Renaturierungsdekret (752.413)
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Renaturierungsdekret

1 752.413 Renaturierungsdekret (RenD) vom 14.09.1999 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36a des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November
1997 1 ) (WNG) auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Massnahmen und Geltungsbereich
1 An Massnahmen zur ökologischen Aufwertung von Gewässern und Land schaften (Renaturierungen) im Sinne von Artikel 36a WNG 2 ) können nach Massgabe dieses Dekretes Beiträge aus der Spezialfinanzierung gewährt wer den.
2 Unterstützt werden können namentlich a naturnahe bauliche oder gestalterische Massnahmen in und an Gewäs sern, b vorzeitige Sanierungen gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau 3 ) (Wasserbaugesetz; WBG), c Auenrevitalisierungen, d Ausdolungen im Sinne einer vorzeitigen Sanierung, e Massnahmen zur Wiederherstellung der Fischwanderung, zur Schaffung von Laichplätzen sowie von Refugien, f der Schutz, die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften, die von der Wasserkraftnutzung beeinträchtigt sind, g Wiederherstellungsmassnahmen an renaturierten Objekten, h der Erwerb von dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Renaturierun gen und einmalige Entschädigungsleistungen sowie i Vorbereitungsarbeiten, die unmittelbar der Ausführung von Renaturie rungsmassnahmen dienen,
1) BSG 752.41
2) BSG 752.41
3) BSG 751.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
99-101
752.413 2 k zusätzliche ökologische Aufwertungen im Rahmen von Hochwasser schutzprojekten oder Bodenverbesserungen.
3 Keine Renaturierungen im Sinne dieses Dekretes sind insbesondere a Massnahmen an nicht öffentlichen Gewässern, b Wasserbaumassnahmen, die gemäss Artikel 7 WBG 1 ) aus Gründen des Hochwasserschutzes getroffen werden, c der Gewässerunterhalt im Sinne des WBG mit Ausnahme von vorzeitigen Sanierungen, d als Bodenverbesserung durchzuführende Massnahmen in und an Gewäs sern, e wiederkehrende Abgeltungen für Pflegemassnahmen, Nutzungsverzichte und Ähnliches, f die Erstellung von Fischzuchtanlagen sowie g mit Bewilligung oder Konzession auferlegte ökologische Ersatzmassnah men.
4 Bei Grenzgewässern können auch Beiträge an Massnahmen ausserhalb des Kantonsgebietes ausgerichtet werden, soweit diese Massnahmen dem berni schen Teil des Gewässers zugute kommen.

Art. 2

Spezialfinanzierung
1 Die Spezialfinanzierung ist im Finanzplan, im Voranschlag und in der Staats rechnung unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierungen» zu führen.
2 Sie ist so zu verwalten, dass auch Grossprojekte möglich sind.

Art. 3

Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Stelle
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion hat ins besondere folgende Aufgaben und Befugnisse: * a Führen der Spezialfinanzierung, b Behandeln der Beitragsgesuche, wobei sie die betroffenen Gemeinden und Wasserbaufachleute frühzeitig beizieht, c Zusichern von Beiträgen für Vorhaben unter seiner Federführung und im Rahmen seiner Finanzkompetenzen, d Durchführen von Erfolgskontrollen und e Informieren der Öffentlichkeit über die Verwendung der Mittel aus der Spezialfinanzierung.
1) BSG 751.11
3 752.413
2 Beitragswesen

Art. 4

Beitragshöhe
1 Der Beitrag ist so zu bemessen, dass die Finanzierung eines Vorhabens zu sammen mit allfälligen weiteren Beiträgen gesichert ist.
2 In der Regel beträgt der Beitragssatz nicht mehr als 80 Prozent der anrechen baren Kosten.
3 Weist der Fonds genügend Mittel auf, können höhere Beiträge ausgerichtet werden, wenn keine Bundesbeiträge erhältlich sind, ein erhebliches öffentli ches Interesse an der Realisierung der Massnahme besteht und die Massnah me nicht anders finanziert werden kann
4 Beiträge unter 2000 Franken werden nicht ausgerichtet.

Art. 5

Bedingungen und Auflagen
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann Bedingungen und Auflagen an die Zusicherung von Beiträgen knüpfen. *
2 Die Beiträge sind nur auszurichten, wenn die Arbeiten von fachlich ausgewie senen Unternehmen ausgeführt werden.
3 Voraussetzung für die Unterstützung der Renaturierungsmassnahmen ist eine Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Hochwasserschutz.

Art. 6

Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger
1 Beitragsempfängerinnen und -empfänger können alle öffentlich- und privat rechtlichen Trägerschaften sein, die Renaturierungen im Sinne dieses Dekretes durchführen.

Art. 7

Schlussabrechnung
1 Mit der Schlussabrechnung legt die Empfängerin oder der Empfänger Re chenschaft über die Verwendung der erhaltenen Beiträge ab.

Art. 8

Prioritätenordnung
1 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Beitragsgesuche die ver fügbaren Mittel der Spezialfinanzierung, erstellt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine Prioritätenordnung. *
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Art. 9

Verfall
1 Beitragszusicherungen verfallen, falls mit den Arbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Zusicherung begonnen wird.
2 Die Schlusszahlung verfällt, sofern die Schlussabrechnung nicht innerhalb ei nes Jahres seit der Bauabnahme eingereicht wird.
3 Liegen besondere Umstände vor, kann die für das Projekt zuständige Behör de eine angemessene Fristverlängerung gewähren.

Art. 10

Bevorschussung von Bundesbeiträgen
1 Bundesbeiträge, die aus der Spezialfinanzierung bevorschusst wurden, sind dieser nach Eingang der Zahlung umgehend zurückzuerstatten.
3 Inkrafttreten

Art. 11

1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Bern, 14. September 1999 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Neuenschwander Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 752.413 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 14.09.1999 14.09.1999 Erlass Erstfassung 99-101 17.02.2021 01.04.2021

Art. 3 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 5 Abs. 1

geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021

Art. 8 Abs. 1

geändert 21-016
752.413 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.09.1999 14.09.1999 Erstfassung 99-101

Art. 3 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 5 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 8 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
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