Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen (331.2)
CH - ZG

Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen

Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen Vom 7. Dezember 2010 (Stand 23. November 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 372, 375 Abs. 1 und 376 Abs. 1 des Schweizerischen Straf - gesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 1 ) , Art. 439 Abs. 1 der Schwei - zerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Okto - ber 2007 2 ) , Art. 212 des Militärstrafprozesses (MStP) vom 23. März 1979 3 ) , § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 2010 4 ) und das Kon - kordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweize - rischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und In - nerschweiz (Konkordat) vom 5. Mai 2006 5 ) , beschliesst: 1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung ergänzt die Bundes- und kantonalen Bestimmungen über den Vollzug von Strafen und Massnahmen gegenüber Erwachsenen, die Bewährungshilfe, die Weisungen und – bei nicht inhaftierten Er - wachsenen für die Dauer des Strafverfahrens – die freiwillige soziale Betreuung. 1) SR 311 2) SR 312 3) SR 322.1 4) 5) BGS 332.33

§ 2 Zuständigkeiten

1 Die Sicherheitsdirektion ist für den Straf- und Massnahmenvollzug gegen - über Erwachsenen zuständig.
2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst *
a) * plant, führt und steuert den Straf- und Massnahmenvollzug;
b) * führt die Bewährungshilfe durch;
c) * erteilt und kontrolliert die Weisungen;
d) * stellt die freiwillige soziale Betreuung sicher;
e) * führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge.
3 Die Leitung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes meldet den ViCLAS- Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat) 1 ) . * 2. Arbeitsinstrumente

§ 3 Datenbearbeitungssystem

1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst betreibt zur Erfüllung seiner Aufga - ben und zur Führung seiner Geschäftskontrolle ein Datenbearbeitungssys - tem.

§ 4 Geschäftsführung, Geschäftskontrolle

1 Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier mit namentlich folgenden Inhal - ten angelegt:
a) die Personalien der verurteilten bzw. beschuldigten Person;
b) eine Geschäfts- und Archivnummer;
c) die für das Geschäft massgebenden Entscheide mit Rechtskraft- und Verjährungsdatum sowie allfällige Gutachten und Berichte;
d) die Dokumente, die anfallen, solange das Geschäft beim Vollzugs- und Bewährungsdienst hängig ist;
e) Angaben über den aktuellen Vollzugsstand.
2 Alle eingehenden Dokumente werden datiert und systematisch im Akten - dossier abgelegt.
3 Die Aktendossiers werden chronologisch abgelegt. 1) BGS 511.2
3. Vollzugsverfahren

§ 5 Planung, Aufgebot

1 Der Vollzugsdienst nimmt die für den Vollzug von Strafen und Massnah - men erforderlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugsaufgebote und setzt der verurteilten Person Frist zum Straf- oder Massnahmenantritt.
2 Der Bewährungsdienst nimmt in seinem Bereich die für den Vollzug erfor - derlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugsaufgebote an die mit einer Bewährungshilfe oder Weisung belegte Person und lädt die an einer freiwil - ligen sozialen Betreuung Interessierten zum Gespräch.

§ 6 Durchführung

1 Der Vollzug wird nach den Bestimmungen des Bundesrechts, des Konkor - dats und seiner Ausführungserlasse sowie des Gerichtsorganisationsgesetzes durchgeführt.
2 Der Aufschub oder Unterbruch eines Vollzugs sowie Urlaubsbewilligun - gen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.

§ 6a * Hungerstreik

1 Erfolgt im Rahmen des Straf- oder Massnahmevollzugs ein Hungerstreik, ordnen die Vollzugsbehörden keine Zwangsernährung an. Die Anordnung von medizinischen und pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach § 39 ff. Gesundheitsgesetz 1 ) .
2 Die Vollzugsbehörden stellen sicher, dass die inhaftierte Person von einer Arztperson über die gesundheitlichen Konsequenzen ihres Hungerstreiks aufgeklärt wird. Der im Hungerstreik stehenden Person wird täglich Nah - rung angeboten.
3 Sofern die im Hungerstreik stehende Person in einer Patientenverfügung schriftlich bestätigt, dass sie auch bei Verlust des Bewusstseins eine künstli - che Ernährung ablehnt, wird diese Willensäusserung von Seiten der Vollzugsbehörden respektiert.

§ 7 Abschlussmeldung

1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst teilt den zuständigen Gerichten und auftraggebenden Behörden den Abschluss der einzelnen Fälle mit, die sie betreffen. 1) BGS 821.1
4. Vollzugskostenbeteiligung, Versicherungsschutz

§ 8 Vollzugskostenbeteiligung

1 Die Kostenbeteiligung der verurteilten Person, die aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates ein Einkommen erzielt, richtet sich unter Berücksich - tigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach dem Konkordat und dem Gerichtsorganisationsgesetz.
2 Die von der verurteilten Person zu bezahlenden Vollzugskosten müssen in der Regel bis zum Vollzugsende beglichen sein. Die ratenweise Bezahlung nach Vollzugsende ist in Absprache mit dem Vollzugs- und Bewährungs - dienst möglich. Dieser entscheidet darüber in einer anfechtbaren Verfügung.

§ 9 Versicherungsschutz bei gemeinnütziger Arbeit

1 Soweit keine andere Versicherungsdeckung besteht, versichert die Sicher - heitsdirektion die zu gemeinnütziger Arbeit verurteilten Personen gegen Un - fälle, die sie während des Arbeitseinsatzes erleiden. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10 Übergangsbestimmung

1 Diese Verordnung findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängi - gen Fälle Anwendung.

§ 11 Änderung bisherigen Rechts

1 )

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: 1. die Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Schutzaufsicht vom 2. September 1980 2 ) einschliesslich die Anhänge I, II und III; 2. die Verordnung über den Betrieb des automatisierten Strafregisters vom 3. Dezember 2002 3 ) .

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 1) Die Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert. 2) 3) GS 27, 581
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 07.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 795 01.05.2012 05.05.2012 § 2 Abs. 3 geändert GS 31, 483 01.05.2012 05.05.2012 § 6a eingefügt GS 31, 483 19.11.2013 23.11.2013 § 2 Abs. 2 geändert GS 2013/074 19.11.2013 23.11.2013 § 2 Abs. 2, a) eingefügt GS 2013/074 19.11.2013 23.11.2013 § 2 Abs. 2, b) eingefügt GS 2013/074 19.11.2013 23.11.2013 § 2 Abs. 2, c) eingefügt GS 2013/074 19.11.2013 23.11.2013 § 2 Abs. 2, d) eingefügt GS 2013/074 19.11.2013 23.11.2013 § 2 Abs. 2, e) eingefügt GS 2013/074
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 07.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 795

§ 2 Abs. 2 19.11.2013

23.11.2013 geändert GS 2013/074

§ 2 Abs. 2, a) 19.11.2013

23.11.2013 eingefügt GS 2013/074

§ 2 Abs. 2, b) 19.11.2013

23.11.2013 eingefügt GS 2013/074

§ 2 Abs. 2, c) 19.11.2013

23.11.2013 eingefügt GS 2013/074

§ 2 Abs. 2, d) 19.11.2013

23.11.2013 eingefügt GS 2013/074

§ 2 Abs. 2, e) 19.11.2013

23.11.2013 eingefügt GS 2013/074

§ 2 Abs. 3 01.05.2012

05.05.2012 geändert GS 31, 483

§ 6a 01.05.2012

05.05.2012 eingefügt GS 31, 483
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