Tätigkeit des Zolldienstes
1.  Zur Vermeidung von Stockungen bei den einzelnen Grenzzollstellen ist es erwünscht, dass die Vornahme der Zollabfertigung bei den Zollstellen oder Zoll­lagern im Innern des Landes erleichtert wird, wenn die Landesvorschriften, die Beförderungsbedingungen und die Natur der Waren dies gestatten.
2.  Es ist erwünscht, dass ausser in Fällen des Verdachts von Missbrauch und unbeschadet der Rechte, die die Staaten aus ihrer Gesetzgebung herleiten, die zollamt­lichen Plomben oder Siegel, die ein Staat an Durchfuhr- oder solchen Waren anlegt, die für ein Zolllager bestimmt sind, von den übrigen Staaten anerkannt und unberührt gelassen werden, vorbehältlich des Rechtes der letzteren, die Plomben oder Siegel durch Anbringung neuer Zollzeichen zu vervollständigen.
Zollabfertigung der Waren
3.  Es ist erwünscht, dass die Staaten, soweit irgend möglich und unbeschadet des Rechtes, besondere Gebühren zu erheben:
a) die Zollabfertigung der leicht verderblichen Lebensmittel ausserhalb der Dienststunden der Zollstellen und an andern als Werktagen erleichtern;
b) in den Grenzen ihrer Gesetze die Beladung und Löschung der See‑ und Flussschiffe ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitstage und ‑stunden der Zollstellen zulassen.
Erleichterungen bei der Zollanmeldung
4.  Es ist erwünscht, dass es dem Empfänger, vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 10 des Berner Abkommens vom 14. Oktober 1890 über die Warenbeförderung auf der Eisenbahn, geändert durch das Berner Abkommen vom 19. September 1906¹², stets freisteht, die zollhängigen Waren selbst anzumelden oder sie durch eine Person seiner Wahl anmelden zu lassen.
5.  Es ist erwünscht – soweit das System als anwendbar erachtet wird –, dass ein Vordruck eingeführt wird, der zugleich die von dem Beteiligten abzugebende Zollanmeldung, den Beschaubefund und, wenn das beteiligte Land es für angezeigt hält, die Quittung über die Bezahlung der Eingangsabgaben enthält.
6.  Es ist erwünscht, dass die Staaten soweit wie möglich davon Abstand nehmen, strenge Strafen für leichte Verstösse gegen die Verfahrens‑ oder die materiellen Zollvorschriften zu verhängen. Besonders wenn in einem der Fälle, wo die Vor­legung von Urkunden für die Abfertigung einer Ware gefordert wird, eine leicht zu behebende Unterlassung oder ein Irrtum offenbar ohne jede betrügerische Absicht begangen worden ist, muss die etwaige Geldstrafe so niedrig bemessen werden, dass sie so wenig wie möglich zur Last fällt und lediglich den Charakter einer grundsätzlichen Sühne, d. h. einer einfachen Warnung, trägt.
7.  Man sollte prüfen, ob zur Bezahlung oder Sicherung der Zollabgaben gegen Hinterlegung einer dauernden Sicherheit Postchecks oder Bankchecks zugelassen werden können.
8.  Es ist erwünscht, dass die Zollbehörden nach Möglichkeit ermächtigt werden, die bei der Einfuhr bezahlten Zollbeträge im Falle der Wiederausfuhr der Waren zurückzuzahlen, wenn die Nämlichkeit der Waren überzeugend nachgewiesen werden kann und sie ununterbrochen unter Zollkontrolle geblieben sind. Ebenso ist es erwünscht, dass bei der Wiederausfuhr dieser Waren keinerlei Ausfuhrabgabe erhoben wird.
9.  Es dürfte sich empfehlen, geeignete Massregeln zur Vermeidung jeder Verzögerung bei der Abfertigung von Geschäftskatalogen und andern gleichartigen zur Reklame bestimmten Drucksachen zu ergreifen, wenn sie mit der Post versandt werden oder mit der Ware, auf die sie sich beziehen, zusammengepackt sind.
10.  Es ist erwünscht, dass in dem Falle, wo gewisse, für die Zollförmlichkeiten erforderliche Schriftstücke das Visum eines Konsuls oder einer andern Behörde tragen müssen, die mit der Erteilung des Visums beauftragte Stelle sich bemüht, die in den kaufmännischen Kreisen ihres Sitzes üblichen Geschäftsstunden möglichst innezuhalten. Ausserdem ist es erwünscht, dass der Betrag der Gebühren für Überstunden, falls solche Gebühren erhoben werden, möglichst entgegenkommend festgesetzt wird.
¹² [ AS 24 825 . AS 44 443 ]. Siehe heute Art. 25 des Anhanges B zum Übereink. vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr ( SR 0.742.403.1 ).

B. Untersuchung des Reisegepäcks

11.  Es ist erwünscht, dass die Zolluntersuchung des Handgepäcks in den durchlaufenden Zügen allgemein während der Fahrt oder während des Aufenthaltes der Züge auf dem Grenzbahnhof stattfindet.
12.  Es ist erwünscht, dass das in der obigen Nummer 11 empfohlene Verfahren bei der Untersuchung des Reisegepäcks soweit wie möglich auf See‑ und Flussreisen ausgedehnt wird. Die Zolluntersuchung sollte nach Möglichkeit an Bord der Schiffe stattfinden, sei es während der Fahrt, wenn die Überfahrt nicht lange dauert, oder bei der Ankunft im Hafen.
13.  Es ist erwünscht, dass in den Zollräumen und soweit wie möglich in den Eisenbahnwagen und auf den Schiffen die Zölle und Abgaben für die wichtigsten Gegenstände angeschlagen werden, die der Reisende gewöhnlich mit sich führt, desgleichen die Aufzählung der verbotenen Gegenstände.

C. Zollbehandlung der Lagerwaren und Lagergebühren

14.  Es ist erwünscht, dass die Staaten, in denen derartige Einrichtungen noch nicht bestehen, so genannte fiktive oder Privatlager einrichten oder deren Einrichtung gestatten; die Benutzung dieser Einrichtungen sollte für Waren genehmigt werden, die infolge ihrer Beschaffenheit besondere Sorgfalt erfordern.
15.  Es ist erwünscht, dass die Lagergebühren in den Zolllagern nach vernünftigen Grundsätzen und derart berechnet werden, dass sie in der Regel die Deckung der allgemeinen Unkosten und die Verzinsung des Anlagekapitals nicht übersteigen.
16.  Es ist erwünscht, dass beschädigte Lagerwaren in Gegenwart von Zollbeamten vernichtet oder an den Absender zurückgesandt werden können, ohne dass für die Waren Zölle zu entrichten sind.

D. In dem Manifest aufgeführte und nicht gelöschte Waren

17.  Es ist erwünscht, dass Einfuhrabgaben für Waren nicht gefordert werden, die zwar in dem Manifest aufgeführt, aber tatsächlich nicht in das Land eingeführt sind, vorausgesetzt, dass diese Tatsache von dem Beförderer oder von dem Kapitän in der von der Zollverwaltung gewährten Frist einwandfrei nachgewiesen wird.

E. Zusammenarbeiten der Dienststellen

18.  Es ist erwünscht, die Einrichtung internationaler Bahnhöfe auszubauen und ein wirkliches Zusammenarbeiten der daselbst bestehenden verschiedenen nationalen Dienststellen durchzuführen.
Ebenso wäre es erwünscht, soweit wie möglich die tatsächliche Übereinstimmung der Befugnisse und der Dienststunden der entsprechenden beiderseits der Grenze liegenden Zollstellen zweier aneinander grenzender Länder herbeizuführen, mag es sich um Landstrassen, um Wasserstrassen oder um Eisenbahnstrecken handeln. Die Anlage von Zollstellen aneinander grenzender Länder am gleichen Orte und, wenn durchführbar, in dem gleichen Gebäude müsste soweit wie möglich allgemein durchgeführt werden.
Zur Verwirklichung der Empfehlungen dieses Abschnittes E ist es erwünscht, dass eine internationale Konferenz einberufen wird, an der Vertreter aller beteiligten Verwaltungen und Organe teilnehmen.
Art. 15
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich auf Grund hinreichender Sicherungen seitens der Beförderer und vorbehältlich der gesetzlichen Strafen im Fall von Hinterziehung oder unerlaubter Einfuhr, die durchgehende amtliche Eisenbahnbeförderung des aufgegebenen Reisegepäcks ohne Zolluntersuchung an der Grenze vom Absendungsort im Ausland nach einer hierzu zuständigen Zollstelle im Innern seines Gebietes zuzulassen. Die Staaten werden die Liste der zuständigen Zollstellen veröffent­lichen. Selbstverständlich soll der Reisende das Recht behalten, sein Gepäck der ersten Eingangszollstelle anzumelden.
Art. 16
Die Vertragsstaaten behalten sich zwar alle Rechte bei der Gestaltung ihrer eigenen Gesetzgebung über die Einfuhr und Ausfuhr auf Zeit vor, werden sich aber soweit wie möglich von den Anregungen in der Anlage zu diesem Artikel leiten lassen, soweit es sich handelt um die Zollbehandlung der Waren, die zur Veredlung eingeführt oder ausgeführt werden, der Gegenstände, die für öffentliche Ausstellungen zu gewerblichen, Handels‑, künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, der Apparate und Objekte zu Versuchen und Vorführungen, der Fahrzeuge im Reise‑ oder Umzugsverkehr, der Warenproben, der Verpackungsmittel, der Waren, die unter Vorbehalt der Rückkehr ausgeführt werden, und aller Warensendungen ähnlicher Art.
Anlage zu Art. 16
1.  Es ist erwünscht, dass die Anordnungen der Gesetze und Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr und Ausfuhr auf Zeit soweit vereinfacht werden, als die Umstände es zulassen und dass sie in der in den Artikeln 4 und 5 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Weise veröffentlicht werden.
2.  Es ist erwünscht, dass die Ausführungsmassnahmen soweit wie möglich all­gemein geregelt werden, damit alle beteiligten Personen oder Firmen Kenntnis davon erhalten und Vorteil davon haben können.
3.  Es ist erwünscht, dass die Verfahren zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren so einfach wie möglich sind. Zu dem Zweck wird empfohlen:
a) die Sicherungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Vorhandensein von Zeichen ergeben, die von den Zollbehörden anderer Staaten an den Gegen­ständen angebracht sind;
b) das System der Feststellung der Nämlichkeit durch Muster und Proben sowie durch Zeichnungen und vollständige eingehende Beschreibungen zuzulassen, besonders wenn die Anbringung von Zeichen unmöglich sein oder zu Unzuträglichkeiten führen würde.
4.  Es ist erwünscht, dass sowohl die Förmlichkeiten der Zollanmeldung wie die der Beschau nicht nur bei den Grenzzollstellen erfolgen können, sondern auch bei allen Zollstellen im Innern des Landes, die die hierzu erforderliche Befugnis erhalten haben.
5.  Es ist erwünscht, dass hinreichende Fristen für die Ausführung der Arbeiten gewährt werden, wegen deren die Einfuhr und Ausfuhr auf Zeit erfolgt, dass die unvorhergesehenen Umstände berücksichtigt werden, die deren Beendigung verzögern können, und dass die Frist im Bedarfsfälle verlängert wird.
6.  Es ist erwünscht, dass die Sicherungen sowohl in Form von verbürgten Schuldanerkenntnissen als von Barzahlungen angenommen werden.
7.  Es ist erwünscht, dass die Kautionssummen zurückgegeben werden oder Entlassungen aus der Haftung erfolgt, sobald alle eingegangenen Verpflichtungen erfüllt sind.
Art. 17
Dieses Abkommen berührt nicht die allgemeinen oder besondern Massnahmen, zu deren Ergreifung ein Vertragsstaat ausnahmsweise im Fall ernster Ereignisse genötigt werden sollte, die die Sicherheit des Landes oder seine Lebensinteressen treffen, wobei selbstverständlich der Grundsatz der gerechten Behandlung des Handels soweit als nur irgendmöglich beobachtet werden muss. Das Abkommen soll ebenso wenig den Massnahmen vorgreifen, zu denen die Vertragsstaaten zur Sicherung der Gesundheit der Menschen, Tiere oder Pflanzen genötigt werden sollten.
Art. 18
Dieses Abkommen legt keinem der Vertragsstaaten Verpflichtungen auf, die mit seinen Rechten und Pflichten als Mitglied des Völkerbundes im Widerspruch stehen.
Art. 19
Die Verpflichtungen, die die Vertragsstaaten auf dem Gebiete des Zollrechts auf Grund von Verträgen, Abkommen oder Vereinbarungen vor dem 3. November 1923 eingegangen sind, werden durch das Inkrafttreten dieses Abkommens nicht aufgehoben.
Im Hinblick auf das Inkraftbleiben dieser Vereinbarungen verpflichten sich die Vertragsstaaten, die hiernach fortbestehenden Verpflichtungen, soweit sie den Bestimmungen dieses Abkommens zuwiderlaufen, sobald es die Umstände gestatten und spätestens bei Ablauf dieser Abkommen so abzuändern, dass sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang kommen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Bestimmungen der Verträge, die dem Kriege 1914–1918 ein Ende gemacht haben; diese Verträge kann das vorliegende Abkommen keinesfalls berühren.
Art. 20
Im Einklang mit Artikel 23 Bst. e der Völkerbundssatzung¹³ ist jeder Vertragsstaat, der gegen die Anwendung irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens für sein ganzes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sich wirksam auf eine schwierige Wirtschaftslage infolge von Verwüstungen auf seinem Gebiet während des Krieges 1914–1918 berufen kann, als zeitweilig von den Verpflichtungen aus der Anwendung jener Bestimmung entbunden zu betrachten. Dabei muss der Grundsatz der gerechten Behandlung des Handels, zu dem sich die Vertragsstaaten verpflichten, soweit als irgendmöglich berücksichtigt werden.
¹³ Siehe Fussnote 3 im Ingress.
Art. 21
Dieses Abkommen regelt in keiner Weise die Rechte und Pflichten von Gebieten untereinander, die einen Teil eines souveränen Staates bilden oder unter seinem Schutz stehen, mögen diese Gebiete für sich genommen Vertragsstaaten sein oder nicht.
Art. 22
Wenn zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ein Streit über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens entsteht und wenn dieser Streit weder unmittelbar zwischen den Parteien noch auf irgendeine andere Weise gütlich beigelegt werden kann, können die streitenden Parteien den Streit, bevor sie zu einem schiedsrichterlichen oder gerichtlichen Verfahren greifen, einem technischen Organ, das der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke bezeichnen kann, behufs gütlicher Beilegung unterbreiten. Dieses Organ soll nach Anhörung, wenn nötig nach Herbeiführung einer Zusammenkunft der Parteien, ein Gutachten abgeben.
Das von dem Organ abgegebene Gutachten soll die streitenden Parteien nicht binden, ausser wenn alle Parteien es anerkennen. Es bleibt den Parteien vielmehr frei­gestellt, entweder nach Einholung des Gutachtens oder an seiner Stelle jedes andere schiedsgerichtliche oder gerichtliche Verfahren nach ihrem Ermessen zu wählen, einschliesslich der Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes¹⁴ in allen Angelegenheiten, für die dieser nach seiner Satzung zuständig ist.
Entsteht ein Streit der im Absatz 1 angegebenen Art über die Auslegung oder die Anwendung der Absätze 2 oder 3 des Artikels 4 oder des Artikels 7 dieses Abkommens, so müssen die Parteien auf den Antrag einer von ihnen den Gegenstand des Rechtsstreits dem Ständigen Internationalen Gerichtshof¹⁵ zur Entscheidung unterbreiten, ohne Rücksicht darauf, ob sie vorher das im Absatz 1 angegebene Verfahren angewendet haben oder nicht.
Das Verfahren vor dem obengenannten Organ oder sein Gutachten zieht in keinem Falle die Aussetzung der Massnahmen nach sich, die den Gegenstand des Rechtsstreites bildet. Das gleiche gilt für die Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes¹⁶, ausser wenn dieser nach Artikel 41 seiner Satzung¹⁷ anders entscheidet.
¹⁴ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1227 ) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof ( SR 0.120 Art. 92-96).
¹⁵ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1227 ) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof ( SR 0.120 Art. 92-96).
¹⁶ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1227 ) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof ( SR 0.120 Art. 92-96).
¹⁷ [ AS 37 768 .] Diesem Artikel entspricht heute Art. 41 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945 ( SR 0.193.501 ).
Art. 23
Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend ist, soll das Datum des heutigen Tages tragen und bis zum 3 1. Oktober 1924 zur Unterschrift aufliegen für jeden auf der Konferenz zu Genf vertretenen Staat, für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke einen Abdruck des vorliegenden Abkommens übermitteln wird.
Art. 24
Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden, der ihre Niederlegung den Mitgliedern des Völkerbundes, die das Abkommen unterzeichnet haben, sowie den übrigen Signatarstaaten anzeigen wird.
Art. 25
Vorn 3 1. Oktober 1924 ab kann jeder auf der in Artikel 23 genannten Konferenz vertretene Staat, der die Vereinbarung nicht unterzeichnet hat, ferner jedes Mitglied des Völkerbundes und schliesslich jeder Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck übermitteln wird, dem vorliegenden Abkommen beitreten.
Der Beitritt erfolgt durch eine Urkunde, die dem Generalsekretär des Völkerbundes¹⁸zur Niederlegung im Archiv des Sekretariats übermittelt wird. Der Generalsekretär wird diese Niederlegung sofort den Mitgliedern des Völkerbundes, die das Abkommen unterzeichnet haben, sowie den übrigen Signatarstaaten anzeigen.
¹⁸ Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.
Art. 26
Dieses Abkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Mächte in Kraft. Der Tag seines Inkrafttretens ist der neunzigste Tag nach Eingang der fünften Ratifikation beim Generalsekretär des Völkerbundes. Von da ab erlangt das Abkommen für jeden Teil neunzig Tage nach Eingang der Ratifikation oder der Beitrittserklärung Gültigkeit.
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 der Völkerbundssatzung wird der Generalsekretär das vorliegende Abkommen am Tage seines Inkrafttretens eintragen.
Art. 27
Der Generalsekretär des Völkerbundes¹⁹ wird eine besondere Liste führen, in der angegeben ist, welche Mächte dieses Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Diese Liste liegt für die Mitglieder des Völkerbundes stets zur Einsicht auf und wird sooft wie möglich nach den Weisungen des Rates veröffentlicht.
¹⁹ Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.
Art. 28
Dieses Abkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes²⁰ gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang beim Generalsekretär wirksam und wirkt nur für das kündigende Mitglied des Völkerbundes oder den kündigenden Staat.
Der Generalsekretär des Völkerbundes²¹ wird jede bei ihm eingegangene Kündigung jedem Mitglied des Völkerbundes, das das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie den übrigen Signatar‑ oder Beitrittsstaaten zur Kenntnis bringen.
²⁰ Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.
²¹ Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.
Art. 29
Jeder Staat, der das vorliegende Abkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, kann entweder im Augenblick seiner Unterzeichnung oder im Augenblick seiner Ratifikation oder seines Beitritts erklären, dass die Annahme des Abkommens durch ihn, die Schutzgebiete, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die seiner Staatshoheit oder seiner Herrschaft unterstehen, nicht bindet, und er kann später gemäss Artikel 25 im Namen eines jeden seiner Schutzgebiete, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die durch diese Erklärung ausgeschlossen sind, dem Abkommen besonders beitreten.
Ebenso kann die Kündigung für jedes Schutzgebiet, jede Kolonie, überseeische Besitzung oder jedes überseeische Gebiet gesondert erfolgen; die Bestimmungen von Artikel 28 gelten für diese Kündigung.
Art. 30
Der Völkerbundsrat wird ersucht, die Zweckmässigkeit der Einberufung einer Konferenz zur Revision des vorliegenden Abkommens zu erwägen, falls ein Drittel der Vertragsstaaten dies beantragt.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am dritten November eintausendneunhundertdreiundzwanzig, in einmaliger Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes niedergelegt werden soll²²; beglaubigte Abschrift wird allen auf der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt werden.
(Es folgen die Unterschriften)
²² Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.

Protokoll

Gleichzeitig mit der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten haben die gebührend beglaubigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:
1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Vertragsstaaten aus dem obengenannten Abkommen folgenden Verpflichtungen in keiner Weise die Pflichten berühren, die sie gemäss den internationalen Verträgen oder Abkommen zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen (insbesondere gemäss dem Internationalen Opium‑Abkommen)²³ oder zum Schutz der internationalen Sicherheit übernommen haben oder noch übernehmen sollten.
2. In Betreff der Anwendung von Artikel 3 bindet die von Kanada²⁴ unterzeichnete Verpflichtung nur die Bundesregierung, nicht aber die Provinz­regierungen, denen die kanadische Verfassung die Macht gibt, die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse in ihr Gebiet zu verbieten oder zu beschränken.
3. In Betreff der Anwendung der Artikel 4 und 5 schliesst der Beitritt Brasiliens und Kanadas²⁵ für diese Staaten die Verantwortung der Bundesregierung in Sachen der Ausfuhr nur insoweit ein, als sie selbst Tarif‑ oder Verordnungsmassnahmen trifft, wie sie die besagten Artikel im Auge haben. Hingegen kann sie keine Verantwortung für die gleichartigen Massnahmen übernehmen, die von den Staaten oder Provinzen kraft der Rechte getroffen werden, die ihnen die Landesverfassung verleiht.
4. In Betreff der Anwendung von Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 schliesst die von Deutschland unterschriebene Verpflichtung nicht die Pflicht zur Ver­öffentlichung gewisser, von ihm erhobener geringfügiger Abgaben, oder gewisser von ihm angewendeter Sonderförmlichkeiten ein, die nicht von ihm verfügt, sondern von einem Bundesstaat oder einer örtlichen Behörde eingeführt sind.
5. In Betreff der Anwendung von Artikel 11 erkennen die Vertragsstaaten an, dass die von ihnen aufgestellten Regeln Mindestsicherungen darstellen, die von allen Vertragsstaaten in Anspruch genommen werden können, dass sie aber die Ausdehnung oder Anpassung besagter Regeln in zweiseitigen oder andern Abkommen nicht ausschliessen, die die genannten Staaten freiwillig untereinander abschliessen sollten.
6. Angesichts der besondern Lage, in der sie sich befinden, haben die Regierungen von Spanien²⁶, Finnland, Polen und Portugal²⁷ erklärt, dass sie sich das Recht vorbehalten, den Artikel 10 bei der Ratifikation auszuschliessen, und dass sie sich zur Anwendung des genannten Artikels erst nach Ablauf von fünf Jahren vom heutigen Tag ab verpflichten.
Eine entsprechende Erklärung haben die Regierungen von Spanien²⁸ , Griechenland und Portugal²⁹ betreffs der Nr. 8 des Artikels 11 des Abkommens und die Regierungen von Spanien³⁰ und. Portugal³¹ betreffs der Nr. 3 des gleichen Artikels abgegeben.
Die polnische Regierung hat eine ähnliche Erklärung betreffs der Anwendung dieses gesamten Artikels abgegeben mit Ausnahme der Nummern 1, 2, 4, 5, 7 und 9, deren Vorschriften sie annehmen will, sobald das genannte Abkommen in Bezug auf sie selbst in Kraft tritt.
Die übrigen Vertragsstaaten erklären dazu, dass sie diese Vorbehalte annehmen unter der Bedingung, dass sie selbst gegenüber den Vorbehaltsstaaten bezüglich der den Gegenstand der Vorbehalte bildenden Bestimmungen erst dann gebunden sind, wenn die fraglichen Bestimmungen seitens der genannten Staaten wirklich angewendet werden.
Etwa später von andern Regierungen im Augenblicke der Ratifikation oder ihres Beitritts ausgesprochene Ausnahmen von Artikel 10, Artikel 11 oder besonderen Bestimmungen dieser Artikel werden für die im obigen Absatz 1 genannte Dauer und unter den im obigen Absatz 3 erwähnten Bedingungen zugelassen werden, wenn der Völkerbundsrat nach Befragung des in Artikel 22 des Abkommens vorgesehenen technischen Organs sich dafür entscheidet.
Das vorliegende Protokoll soll die gleiche Kraft, Gültigkeit und Dauer haben wie das am heutigen Tage geschlossene Abkommen, als dessen integrierender Bestandteil es anzusehen ist.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am dritten November eintausendneunhundertdreiundzwanzig, in einmaliger Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes niedergelegt werden soll; beglaubigte Abschrift wird allen auf der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt werden.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 25. Mai 2004

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

In-Kraft-Treten

Ägypten

23. März

1925

21. Juni

1925

Australiena

13. März

1925

11. Juni

1925

Belgien

 4. Oktober

1924

 2. Januar

1925

Brasilien*

10. Juli

1929

  8. Oktober

1929

Bulgarien

10. Dezember

1926

10. März

1927

China

23. Februar

1926

24. Mai

1926

Hongkongb

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Dänemark

17. Mai

1924

27. November

1924

Deutschland*

  1. August

1925

30. Oktober

1925

Estland

28. Februar

1930

29. Mai

1930

Finnland*

23. Mai

1928

21. August

1928

Frankreichc

13. September

1926

12. Dezember

1926

Griechenland*

  6. Juli

1927

  4. Oktober

1927

Indien

13. März

1925

11. Juni

1925

Irak

  3. Mai

1934 B

  1. August

1934

Iran

  8. Mai

1925 B

  6. August

1925

Israel

29. August

1966 B

27. November

1966

Italien

13. Juni

1924

27. November

1924

Japan

29. Juli

1952

27. Oktober

1952

Lesotho

12. Januar

1970 B

12. April

1970

Lettland

28. September

1931

27. Dezember

1931

Libanon

  9. März

1933 B

  7. Juni

1933

Luxemburg

10. Juni

1927

  8. September

1927

Malawi

16. Februar

1967 B

17. Mai

1967

Myanmar

13. März

1925 B

11. Juni

1925

Neuseeland

29. August

1924

27. November

1924

Niederlande*

30. Mai

1925

28. August

1925

Curaçao

30. Mai

1925

28. August

1925

Niger

14. März

1966 B

12. Juni

1966

Nigeria

14. September

1964 N

  1. Oktober

1960

Norwegen

  7. September

1926

  6. Dezember

1926

Österreich

11. September

1924

10. Dezember

1924

Pakistan

27. Januar

1951 N

15. August

1947

Polen*

  4. September

1931

  3. Dezember

1931

Rumänien*

23. Dezember

1925

23. März

1926

Salomoninseln

  3. September

1981 N

  7. Juli

1978

Schweden

12. Februar

1926

13. Mai

1926

Schweiz

  3. Januar

1927

  3. April

1927

Serbien und Montenegro

12. März

2001 N

27. April

1992

Simbabwe

  1. Dezember

1998 N

18. April

1980

Singapur

22. Dezember

1967 B

21. März

1968

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Südafrika

29. August

1924

27. November

1924

Syrien

  9. März

1933 B

  7. Juni

1933

Thailand

19. Mai

1925

17. August

1925

Tonga

11. November

1977 N

  4. Juni

1970

Tschechische Republik

  9. Februar

1996 N

  1. Januar

1993

Ungarn

23. Februar

1926

24. Mai

1926

Vereinigtes Königreich*

29. August

1924

27. November

1924

Zypern

  6. Mai

1964 N

16. August

1960

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

a

Unter Ausschluss der Insel Norfolk.

b

Vom 30. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

c

Gilt nicht für die Kolonien unter französischer Souveränität.

Vorbehalte und Erklärungen

Brasilien
Siehe Ziff. 3 des dem Abkommen beigefügten Protokolls.
Deutschland
Siehe Ziff. 4 des dem Abkommen beigefügten Protokolls.
Finnland
Siehe Ziff. 6 des dem Abkommen beigefügten Protokolls.
Griechenland
Siehe Ziff. 6 des dem Abkommen beigefügten Protokolls.
Niederlande
Die Niederlande erklären unter Bezugnahme auf Artikel 29 des Abkommens, dass die Niederländische Regierung, obgleich sie das Abkommen nur für das Königreich in Europa annimmt, ihren Beitritt hinsichtlich der überseeischen Gebiete nicht unbedingt ablehnt, dass vielmehr die Regierung diesen Beitritt aufschiebt und sich vorbehält, später, sei es für die Gesamtheit, sei es für das eine oder das andere ihrer überseeischen Gebiete beizutreten.
Polen
Siehe Ziff. 6 des dem Abkommen beigefügten Protokolls.
Rumänien
Die Königlich Rumänische Regierung macht dieselben, in Ziff. 6 des Protokolls eingefügten Vorbehalte wie verschiedene Regierungen, und erklärt, dass die Königliche Regierung der Ansicht ist, dass Artikel 22 des Abkommens das Recht zur Inanspruchnahme des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens nur den Hohen vertragschliessenden Teilen – für Fragen allgemeiner Art – verleiht, während die Privatpersonen im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit den Behörden des Königreichs nur die inländischen gerichtlichen Instanzen in Anspruch nehmen können.
Vereinigtes Königrech
Bei der Ratifikation wurde der Vorbehalt gemacht, dass dieselbe nicht für das Dominium von Kanada, des Commonwealth von Australien (oder jedes Gebiet unter seiner Oberhoheit), den Freistaat Irland und Indien gilt und dass aufgrund der in Artikel 29 des Abkommens vorgesehenen Möglichkeit, die Ratifikation sich nicht auf die Insel Neufundland noch auf die Gebiete unter britischer Treuhandschaft: Irak und Nauru erstreckt. Sie erstreckt sich nicht auf den Sudan.
²³ SR 0.812.121.2
²⁴ Dieses Land hat das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.
²⁵ Dieses Land hat das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.
²⁶ Dieses Land hat das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.
²⁷ Dieses Land hat das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.
²⁸ Dieses Land hat das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert
²⁹ Dieses Land hat das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert
³⁰ Dieses Land hat das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert
³¹ Dieses Land hat das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert
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