Verordnung über den Weibeldienst (123.421)
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Verordnung über den Weibeldienst

Verordnung über den Weibeldienst (Weibelverordnung) Vom 29. April 1977 (Stand 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 1-4 des Gesetzes über den Weibeldienst vom 5. Dezember
1976, § 20 des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. September
1891 beschliesst:

§ 1 Wahl

1 Das Personalamt wählt auf Antrag des Finanz-Departementes für jeden Weibelbezirk einen Weibel. Die zuständigen Amts- und Bürovorsteher sind vom Personalamt zuvor anzuhören. *
2 Der Regierungsrat kann einem Weibel mehrere Bezirke zuweisen.

§ 2 Stellvertretung

1 Jeder Weibel hat nach Rücksprache mit den Amts- und Bürovorstehern einen oder mehrere Stellvertreter zu bezeichnen. Die Amtsvorsteher leiten den Vorschlag an das Kantonale Personalamt zur Genehmigung weiter.
2 Ausserordentliche Stellvertretungen können von den Amts- oder Bürovor - stehern im Einvernehmen mit den Weibeln angeordnet werden.

§ 3 Aufsicht

1 Die Amtsinhaber unterstehen der Aufsicht ihrer vorgesetzten Amts- oder Bürovorsteher, welche insbesondere für einen angemessenen Einsatz auch der Stellvertreter zu sorgen haben.

§ 4 Pflichten

1 Die Amtspflichten der Weibel, namentlich jene auf Verschwiegenheit, richten sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal vom 23. November
1941 und nach dem Gesetz über den Weibeldienst vom 5. Dezember 1976.

§ 5 Instruktionen

1 Weibel und Stellvertreter können zur Einführung in ihr Amt zu höchstens halbtägigen Instruktionen in die Betreibungsämter aufgeboten werden.
2 Die Weibel und ihre Stellvertreter sind mindestens alle 2 Jahre zu Instruk - tionstagungen unter der Leitung der Amts- und Bürovorsteher zusammen - zurufen.

§ 6 * ...

GS 87, 278
1

§ 7 Aufhebung; Inkrafttreten

1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben: a) Verordnung des Regierungsrates über Weibel, Eigenschaften, Amts - dauer und Pflichten vom 22. September 1860; b) Regierungsratsbeschluss: Stellvertreter der Bezirksweibel; erforderli - che Eigenschaften derselben vom 30. August 1912.
2 Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation im Amtsblatt am 1. Juli
1977 in Kraft; § 1 gilt rückwirkend ab 1. Januar 1977.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

12.09.1995 01.01.1996 § 1 Abs. 1 geändert -

25.06.2007 01.09.2007 § 6 aufgehoben -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 12.09.1995 01.01.1996 geändert -

§ 6 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -

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