Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation f... (0.192.110.942.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre

Abgeschlossen in Paris am 12. Juli 1974 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 1981¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 1. März 1982 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 1982 (Stand am 21. April 2020) ¹ AS 1982 631
Präambel
Die Vertragsstaaten des am 5. Oktober 1962² in Paris beschlossenen Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre, im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet,
in der Erwägung, dass die genannte Organisation, im folgenden als «Organisation» bezeichnet, im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten eine Rechtsstellung geniessen sollte, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Vorrechte und Immunitäten regelt,
in der Erwägung, dass die Organisation in Chile niedergelassen ist, wo ihre Stellung durch das Abkommen vom 6. November 1963 zwischen der Regierung der Republik Chile und der Organisation geregelt ist,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.427.1
Art. 1
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen.
Art. 2
1.  Vorbehaltlich des Absatzes 2 und der Artikel 5 und 6 sind die Gebäude und Räum­lichkeiten der Organisation unverletzlich.
2.  Die Organisation wird nicht erlauben, dass ihre Gebäude oder Räumlichkeiten einer Person als Zufluchtsstätte dienen, die wegen eines frisch begangenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt wird oder gegen die eine gerichtliche Anordnung, ein Strafurteil oder ein Ausweisungsbefehl der örtlich zuständigen Behörden vorliegt.
Art. 3
Die Archive der Organisation und ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Urkunden sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Art. 4
1.  Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit geniesst die Organisation Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, ausser:
a) soweit der Generaldirektor der Organisation oder die nach Artikel VI des Übereinkommens zu seiner Vertretung berufene Person im Einzelfall darauf verzichtet;
b) im Falle einer von einem Dritten erhobenen Zivilklage auf Schadenersatz für einen Unfall, der von einem der Organisation gehörenden oder für ihre Rechnung betriebenen Kraftfahrzeug verursacht wurde, oder im Falle eines Verstosses gegen die Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
c) im Falle der Vollstreckung eines nach Artikel 23 oder 24 ergangenen Schiedsspruches;
d) im Falle einer Lohnpfändung für eine von einem Mitglied des Personals der Organisation gemachte Schuld, vorausgesetzt, dass diese Pfändung sich auf eine nach den in dem Vollstreckungsgebiet geltenden Bestimmungen rechtskräftige und vollstreckbare Gerichtsentscheidung stützt;
e) im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer von der Organisation angestrengten Hauptklage steht.
2.  Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation geniessen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung. Sie geniessen ebenfalls Immunität von jedem Verwaltungszwang oder jeder einem Urteil vorausgehenden Massnahme, soweit diese nicht vorübergehend zur Verhütung und gegebenenfalls zur Untersuchung von Unfällen nötig sind, an denen der Organisation gehörende oder für ihre Rechnung betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind.
Art. 5
1.  Die Organisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dieses Protokolls zusammen, um eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der polizeilichen, gesundheitsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften oder anderer Rechtsvorschriften ähnlicher Art zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
2.  Die Einzelheiten der in Absatz 1 erwähnten Zusammenarbeit können in den in Artikel 27 genannten Ergänzungsabkommen festgelegt werden.
Art. 6
1.  Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zweckdienlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
2.  Falls die Regierung des betreffenden Vertragsstaats dieses Protokolls die Ausübung dieses Rechts für nötig erachtet, wird sie sich, so schnell es die Umstände erlauben, mit der Organisation in Verbindung setzen, um im gegenseitigen Einvernehmen die Massnahmen festzulegen, die zum Schutz der Interessen der Organisa­tion erforderlich sind.
3.  Die Organisation arbeitet mit den Behörden der Vertragsstaaten dieses Protokolls zusammen, um jede aus ihrer Tätigkeit entstehende Beeinträchtigung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung dieser Staaten zu vermeiden.
Art. 7
1.  Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Organisation, ihr Vermögen und ihre Einkünfte von der direkten Besteuerung befreit.
2.  Tätigt die Organisation grössere für ihre amtliche Tätigkeit unbedingt erforder­liche Käufe von Waren oder Dienstleistungen ‑ einschliesslich der Herausgabe von Veröffentlichungen ‑, in deren Preis Steuern oder sonstige Abgaben enthalten sind, so trifft der Vertragsstaat dieses Protokolls, der die Steuern und sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um den Betrag derartiger Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie feststellbar sind, zu erlassen oder zu erstatten.
3.  Von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die lediglich die Vergütung für Dienstleistungen darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Art. 8
Für die von der Organisation ein‑ oder ausgeführten Erzeugnisse und Materialien, die für ihre amtliche Tätigkeit bestimmt sind, sowie für die von ihr ein- oder ausgeführten Veröffentlichungen, die mit ihrer Aufgabe in Verbindung stehen, gewährt jeder Vertragsstaat dieses Protokolls Befreiung von Ein‑ oder Ausfuhrzöllen und ‑abgaben oder deren Rückerstattung, sofern sie nicht nur die Vergütung für Dienstleistungen darstellen.
Diese Erzeugnisse und Materialien sind von allen Ein‑ oder Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen befreit.
Art. 9
Die Artikel 7 und 8 sind nicht auf den Kauf von Waren und Dienstleistungen und die Einfuhr von Waren anwendbar, die für den persönlichen Bedarf des General­direktors und der Mitglieder des Personals der Organisation bestimmt sind.
Art. 10
1.  Die der Organisation gehörenden Waren, die nach Artikel 7 erworben oder nach Artikel 8 eingeführt worden sind, dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, der die genannten Befreiungen gewährt hat, nur zu den von ihm festgesetzten Bedingungen verkauft, veräussert, verliehen oder vermietet werden.
2.  Der Waren‑ oder Dienstleistungsverkehr zwischen den Niederlassungen der Organisation ist von Abgaben und Beschränkungen jeder Art befreit; gegebenenfalls treffen die Regierungen der Vertragsstaaten dieses Protokolls alle geeigneten Massnahmen, um diese Abgaben zu erlassen oder zu erstatten oder diese Beschränkungen aufzuheben.
Art. 11
Im Sinne dieses Protokolls ist unter «amtliche Tätigkeit der Organisation» die gesamte Tätigkeit der Organisation zu verstehen, die der Verwirklichung ihrer in dem Übereinkommen festgelegten Ziele dient; dazu gehört auch ihr Verwaltungs­betrieb.
Art. 12
1.  Der Verkehr von Veröffentlichungen und sonstigem Informationsmaterial, die von der Organisation verschickt oder an sie gerichtet werden und ihren Zielen entsprechen, unterliegt keiner Beschränkung.
2.  In ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und bei der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke geniesst die Organisation eine ebenso günstige Behandlung, wie sie von der Regierung eines jeden Vertragsstaats dieses Protokolls anderen ähnlichen internationalen Organisationen gewährt wird.
Art. 13
1.  Die Organisation darf Gelder, Devisen und Barmittel jeder Art entgegennehmen, besitzen und überweisen; sie kann für ihre amtliche Tätigkeit frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang Konten in jeder beliebigen Währung unterhalten.
2.  Bei der Ausübung der ihr in diesem Artikel zugestandenen Rechte trägt die Organisation jeder Vorstellung Rechnung, die von der Regierung eines Vertragsstaats dieses Protokolls erhoben wird und die ihren eigenen Interessen nicht abträglich ist.
Art. 14
1.  Die an den Tagungen der Organisation teilnehmenden Vertreter der Vertragsstaaten dieses Protokolls geniessen bei der Ausübung ihres Amtes sowie während ihrer Reise zum und vom Tagungsort Immunität von persönlicher Festnahme oder Haft sowie von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, ausser wenn sie auf frischer Tat betroffen werden. In einem solchen Fall setzen die zuständigen Behörden den Generaldirektor der Organisation oder seinen Vertreter sofort von der Festnahme oder Beschlagnahme in Kenntnis.
2.  Die in diesem Artikel genannten Personen geniessen ferner Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen. Diese Immunität gilt nicht bei Verstössen der Betreffenden gegen die Strassenverkehrsvorschriften oder bei Schäden, die ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Kraftfahrzeug verursacht hat.
Art. 15
Ausser den in den Artikeln 16 und 17 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniesst der Generaldirektor der Organisation oder die zu seiner Vertretung berufene Person während seiner bzw. ihrer Amtszeit die Vorrechte und Immunitäten, die das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961³ über diplomatische Beziehungen den Diplomaten vergleichbaren Ranges einräumt.
³ SR 0.191.01
Art. 16
1.  Die im Dienst der Organisation stehenden Personen geniessen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, Immunität von jeder gerichtlichen Belangung wegen der von ihnen in Ausübung ihres Amtes und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen.
2.  Diese Immunität gilt nicht bei Verstössen der in Absatz 1 genannten Personen gegen die Strassenverkehrsvorschriften oder bei Schäden, die ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Kraftfahrzeug verursacht hat.
Art. 17
Die Mitglieder des Personals der Organisation, die ihr ihre ganze berufliche Tätigkeit widmen:
a) geniessen hinsichtlich der Überweisung von Geldmitteln die Vorrechte, die den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen allgemein im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden;
b) haben, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Vertrag an die Organisation gebunden sind, das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände anlässlich ihrer Ersteinrichtung in dem betreffenden Staat abgabefrei einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Staat abgabefrei auszuführen, jeweils vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in den Rechts‑ und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem das Recht ausgeübt wird, vorgesehen sind;
c) geniessen die gleichen Befreiungen in bezug auf die Einwanderungs­beschränkungen und die Meldepflicht für Ausländer, die allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden; das gleiche gilt für die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen;
d) geniessen Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
e) sind von jeder Wehrpflicht oder sonstigen Dienstverpflichtung befreit;
f) geniessen im Falle einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat wie die Mitglieder diplomatischer Missionen; das gleiche gilt für die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen.
Art. 18
Vorbehaltlich der mit den betreffenden Vertragsstaaten dieses Protokolls nach Massgabe des Artikels 27 zu schliessenden Abkommen oder der von diesen Staaten getroffenen entsprechenden Massnahmen sind die Organisation, ihr Generaldirektor und die Mitglieder ihres Personals von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit, sofern die Organisation selbst ein System der sozialen Vorsorge mit ausreichenden Leistungen einrichtet.
Art. 19
1.  Nach Massgabe der Bedingungen und Verfahrensregeln, die der Rat spätestens bei Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Protokolls festlegt, können der Generaldirektor und die in Artikel 17 genannten Mitglieder des Personals der Organisation in bezug auf die von ihr gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge einer Besteuerung zugunsten der Organisation unterworfen werden. Vom Zeitpunkt dieser Besteuerung an sind diese Gehälter und Bezüge von der einzelstaatlichen Einkommensteuer befreit; jedoch behalten sich die Vertragsstaaten dieses Protokolls die Möglichkeit vor, diese Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.
2.  Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Renten und Ruhegehälter, die von der Organisation an ihre ehemaligen Generaldirektoren und an die ehemaligen Mitglieder ihres Personals für deren Tätigkeit in der Organisation gezahlt werden.
Art. 20
Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der in Artikel 17 genannten Mitglieder des Personals der Organisation werden den Regierungen der Vertragsstaaten dieses Protokolls in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.
Art. 21
1.  Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu bestimmt, den Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sollen lediglich dazu dienen, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit des Personals, dem sie gewährt werden, zu gewährleisten.
2.  Der Generaldirektor oder die zu seiner Vertretung berufene Person oder, wenn es sich um den Vertreter eines Vertragsstaats dieses Protokolls handelt, die Regierung des betreffenden Staates oder, wenn es sich um den Generaldirektor selbst handelt, der Rat haben das Recht und die Pflicht, diese Immunität aufzuheben, wenn sie der Ansicht sind, dass sie die ordnungsgemässe Rechtspflege behindert und dass darauf verzichtet werden kann, ohne die Zwecke zu beeinträchtigen, für die sie gewährt wurde.
Art. 22
Ein Vertragsstaat dieses Protokolls ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Angehörigen und den Personen, die in seinem Hoheitsgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben, die in den Artikeln 14 und 15 und in Artikel 17 Buchstaben a, b, c, e und f bezeichneten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
Art. 23
1.  Die Organisation ist verpflichtet, in alle schriftlichen Verträge, bei denen sie Vertragspartei ist, sofern sie nicht gemäss dem Personalstatut geschlossen werden, eine Schiedsklausel aufzunehmen, nach der jede Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung des Vertrags auf Antrag einer der beiden Parteien einem privaten Schiedsverfahren unterworfen werden kann. In dieser Schiedsklausel ist anzugeben, auf welche Weise die Schiedsrichter bestimmt werden, welches Recht anwendbar ist und in welchem Staat die Schiedsrichter zusammentreten. Das Schiedsverfahren dieses Staates findet Anwendung.
2.  Die Vollstreckung des im Anschluss an dieses Schiedsverfahren gefällten Spruchs richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er vollstreckt wird.
Art. 24
1.  Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls kann einem internationalen Schiedsgericht jede Streitigkeit unterbreiten:
a) die sich auf einen von der Organisation verursachten Schaden bezieht;
b) die eine nichtvertragliche Verpflichtung der Organisation betrifft;
c) an der eine Person beteiligt ist, die nach den Artikeln 15 und 16 Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen könnte, falls diese Immunität nicht nach Artikel 21 aufgehoben ist. In Streitigkeiten, in denen Immunität von der Gerichtsbarkeit nach den Artikeln 15 und 16 in Anspruch genommen wird, geht die Haftung der in diesen Artikeln genannten Personen auf die Organisation über.
2.  Hat ein Vertragsstaat dieses Protokolls die Absicht, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so notifiziert er dies dem Generaldirektor, der sofort alle Vertragsstaaten dieses Protokolls von dieser Notifikation in Kenntnis setzt.
3.  Das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren findet keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen der Organisation und dem Generaldirektor, den Mitgliedern des Personals oder den Sachverständigen über ihre Dienstbedingungen.
4.  Gegen den Spruch des Schiedsgerichts, der endgültig und für die Parteien bindend ist, kann ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden. Im Falle einer Streitigkeit über Sinn und Tragweite des Schiedsspruchs obliegt es dem Schiedsgericht, ihn auf Antrag einer der Parteien auszulegen.
Art. 25
1.  Das in Artikel 24 vorgesehene Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; ein Schiedsrichter wird von dem oder den Staaten, die Parteien des Schiedsverfahrens sind, ein weiterer von der Organisation ernannt; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der als Obmann tätig wird.
2.  Die Schiedsrichter werden aus einem Verzeichnis ausgewählt, das höchstens sechs von jedem Vertragsstaat dieses Protokolls und sechs von der Organisation bezeichnete Schiedsrichter umfasst.
3.  Nimmt eine Partei innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Notifizierung die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Ernennung nicht vor, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs aus dem Kreis der in dem Verzeichnis aufgeführten Personen gewählt. Das gleiche geschieht auf Antrag der zuerst handelnden Partei, wenn innerhalb eines Monats nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters die beiden ersten Schiedsrichter sich nicht über die Benennung des dritten einigen können. Jedoch kann ein Angehöriger des antragstellenden Staates nicht für den Posten des Schiedsrichters gewählt werden, dessen Ernennung der Organisation oblag, und eine aufgrund der Benennung durch die Organisation in das Verzeichnis aufgenommene Person kann nicht für den Posten des Schiedsrichters gewählt werden, dessen Ernennung dem antragstellenden Staat oblag. Die diesen beiden Gruppen angehörenden Personen können auch nicht zum Obmann des Schiedsgerichts gewählt werden.
4.  Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
Art. 26
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die zwischen der Organisation und der Regierung eines Vertragsstaats dieses Protokolls entstehen kann und sich nicht auf dem Weg direkter Verhandlungen beilegen lässt, wird, sofern die Parteien sich nicht auf eine andere Art der Beilegung einigen, auf Antrag einer der Parteien einem Schiedsgericht unterbreitet, das aus drei Mitgliedern besteht; ein Schiedsrichter wird vom Generaldirektor der Organisation oder der zu seiner Vertretung berufenen Person bezeichnet, ein weiterer wird von dem oder den interessierten Vertragsstaaten dieses Protokolls bezeichnet; diese beiden Schiedsrichter wählen im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter zum Obmann des Schiedsgerichts; dieser darf weder Bediensteter der Organisation noch Angehöriger des oder der beteiligten Staaten sein.
Der das Verfahren einleitende Antrag muss den Namen des von der antragstellenden Partei bezeichneten Schiedsrichters enthalten; die beklagte Partei hat innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des das Verfahren einleitenden Antrags ihren Schiedsrichter zu bezeichnen und seinen Namen der Gegenpartei mitzuteilen. Falls die beklagte Partei den Namen ihres Schiedsrichters nicht innerhalb der genannten Frist notifiziert oder falls sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach der letzten Schiedsrichterbenennung über die Wahl eines dritten Schiedsrichters einigen können, wird der Schiedsrichter bzw. der dritte Schiedsrichter auf Antrag der zuerst handelnden Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestimmt.
Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Gegen seine Entscheidungen, die für die Parteien bindend sind, kann ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden.
Art. 27
Die Organisation kann auf Beschluss des Rates mit einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls schliessen.
Art. 28
1.  Dieses Protokoll liegt für die Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 5. Oktober 1962⁴ zur Gründung der Organisation zur Unterzeichnung auf.
2.  Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung. Die Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunden sind im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen.
⁴ SR 0.427.1
Art. 29
Dieses Protokoll tritt mit Hinterlegung der dritten Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 30
1.  Nach seinem Inkrafttreten liegt dieses Protokoll für jeden Vertragsstaat des Übereinkommens vom 5. Oktober 1962⁵ zur Gründung der Organisation zum Beitritt auf.
2.  Die Beitrittsurkunden sind im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen.
⁵ SR 0.427.1
Art. 31
Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder genehmigt, oder für jeden Staat, der ihm beitritt, tritt es am Tag der Hinterlegung der Ratifikations‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 32
Die Regierung der Französischen Republik notifiziert allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem Generaldirektor der Organisation die Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Genehmigungs‑ oder Beitritts­urkunde und das Inkrafttreten dieses Protokolls.
Art. 33
1.  Dieses Protokoll bleibt bis zum Ausserkrafttreten des Übereinkommens vom 5. Oktober 1962⁶ zur Gründung der Organisation in Kraft.
2.  Jeder Staat, der aus der Organisation austritt oder aufgrund des Artikels XI des in Absatz 1 genannten Übereinkommens aufhört, Mitglied zu sein, hört auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein.
⁶ SR 0.427.1
Art. 34
Dieses Protokoll ist im Hinblick auf seinen Hauptzweck auszulegen, der darin besteht, der Organisation die volle und wirksame Erfüllung ihres Auftrags und die Ausübung der ihr durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben zu ermög­lichen.
Art. 35
Die Regierung der Französischen Republik lässt dieses Protokoll unmittelbar nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
Geschehen zu Paris am 12. Juli 1974 in einer Urschrift in deutscher, dänischer, französischer, niederländischer und schwedischer Sprache; bei Unstimmigkeiten ist der französische Wortlaut massgebend. Die Urschrift wird im Archiv des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt, das den Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 21. April 2020 ⁷

⁷ AS 1982 632, 1985 1348 , 2013 1239 , 2020 1469 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Dänemark

  1. März

1976

  1. März

1976

Deutschland**

  2. Juli

1975

25. Juli

1975

Frankreich

25. Juli

1975

25. Juli

1975

Italien

24. Mai

1982 B

24. Mai

1982

Niederlande

16. September

1975

16. September

1975

Österreich

  1. Juli

2009 B

  1. Juli

2009

Schweden

  9. Juli

1975

25. Juli

1975

Schweiz

  1. März

1982 B

  1. März

1982

Spanien

20. September

2017 B

20. September

2017

Tschechische Republik

13. Oktober

2010 B

13. Oktober

2010

Vereinigtes Königreich*

25. September

2012 B

25. September

2012

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die Originaltexte können bei der DV/EDA, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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