Abkommen (0.420.341.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über Kapazitätsbildung und Forschungspartnerschaften zwischen schweizerischen und äthiopischen Institutionen im Bereich von Wissenschaft und Technologie Abgeschlossen am 27. November 2008 In Kraft getreten am 27. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, und die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
in Anbetracht der durch frühere Abkommen begründeten freundschaftlichen Bezie­hungen zwischen beiden Ländern und im Wunsche diese zu stärken,
in Anbetracht, dass der Ausbau der Beziehungen im Bereich von Wissenschaft und Technologie zum gegenseitigen Nutzen beider Länder erfolgen soll,
in Anerkennung der von Äthiopien unterstrichenen Bedeutung der Kapazitätsbil­dung für die nachhaltige Entwicklung und der Bereitschaft der Schweiz, zur Kapa­zitätsentwicklung in besonderen Bereichen beizutragen,
im Wunsch, die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu fördern,
in Anbetracht der Bedeutung von Forschungspartnerschaften im Bereich von Wis­senschaft und Technologie und deshalb im Wunsch, die Kapazitätsbildung durch Forschungszusammenarbeit, Ausbildung, Informationsbeschaffung und -weitergabe zu fördern,
im Wunsch, die langjährigen Beziehungen zwischen der Schweiz und Äthiopien durch Förderung von Wissenschaft und Technologie, Forschung und Entwicklung und durch Umsetzung von Kapazitätsförderungsprojekten zu stärken,
haben die folgenden Vereinbarungen getroffen:
Art. I
Die Vertragsparteien kommen überein, den Ausbau der Zusammenarbeit in den auf nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Bereichen von Wissenschaft und Technolo­gie zwischen beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichheit und des beidersei­tigen Nutzens zu fördern und einvernehmlich verschiedene Bereiche zu bestimmen, in denen diese Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Erfahrung der Wissen­schafter und Fachleute beider Länder und den verfügbaren Mitteln wünschbar ist.
Art. II
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den auf nachhaltige Ent­wicklung ausgerichteten Bereichen von Wissenschaft und Technologie soll durch Partnerschaften zwischen schweizerischen und äthiopischen Forschungs- und Um­setzungsstellen erfolgen. Die Zusammenarbeit kann im Rahmen der Gesetze und Regelungen beider Vertragsparteien folgende Formen annehmen:
a) Austausch von Forschenden, Forschungspersonal, Technologen, Fachleuten und Wissenschaftern;
b) Austausch von wissenschaftlicher und technischer Information und Dokumen­tation, von Publikationen und wissenschaftlichen Zeitschriften;
c) Durchführung von bilateralen wissenschaftlichen und technischen Semi­na­ren, Workshops und Kursen zu Fragestellungen von beiderseitigem Inte­resse;
d) gemeinsame Bestimmung von wissenschaftlichen oder technischen Fragestel­lungen, Erarbeitung und Durchführung von gemeinsamen For­schungsprogrammen, deren Ergebnisse zu Anwendungen in Industrie, Landwirtschaft und anderen Bereichen führen können, einschliesslich Aus­tausch von daraus gewonnenen Erfahrungen und Know-how;
e) Erleichterung der Ausbildung von jungen Wissenschaftern durch Gewäh­rung von Stipendien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;
f) andere einvernehmlich bestimmte Formen der Zusammenarbeit.
Art. III
1.  Die Vertragsparteien können Untervereinbarungen zur Umsetzung dieses Abkommens treffen, wenn dies erforderlich erscheint.
2.  Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den in beiden Ländern mit Wissenschaft und Technologie befassten Organisationen, Regierungsstellen, Unternehmen und Institutionen, soweit nötig auch im Hinblick auf den Abschluss von Untervereinbarungen oder Verträgen im Rahmen dieses Abkommens.
3.  Die in Absatz 1 und 2 genannten Untervereinbarungen oder Verträge sind gemäss den in beiden Ländern geltenden Gesetzen und Regelungen und in Übereinstim­mung mit internationalen Verpflichtungen abzuschliessen.
Art. IV
1.  Die Zielsetzungen dieses Abkommens sollen mit der Durchführung von Zusam­menarbeitsprogrammen erreicht werden. Diese Programme bestimmen Umfang, Gegenstand und Form der Zusammenarbeit, unter Einschluss der finanziellen Bedingungen, sowie die Rechte am geistigen Eigentum und die Verwendung der Resultate.
2.  Die Verantwortung für die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf schwei­zerischer Seite dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) des Eid­genössischen Departements des Innern¹ und auf äthiopischer Seite der Äthiopischen Kommission für Wissenschaft und Technologie (ESTC) der Regierung der Demo­kratischen Bundesrepublik Äthiopien (nachstehend «Umsetzungsstellen» genannt).
¹ Heute: dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) des Eid­genössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631 ).
Art. V
1.  Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuss für die wissenschaftliche und technologische Zusammen­arbeit. Die Vertragsparteien vereinbaren Zeitpunkt und Ort der Zusammenkünfte des Gemischten Ausschusses.
2.  Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Begutachtung der für die Durchführung dieses Abkommens relevanten politi­schen Gesichtspunkte;
b) Bestimmen der Bereiche von beiderseitigem Interesse und Erarbeitung von Zusammenarbeitsprogrammen auf Grund der vordringlichen Interessen bei­der Länder;
c) Überprüfung des Fortschrittes in der Durchführung dieses Abkommens;
d) Erarbeiten von Vorschlägen an beide Regierungen für besondere Massnah­men zur Ausdehnung und Förderung der mit diesem Abkommen bezweckten Zusammenarbeit.
3.  Zwischen den Zusammenkünften des Gemischten Ausschusses werden die des­sen Aufgabenbereich betreffenden Verbindungen durch die Umsetzungsstellen wahrgenommen.
Art. VI
1.  Jede Vertragspartei erklärt, dass sie ohne die ausdrückliche Genehmigung der anderen Vertragspartei Dritten keine Information zukommen lässt, die sie selbst oder ihr Personal im Rahmen dieses Abkommens gewonnen hat.
2.  Forschende, Forschungspersonal, Technologen, Fachleute, Wissenschafter und Institutionen von Drittländern oder internationalen Organisationen können auf Grund einer Einwilligung beider zusammenarbeitenden Stellen zur Teilnahme an Projekten oder Programmen, die Kraft dieses Abkommens durchgeführt werden, eingeladen werden. Die Kosten dieser Beteiligung sind durch die betreffenden Dritten zu tragen, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen.
Art. VII
Jede Vertragspartei kann im Rahmen ihrer Gesetze und Regelungen den auf ihrem Hoheitsgebiet weilenden Bürgern der andern Vertragspartei Hilfestellungen bieten und die Erfüllung der Aufgaben erleichtern, mit denen diese gemäss den Bestim­mungen dieses Abkommens betraut sind.
Art. VIII
Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Art. IX
Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, sind von den Vertragsparteien durch gegenseitige Konsulta­tionen über diplomatische Kanäle einvernehmlich beizulegen.
Art. X
1.  Das Abkommen bleibt vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft und verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, sofern eine der Vertragsparteien der anderen Partei nicht zwölf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Dauer ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens mit­teilt.
2.  Sofern die Vertragsparteien keine anders lautende schriftliche Regelung getroffen haben, hat die Kündigung des Abkommens keinen Einfluss auf die Durchführung von Projekten oder Programmen, die Kraft des Abkommens begonnen wurden oder für welche die Vertragsparteien bereits beträchtliche Ausgaben getätigt haben. Solche Projekte oder Programme werden gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und anderer Untervereinbarungen zu Ende geführt.
Art. XI
Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen durch Austausch diploma­tischer Noten zwischen den Vertragsparteien abgeändert werden. Der geänderte Abkommenstext tritt gemäss Artikel VIII in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten der zwei Regierungen dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in Addis Abeba, am siebenundzwanzigsten November des Jahres Zwei­tausendacht, in zwei Originalausfertigungen in deutscher, französischer, amharischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien:

Peter Reinhardt
Schweizerischer Botschafter

Juneydi Saddo
Minister für Wissenschaft und Technologie

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