Neuorganisation der kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen
                            1  Neuorganisation der kaufmännischen  Lehrabschlussprüfungen  RRB vom 29. April 1996  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf die §§ 55 Absatz 2, 71 Absatz 2, 72 Absatz 4, 75 und 116 des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und  die  Erwachsenenbildung  vom  1.  De-  zember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Prüfungsleitung der Kaufmännischen Kreisprüfungskommissionen
                            Solothurn und Olten wird pro 100 Lehrabschlusskandidaten (auf 10 Kandi-  daten gerundet) im Umfang von 1,5 Jahreslektionen entlastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Rektor der Kaufmännischen Berufsschule Solothurn und der Rektor
                            der  Kaufmännischen  Berufsschule  Olten  werden  im  Rahmen  ihrer  Stellen-  beschreibung  verpflichtet,  die  Prüfungsleitung  wahrzunehmen.  Sie  kön-  nen  die  ihnen  zugestandene  Entlastung  selber  beanspruchen  oder  diese  ganz  oder  teilweise  dem  Prorektor  oder  einer  andern  mit  der  Aufgabe  betrauten Lehrkraft weitergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Lehrkräfte, die im Rahmen ihrer Anstellung den vollen Dienstauf-
                            Lehrabschlussprüfungen  nicht  entschädigt;  die  Arbeit  hat  im  Rahmen  des  Dienstauftrages zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Sekretariatskapazität an der Kaufmännischen Berufsschule Solo-
                            thurn  und  an  der  Kaufmännischen  Berufsschule  Olten  wird  zur  Durchfüh-  rung  der  kaufmännischen  Lehrabschlussprüfungen  um  je  eine  20-Prozent-  Stelle aufgestockt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Für die Entschädigung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des
                            Kassiers  der  Prüfungskommissionen  stehen  diejenigen  Mittel  zur  Verfü-  gung, die bis anhin den Prüfungsleitern ausbezahlt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Regierungsratsbeschluss vom 7. Februar 1989 über die Entschädi-
                            gung für Experten und Funktionäre der kaufmännischen Lehrabschlussprü-  fungen (BGS 416.152) ist zu ändern. Die Änderung erfolgt durch separaten  Regierungsratsbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Dieser Beschluss gilt ab 1. August 1996 und findet erstmals Anwendung
                            auf die kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen 1997.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.111.