Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlun... (823.113)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebührenverordnung AVG, GebV-AVG 1)

(Gebührenverordnung AVG, GebV-AVG) ¹ vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2014) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2685 )
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, 9 Absatz 4, 14 Absatz 2 und 15 Absatz 4 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG)² und auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997³,⁴
verordnet:
² SR 823.11 ³ SR 172.010 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5325 ).
Art. 1 ⁵ Bewilligungsgebühr für Arbeitsvermittlungsstellen
(Art. 4 Abs. 4 AVG; Art. 13 und 14 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Jan. 1991⁶, AVV)
¹ Die Bewilligungsgebühr beträgt je nach Aufwand der Behörde 750−1650 Franken.
² Die Gebühr bei Änderungen der Bewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde 220−850 Franken.
³ Für Arbeitsvermittlungsstellen gemeinnütziger Institutionen kann die Bewilli­gungsbehörde die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 herabsetzen oder erlassen, sofern diese Gebühren die pflichtigen Institutionen finanziell unzumutbar belasten würden.
⁴ Wird das Bewilligungsgesuch zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt und hat die Bewilligungsbehörde bereits Arbeiten vorgenommen, so kann eine Gebühr bis zur maximalen Höhe der Bewilligungsgebühr nach Absatz 1 erhoben werden.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5325 ).
⁶ SR 823.111
Art. 2 ⁷ Einschreibgebühr für Stellensuchende in der Arbeitsvermittlung
(Art. 9 Abs. 1 AVG)
¹ Die Einschreibgebühr beträgt für die Inland- wie für die Auslandvermittlung höchstens 45 Franken und darf pro Vermittlungsauftrag nur einmal erhoben werden.⁸
² Diese Höchstgrenze darf auch nicht überschritten werden, wenn der Vermittler das Stellenprofil des Stellensuchenden in einem besonderen Publikationsorgan platziert, welches er selbst veröffentlicht.
³ Ein Vermittlungsauftrag, der zu keinem Erfolg führt, gilt frühestens nach sechs Monaten als erloschen.
⁴ Arbeiten mehrere Vermittler zusammen, dürfen die Gebühren nicht kumuliert wer­den.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2716 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5325 ).
Art. 3 ⁹ Vermittlungsprovision zu Lasten von Stellensuchenden
(Art. 9 Abs. 1 AVG, Art. 20 AVV)
¹ Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens 5 Prozent des ersten Brutto-Jahres­lohnes.
² Arbeiten mehrere Vermittler zusammen, darf die Provision mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 4 nicht kumuliert werden.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2716 ).
Art. 3 a ¹⁰ Überwälzbarkeit der Mehrwertsteuer
(Art. 9 Abs. 1 AVG, Art. 20 AVV)
Die Mehrwertsteuer auf der Provision kann auf den Stellensuchenden überwälzt werden, auch wenn dabei die Provisionshöchstgrenze überschritten wird.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2716 ).
Art. 4 ¹¹ Vermittlungsprovision zu Lasten von Personen, die für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt werden
(Art. 9 Abs. 1 AVG, Art. 23 AVV)
¹ Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens:
a. 8 Prozent für die Vermittlung von Gruppen und Orchestern;
b. 8 Prozent für die Vermittlung von Cabaret-Tänzerinnen;
c. 10 Prozent für die Vermittlung von Alleinmusikern, Alleinunterhaltern und allein auftretenden Artisten aus dem Unterhaltungs- oder Klassikbereich sowie von Schauspielern.
² Die Vermittlungsprovision nach Absatz 1 darf 5 Prozent der Brutto-Gage aus dem ersten Jahresengagement nicht übersteigen.
³ Beträgt die Vertragsdauer weniger als sechs Arbeitstage, so kann die Vermitt­lungsprovision um höchstens einen Viertel der in Absatz 1 genannten Absätze erhöht werden. Der Vermittler darf pro Vermittlung nach Absatz 1 in jedem Fall ein Minimum von 80 Franken in Rechnung stellen.
⁴ Muss der Vermittler bei der Vermittlung ins Ausland mit ausländischen Vermitt­lungsstellen zusammenarbeiten, so darf sich die Provision zu Lasten des Stellen­suchenden um höchstens die Hälfte erhöhen, keinesfalls jedoch um mehr als die infolge der Auslandvermittlung entstandenen Mehrkosten.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 ( AS 1999 2716 ).
Art. 5 Vermittlungsprovision zulasten von Fotomodellen und Mannequins
(Art. 9 Abs. 1 AVG, Art. 23 AVV¹²)
Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens:
a. 12 Prozent für die Vermittlung von Einsätzen mit einer Dauer von weniger als sechs Arbeitstagen;
b. 10 Prozent für die Vermittlung von länger dauernden Einsätzen.
¹² SR 823.111
Art. 6 Kaution zulasten von Verleihbetrieben
(Art. 14 Abs. 2 AVG, Art. 35 AVV¹³)
¹ Die Kaution beträgt 50 000 Franken pro Verleiher.
² Hat der Verleiher im abgelaufenen Kalenderjahr Arbeitnehmer für mehr als 60 000 Einsatzstunden verliehen, beträgt die Kaution 100 000 Franken.
³ Für Verleiher, die zusätzlich ins Ausland verleihen, erhöht sich die Kaution um 50 000 Franken.
⁴ Die Höchstkautionen (Art. 36 Abs. 3 AVV), die ein Hauptsitz für sich und seine Zweigniederlassungen hinterlegen kann, beträgt 1 000 000 Franken.
¹³ SR 823.111
Art. 7 ¹⁴ Bewilligungsgebühr für Personalverleihbetriebe
(Art. 15 Abs. 4 AVG; Art. 42 und 43 AVV)
¹ Die Bewilligungsgebühr beträgt je nach Aufwand der Behörde 750−1650 Franken.
² Die Gebühr bei Änderungen der Bewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde 220−850 Franken.
³ Wird das Bewilligungsgesuch zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt und hat die Bewilligungsbehörde bereits Arbeiten vorgenommen, so kann eine Gebühr bis zur maximalen Höhe der Bewilligungsgebühr nach Absatz 1 erhoben werden.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 5325 ).
Art. 7 a ¹⁵ Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten für die Gebühren für Bewilligungen gemäss den Artikeln 1 und 7, die das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt, die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004¹⁶.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2685 )
¹⁶ SR 172.041.1
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
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