Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (410.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG)

(Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG) vom 30. September 2016 (Stand am 1. Februar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 61 a Absatz 2 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2016²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2016 3089
Art. 1 Zusammenarbeitsvereinbarung
¹ Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abschliessen.
² Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen:
a. die hohe Qualität und die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz fördern;
b. eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglichen.
³ Die Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen.
⁴ Die Kompetenz zum Abschluss der Vereinbarung wird dem Bundesrat übertragen.
Art. 2 Vollzug
¹ Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
² Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 3 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2017³
³ BRB vom 2. Dez. 2016
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