Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (854.17)
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Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

1 854.17 Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Dekret VI zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) vom 10.09.1992 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 1978 über die Verbesse rung des Wohnungsangebotes 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Zielsetzung
1 Der Kanton kann den Bau von preisgünstigen Wohnungen, die Erneuerung bestehender Wohnungen und den Erwerb von Wohneigentum fördern.
2 Zu diesem Zweck ergänzt er die Massnahmen gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1974 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 2 ) .

Art. 2

Art und Umfang der Kantonsleistungen
1 Der Kanton kann Zusatzverbilligungen leisten zur Senkung der Mietzinse oder Eigentümerlasten für Personen in beschränkten finanziellen Verhältnissen an a den Bau und die Erneuerung von Wohnungen, b den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum, c den Erwerb von Mietwohnungen durch öffentlichrechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Bauträger.
2 Die Zusatzverbilligungen betragen für Alters- und Invalidenwohnungen insge samt 15 Prozent der Anlagekosten, für andere Wohnungen, wie Familien- und Kleinwohnungen für nicht rentenberechtigte Einzelpersonen, insgesamt sechs Prozent.
3 Die Leistungen des Kantons werden in der Regel auf zehn bis 25 Jahre ver teilt. Bei Alters- und Invalidenwohnungen können die Leistungen auch in der Form eines einmaligen Beitrags ausgerichtet werden.
1) BSG 854.1
2) SR 843 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1992 d 295 | f 309
854.17 2

Art. 3

Voraussetzungen
1 Für die Gewährung kantonaler Zusatzverbilligungen gelten die Anforderungen des Bundesgesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 1 ) .
2 Der Regierungsrat kann bezüglich Kosten-, Einkommens- und Vermögens grenzen sowie Belegung abweichende Bestimmungen erlassen.

Art. 4

Leistungsempfänger
1 Empfänger der Leistungen sind die Eigentümerinnen, Eigentümer, Baurechts nehmerinnen oder Baurechtsnehmer der betreffenden Wohnungen.
2 Die Leistungen sind den Mieterinnen und Mietern weiterzugeben.

Art. 5

Begrenzung der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen des Kantons dürfen jährlich höchstens 9 Millionen Fran ken betragen; vorbehalten bleibt Artikel 6 des Gesetzes über die Verbesserung des Wohnungsangebotes 2 ) .

Art. 6

Vollzug
1 Der Regierungsrat regelt Einzelheiten durch Verordnung.
2 Der Vollzug obliegt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion. *

Art. 7

Übergangsbestimmungen
1 Der Regierungsrat kann für neue und erneuerte Mietwohnungen, an die der Bund nach dem 1. Dezember 1990 Leistungen zugesichert hat, dieses Dekret anwendbar erklären.

Art. 8

Änderung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 16. November 1982 über die Förderung preisgünstiger Wohnbauten 3 ) wird wie folgt geändert:

Art. 9

Inkrafttreten, Befristung *
1 Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft.
2 Zusicherungen von Kantonsleistungen aufgrund dieses Dekrets dürfen bis zum 31. Dezember 2000 abgegeben werden.
1) SR 843
2) BSG 854.1
3) BSG 854.15 (gültig bis 31. 12. 1992)
3 854.17
3 Der Regierungsrat hebt dieses Dekret nach Abschluss sämtlicher gestützt auf dieses Dekret getroffenen Förderungsmassnahmen auf. Dieser Beschluss ist in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung (BAG) zu veröffentlichen. * Bern, 10. September 1992 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
854.17 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.09.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung 1992 d 295 | f 309
30.06.1993 01.01.1993

Art. 6 Abs. 2

geändert 1993 d 472 | f 494
29.10.1997 01.01.1998

Art. 6 Abs. 2

geändert 97-94
07.04.2003 01.01.2004

Art. 9

Titel geändert 03-119
07.04.2003 01.01.2004

Art. 9 Abs. 3

eingefügt 03-119
17.02.2021 01.04.2021

Art. 6 Abs. 2

geändert 21-016
5 854.17 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.09.1992 01.01.1993 Erstfassung 1992 d 295 | f 309

Art. 6 Abs. 2

30.06.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 472 | f 494

Art. 6 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 6 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 9

07.04.2003 01.01.2004 Titel geändert 03-119

Art. 9 Abs. 3

07.04.2003 01.01.2004 eingefügt 03-119
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