Verordnung über die Statistik des Aussenhandels (632.14)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Statistik des Aussenhandels

vom 12. Oktober 2011 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986¹, auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992², in Ausführung der Internationalen Übereinkunft vom 14. Dezember 1928³ über Wirtschaftsstatistik, geändert am 9. Dezember 1948, gestützt auf Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983⁴ über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und auf Artikel 2 des Abkommens vom 26. Oktober 2004⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik,
verordnet:
¹ SR 632.10 ² SR 431.01 ³ SR 0.632.14 ⁴ SR 0.632.11 ⁵ SR 0.431.026.81
Art. 1 Zweck
¹ Die Statistik des Aussenhandels gibt insbesondere Auskunft über:
a. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren nach Produkten und Ländern;
b. die bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr benützten Verkehrszweige;
c.⁶
die Ein- und Ausfuhr von Waren, nach Unternehmensmerkmalen;
d. die Rechnungswährung der ein- und ausgeführten Waren.
² Sie ist Bestandteil der vom Bund erstellten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, der Zahlungsbilanz sowie der für die Europäische Union bestimmten Statistiken (EUROSTAT).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3705 ).
Art. 2 Zuständigkeit
Die Statistik des Aussenhandels wird von der Oberzolldirektion (OZD) geführt.
Art. 3 Grundlage
¹ Grundlage der Statistik des Aussenhandels sind die Zollanmeldungen.
² Reichen die Angaben in der Zollanmeldung wegen der Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens, der Form der Zollanmeldung oder der Art der Güter für die Erstellung der Statistik nicht aus, so kann die OZD von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass diese ihr die benötigten Angaben liefert.
Art. 4 Korrektur der Daten
¹ Die OZD erfasst in der Statistik die an den Zollanmeldungen vorgenommenen Korrekturen.
² Sie berichtigt die statistischen Daten, die sich als fehlerhaft erweisen.
Art. 5 Inhalt der Zollanmeldung
¹ Die schriftlichen Zollanmeldungen sind von der anmeldepflichtigen Person zu unterzeichnen.
² Unter Vorbehalt der in Artikel 42 des Zollgesetzes vom 18. März 2005⁷ vorgesehenen Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens haben die Zollanmeldungen die in Artikel 6–12 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
³ Das Eidgenössische Finanzdepartement kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern sich dies für die Erstellung der Statistik als nötig erweist. Die zusätzlichen Angaben sind im Zolltarif zu publizieren.
⁷ SR 631.0
Art. 6 ⁸ Empfänger, Importeur, Exporteur
¹ Die Einfuhrzollanmeldung hat den Namen des Empfängers, die Unternehmens-Identifikationsnummer und seine Adresse mit der Postleitzahl und, sofern es sich beim Empfänger und beim Importeur um zwei verschiedene Personen handelt, den Namen, die Unternehmens-Identifikationsnummer und die Adresse des Importeurs zu enthalten. Empfänger ist diejenige natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt.
² Die Ausfuhrzollanmeldung hat den Namen des Exporteurs, die Unternehmens-Identifikationsnummer und seine Adresse mit der Postleitzahl zu enthalten. Exporteur ist, wer die Ware ins Ausland sendet oder auf seine Rechnung oder auf Rechnung des im Ausland wohnhaften Erwerbers senden lässt.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3705 ).
Art. 7 Warenbezeichnung
In der Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung sind eine möglichst genaue technische oder handelsübliche Warenbezeichnung (Sachname) und die zutreffende Zolltarifnummer anzugeben.
Art. 8 Warenmenge
¹ In der Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung sind die Rohmasse (Bruttogewicht), die Eigenmasse (Eigengewicht) und die übrigen entsprechenden Einheiten anzugeben, sofern der Zolltarif nichts anderes vorsieht.
² In der Zollanmeldung für die Durchfuhr ist nur die Rohmasse anzugeben, bei lebenden Tieren, die je Stück veranlagt werden, nur die Stückzahl.
Art. 9 Warenwert
¹ In der Zollanmeldung ist der statistische Wert der Ware in Schweizerfranken (Wert franko Schweizergrenze) anzugeben. Er entspricht dem fakturierten Preis, der um die Zuschläge und Abzüge nach Absatz 3 korrigiert wurde.
² Wird eine Ware ein- oder ausgeführt, ohne dass sie fakturiert wurde, oder stimmt der fakturierte Betrag nicht mit dem wirklichen Wert überein, so gilt als Wert der Preis, der einer unabhängigen Drittperson berechnet würde.
³ Transport-, Versicherungs- und sonstige Kosten bis zur Schweizergrenze sind in den angemeldeten Wert einzubeziehen, Rabatte und Skonti abzuziehen (CIF-Import, FOB-Export). Zölle, Steuern und andere Abgaben, die nach Schweizer Recht erhoben werden, sind nicht in den angemeldeten Wert einzubeziehen; bei der Ausfuhr sind sie zum Wert hinzuzurechnen, sofern sie nicht rückerstattbar sind.
Art. 10 Partnerländer
¹ In den Zollanmeldungen sind anzugeben:
a. bei der Einfuhr: das Ursprungs- und das Versendungsland;
b. bei der Ausfuhr: das Bestimmungsland;
c. bei der Durchfuhr: das Versendungs- und das Bestimmungsland.
² Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Ware vollständig gewonnen oder hergestellt wurde oder in dem die letzte wesentliche Verarbeitung durchgeführt wurde.
³ Als Versendungsland gilt das Land, aus dem die Ware ins schweizerische Zollgebiet versendet wurde.
⁴ Als Bestimmungsland gilt das Land, in dem die Ware ihrem Verwendungszweck zugeführt oder in dem sie verarbeitet, veredelt oder sonst wie bearbeitet werden soll.
⁵ Die Länder sind in den Zollanmeldungen entsprechend dem von der OZD herausgegebenen Länderverzeichnis aufzuführen.
Art. 11 Verkehrszweig
¹ In der Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung ist der beim Grenzübertritt benützte Verkehrszweig anzugeben, in der Zollanmeldung für die Durchfuhr der bei der Durchquerung der Schweiz benützte Verkehrszweig.
² Im Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr ist zusätzlich der Ländercode des Beförderungsmittels anzugeben.
Art. 12 Rechnungswährung
In der Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung ist die Rechnungswährung anzugeben.
Art. 13 ⁹ Kontrolle
Die OZD kann von der anmeldepflichtigen Person alle für die Nachprüfung der gemachten Angaben erforderlichen Dokumente verlangen und bei Bedarf Einblick in die Bücher, die Geschäftspapiere und in sonstige Urkunden sowie in Datenbanken nehmen.
⁹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 72 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 14 Amtsgeheimnis
Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben, geheim halten.
Art. 15 Qualität
Die OZD wendet die nationalen und internationalen Qualitätskriterien an und evaluiert die Qualität der Statistiken.
Art. 16 Veröffentlichung von Ergebnissen und statistische Dienstleistungen
¹ Die Ergebnisse der Statistik des Aussenhandels werden von der OZD in benutzergerechter Form veröffentlicht.
² Die OZD kann gewisse Zahlen einer Statistik zusammenfassen, wenn die detaillierte Veröffentlichung schweizerischen Interessen erheblichen Schaden zufügen könnte.
³ Sie kann auf die statistische Erfassung unbedeutender Warenmengen verzichten, sofern dies die Aussagekraft der Statistik des Aussenhandels nicht wesentlich beeinflusst und keine gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
⁴ Sie kann Sondererhebungen durchführen und Spezialstatistiken ausarbeiten.
Art. 17 Gebühren
Die OZD erhebt für die Veröffentlichung der Ergebnisse und für die statistischen Dienstleistungen Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verordnung vom 25. Juni 2003¹⁰ über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.
¹⁰ SR 431.09
Art. 18 Vollzug
Die OZD vollzieht diese Verordnung.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Dezember 1988¹¹ über die Statistik des Aussenhandels wird aufgehoben.
¹¹ [ AS 1988 2047 ; 2000 611 ; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 19; 2008 1833 Anhang Ziff. 1]
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht