Verordnung über den Nachweis der Treffsicherheit (VI E/212/4)
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Verordnung über den Nachweis der Treffsicherheit

VI E/212/4 Verordnung über den Nachweis der Treffsicherheit (Treffsicherheitsnachweisverordnung, TsNwV) Vom 20. Oktober 2015 (Stand 1. Juni 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e und Artikel 5a der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz 1 ) , verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Nachweis der Treffsicherheit über die Schiessprogramme «Kugel» und «Schrot» ist Voraussetzung für den Bezug des Jagdpatents.
2 lm Kalenderjahr, in dem die Jagdprüfung im Kanton abgelegt wurde, muss kein Nachweis der Treffsicherheit erbracht werden.

Art. 2 Waffe und Zeitraum

1 Der Nachweis der Treffsicherheit ist mit einer im Kanton zugelassenen Jagdwaffe zu erfüllen.
2 Der Nachweis der Treffsicherheit ist im gleichen Kalenderjahr zu erfüllen, in welchem das Jagdpatent beantragt wird.

Art. 3 Schiessprogramm

1 Das Schiessprogramm umfasst zwei Teile:
a. «Kugel»: Mindestkaliber sieben Millimeter; Mindestschussdistanz 100 Meter; freie Schiessposition; Ziel stehende Gamsscheibe; kei - ne Probeschüsse;
b. «Schrot»: Mindestkaliber 20; Schussdistanz 30–35 Meter; freie Schiessposition; Ziel laufender, abwechslungsweise von rechts oder links erscheinender dreiteiliger Kipphase, Rollhase oder Ton - taube; keine Probeschüsse.
2 Die Anforderungen sind erfüllt mit:
a. «Kugel»: Vier Treffer in Folge im Achter-, Neuner- oder Zehnerring (oder Trefferfeld);
b. «Schrot»: Vier Treffer in Folge (dreiteiliger Kipphase: mittlere oder vorderste Klappe).
3 Beide Teile des Schiessprogramms können beliebig oft bis zu ihrer Erfül - lung geschossen werden.
4 Für den Nachweis der Treffsicherheit ist das Bestehen des gesamten Schiessprogramms «Kugel» und «Schrot» erforderlich. 1) GS VI E/211/2 SBE 2015 44 1
VI E/212/4

Art. 4 Nachweise für Gastpatente

1 Für ein Gastpatent für die Hochwildjagd und die Herbstjagd ist der Nach - weis über das Bestehen des Schiessprogramms «Kugel» zu erbringen.
2 Für ein Gastpatent für alle übrigen Jagden sind die Nachweise über das Bestehen beider Schiessprogramme «Kugel» und «Schrot» zu erbringen.

Art. 5 Anerkannte Schiessanlagen

1 Nachweise können nur auf Schiessanlagen erfüllt werden, die auf der Liste der «Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz» (JFK-CSF-CCP) aufgeführt sind.
2 Die Abteilung Jagd und Fischerei bestimmt die Schiessanlagen im Kanton Glarus, welche auf der Liste der «Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz» (JFK-CSF-CCP) aufgeführt werden. Sie berücksichtigt hierbei die Eignung der Anlagen. *
3 ...... *

Art. 6 Ausweispflicht

1 Jägerinnen und Jäger müssen den Schiessverantwortlichen der Schiessan - lagen zur Überprüfung ihrer Identität auf Verlangen einen amtlichen Ausweis vorweisen.

Art. 7 Anerkennung von Nachweisen

1 Nachweise der Treffsicherheit anderer Kantone oder dem Ausland werden anerkannt, sofern diese mindestens den Anforderungen des Kantons Glarus entsprechen.
2 Im Zweifelsfall entscheidet die Abteilung Jagd und Fischerei über die Aner - kennung des Nachweises.
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VI E/212/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 10.05.2016 01.06.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE 2016 08 10.05.2016 01.06.2016 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben SBE 2016 08 3
VI E/212/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 5 Abs. 2 10.05.2016

01.06.2016 geändert SBE 2016 08

Art. 5 Abs. 3 10.05.2016

01.06.2016 aufgehoben SBE 2016 08
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