Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»
1 515.811 Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung» vom 21.09.1988 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Beschlusses des Grossen Rats vom 24. Juni 1939 über die Errichtung der «Laupenstiftung» 1 ) auf Antrag der Militärdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Die «Laupenstiftung» ist ein Zweckvermögen im Sinne von Artikel 11 Ziffer 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates Bern 2 ) und nicht eine Stif tung im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3 ) .
Art. 2
1 Die «Laupenstiftung» bezweckt, bernische Angehörige der Armee (ein schliesslich Rotkreuzdienst [RKD]) und des Zivilschutzes oder ihre Angehöri gen zu unterstützen, welche bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht unverschuldet in Not geraten sind.
2 Die Unterstützung soll besonders in solchen Fällen ausgerichtet werden, in denen weder durch die Militärversicherung noch durch die Winkelriedstiftung noch durch die Nationalspende oder andere Fonds genügend geholfen werden kann, und namentlich auch da einsetzen, wo bernische Angehörige der Armee und des Zivilschutzes und ihre Angehörigen infolge länger dauernder Dienst leistung in Not oder Bedrängnis geraten.
Art. 3
1 Der Staat stellt der «Laupenstiftung» einen einmaligen Betrag von 100 000 Franken zur Verfügung.
1) BSG 515.81
2) Aufgehoben durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0
3) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1988 d 193 | f 229
515.811 2
2 Im übrigen soll die «Laupenstiftung» durch freiwillige Zuwendungen Dritter und den Ertrag ihrer Zinsen geäufnet werden.
Art. 4
1 Die Besorgung der laufenden Geschäfte der «Laupenstiftung» wird der Berni schen Winkelriedstiftung übertragen.
2 Ihr obliegen insbesondere: a die Verwaltung des Vermögens der «Laupenstiftung»; b * die Vorbehandlung der Unterstützungsgesuche und die Antragstellung an die Sicherheitsdirektion; c * die Erstellung von Jahresrechnung und -bericht zuhanden der Sicher heitsdirektion binnen vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres.
Art. 5
1 Der Sicherheitsdirektion obliegen insbesondere: * a * die Beschlussfassung über Unterstützungsgesuche im Rahmen der Fi nanzkompetenz gemäss der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV) 1 ) (abschliessende Kompe tenz des Regierungsrates); b die Genehmigung von Jahresrechnung und -bericht; c * die Aufbewahrung aller Akten und Belege während zehn Jahren; d die Überwachung der Anlage des Vermögens der «Laupenstiftung» bei der Hypothekarkasse des Kantons Bern.
Art. 6
1 zungsgesuchen ist das Geschäftsreglement der Bernischen Winkelriedstiftung (Art. 36–46) sinngemäss anwendbar.
2 Die Unterstützungen können als einmalige Beiträge, als befristete oder unbe fristete Renten oder als zinslose Darlehen gewährt werden. Die Form der Un terstützungen richtet sich nach der Zweckbestimmung und nach den besonde ren Umständen.
3 Die von der «Laupenstiftung» ausgerichteten Unterstützungen sind keine Ar menunterstützungen. Sie können weder abgetreten noch gepfändet oder mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse oder sonstige Liquidation einbezogen werden.
1) BSG 621.1
3 515.811
Art. 7
1 Zur Erfüllung des Zweckes sind in der Regel einzig die Zinserträge der «Lau penstiftung» zu verwenden; nur im Notfall soll das Kapital angegriffen werden.
Art. 8
1 Das Zweckvermögen der «Laupenstiftung» wird in der Staatsrechnung aus gewiesen.
2 Die Rechnungsprüfung erfolgt bei der Durchführung der periodischen Revisi on durch die Finanzkontrolle des Kantons Bern.
Art. 9
1 Das Reglement vom 24. Juni 1939 über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung für bernische Wehrmänner» wird hiermit aufgehoben.
Art. 10
1 Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1988 in Kraft. Bern, 21. September 1988 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Siegenthaler Der Staatsschreiber: Nuspliger
515.811 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.09.1988 01.01.1988 Erlass Erstfassung 1988 d 193 | f 229
31.03.1993 01.01.1993
Art. 4 Abs. 2, b
geändert 1993 d 268 | f 285
31.03.1993 01.01.1993
Art. 4 Abs. 2, c
geändert 1993 d 268 | f 285
31.03.1993 01.01.1993
Art. 5 Abs. 1
geändert 1993 d 268 | f 285
24.02.2021 01.04.2021
Art. 4 Abs. 2, b
geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021
Art. 4 Abs. 2, c
geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021
Art. 5 Abs. 1
geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021
Art. 5 Abs. 1, a
geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021
Art. 5 Abs. 1, c
geändert 21-020
5 515.811 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.09.1988 01.01.1988 Erstfassung 1988 d 193 | f 229
Art. 4 Abs. 2, b
31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 268 | f 285
Art. 4 Abs. 2, b
24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 4 Abs. 2, c
31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 268 | f 285
Art. 4 Abs. 2, c
24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 5 Abs. 1
31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 268 | f 285
Art. 5 Abs. 1
24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 5 Abs. 1, a
24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 5 Abs. 1, c
24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
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