Abkommen (0.946.297.491)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Togolesischen Republik Abgeschlossen am 17. Januar 1964 Endgültig in Kraft getreten am 9. August 1966 (Stand am 9. August 1966) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Togolesischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freund­schafts­chaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die wirtschaftliche und tech­­nische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern,
haben folgen­des verein­bart:
Art. 1 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Togolesischen Republik verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet gemäss ihrer Gesetz­gebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.
Art. 2 Meistbegünstigung
Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in bezug auf die Zollgebühren und die Zollformalitäten eine nicht weniger günstige Behandlung zuzugestehen als sie Drittstaaten gewährt wird.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr;
– den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Freihandelszone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden;
gewährt oder gewähren wird.
Art. 3 Einfuhrregelung in der Schweiz
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt weiterhin für die Einfuhr der Erzeugnisse togolesischen Ursprungs und togolesischer Herkunft, insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste A aufgeführt sind, dieselbe liberale Regelung, wie sie heute besteht.
Art. 4 Einfuhrregelung in Togo
Die Regierung der Togolesischen Republik bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste B aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingenten teilhaben. Die schweizerischen Waren werden im Rahmen des Systems der Globalkontingente denjenigen drittstaatlichen Ursprungs gleich­gestellt.
Art. 5 Prüfung des Handelsverkehrs
Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Staaten beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.
Art. 6 Zahlungsregelung
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Togolesischen Republik, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, geniessen eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie Drittstaaten gewährt wird, und erfolgen in freien Devisen.
Art. 7 Schutz der Investitionen
Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern gehören, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie den freien Transfer der Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle teilweiser oder gänzlicher Liqui­dation, des Erlöses aus derselben, zu bewilligen.
Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, hat sie für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Vorsorge zu treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung beglichen und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Aufenthaltsort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.
Art. 8 Schiedsgerichtsklausel zum Schutze der Investitionen
Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des obigen Artikels 7 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von 6 Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.
Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehen sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist.
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.
Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 9 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein
Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag² verbunden ist.
² SR 0.631.112.514
Art. 10 Inkrafttreten und Erneuerung
Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 1964 gültig. Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor dem Ende jedes Jahres schriftlich gekündigt wird.
Es ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar; sein endgültiges Inkrafttreten ist abhängig von der Notifikation jeder Vertragspartei an die andere, dass sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen eingehalten habe.
Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bestimmungen noch während zehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.
Geschehen in Lomé in doppelter Ausfertigung am 17. Januar 1964.

Für die
schweizerische Regierung:

G. de Keller

Für die
togolesische Regierung:

G. Apedo-Amah

Beilage

Liste «A»

Togolesiche Waren, die im Rahmen der bestehenden schweizerischen Regelung ohne Einfuhrbeschränkungen in die Schweiz importiert werden können ³

³ Nicht einschränkende Liste.
Kakaobohnen und Kakaobruch
Kaffee
Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt
Palmkernöl, roh
Shehfett
Kapok
Pimenta und andere Gewürze
Manihot‑ und Tapiokastärke
Natürliche Calciumphosphate
Tekholz

Kopra

Palmkerne

Erdnüsse

Baumwollkörner

Shehnüsse

Ricinuskörner

Kapokkörner







nicht zur Fütterung bestimmt

Beilage

Liste «B»

Einfuhr von schweizerischen Waren in die Togolesische Republik ⁴

⁴ Nicht einschränkende Liste.

Ordnungs-Nr.

Jahreskontingent in 1000 SFr.

  1

Medizinalmilch

    50

  2

Zigarren, Zigaretten, Tabake

  100

  3

Diverse chemische Produkte, wovon Farbstoffe, Medikamente und Kunststoffe

    40

  4

Diverse Textilprodukte, wovon bedruckte Baumwoll gewebe und Taschentücher

    30

  5

Diverses mechanisches und elektrisches Ausrüstungs material, einschliesslich Apparate für Geodäsie

2000

  6

Nähmaschinen

    10

  7

Schreibmaschinen

    20

  8

Kinematographische Apparate (Projektoren und Kameras), photographische Apparate und Zubehörteile, Grammophone, Pickups, Motoren, Plattenspieler, Plattenwechsler, usw.

    30

  9

Andere mechanische und elektrische Fabrikate

    20

10

Uhren und Bestandteile zu Reparaturzwecken

    50

11

Verschiedenes

    90

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