Briefwechsel vom 22. August/6. September 1996 (0.413.454.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Briefwechsel vom 22. August/6. September 1996 (zwischen der Schweiz und Italien über die gegenseitige Anerkennung der Maturitätszeugnisse, die von den Schweizer Schulen in Italien und von den italienischen Schulen in der Schweiz ausgestellt werden)

zwischen der Schweiz und Italien über die gegenseitige Anerkennung der Maturitätszeugnisse, die von den Schweizer Schulen in Italien und von den italienischen Schulen in der Schweiz ausgestellt werden In Kraft getreten am 5. Februar 1999 (Stand am 18. Dezember 2013)
Übersetzung ¹
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Rom, den 6. September 1996
Ministerialdirektor
Kulturelle Beziehungen
An Seine Exzellenz
Herrn Dante Martinelli
Schweizerischer Botschafter
Rom
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 22. August 1996 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat:
«Herr Ministerialdirektor,
Mit Bezug auf die Ergebnisse der XVI. Sitzung der schweizerisch-italienischen beratenden Kommission für kulturelle Fragen am 1. Dezember 1995 in Ascona und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zusammenkunft der gemischten Exper­tengruppe zur Anerkennung der Studientitel vom 4. April 1996 in Bern haben die italienische und die schweizerische Seite den Entwurf eines Briefwechsels zur gegenseitigen Anerkennung der Maturitätszeugnisse, die von den Schweizer Schu­len in Italien und von den italienischen Schulen in der Schweiz ausgestellt werden, erarbeitet, zum alleinigen Zweck der Zulassung zu den Hochschulen der beiden Länder (Universitäten und Technische Hochschulen in der Schweiz; Universitäten, Technische Hochschulen und höhere Lehranstalten in Italien). Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass das schweizerische Bundesamt für Bildung und Wissen­schaft, nachdem es die schweizerischen Hochschulbehörden und die kantonalen Erziehungsdepartemente konsultiert hat, bereit ist, die Bestimmungen des erwähnten Entwurfs anzunehmen. Ich habe somit die Ehre, Ihnen das folgende Abkommen vorzuschlagen, das die untenstehenden acht Artikel umfasst.
¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1
Zum alleinigen Zweck der Immatrikulation an den schweizerischen Universitäten und Technischen Hochschulen sind die Maturitätszeugnisse, die von den vom italie­nischen Staat anerkannten und im Anhang aufgeführten Mittelschulen ausgestellt werden, der schweizerischen Maturität gleichgestellt.
Art. 2
Zum alleinigen Zweck der Immatrikulation an den italienischen Universitäten, Technischen Hochschulen und höheren Lehranstalten sind die Abschlusszeugnisse, die von den zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden ausgestellt werden und die die Schüler und Schülerinnen der im Anhang aufgeführten Schweizer Schulen auf Grund von Maturitätsprüfungen erhalten, den italienischen Abschlusszeugnissen des fünfjährigen Mittelschulunterrichts gleichgestellt.
Art. 3
Die Vorrechte nach Artikel 1 und 2 können unter Anwendung von Artikel 6 Buch­stabe b auf weitere italienische Schulen in der Schweiz und Schweizer Schulen in Italien ausgedehnt werden.
Art. 4
Die Schweizer Schulen nach Artikel 2 erfüllen die folgenden Bedingungen:
– Der Unterricht der italienischen Sprache und Kultur beruht auf Lehrplänen, die im Sinne von Artikel 6 festgelegt wurden.
– Mit der Umsetzung dieser Lehrpläne werden Lehrkräfte italienischer Mutter­sprache beauftragt, die im Einvernehmen mit dem Erziehungsministerium ernannt werden. Die Lohnkosten werden von den Schulen übernommen.
– Ein Vertreter der italienischen Regierung nimmt als Kommissar an den Prüfungen in italienischer Sprache und Kultur teil; die daraus entstehenden Kosten tragen die Schweizer Schulen.
– Bei den Prüfungen in italienischer Sprache und Kultur wird in einer Über­gangsphase (1997–1999) in den Prüfungen von 1997 der Stoff des letzten Jahres, in den Prüfungen von 1998 der Stoff der letzten zwei Jahre und in den Prüfungen von 1999 der Stoff der letzten drei Jahre geprüft.
– Die italienische Seite führt in den Schweizer Schulen nach Artikel 2 perio­di­sche Inspektionen durch, um sich von der Umsetzung der Lehrpläne für italienische Sprache und Kultur zu überzeugen.
Art. 5
Die italienische Seite ist bereit, allfällige analoge Bedingungen zu berücksichti­gen, die die schweizerische Seite auf kantonaler oder Bundesebene in Zukunft für die italienischen Schulen nach Artikel 1 beschliessen könnte.
Art. 6
a) Die Kriterien für die Auswahl und die Ernennung der Lehrkräfte für italieni­sche Sprache und Kultur, die Verfahren und die Dauer der Ernennung, die Lehrpläne und die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in diesem Fach und die Kriterien für den Vergleich der Note oder der Endbeurteilung in den entsprechenden Zeugnissen werden von einem besonderen gemisch­ten Fachausschuss festgelegt, dessen Beschlüsse einen Anhang zum vorlie­genden Briefwechsel bilden.
b) Der gemischte Fachausschuss wird ausserdem alle zwei Jahre auf diplomati­schem Weg einberufen, um: – eine Ausweitung der vorliegenden Vereinbarung auf weitere Schulen zu prüfen, die die hier vorgesehenen Bedingungen erfüllen;
– allfällige Änderungen der Rechtsstellung oder der Zahl der in den Anhängen aufgeführten Schulen zur Kenntnis zu nehmen, Änderungen, die der anderen Seite auf diplomatischem Weg bereits mitgeteilt wur­den, als sie auftraten;
– Vorschläge für die Aktualisierung der unter a) genannten Punkte und im Hinblick auf Artikel 5 zu unterbreiten, wie sie zur Anpassung an Änderungen in der Organisation des Schulwesens der beiden Länder nötig sein könnte.
c) Die Vorschläge des gemischten Fachausschusses nach Punkt b) werden durch einen formellen Briefwechsel rechtskräftig.
Art. 7
Schüler und Schülerinnen der Schweizer Schulen nach Artikel 2 können ihre Stu­dien nach den von Artikel 192 Absatz 3 des Decreto Legislativo 16/4/94 Nr. 297 vor­gesehenen Modalitäten an den italienischen Mittelschulen fortsetzen.
Art. 8
In Erwartung der Zustimmung der Legislative zum vorliegenden Briefwechsel tref­fen die beiden Parteien geeignete Massnahmen, um ab dem akademischen Jahr 1996/97 Schülern und Schülerinnen der betreffenden Schulen nach Artikel 1 und 2, die ihre Zeugnisse zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen erhalten haben, die Zulassung zu Universitäten, Technischen Hochschulen und höheren Lehranstalten der beiden Länder zu ermöglichen.
Wenn Ihre Regierung zu den oben erwähnten Bestimmungen ihre Zustimmung gibt, habe ich die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass dieser Brief und Ihre Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, das in Kraft tritt, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der von der innerstaatlichen Gesetzgebung vor­gesehenen Verfahren gegenseitig mitgeteilt haben.
Das vorliegende Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.»
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die oben stehenden Bestimmungen die Zustimmung der italienischen Regierung finden und dass diese somit Ihren Brief und die vorliegende Antwort als Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern betrachtet.
Ich bitte Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

Bevollmächtigter Minister 1. Kl.

Michelangelo Jacobucci

Anhänge

Anhang zu Artikel 1 ²

² Fassung gemäss Note vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 18. Dez. 2013 ( AS 2014 1419 ).
1. Liceo Scientifico bilingue biculturale «V. Pareto», Lausanne, mit seiner Abteilung in Mies
2. Istituto «Leonardo da Vinci» (Liceo scientifico und Liceo Linguistico), Lugano
3. Liceo «Elvetico internazionale Salesiani Don Bosco» (Liceo Scientifico, Liceo Scientifico opzione scienze applicate, Liceo Linguistico, Liceo delle Scienze Umane opzione economico-sociale), Lugano
4. Istituto sul Rosenberg – Sez. Italiana secondaria II grado (Liceo Scientifico, Liceo Linguistico), St. Gallen
5. Liceo Linguistico e Scientifico «Pier Martire Vermigli», Zürich»

Anhang zu Artikel 2

1. Schweizer Schule, Mailand
2. Schweizer Schule, Rom
Markierungen
Leseansicht