Verfassung des Kantons Glarus (131.217)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verfassung des Kantons Glarus

vom 1. Mai 1988 (Stand am 3. März 2016)¹ ¹ Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Präambel
Das Volk des Landes Glarus,
eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gibt sich folgende Verfassung:

Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze

Erster Abschnitt: Grundlage der Verfassung

Art. 1
¹ Der Kanton Glarus ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
² Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsgemeinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm ge­wählten Behörden und Angestellten aus.²
³ Die Verfassung und die gesamte übrige Rechtsordnung des Kantons unterstehen dem Bundesrecht.
² Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

Zweiter Abschnitt: Grundrechte und Staatsgrundsätze

Art. 2 Geltung der Grundrechte
¹ Alle Staatsgewalt ist durch die Grundrechte beschränkt.
² Jedermann soll bei der Ausübung seiner Grundrechte die Rechte anderer achten.
³ Die Grundrechte können nur im Rahmen der Verfassung und aufgrund des Geset­zes eingeschränkt werden. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
⁴ Kein Eingriff in die Freiheit darf weiter gehen, als es ein zulässiger Zweck und ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordern.
⁵ In der Ausübung privatrechtlicher Befugnisse haben Kanton und Gemeinden Sinn und Geist der Grundrechte zu wahren.
Art. 3 Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen
Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unantastbar.
Art. 4 Rechtsgleichheit
¹ Die Rechtsgleichheit ist für jedermann gewährleistet.
² Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner Hei­mat oder Herkunft, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen An­sichten benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 5 Persönliche Freiheit
¹ Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit, persönliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit sowie Schutz vor Missbrauch der ihn betreffenden Daten.
² Das Privatleben und das Hausrecht sind unverletzlich.
Art. 6 Glaubens- und Gewissensfreiheit
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
Art. 7 Kirchen- und Kultusfreiheit
Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienst­li­cher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung oder den konfessionellen Frieden ernsthaft beeinträchtigen.
Art. 8 Meinungsfreiheit
Die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild oder auf andere Weise ist gewährleistet, soweit die öffentli­che Ord­nung, der Jugendschutz und der Schutz der persönlichen Verhältnisse Dritter ge­wahrt bleiben.
Art. 9 Medienfreiheit
¹ Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.
² Es besteht keine Zensur von Presse, Film oder andern Medien.
Art. 10 Kultur- und Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kultur und der Kunst ist gewährleistet.
Art. 11 Unterrichts- und Lehrfreiheit
Die Unterrichts- und Lehrfreiheit ist in den Schranken des Gesetzes sowie der Ziele der öffentlichen Schul- und Bildungsförderung gewährleistet.
Art. 12 Vereins- und Versammlungsfreiheit
¹ Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
² Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Sie dürfen nur verboten oder eingeschränkt werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.
Art. 13 Niederlassungsfreiheit
Die freie Niederlassung ist gewährleistet.
Art. 14 Eigentumsgarantie
¹ Das Eigentum ist gewährleistet.
² Das Gesetz kann im öffentlichen Interesse Enteignungen oder Eigentums­be­schrän­kungen vorsehen.
³ für Enteignungen sowie für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
Art. 15 Wirtschaftsfreiheit
Die freie wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere die freie Wahl und Ausübung eines Berufes und die freie Erwerbstätigkeit, ist gewährleistet.
Art. 16 Rechtsschutz
¹ Niemand darf dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
² Jede Behörde und Amtsstelle hat den Betroffenen das rechtliche Gehör zu ge­währ­leisten. Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfor­dern.
³ Die staatlichen Organe müssen ihre Entscheide begründen und die dagegen be­ste­henden Rechtsmittel angeben; vorbehalten bleiben gesetzliche Ausnahmen.
⁴ für Bedürftige ist die Rechtspflege im Rahmen des Gesetzes unentgeltlich.
⁵ Die Gesetzgebung bestimmt die für die Betroffenen notwendigen Garantien bei Hausdurchsuchung, Verhaftung oder Beschlagnahmung sowie während der Straf­untersuchung, des Strafvollzugs oder der Versorgung.
Art. 17 Grundsätze des staatlichen Handelns
Jedes staatliche Handeln muss rechtmässig und verhältnismässig sein sowie Treu und Glauben achten.
Art. 18 Staatshaftung
¹ Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haften für den Schaden, den ihre Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrpersonen oder andere im öffentlichen Auftrag tätige Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig verursacht haben.³
² und ³ …⁴
³ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615 ).
⁴ Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615 ).
Art. 19 Rückwirkungsverbot
Rückwirkende Erlasse dürfen dem einzelnen keine neuen Belastungen auferlegen.

Dritter Abschnitt: Bürgerrecht

Art. 20
¹ Das Kantonsbürgerrecht begründet alle Rechte und Pflichten eines Bürgers des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.
² Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht untrennbar verbunden.⁵
³ …⁶
⁴ Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürger­rechts.⁷
⁵ Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
⁶ Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
⁷ Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).

Vierter Abschnitt: Bürgerpflichten

Art. 21
¹ Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Kantons und der Gemeinden auferlegt.
² Die Teilnahme an der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen und an den geheimen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.

Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung

Erster Abschnitt: Umweltschutz und Raumordnung

Art. 22 Schutz der Umwelt
¹ Jedermann ist verpflichtet, die Umwelt zu schonen.
² Der Kanton und die Gemeinden erlassen im Rahmen des Bundesrechts Vorschrif­ten und treffen Massnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt.
³ Sie bewahren die Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder so­wie der Natur- und Kulturdenkmäler.
Art. 23 Raumplanung
Der Kanton und die Gemeinden stellen im Rahmen des Bundesrechts die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher.
Art. 24 Bauwesen, Strassen und Gewässer
¹ Der Kanton und die Gemeinden regeln das Bauwesen. Den Bedürfnissen der Behinderten ist angemessen Rechnung zu tragen.
² Der Kanton und die Gemeinden ordnen Planung, Bau und Unterhalt der Strassen und Wege.
³ Der Kanton übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gewässer aus.
⁴ Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf.

Zweiter Abschnitt: Öffentliche Ordnung

Art. 25
Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicher­heit.

Dritter Abschnitt: Sozialwesen

Art. 26 Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt
¹ Der Kanton und die Gemeinden fördern die soziale Sicherheit und die allgemeine Wohlfahrt.
² Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthilfe stär­ken.⁸
³ Der Kanton übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über das Sozialwesen aus.
⁸ Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 ( BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301 ).
Art. 27 Sozialversicherung
Der Kanton und die Gemeinden können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
Art. 28 Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsrecht
¹ Der Kanton regelt im Rahmen des Bundesrechts die Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsvermittlung.
² Er kann in Ergänzung des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer erlassen.
³ Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung tref­fen.
Art. 29 ⁹ Sozialhilfe und Vormundschaftswesen
¹ Die öffentliche Sozialhilfe und das Vormundschaftswesen sind Sache des Kantons. Die Gemeinden unterstützen den Kanton in der Wahrnehmung dieser Aufgaben, soweit dies für eine wirksame und kostengünstige Erfüllung dieser Aufgaben erfor­derlich ist.¹⁰
² Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im Besonderen über sta­tionäre Einrichtungen.
⁹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 ( BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301 ).
¹⁰ Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Art. 30 Betreuung von Ausländern
Der Kanton und die Gemeinden sind bei der Eingliederung der Ausländer behilf­lich.
Art. 31 Wohnbauförderung
Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewäh­ren, sei es selbständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zusammen mit den Gemeinden oder Dritten.

Vierter Abschnitt: Gesundheitswesen

Art. 32 Allgemeines
¹ Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheits­vor­sorge und die Krankenpflege.
² Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über das Gesundheitswesen.
³ Der Kanton ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
⁴ …¹¹
¹¹ Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615 ).
Art. 33 Spitäler und Heime
¹ Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort im Kanton Glarus (Kantonsspital). Das Gesetz regelt die vom Kantonsspital zu erbringenden Leistun­gen und die Rechtsform.¹²
² Die Gemeinden sorgen für die stationäre Altersbetreuung.¹³
³ Sie können Alters- und Pflegeheime führen oder deren Führung an Dritte übertra­gen.¹⁴
⁴ Das Gesetz regelt die Aufsicht.¹⁵
¹² Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 3. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ( BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).
¹³ Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
¹⁴ Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
¹⁵ Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).

Fünfter Abschnitt: Schutz der Familie

Art. 34
Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemein­wesens zu schützen und zu festigen.

Sechster Abschnitt: Schul- und Bildungswesen

Art. 35 Schulpflicht
¹ Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.
² Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit besuchen können.
³ Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewähr­lei­s­ten.
⁴ Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehr- und Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Art. 36 Privatschulen
¹ Das Recht, Privatschulen zu errichten und zu führen, ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.
² Die Privatschulen können aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
Art. 37 Öffentliche Aufgaben im Schulwesen
¹ Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Kantons.
² Die Gemeinden führen die Volksschule.
³ Der Kanton nimmt im Schulwesen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. er führt eine Kantonsschule;
b. er führt und fördert Berufsschulen und Fortbildungskurse;
c.¹⁶
er fördert den ausserschulischen Musikunterricht.
⁴ Der Kanton kann Aufgaben der Berufsbildung privaten Unternehmen, Wirt­schafts- und Berufsverbänden oder andern Organisationen übertragen.
⁵ Er erleichtert die Ausbildung durch Stipendien und soziale Massnahmen.
¹⁶ Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ( BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).
Art. 38 ¹⁷ Kinderhorte
Der Kanton regelt die Führung der Kinderhorte.
¹⁷ Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ( BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).
Art. 39 Sonderschulen und Erziehungsheime
¹ Geistig und körperlich behinderte Kinder erhalten unentgeltlich eine angemesse­ne Erziehung und Ausbildung.
² Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Erziehungsheime.¹⁸
³ Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Sonderschulen und Erzie­hungsheime.
¹⁸ Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ( BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).
Art. 40 Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit
¹ Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissen­schaftliche Schaffen.
² Sie unterstützen die Erwachsenenbildung.
³ Sie fördern die Jugendarbeit.
Art. 41 Sport
Der Kanton und die Gemeinden unterstützen den gesundheitsfördernden Sport.

Siebenter Abschnitt: Wirtschaft

Art. 42 Wirtschaftsförderung
¹ Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, alle Bereiche der Wirtschaft zu för­dern, indem sie insbesondere günstige Rahmenbedingungen schaffen.
² Der Kanton und die Gemeinden können im öffentlichen Interesse Organisationen, Werke oder Unternehmen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterstützen, betreiben oder sich daran beteiligen.
³ Der Kanton achtet bei der Wirtschaftsförderung auf eine ausgeglichene Entwick­lung aller Landesteile.
Art. 43 Wirtschaftspolizei
Der Kanton kann Vorschriften für die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätig­keiten erlassen.
Art. 44 Landwirtschaft
Der Kanton kann in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft treffen.
Art. 45 Waldwirtschaft
¹ Der Kanton ordnet durch Gesetz die Massnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf­tung der Wälder.
² Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung des Bundesrechts Mass­nah­men zur Förderung der Forstwirtschaft treffen.
Art. 46 Öffentlicher Verkehr und Energie
¹ Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr. Sie können sich an Verkehrsunternehmen beteiligen oder solche betreiben.
² Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausreichende und umweltgerechte Energieversorgung sowie einen sparsamen Energieverbrauch. Sie können sich an Werken für die Energieversorgung beteiligen oder solche betreiben.
Art. 47 Regalrechte
¹ Dem Kanton stehen das Bergregal, das Salzregal, das Jagd- und das Fischerei­re­gal zu.
² Er regelt durch Gesetz die Gewinnung und Nutzung der Erdwärme.
Art. 48 Gebäudeversicherung
¹ Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung.
² Die Anstalt kann nach Gesetz weitere Sachversicherungen führen.
Art. 49 Kantonalbank
¹ Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
² Die Kantonalbank muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. Sie hat vor allem der gesamten Volkswirtschaft zu dienen.

Achter Abschnitt: Finanzordnung

Art. 50 Steuern und andere Abgaben
¹ Der Kanton und die Gemeinden sind berechtigt, für die Bedürfnisse des öffent­li­chen Haushalts nach Gesetz Steuern zu erheben.
² Sie besteuern das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.
³ Das Gesetz bestimmt Art und Umfang der weiteren Steuern. Es regelt die übrigen Abgaben, die Kanton, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften erheben können.
⁴ Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften können aufgrund von Verordnungen oder Gemeindeerlassen Gebühren verlangen.
Art. 51 Steuerpflicht
Alle Steuerpflichtigen haben nach ihren Mitteln und ihrer wirtschaftlichen Lei­s­tungsfähigkeit die Staats- und Gemeindelasten mitzutragen.
Art. 52 Finanzhaushalt
¹ Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushalt­gleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Ver­ursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, der Wirkungsorientierung, der Zielori­en­tierung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern, unter Vorbehalt der kantonalen Bausteuer, führen.¹⁹
² Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse.
³ Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch unabhängige Organe.²⁰
⁴ Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen.²¹
¹⁹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ( BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).
²⁰ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
²¹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Art. 53 Budget und Rechnung ²²
¹ Das Budget enthält die voraussichtlichen Erträge und Einnahmen sowie die bewilligten Aufwände und Ausgaben der Rechnungsperiode.²³
² Die Rechnung enthält sämtliche Erträge und Einnahmen sowie Aufwände und Ausgaben und gibt die Vermögenslage auf Ende der Rechnungsperiode an.²⁴
³ Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.
²² Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615 ).
²³ Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014, Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615 ).
²⁴ Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014, Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615 ).
Art. 54 Finanzierung
¹ Die Behörden müssen bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen in jedem Fall die finanziellen Auswirkungen beurteilen und, wenn erforderlich, zusätz­li­che Deckung schaffen.
² Sie müssen die entsprechenden Angaben und Anträge in die Vorlagen aufnehmen.
Art. 55 ²⁵ Kantons- und Gemeindeleistungen an die Aufgabenerfüllung
¹ Der Kanton richtet den Gemeinden zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Gesetz Abgeltungen und zweckgebundene Finanzhilfen aus.
² Die Gemeinden können nach Gesetz zu geldwerten Leistungen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden.
²⁵ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 55 a ²⁶ Finanzausgleich
Der Finanzausgleich besteht aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich. Den Ressourcenausgleich finanzieren die Gemeinden, der Lastenausgleich wird vom Kanton finanziert. Das Gesetz regelt das Nähere.
²⁶ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).

Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde

Erster Abschnitt: Politische Rechte

Art. 56 Voraussetzungen des Stimmrechts
¹ Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie hier wohnhaft sind und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.²⁷
² Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistes­schwäche entmündigt ist.
³ Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im Übrigen, soweit das Gesetz keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit der Niederlas­sung erlangt.
²⁷ Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
Art. 57 Inhalt des Stimmrechts
¹ Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
a.²⁸
an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
b. Anträge zuhanden der Landsgemeinde zu stellen;
c. an der Landsgemeinde zu raten, zu mindern und zu mehren;
d. an der Urne über Stellungnahmen des Kantons zuhanden des Bundes über die Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiet des Kantons Glarus und der an­grenzenden Kantone abzustimmen.
² Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
a.²⁹
an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und, ab zurückge­legtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
b. Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung zu stellen;
c. an der Gemeindeversammlung zu raten sowie an der Gemeindeversammlung oder an der Urne abzustimmen.
²⁸ Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
²⁹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
Art. 58 Memorialsanträge
¹ Die Stimmberechtigten haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde selbständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten Memorialsanträge zu stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu.³⁰
² Ein Memorialsantrag kann jeden Gegenstand betreffen, der in die Zuständigkeit der Landsgemeinde fällt; er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, wenn er nicht eine Verfassungsänderung betrifft, der Kantonsverfassung wider­spricht.
³ Der Antrag kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbei­te­ten Entwurfs gestellt werden.
⁴ Zwischen den einzelnen Teilen des Antrags muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
⁵ Der Antrag muss genau umschrieben, begründet und von den Antragstellern un­ter­zeichnet sein.
⁶ Ein Memorialsantrag kann jederzeit dem Regierungsrat eingereicht werden. Er kann bis zum Beschluss über die Erheblichkeit zurückgezogen werden.
³⁰ Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
Art. 59 Behandlung der Memorialsanträge
¹ Der Regierungsrat übermittelt die eingereichten Memorialsanträge mit seiner Stel­lungnahme zu ihrer rechtlichen Zulässigkeit innert drei Monaten dem Landrat.
² Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und be­schliesst über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen. Gegen die Entscheide des Landrates über die rechtliche Zulässigkeit besteht kein kantonales Rechtsmittel.³¹
³ Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Erheblich­keit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor.
⁴ Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt kein Beschluss über die Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag des Regie­rungsrates nicht ein oder weist er ihn ab, so fällt der Antrag dahin.
³¹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Art. 60 Petitionsrecht
¹ Jedermann ist berechtigt, an Behörden Petitionen und Eingaben zu richten.
² Die angesprochene Behörde hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beantwor­ten oder an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Zweiter Abschnitt: Landsgemeinde

Art. 61 Stellung der Landsgemeinde
Die Landsgemeinde ist die Versammlung der stimmberechtigten Landeseinwohner. Sie ist das oberste Organ des Kantons.
Art. 62 Landsgemeindememorial
¹ Das Landsgemeindememorial enthält die an der Landsgemeinde zur Behandlung kommenden Geschäfte, insbesondere die Gesetzes- und Beschlussesentwürfe des Landrates und die eingereichten Memorialsanträge.
² Die vom Landrat unerheblich erklärten Memorialsanträge werden ohne Stellung­nahme gesondert aufgeführt.
³ Mit dem Memorial werden der Landsgemeinde die Jahresrechnung, der Finanz-bericht sowie das Budget zur Kenntnis gebracht.³²
⁴ Das Landsgemeindememorial wird in einer ausreichenden Anzahl spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde an die Stimmberechtigten verteilt; für eine ausser­ordentliche Landsgemeinde kann der Landrat diese Frist verkürzen.
⁵ In dringenden fällen kann der Landrat der Landsgemeinde auch ein Geschäft vor­legen, das im Memorial nicht enthalten ist; der Antrag des Landrates ist im Amts­blatt zu veröffentlichen.
³² Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615 ).
Art. 63 Einberufung
¹ Die ordentliche Landsgemeinde versammelt sich am ersten Sonntag im Mai in Glarus.
² Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verschiebung.
³ Eine ausserordentliche Landsgemeinde findet statt, wenn die Landsgemeinde es beschliesst, wenn es mindestens 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu be­han­delnden Gegenstände verlangen oder wenn der Landrat die Stimmberechtigten zur Behandlung dringlicher Geschäfte zusammenruft.
⁴ Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch das Amts­blatt.
⁵ Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme treffen, besonders für Stimmberechtigte aus entfernteren Gemeinden.
Art. 64 Leitung und Eröffnung
¹ Der Landammann leitet die Landsgemeinde. Wenn er verhindert ist, tritt an seine Stelle der Landesstatthalter, bei dessen Verhinderung der amtsälteste Regierungs­rat.
² Der Landammann eröffnet die Landsgemeinde mit einer Ansprache. Danach wer­den die stimmberechtigten Teilnehmer vereidigt.
Art. 65 Verhandlungen
¹ Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden.
² Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen.
³ Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zu­sammenhang stehen.
⁴ Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Lands­gemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.
⁵ Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulie­ren und ihn danach kurz zu begründen.
Art. 66 Abstimmungsverfahren
¹ Der Antrag des Landrates ist genehmigt, wenn hiezu kein abweichender Antrag gestellt wird.
² Wird aber ein solcher Antrag gestellt, so hat die Landsgemeinde zu mindern oder zu mehren.
³ Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist eine Schlussabstimmung durchzuführen.
⁴ Bei Wahlen wird in jedem Fall abgestimmt.
Art. 67 Ermittlung der Mehrheit
¹ Der Landammann ermittelt die Mehrheit durch Abschätzen. In zweifelhaften Fäl­len kann er vier Mitglieder des Regierungsrates beratend beiziehen.
² Sein Entscheid ist unanfechtbar.
Art. 68 Wahlbefugnisse
Die Landsgemeinde ist zuständig für:
a. die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters;
b.³³
die Wahl der Gerichtspräsidenten und der weiteren Richter;
c. …³⁴.
³³ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
³⁴ Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 69 ³⁵ Gesetzgebung und Sachbefugnisse
¹ Die Landsgemeinde ist zuständig für die Änderung der Kantonsverfassung. Sie erlässt zudem in der Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Bestim­mungen.
² Sie ist im Weiteren zuständig für:
a. die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn diese einen Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder eine Ausgabe nach Buchstabe b betreffen;
b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den glei­chen Zweck von mehr als 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 200 000 Franken im Jahr;
c. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Be­trag von mehr als 5 000 000 Franken;
d. weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse;
e. die Festsetzung des Steuerfusses.
³ Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.
³⁵ Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

Dritter Abschnitt: Kantonale Urnenwahlen

Art. 70 Landrat
¹ Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Landrates an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren.
² Das Gesetz legt die Wahlkreise und das Verteilungsverfahren fest.
Art. 71 Regierungsrat
Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Regierungsrates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.
Art. 72 Ständerat
Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.

Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden

Art. 73 Gewaltentrennung
Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grund­satz nach getrennt.
Art. 74 ³⁶ Wählbarkeit
¹ Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind wählbar als Land­rat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der weiteren Behör­den des Kantons und der Gemeinden.³⁷
² Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzun­gen vor­sehen.
³ Durch Gesetz oder Verordnung des Landrates kann gestattet werden, ausnahms­weise bestimmte Behörden durch Nichtstimmberechtigte zu besetzen.
³⁶ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
³⁷ Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 6. Mai 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
Art. 75 Unvereinbarkeiten
¹ Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichne­ten kantonalen Angestellten können dem Landrat nicht angehören.³⁸
² Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben. Sie dürfen zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen Räten angehören und nicht Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein. Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit des Regierungsamtes mit anderweitigen Nebenbeschäftigungen.³⁹
³ Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes können weder einer andern Kantonsbe­hörde angehören noch Angestellte des Kantons sein. Sie dürfen zudem keiner Ge­meindebehörde ange­hören.⁴⁰
⁴ Die Mitglieder von Verwaltungskommissionen dürfen nicht Angestellte des Kan­tons sein. Durch Gesetz können für die einzelnen Rekurskommissionen weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.⁴¹
⁵ Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind.
³⁸ Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
³⁹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
⁴⁰ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
⁴¹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Art. 76 Verwandtenausschluss
¹ Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Part­ner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwieger­eltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantons- oder Gemeinde­behörde angehören.⁴²
² Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat.
⁴² Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Art. 77 Ausstand
¹ Mitglieder einer Behörde, die an einer Sache ein unmittelbares persönliches In­ter­esse haben, müssen bei der Beschlussfassung in den Ausstand treten.
² Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 78 ⁴³ Amtsdauer und Wiederwahl
¹ Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
² Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglieder des Regierungsrates an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates.⁴⁴
³ Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig.
⁴ Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und Vizepräsidenten des Landrates.
⁵ Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und weiteren Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauffolgende Landsgemeinde bzw. auf Ende Juni aus ihrem Amte aus.⁴⁵
⁴³ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
⁴⁴ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
⁴⁵ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 79 Beschlussfähigkeit
¹ Eine Behörde oder eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind.
² Strengere gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 80 Information der Öffentlichkeit
Die Behörden informieren die Stimmberechtigten fristgerecht über Abstimmungs­vorlagen, laufend über Sachgeschäfte und frühzeitig über wichtige Probleme und Vorhaben.
Art. 81 Notrecht
¹ Zum Schutz der Bevölkerung bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangel­­lagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, bei Katastrophen oder kriege­rischen Ereignissen können dem Landrat und dem Regierungsrat durch Ge­setz für beschränkte Zeit Befugnisse eingeräumt werden, die von den Vorschriften dieser Verfassung abweichen.
² Sobald es die Umstände zulassen, erstattet der Regierungsrat dem Landrat und die­ser der Landsgemeinde Bericht über die getroffenen Massnahmen.

Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden

Erster Abschnitt: Landrat

Art. 82 Stellung und Aufgabe des Landrates
¹ Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder.⁴⁶
² Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwaltung und Gerichte.
³ Er bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die übrigen Beschlüsse der Landsgemeinde vor.
⁴ Er erlässt Verordnungen, Verwaltungs- und Finanzbeschlüsse und entscheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen.
⁴⁶ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 ( BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 1, 2012 8513 ).
Art. 83 ⁴⁷ Landratsbüro
Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros.
⁴⁷ Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ( BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
Art. 84 Kommissionen und Fraktionen
¹ Der Landrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der Ober­aufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden.
² Die Mitglieder des Landrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.
Art. 85 Sitzungen
¹ Der Landrat versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern.
² Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich.
³ Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei Drit­tel der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.
Art. 86 Landratsverordnung ⁴⁸
¹ Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.⁴⁹
² Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung.
³ Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion.
⁴⁸ Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ( BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
⁴⁹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 ( BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 1 2813).
Art. 86 a ⁵⁰ Informationsrechte
¹ Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Departementen, der Staatskanzlei und den übrigen Trägern von Verwaltungsaufga­ben sowie von den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten.⁵¹
² Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der Re­gierungsrat einzelne seiner Mitglieder, kantonale Angestellte oder kantonale Lehr­personen vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte einzelne Mitglieder oder Angestellte eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden.⁵²
³ Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Infor­mationen einholen. Die Mitglieder von Behörden sowie die Angestellten und Lehr­personen des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.⁵³
⁵⁰ Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 ( BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 1 I 969).
⁵¹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
⁵² Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
⁵³ Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Art. 87 Mitwirkung des Regierungsrates
Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates und nach Bedarf an den Sitzungen seiner Kommissionen mit beratender Stimme teil.
Art. 88 Wahlbefugnisse
¹ Der Landrat wählt die Behörden- und Kommissionsmitglieder und die kantonalen Angestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Komman­danten der kantonalen Bataillone.⁵⁴
² Er ist im Weitern zuständig für die Wahl der Staatsanwälte und der Jugendanwälte sowie der amtlichen Verteidiger. Sodann bezeichnet er den Ersten Staatsanwalt.⁵⁵
⁵⁴ Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
⁵⁵ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 89 ⁵⁶ Rechtsetzung
Der Landrat ist zuständig für:
a. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsge­meinde;
b. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Verfas­sung;
c. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Lands­gemeinde;
d. den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und von Ausfüh­rungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit diese keinen Ge­genstand der Gesetzgebung betreffen;
e. die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist;
f. eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.
⁵⁶ Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Art. 90 Finanzbefugnisse
Dem Landrat stehen zu:
a.⁵⁷
die Festsetzung des Budgets, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Genehmigung des Finanzplans;
b.⁵⁸
Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den glei­chen Zweck, die 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wieder­kehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 600 000 Franken bis zu 5 000 000 Franken;
d. Beschlüsse über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen.
⁵⁷ Angenommer an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014, Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615 ).
⁵⁸ Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Art. 91 Sachbefugnisse
Dem Landrat obliegen:
a. die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde;
b. die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden;
c. die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmigung des Amtsberichts;
d. Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten;
e. die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f.⁵⁹
die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozi­alversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden;
g. der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten;
h. das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen;
i. die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht;
k. …⁶⁰.
⁵⁹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
⁶⁰ Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 3. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 ( BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 1 2153).
Art. 92 Mitwirkung im Bund
Der Landrat kann für den Kanton im Bund mitwirken, indem er insbesondere:
a. eine Standesinitiative einreicht;
b. zusammen mit andern Kantonen ein Standesreferendum ergreift;
c. zusammen mit andern Kantonen die Einberufung der Bundesversammlung verlangt.
Art. 93 Übertragung von Befugnissen
Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.

Zweiter Abschnitt: Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Erster Unterabschnitt: Regierungsrat

Art. 94 ⁶¹ Stellung und Aufgabe des Regierungsrates
¹ Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kan­tons. Er besteht aus fünf hauptamtlichen Mitgliedern.
² Er plant das staatliche Handeln, ergreift Initiativen, pflegt die Beziehungen zum Bund und zu den anderen Kantonen, koordiniert die Verwaltungsarbeiten und ver­tritt den Kanton nach innen und nach aussen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates.
³ Er führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit.
⁶¹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Art. 95 ⁶² Kollegial- und Departementalsystem
¹ Die grundsätzlichen und wichtigen Entscheide trifft der Regierungsrat gesamthaft.
² Im Übrigen werden die Geschäfte nach Departementen den einzelnen Mitgliedern zugewiesen.
³ Das Gesetz regelt die Organisation des Regierungsrates in den Grundzügen.
⁶² Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Art. 96 Stellung und Aufgabe des Landammanns
¹ Der Landammann ist der erste Repräsentant des Landes und der Präsident des Regierungsrates.
² Er leitet die Planung, Koordination und Information im Regierungsrat.
³ Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns.
Art. 97 ⁶³ Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters
¹ Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Landsgemeinde.
² Erfolgt die Wahl im Laufe der Amtszeit, so wird diese nicht angerechnet.
³ Der abtretende Landammann ist für die folgenden zwei Jahre weder als Landam­mann noch als Landesstatthalter, der abtretende Landesstatthalter nur als Landam­mann wählbar.
⁶³ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Art. 98 ⁶⁴ Wahlbefugnisse
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt er die kantonalen Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht durch Gesetz oder landrätliche Verord­nung dem Regierungsrat nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.
⁶⁴ Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Art. 99 Rechtsetzung
Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. den Entwurf von Erlassen und Beschlüssen zuhanden des Landrates und der Landsgemeinde und die Durchführung von Vernehmlassungen hiezu;
b.⁶⁵
den Erlass von Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie von Verord­nungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde oder des Land­rates;
c. den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung interkantonaler Verein­barungen und anderer Verträge, soweit nicht der Landrat oder die Lands­ge­meinde zuständig ist;
d. Verordnungen und Verfügungen in Notlagen und andern fällen zeitlicher Dringlichkeiten, insbesondere zur raschen Einführung von Bundesrecht; diese Erlasse sind sobald als möglich dem Landrat oder der nächsten Lands­­gemeinde vorzulegen.
⁶⁵ Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Art. 100 Finanzbefugnisse
Dem Regierungsrat stehen zu:
a.⁶⁶
der Entwurf des Budgets, die Führung der Jahresrechnung sowie die Aufstellung des Finanzplans;
b.⁶⁷
Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den glei­chen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wieder­kehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum Be­trag von 600 000 Franken;
d. die Verwaltung des Kantons Vermögens, besonders die Anlage von Staats­gel­dern sowie der ordentliche Unterhalt der kantonalen Gebäude und Ein­richtun­gen;
e. die Aufnahme von Krediten.
⁶⁶ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615 ).
⁶⁷ Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Art. 101 Sachbefugnisse
Dem Regierungsrat obliegt es:
a.⁶⁸
Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen, soweit da­für nicht andere Organe zuständig sind;
b.⁶⁹
Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstre­cken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
c. die kantonalen öffentlichen Dienste zu leiten und zu beaufsichtigen;
d.⁷⁰
über Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden, soweit die Gesetzgebung es vorsieht;
e. die Beziehungen zu den Behörden des Bundes, anderer Kantone oder Staa­ten wahrzunehmen;
f. zu Vorlagen der Bundesbehörden Stellung zu nehmen, soweit im Einzelfall die Kompetenz nicht dem Landrat übertragen ist;
g. im Namen des Kantons Beschwerden und Klagen zu erheben;
h. über Begnadigungsgesuche zu entscheiden, soweit nicht der Landrat zu­stän­dig ist.
⁶⁸ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
⁶⁹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
⁷⁰ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

Zweiter Unterabschnitt: Kantonale Verwaltung

Art. 102 Grundlagen der Verwaltungstätigkeit
¹ Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben im Hinblick auf das Gemeinwohl und unter Beachtung der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
² Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation sowie das Verwal­tungsverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
Art. 103 ⁷¹ Organisation
¹ Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor. Der Regierungsrat verteilt die De­partemente unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.
² Der Ratsschreiber führt die Staatskanzlei als Stabsstelle des Regierungsrates; er untersteht dem Landammann.
³ Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die ihnen nachgeordneten Verwal­tungseinheiten bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und führen sie aus. Durch Gesetz oder Verordnung können ihnen Geschäfte zur selbständigen Erledi­gung zugewiesen werden.
⁴ Durch Gesetz können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei müssen der Rechts­schutz und die Aufsicht des Kantons sichergestellt sein.
⁷¹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Art. 104 ⁷² Kommissionen
¹ Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissi­onen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Departemente bei der Vor­bereitung der Rechtsetzung, der Planung oder in besondern Fragen beraten.
² Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch Gesetz oder landrätliche Verordnung übertragen werden.
⁷² Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).
Art. 105 ⁷³ Dienstrecht
¹ Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder und der Ange­stellten des Kantons sowie der Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden.
² Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die kantonalen Angestellten sowie für die Lehrpersonen.
⁷³ Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).

Dritter Abschnitt: Rechtspflege ⁷⁴

⁷⁴ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).

Erster Unterabschnitt: Gerichte ⁷⁵

⁷⁵ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 106 Richterliche Unabhängigkeit
¹ Die Gerichte sind unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
² Sie dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalen Verfas­sungs- und Gesetzesrecht widersprechen.
Art. 107 ⁷⁶
⁷⁶ Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 108 Kantonsgericht
¹ Das Kantonsgericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als erste Instanz durch:
a. zwei Zivilkammern, bestehend aus je einem Präsidenten und vier Mitgliedern;
b. die Strafkammer, bestehend aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern;
c. die Strafgerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten sowie zwei Mitgliedern der Strafkammer.⁷⁷
² Das Kantonsgericht hat zwei vollamtliche Präsidenten, die als Vorsitzende der Kammern und der Strafgerichtskommission sowie als Einzelrichter amten.
³ Die Präsidenten und die Mitglieder des Kantonsgerichts amten in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen als Einzelrichter.⁷⁸
⁷⁷ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
⁷⁸ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 109 ⁷⁹
⁷⁹ Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 110 ⁸⁰ Obergericht
¹ Das Obergericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als letzte oder einzige kantonale Instanz.
² Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und sieben Mitgliedern; das Gesetz regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper.
³ Der Obergerichtspräsident entscheidet in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen als Einzelrichter.
⁸⁰ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 111 ⁸¹ Verwaltungsgericht
¹ Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungs- und andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten sowie acht Richtern und bildet aus diesen zwei Kammern.
² Für besondere Verwaltungsstreitigkeiten können durch Gesetz verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen eingesetzt werden.
⁸¹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 112 ⁸² Organisation und Verwaltung
¹ Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Verfahren vor Gericht.
² Es ordnet die Geschäftsverteilung, die Stellvertretung der Präsidenten und die Gerichtsergänzung in Ausstands- und Verhinderungsfällen.
³ Das Obergericht hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes, das Verwaltungsgericht über die der Rekurskommissionen.
⁴ Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungs- und des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Gesetz die Angestellten der Gerichte.
⁸² Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).

Zweiter Unterabschnitt: ⁸³ Strafverfolgung

⁸³ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 113 Staats- und Jugendanwaltschaft
Der Staats- und Jugendanwaltschaft obliegt die Strafverfolgung gegen Erwachsene sowie Jugendliche.
Art. 114 Organisation und Aufsicht
¹ Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Staats- und Jugendanwaltschaft sowie die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
² Der Regierungsrat hat die Aufsicht über die Strafverfolgung, wobei konkrete Weisungen zu einzelnen Verfahren ausgeschlossen sind.

Sechstes Kapitel: Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen

Erster Abschnitt: Stellung der Gemeinden und Zweckverbände

Art. 115 Bestand und Selbständigkeit
¹ Die Gemeinden und die Zweckverbände von Gemeinden sind selbständige Kör­per­schaften des öffentlichen Rechts.
² In den Schranken von Verfassung und Gesetz sind den Gemeinden und den Zweckverbänden ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet.
Art. 116 Zweckverbände
¹ Gemeinden können mit andern Gemeinden innerhalb oder ausserhalb des Kantons für bestimmte Aufgaben Zweckverbände bilden.
² Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates. Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat die Genehmigung auch dann erteilen, wenn Änderungen von Gründungsvertrag und Organisationsstatut durch Mehrheitsbeschluss vorgesehen sind.⁸⁴
³ Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Zweckverbände errichten und deren Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen oder Gemeinden ver­pflichten, einem Zweckverband beizutreten. Gegen den Entscheid des Regierungs­­rates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Landrat Beschwer­de erheben.
⁴ Das Gesetz regelt die Organisation der Zweckverbände sowie die Rechte der Stimmberechtigten und der Behörden der angeschlossenen Gemeinden.
⁸⁴ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Art. 117 Zusammenarbeit
¹ Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
² Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller Aufga­ben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden oder Zweckver­bänden zusammen.
³ …⁸⁵
⁸⁵ Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 ( BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 2 1417).
Art. 118 ⁸⁶ Bestandes- und Grenzänderungen
¹ Änderungen im Bestand der Gemeinden bedürfen der Zustimmung der betroffenen Stimm­berechtigten und der Genehmigung durch die Landsgemeinde.
² Bei Kirchgemeinden sowie bei Grenzänderungen genügt die Genehmigung durch den Landrat.
⁸⁶ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Art. 119 Gemeindeautonomie
¹ Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind.⁸⁷
² Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Orga­nisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Ange­stellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.⁸⁸
⁸⁷ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615 ).
⁸⁸ Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
Art. 120 Aufsicht
¹ Die Gemeinden, die Zweckverbände, ihre Anstalten und Unternehmen stehen un­ter der Aufsicht des Regierungsrates.
² Der Regierungsrat prüft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, nur die Rechtmässigkeit von Verfügungen, Beschlüssen und Erlassen der Gemeinden.
³ Er trifft bei Unregelmässigkeiten geeignete Massnahmen; er kann in schwerwie­genden Fällen das Recht der Selbstverwaltung einschränken oder aufheben.
⁴ Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Art. 121 Rechtsschutz
¹ Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Inte­resse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einem Departe­ment Beschwerde erheben. Beide Parteien können den Beschwerdeentscheid nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungs­gericht weiterziehen.⁸⁹
² In Wahl- und Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetz­licher Ausnahmen beschwerdeberechtigt.
⁸⁹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

Zweiter Abschnitt: Arten von Gemeinden ⁹⁰

⁹⁰ Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Art. 122 ⁹¹ Einheitsgemeinde
¹ Die Gemeinde nimmt alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind (Einheitsgemeinden).⁹²
² Jede Gemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen.
³ Die Gemeinde besorgt insbesondere auch alle Schulangelegenheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
⁹¹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
⁹² Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615 ).
Art. 123–125 ⁹³
⁹³ Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Art. 126 ⁹⁴
⁹⁴ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 ( BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2, 2003 8087 ). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Art. 126 a ⁹⁵
⁹⁵ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 ( BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 2, 2003 8087 ). Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Art. 127 Kirchgemeinde
¹ Die Kirchgemeinde umfasst die im Kirchgemeindegebiet wohnhaften Angehöri­gen der betreffenden öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche.
² Die Kirchgemeinde regelt im Rahmen des staatlichen Rechts und nach den Vor­schriften ihrer Kirche die Angelegenheiten ihrer Konfession für das Kirchgemein­de­gebiet.
³ Die Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde müssen den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung entsprechen.
⁴ Für die kommunalen Organisationen ande­rer Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, gelten die Vorschriften über die Kirchgemeinden sinngemäss.⁹⁶
⁹⁶ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615 ).

Dritter Abschnitt: Organisation der Gemeinden

Art. 128 Gemeindeorgane
¹ Notwendige Gemeindeorgane sind:
a. die Stimmberechtigten;
b.⁹⁷
die Vorsteherschaft;
c.⁹⁸
die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde respektive ein Rechnungs­prüfungsorgan einer Kirchgemeinde.
² In der Gemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Kirchge­meinde der Kirchenrat.⁹⁹
³ Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen. Es umfasst mindestens 20 Mitglieder und konstituiert sich im Rahmen von Gesetz und Gemeindeordnung selbst.¹⁰⁰
⁹⁷ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
⁹⁸ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
⁹⁹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
¹⁰⁰ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Art. 129 Antragsrecht
¹ Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge zuhanden der Stimmberechtigten einzureichen über Gegenstände, die in deren Zuständigkeit fallen.¹⁰¹
² Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Behandlung der Anträge.
¹⁰¹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Art. 130 Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung
¹ Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht grundsätzlich an der Gemeindever­sammlung aus; diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, zusam­men.¹⁰²
² Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteher­schaft es beschliesst, wenn es von der im Gesetz bezeichneten Anzahl Stimmbe­rechtigten, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird oder wenn der Regierungsrat eine solche anordnet.¹⁰³
³ für bestimmte Angelegenheiten können Gesetz oder Gemeindeordnung die Ur­nen­wahl oder Urnenabstimmung vorsehen. Die Gemeindeversammlung kann aus­nahmsweise auch in andern fällen die Urnenwahl oder die Urnenabstimmung be­schliessen.
⁴ Die Mitglieder des Gemeindeparlaments werden an der Urne nach dem Verhält­niswahlverfahren gewählt; das Gesetz regelt die Wahlkreise.¹⁰⁴
⁵ Der Gemeindepräsident sowie die Mitglieder des Gemeinderates werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.¹⁰⁵
⁶ Das Gesetz legt die Zuständigkeiten und die Wahlverfahren für die übrigen Wahlen fest.¹⁰⁶
¹⁰² Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
¹⁰³ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
¹⁰⁴ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
¹⁰⁵ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
¹⁰⁶ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Art. 131 Befugnisse der Stimmberechtigten
¹ Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für:
a.¹⁰⁷
die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft;
b.¹⁰⁸
die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommis­sion oder die Wahl des Rechnungsprüfungsor­gans;
c.¹⁰⁹
die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;
d. den Erlass der Gemeindeordnung;
e. den Erlass der übrigen Gemeindevorschriften, soweit dieser nicht in bestimm­ten Angelegenheiten der Vorsteherschaft übertragen ist;
f.¹¹⁰
die Festsetzung des Budgets;
g.¹¹¹
die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte der Geschäftsprüfungskommission respektive des Rechnungsprüfungsor­gans;
h. Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung und Bela­stung von Grundstücken, soweit nach der Gemeindeordnung nicht die Vor­ste­her­schaft zuständig ist;
i. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses im Rahmen der kantonalen Steuer­­gesetzgebung;
k. Beschlüsse über die Vereinigung oder Auflösung der Gemeinde und über Grenzänderungen;
l. Beschlüsse über die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, über die Genehmi­gung und Änderung des Gründungsvertrags und des Organisationsstatuts sowie über den Abschluss weiterer Verträge;
m. weitere ihnen von der Vorsteherschaft vorgelegte Beschlüsse.
² In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten obligato­risch zuständig für:
a. die Wahl der Mitglieder des Gemeindeparlaments;
b. die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteherschaft;
c. den Erlass der Gemeindeordnung;
d. Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstabe h im Rahmen der Gemeindeordnung sowie die Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstaben i, k und l.¹¹²
¹⁰⁷ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
¹⁰⁸ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
¹⁰⁹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 ( BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 3 3388).
¹¹⁰ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 ( BBl 2016 2301 Art. 3, 2015 7615 ).
¹¹¹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
¹¹² Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Art. 132 ¹¹³ Dringliche Beschlussfassung
Ein in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallender Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft oder der mit absoluter Mehrheit gefasste Beschluss des Gemeindeparlaments öffentlich kundgemacht wird und wenn danach nicht die vom Gesetz bezeichnete Anzahl Stimmberechtigte innert Frist verlangt, dass der Beschluss als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt.
¹¹³ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Art. 133 ¹¹⁴ Fakultatives Referendum
¹ Gemeinden mit Gemeindeversammlung können in der Gemeindeordnung vorse­hen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für:
a. bestimmte Gemeindeerlasse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
b. Beschlüsse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag;
c. den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe l.
² Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum; das Gesetz regelt Fristen und Quoren.
³ Gemeinden mit Gemeindeparlament bezeichnen in der Gemeindeordnung die Erlasse und Beschlüsse des Gemeindeparlaments, die dem fakultativen Referendum unterliegen oder die vom Gemeindeparlament den Stimmberechtigten zur Abstim­mung vorgelegt werden.
¹¹⁴ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).

Vierter Abschnitt: Korporationen

Art. 134
¹ Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedür­fen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departementes.¹¹⁵
² Die Korporationen können ihr Vermögen selbständig verwalten und nutzen, so­weit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
³ Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
¹¹⁵ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 1 2891).

Siebentes Kapitel: Kirche und Staat

Art. 135 Kirchen
¹ Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbständige Körperschaften des öf­fent­­lichen Rechts.
² Der Landrat kann auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.
³ für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gilt das Privatrecht.
Art. 136 Autonomie der Kirchen
¹ Das Verhältnis der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden zum Staat wird durch die Gesetzgebung geregelt.
² Die Kirchen ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst. Das Stimm- und Wahl­recht in kirchlichen Angelegenheiten wird durch die Kirchenverfassung geregelt.
³ Die Verfassung einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Landrates; diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt ist.
⁴ Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse der Kirchenbehörden kann nach Gesetz und kirchlichen Vorschriften Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
⁵ Die Verpflichtungen des Staates und der Gemeinden, die auf historischen Rechts­titeln beruhen, bleiben gewahrt.
Art. 137 Steuern und Beiträge
¹ Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden sind be­rechtigt, nach Gesetz Steuern zu erheben.
² Der Kanton und die Gemeinden können die überkonfessionellen öffentlichen Arbeiten der Kirchen mit Beiträgen unterstützen.

Achtes Kapitel: Revision der Kantonsverfassung

Art. 138 Voraussetzungen
¹ Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
² Eine Verfassungsrevision darf nicht bundesrechtswidrig oder undurchführbar sein.
³ Jeder Stimmberechtigte sowie die Gemeinden und ihre Vorsteherschaften haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde Memorialsanträge auf Revision der Kan­tonsverfassung zu stellen.
⁴ Der Memorialsantrag auf eine Totalrevision ist in der Form der allgemeinen An­re­gung zu stellen.
Art. 139 Teilrevision
¹ Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder einzelne, sachlich zusam­menhängende Abschnitte der Verfassung betreffen.
² Werden mehrere, sachlich verschiedene Materien zur Revision vorgeschlagen, so bildet jede Materie Gegenstand einer besondern Revision.
Art. 140 Totalrevision
¹ Wird ein Antrag auf Totalrevision der Kantonsverfassung gestellt, so muss die Landsgemeinde vor der Durchführung entscheiden, ob darauf eingetreten werden soll oder nicht.
² Über den Entwurf der totalrevidierten Verfassung befindet die Landsgemeinde grundsätzlich nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Abände­rungsanträge gegenüber dem Entwurf des Landrates sind aber als formulierte Me­mo­rialsanträge zu einzelnen Artikeln zu stellen und zu behandeln. Abän­derungsan­träge an der Landsgemeinde sind nur zulässig, soweit sie zu einem gestellten Me­morial­s­antrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
³ Wird der Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu ent­schei­den, ob die Revision fortzusetzen ist.

Neuntes Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 141 Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Art. 142 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ist aufgehoben.
² Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der vorliegenden Verfassung wider­spre­chen, sind aufgehoben.
³ Vorbehalten bleiben die folgenden Artikel.
Art. 143 Beschränkte Weitergeltung
¹ Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Ver­fah­ren oder von einer nicht mehr zuständigen Behörde erlassen worden sind, blei­ben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft.
² Dasselbe gilt für Vereinbarungen oder Planungen, die nach einem nicht mehr zulässigen Verfahren c der von einer nicht mehr zuständigen Behörde beschlossen worden sind.
Art. 144 Behörden und Beamte
¹ Behörden, Beamte und Angestellte bleiben bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist, im Amt. Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gilt die vorliegende Verfassung.
² Die bisherigen Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der Wahl des Landrates gelten bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist.
³ Die Erneuerungswahl für die beiden Mitglieder des Ständerates erfolgt zusammen mit der Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates im Jahre 1990. Die Amts­dauer der beiden Ständeräte läuft bis zur konstituierenden Sitzung nach der Ge­samterneue­rung des Nationalrates im Jahre 1995.
⁴ Die bisherigen Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, insbesondere über die Vermittlung, das Zivil- und das Augenscheingericht sowie über das Kriminal- und das Polizeigericht, gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung.
⁵ Artikel 78 Absatz 4 gilt erstmals für den Ablauf der Amtsdauer 1986–1990.
Art. 145
¹ Die bisherigen Bestimmungen über die Befugnisse der Stimmberechtigten und der Vorsteherschaften sowie über die Finanzordnung der Gemeinden bleiben bis zur gesetzlichen Neuordnung in Kraft.
² Durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Gemeinden ist innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu bestimmen, welche Ge­meinden oder Zweckverbände die Aufgaben der Wahlgemeinden übernehmen und welche Behörden und Amtsstellen dafür vorgesehen sind.
³ …¹¹⁶
¹¹⁶ Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Art. 146 Erforderliche Rechtsetzung
¹ Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, muss dies ohne Verzug geschehen.
² Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Ver­fassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor.

Schluss- und Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Mai 2006 ¹¹⁷

¹¹⁷ Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011; mit Ausnahme der Art. 153 und 155 , in Kraft seit 7. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 ( BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 3 629).
Art. 147 Inkrafttreten der Änderungen vom 7. Mai 2006
¹ Die Änderungen vom 7. Mai 2006 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
² Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen oder Gruppen von Bestimmungen auf einen früheren Zeitpunkt in Kraft setzen.
Art. 148 Zusammenlegung von Gemeinden
¹ Ab dem 1. Januar 2011 bestehen im Kanton noch die folgenden drei Gemeinden in der Form der Einheitsgemeinde (Zusammenschluss von Orts-, Schulgemeinde und Tagwen):
Bilten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Niederurnen, Oberurnen, Näfels und Mol­lis;
Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda;
Mitlödi, Sool, Schwändi, Schwanden, Haslen¹¹⁸, Luchsingen, Betschwanden, Rüti, Braunwald, Linthal, Matt, Engi und Elm.
² Vorbehalten bleiben weitere freiwillige Zusammenschlüsse.
³ Die Stimmberechtigten der zusammengeschlossenen Gemeinden bestimmen den Namen der neuen Gemeinde.
⁴ Soweit die einzelnen Gemeinden gemäss Absatz 1 sich nicht bis zum 31. Dezem­ber 2010 selber zusammenschliessen, erfolgt der Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011.
⁵ Das Gemeindegesetz kann vorsehen, dass für eine Übergangsfrist von einer Amts­dauer Gemeinden, die gemäss Absatz 1 zusammengeschlossen werden, ein An­spruch auf mindestens einen Sitz in der Gemeindeexekutive zusteht. Der Anspruch kann für jede Gemeinde oder aber für eine Gemeindegruppe bestehen.
¹¹⁸ Der Zusammenschluss der Ortsgemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Es rechtfertigt sich, dass der Landrat dies im Zuge der vorliegenden Bereinigung vorwegnimmt; «Haslen» umfasst also die Gemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen.
Art. 149 Zusammenlegung der Schulgemeinden und der Ortsgemeinden
Soweit die Schulgemeinden bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den entsprechen­den Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011 zur Einheitsgemeinde im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1.
Art. 150 Zusammenlegung der Tagwen und der Ortsgemeinden
Soweit die Tagwen bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den entsprechenden Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss ohne weitere Be­schlussfassung auf den 1. Januar 2011 zur Einheitsgemeinde im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1.
Art. 151 Aufhebung der Fürsorgegemeinden
Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die noch bestehenden Fürsorgegemeinden aufgehoben. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass die Übernahme des Sozialwesens durch den Kanton gemeindeweise und in Etappen erfolgt. Mit dieser Aufgabenübertragung fallen die Fürsorgevermö­gen zweckgebunden dem Kanton zu; eine Gemeinde ist dann von der Ablieferung des Fürsorgevermögens an den Kanton entbunden, wenn am 20. September 2005 eine selbständige Fürsorgegemeinde nicht mehr bestand oder deren Zusammen­schluss mit der Ortsgemeinde rechtskräftig beschlossen war. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 152 Vormundschaftswesen
Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die Vormundschaftsbehörden der Gemeinden aufgehoben. Das Gesetz kann vorse­hen, dass diese Vormundschaftsbehörden vor dem Inkrafttreten anhängig gemachte Fälle noch zu Ende führen. Es regelt die Einzelheiten.
Art. 153 Zuständigkeiten des Regierungsrates
¹ Fehlt es einer Einheitsgemeinde bei Inkrafttreten der Änderung vom 7. Mai 2006 an den unerlässlichen Vorschriften, so trifft der Regierungsrat für die erforderliche Dauer die nötigen Anordnungen.
² Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde nach Artikel 138 ff. Gemeindegesetz kann gestützt auf diese Verfassungsbestimmung alle Anordnungen treffen, welche in der Übergangsphase zwischen der Beschlussfassung durch die Landsgemeinde einer­seits und der Errichtung von drei Einheitsgemeinden und der Übernahme der Auf­gaben der bisherigen Fürsorgegemeinden und Vormundschaftsbehörden durch den Kanton bzw. der Auflösung der Fürsorgegemeinden andererseits erforderlich sind oder der reibungslosen und sparsamen Umsetzung der neuen Gemeindestruktur dienen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass Aktiven möglichst erhalten, wir­kungsvoll und sparsam eingesetzt, sowie bestimmungsgemäss bzw. nicht derart verwendet werden, dass es zum Nachteil anderer Gemeinden gereicht.
³ Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Art. 154 ¹¹⁹ Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften
Das Gesetz kann bestimmen, dass die vor Ende der Amtsdauer 2006/2010 gewählten Vor­steherschaften der drei am 1. Januar 2011 neu entstehenden Gemeinden bereits am 1. Juli 2010 in alle Rechte und Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten der am 30. Juni 2010 ausscheidenden Gemeinde-, Tagwen- und Schulvorsteherschaften eintreten.
¹¹⁹ Angenommen an der Landsgemeinde vom 4. Mai 2008, in Kraft seit 4. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 ( BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 1 1191).
Art. 155 Ausgleich der Vermögensverhältnisse, Finanzierungsbeschluss
¹ Die Landsgemeinde erlässt in einem besonderen Beschluss die Bestimmungen über die Art und die Finanzierung des Ausgleichs der unterschiedlichen Vermö­gensverhältnisse bei den sich zusammenschliessenden Gemeinden gemäss Artikel 148 Absatz 1. Sie bestimmt namentlich die Höhe des Kantonsbeitrages und legt den Höchstbetrag fest, der einer zusammengeschlossenen Gemeinde nach Artikel 148 Absatz 1 unter dem Titel des Ausgleichs unterschiedlicher Vermögensverhältnisse zukommen kann.
² Dabei kann sie ihre Zuständigkeiten dem Landrat übertragen, insbesondere soweit es um die Anpassung der von ihr im Jahre 2006 festgelegten Beiträge an die Ver­hältnisse am 31. Dezember 2010 geht.
³ Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Mai 2010 ¹²⁰

¹²⁰ Angenommen an der Landsgemeinde vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 ( BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 4 4467).
Der bisherige Staatsanwalt und die beiden Verhörrichter sowie die Jugendanwältin bleiben über ihre Amtsdauer hinaus bis zum 31. Dezember 2010 im Amt.

Anhang ¹²¹

¹²¹ Stand am: 8. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.

Verzeichnis der Gemeinden

Glarus Nord
Glarus
Glarus Süd

Verzeichnis der Kirchgemeinden

A. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinden
Bilten Ennenda
Mühlehorn Mitlödi
Obstalden-Filzbach Schwanden
Niederurnen Grosstal
Mollis-Näfels Matt-Engi
Netstal Elm
Glarus-Riedern
B. Römisch-katholische Kirchgemeinden
Niederurnen Netstal
Oberurnen Glarus-Riedern-Ennenda
Näfels Glarner Hinterland-Sernftal

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf Artikel der Verfassung
Abgaben 50
Altersbetreuung , stationäre 33²
Amtsblatt 62, 63, 65
Amtsdauer 78, 154, UeBest 2.5.2010
Angestellte
– Amtsdauer und Wiederwahl 78
– Amtsgeheimnis 86 a
– der Gemeinden 119
– der Gerichte 112
– Dienstrecht 105
– Leistungen an 91
– Unvereinbarkeiten 75
– Wahl 88, 131
Antragsrecht 129
Aufsicht (Oberaufsicht)
– des Kantons über – Fürsorgewesen 29, 151
– Gesundheitswesen 32
– Gewässer 24
– Spitäler und Heime 33
– Schul- und Bildungswesen 37
– Sonderschulen und Erziehungs­heime 39
– Sozialwesen 26
– des Landrates über – Gerichte 82
– Regierung 82, 91
– Verwaltung 82
– des Obergerichtes über – Kantonsgericht 112
– des Regierungsrates über – Gemeinden 94, 120, 153
– Jugendstrafrechtsbehörden 114
– öffentliche Dienste 101
– Sachversicherung 94
– Strafverfolgung 114
– Verwaltung 94, 101
– des Verwaltungsgerichtes über – Rekurskommissionen 112
Ausgaben (Kompetenzen)
– der Gemeindeversammlung 131
– des Landrates 90, 155
– der Landsgemeinde 69, 155
– des Regierungsrates 100, 153
Ausländer 30
Ausstand 77
Bauwesen 24, 91
Begnadigung 91, 101
Behörden
– Amtsdauer 78, 154
– Ausstand 77
– Beschlussfähigkeit 79
– der Gemeinden 119, 131
– Dienstrecht 105
– Gerichte 106ff.
– Gewaltentrennung 73
– Information der Öffentlichkeit 80
– Landrat 82ff., 155
– Regierungsrat 94 ff.
– Unvereinbarkeiten 75
– Verwaltung 102ff.
– Verwandtenausschluss 76
– Vormundschaftsbehörde 152
– Wahl 88, 131
– Wählbarkeit 74
– Wiederwahl 78
Beschlagnahmung 16
Beschlussfassung, dringliche 132
Bestandesänderungen, von Gemeinden 118
Budget 53, 62³, 90a, 100a, 131f
Bund
– Mitwirkung des Kantons im – 92
– Stand 1
Bundesversammlung
– Einberufung 92
Bürgerpflichten 21
Bürgerrecht 20
Bussen 114¹
Eigentumsgarantie 14
Einzelrichter 108
Energie s. Wirtschaft
Erdwärme (Nutzung) 47
Erziehungsheime 39
Familie 34
Finanzierungsbeschluss 155
Finanzordnung
– Abgaben 50
– Budget und Rechnung 53, 62, 90, 100
– Finanzausgleich 55, 55 a , 155
– Finanzbericht 62
– Finanzierung 54, 155
– Gebühren 50
– Haushalt 52
– Planung 52, 90, 100
– Steuerfuss 69
– Steuern 50
– Steuerpflicht 51
Finanzplanung 52, 90a, 100a
Fraktionen 84
Fürsorge 28, 151, 153; Anhang
Gebäudeversicherung 48¹
Gemeinden
– Arten und Aufgaben 122ff.
– Aufsicht 120
– Ausgaben 131
– Autonomie, (Selbständigkeit) 115, 119
– Bestand 115, 118, 131
– Einheitsgemeinde 122, 148, 149
– Finanzausgleich 55, 55 a
– Fürsorgegemeinden 151, 153
– Gemeinderat 128
– Gemeindeversammlung 130, 132
– Grenzen 118
– Kirchgemeinde 127, 128
– Organe 128
– Organisation 128ff.
– Ortsgemeinde 148ff.
– Parlament 128³
– Rechnung 131
– Rechtsschutz 121
– Referendum, fakultatives 133
– Schulgemeinde 148, 149
– Stellung 115ff.
– Steuerfuss 131
– stillschweigende Beschlussfassung 132
– Stimm- und Wahlrecht 57, 129–132
– Tagwen 150
– Budget 131
– Vormundschaftsbehörde 152
– Wahlen 130, 131
– Zusammenarbeit 117
– Zusammenlegung 148 ff.
– Zweckverbände s. dort
Gerichte
– Aufsicht 112, 114
– Jugendstrafrechtspflege 113, 114, UeBest 2.5.2010
– Kantonsgericht 108
– Obergericht 110
– Strafverfolgung 113, 114
– Unabhängigkeit 106
– Verwaltungsgericht 111, 120
– Verwaltungskommission 112
– Zuständigkeiten und Organisation 112
Gesundheitswesen
– Allgemeines 32
– Spitäler und Heime 33
– Spitäler 33
– Sport 41
Gewässer s. Bauwesen
Glaubens- und Gewissensfreiheit 6
Grenzänderungen, von Gemeinden 118
Grundrechte 2ff.
– Einschränkung 2
– Geltung 2
– Verhältnismässigkeit 2, 17
Haftung
– Staatshaftung 18
Hausdurchsuchung 16
Information 80
Jugendanwaltschaft
– Strafrechtspflege 113, 114, UeBest 2.5.2010
– Wahl 88
Jugendarbeit 40
Kantonalbank 49
Kantonsbürgerrecht s. Bürgerrecht
Kantonsspital 33
Kantonsverfassung
– Revision 69 – Teilrevision 139
– Totalrevision 139
– Voraussetzungen 138
– Schlussbestimmungen – Aufhebung bisherigen Rechts 142
– Inkrafttreten 141
– Übergangsrecht 143–146
Kinderhorte 38
Kirchen- und Kultusfreiheit 7
Kirchenrat 128
Kirchgemeinde 127, 128
Kommissionen 84, 88, 104, 131
Kompetenzstreitigkeiten 91g
Konkordate und Verträge
– Kompetenz der Gemeinden 131, 133
– Kompetenz des Landrates 89
– Kompetenz der Landsgemeinde 69
– Kompetenz des Regierungsrates 99
Konzessionen 91
Korporationen 134
Kultur- und Kunstfreiheit 10
Kulturförderung 40
Landammann
– Amtsdauer und Wiederwahl 78
– Stellung und Aufgabe 96
– Unvereinbarkeiten 75
– Wahl 68, 97
Landeskirchen 135
– Autonomie 136
– Steuern 137
– Stimm- und Wahlrecht 136
Landesstatthalter
– Amtsdauer und Wiederwahl 78
– Stellung 96
– Unvereinbarkeiten 75
– Wahl 68, 97
Landrat
– Amtsdauer und Wiederwahl 78, 83
– Büro 83
– Finanzbefugnisse 90
– Informationsrechte 86 a
– Kommissionen und Fraktionen 84
– Kompetenzdelegation 93, 154
– Landratsverordnungen 86
– Rechtsetzung 89
– Sachbefugnisse 91
– Sitzungen 85, 87
– Stellung und Aufgabe 82
– Unvereinbarkeiten 75
– Verhandlungen 86, 87
– Wahl 70
– Wahlbefugnisse 88
Landsgemeinde
– Abstimmungsverfahren 66
– Ausgaben 69
– Einberufung 63
– Ermittlung der Mehrheit 67
– Finanzierungsbeschluss 155
– Gesetzgebung 69
– Kompetenzdelegation 69, 155
– Leitung und Eröffnung 64
– Memorial 62
– Sachbefugnisse 69
– Stellung 61
– Verhandlungen 65
– Wahlbefugnisse 68
– Wahlen 66
Lehrer
– Dienstrecht 105
– Unvereinbarkeiten 75
Medienfreiheit 9
Meinungsfreiheit 8
Memorialsanträge 58, 59
Militär
– Kompetenzen des Landrates 88, 91
– Wahl der Kommandanten 88
Musikunterricht
– Förderung des ausserschulischen 37
Niederlassungsfreiheit 13
Notrecht 81, 89, 99
Öffentlich-rechtliche Körperschaften 18, 50, 52, 127, 135–137
Öffentliche Ordnung 25, 91
Ortsgemeinde 122, 128², 149, 150, 151; Anhang
Persönliche Freiheit 5
Petitionsrecht 60
Politische Rechte
– Antragsrecht zuhanden der Stimmbe­rechtigten 129
– Einberufung der Bundesversammlung 92
– Einberufung der Gemeindeversamm­lung 130
– Einberufung der Landsgemeinde 63
– Memorialsantrag 58, 59
– Petitionsrecht 60
– Referendum 133
– Stimmrecht 56, 57, 130, 132
– Wahlrecht 57
Ratsschreiber 103
Raumplanung 23
Rechnung 53, 62³, 90a
Rechtsetzung s.
– Gemeindeversammlung
– Landrat
– Landsgemeinde
– Regierungsrat
Rechtsgleichheit 4
Rechtsordnung 1, 21
Rechtspflege
– durch den Regierungsrat 94, 101
– durch die Gerichte 106ff.
Rechtsschutz
– Akteneinsicht 16
– Begründungspflicht 16
– gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbänden 121
– rechtliches Gehör 16
– Rechtsmittelbelehrung 16
– unentgeltliche Rechtspflege 16
– verfassungsmässiger Richter 16
Rechtsweggarantie , in öffentlich-rechtli­chen Angelegenheiten 59², 111¹
Referendum, fakultatives 133
Regierungsrat
– Amtsdauer und Wiederwahl 78
– Finanzbefugnisse 100
– Kollegial- und Departementalsystem 95
– Kompetenzdelegation 103
– Landammann s. dort
– Landesstatthalter s. dort
– Mitwirkung im Landrat 87
– Rechtsetzung 99
– Stellung und Aufgabe 94
– Unvereinbarkeiten 75
– Wahl 71
– Wahlbefugnisse 98
– Zuständigkeiten 101, 147, 153
Rekurskommissionen 111², 112
Religionsgemeinschaften 127⁴, 135, 136
Richter
– Amtsdauer und Wiederwahl 78
– Einzelrichter 108
– Unvereinbarkeiten 75
– Wahl 68
Rückwirkungsverbot 19
Sachen (öffentliche) s. Bauwesen
Schul- und Bildungswesen
– Aufsicht 37
– Berufsbildung 37
– Berufsschule 37
– Erwachsenenbildung 40
– Erziehungsheime 39
– Kantonsschule 37
– Kinderhorte 38
– Musikunterricht 37
– Privatschulen 36
– Schulgemeinde 128², 149
– Schulpflicht 35
– Sonderschulen 39
– Stipendien 37
– Unentgeltlichkeit 35
– Volksschule 35
Sonderschulen 39
Soziale Sicherheit 26, 27
Sozialwesen
– Arbeitsbeschaffung 28
– Arbeitslosenfürsorge 28
– Arbeitsvermittlung 28
– Ausländer 30
– Fürsorgegemeinde 151
– Schutz der Arbeitnehmer 28
– Soziale Sicherheit und Wohlfahrt 26
– Sozialhilfe 29
– Sozialversicherungen 27
– Vormundschaftswesen 29, 152
– Wohnungsbau 31
Staat
– Gewaltentrennung 73
– Haftung 18
– Legalitätsprinzip 17
– öffentliche Ordnung und Sicherheit 25, 91
Staatsanwalt
– Aufgaben 113, 114, UeBest 2.5.2010
– Wahl 88
Staatsgewalt
– Ausübung 1
– Beschränkung 2
– Haftung 18
– Trennung 73
Staatskanzlei 103
Ständerat
– Amtsdauer und Wiederwahl 78
– Unvereinbarkeiten 75
– Wahl 72
Standesinitiative 92
Standesreferendum 92
Steuerfuss (Festsetzung)
– durch die Landsgemeinde 69
Steuern 50
Stimmrecht
– auf Gemeindeebene 57
– auf Kantonsebene 57
– Voraussetzungen des Stimmrechts 56
Strafgerichtskommission 108
Strafkammer 108
Strafrecht
– Rechtsschutz 16
– Gerichte s. dort
Strassen s. Bauwesen
Tagwen 150
Truppen , kantonale 91
Umweltschutz 22
Unterrichts- und Lehrfreiheit 11
Unvereinbarkeiten 75
Vereins- und Versammlungsfreiheit 12
Verfahrensgarantien 16
Verhaftung 16
Verkehr s. Wirtschaft
Verwaltung , kantonale
– Dienstrecht 105
– Grundlage 102
– Kommissionen 104 – Unvereinbarkeiten 75
– Organisation 103
– Rechtspflege durch den Regierungsrat 94, 101
Verwandtenausschluss 76
Volksschule 35
Vormundschaftsbehörde 152, 153
Vorsteherschaft 58¹, 128¹, 129¹, 130², 131, 132, 133¹, 138³, 145¹, 154
Wählbarkeit , kantonale und kommunale 57, 74, 78
Wahlkreise 70
Wahlrecht 57
Wahlverfahren
– Gemeinde 130
– Kanton 70–72
Wirtschaft
– Förderung 42
– Gebäudeversicherung 48
– Kantonalbank 49
– Landwirtschaft 44
– Polizei 43
– Regalrechte 47
– Verkehr und Energie 46
– Waldwirtschaft 45
– Wirtschaftsfreiheit 15
Zivilkammer 108
Zweckverbände 116, 131
– Aufsicht 120
– Bestand und Selbständigkeit 115
– Rechtsschutz 121
– Stellung 115ff.
– Zusammenarbeit 117
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