Verordnung über die Jagdhunde
VI E/212/3 Verordnung über die Jagdhunde (Jagdhundeverordnung) Vom 2. April 2013 (Stand 1. Mai 2013) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 6. Mai 1979 und Ar - tikel 30 Absatz 3 der Kantonalen Jagdverordnung vom 27. Juni 1990 sowie auf Artikel 2 Absatz 2bis Buchstabe b der eidgenössischen Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt das Jagdhundewesen und den Vollzug der Bun - desbestimmungen in diesem Bereich.
Art. 2 Organisation
1 Das zuständige Departement wählt eine Jagdhundekommission mit min - destens sieben Mitgliedern, wovon mindestens ein Vertreter der Wildhut. Die Jagdhundekommission legt die interne Organisation selber fest.
2 Die Jagdhundekommission hat folgende Aufgaben:
a. Beratung der Abteilung Jagd und Fischerei in Fragen betreffend Jagdhunde;
b. Sicherstellung der Ausbildung und Weiterbildung der Schweiss - hundeführer;
c. Erlass von Prüfungsvorschriften für jagdliche Prüfungen für Jagd - hunde;
d. Organisation und Durchführung von Prüfungen für Jagdhunde;
e. Organisation und Sicherstellung des Pikettdienstes für die Nach - suche während der ordentlichen Jagd in Zusammenarbeit mit der Abteilung Jagd und Fischerei;
f. Organisation und Durchführung weiterer Aktivitäten im Zusam - menhang mit dem Jagdhundewesen.
Art. 3 Finanzierung
1 Für die Jagdhundekommission und das Nachsuchewesen wird ein jährli - cher Zuschlag von maximal 10 Prozent der einfachen Grundtaxe des Jahre - spatentes erhoben.
2 Die Jagdhundekommission legt der Abteilung Jagd und Fischerei die Jahresrechnung zur Genehmigung vor. SBE 2013 13 1
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Art. 4 Jagdhunde
1 Als Jagdhunde gelten alle in der Schweiz durch die entsprechenden Fach - verbände (Fédération Cynologique Internationale FCI, Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen AGJ) anerkannten Jagdhunderassen sowie Misch - linge innerhalb dieser Rassen.
2 Für die laute Jagd dürfen alle spur- und fährtenlauten Lauf-, Stöber- und Erdhunde sowie Mischlinge innerhalb dieser Rassen verwendet werden. Hunde anderer Jagdhunderassen müssen hierfür eine entsprechende Ge - brauchshundeprüfung oder Verbandsstöberprüfung bestanden und dabei auch den Spur- und Fährtenlaut nachgewiesen haben.
3 Hunde, die für Nachsuchen, das Vorstehen, das Apportieren, die Baujagd oder bei Spezialjagden auf Wildschweine eingesetzt werden, müssen ent - sprechende Prüfungen gemäss den Vorgaben der Technischen Kommission für das Jagdhundewesen (TKJ), der AGJ oder der entsprechenden Rasse - clubs abgelegt haben. Über die Anerkennung anderer Prüfungen, z.B. Natur - leistungszeichen, entscheidet die Abteilung Jagd und Fischerei.
4 Andere Hunderassen als in Absatz 1 aufgeführt, dürfen nicht auf der Jagd mitgeführt oder für jagdliche Handlungen eingesetzt werden.
5 Die Abteilung Jagd und Fischerei kann einzelne Jagdhunde bei deren miss - bräuchlicher Verwendung oder einzelne ungeeignete Jagdhunde verbieten. In Zweifelsfällen kann sie von Amtes wegen oder auf Gesuch des Halters hin eine Eignungsprüfung anordnen.
Art. 5 Ausbildung und Übungen
1 Hunde, die jünger als 15 Monate sind, dürfen zu Ausbildungszwecken zum Apportieren oder Nachsuchen von beschossenem und verletztem Wild ein - gesetzt werden, vorausgesetzt, dass ein anderer ausgebildeter und entspre - chend geprüfter Hund vor Ort ist.
2 Die Ausbildung an lebenden Tieren muss im Rahmen der Tierschutzgesetz - gebung des Bundes und des Kantons erfolgen. Jede Übung an lebenden Tieren muss von der Abteilung Jagd und Fischerei bewilligt und dem Kantonstierarzt gemeldet werden.
3 Organisierte Übungen für Jagdhunde, welche der allgemeinen Ausbildung der Jagdhunde dienen, bedürfen einer Bewilligung der Abteilung Jagd und Fischerei.
Art. 6 Prüfungen
1 Es werden Gehorsamsprüfungen und Schweissprüfungen durchgeführt. Die Durchführung der Schweissprüfungen auf der 500-Meter- und der 1000- Meter-Fährte erfolgen auf der Basis der Vorschriften der TKJ.
2 Es können weitere jagdliche Prüfungen für Jagdhunde auf der Basis der Vorschriften der TKJ oder der Rasseclubs durchgeführt werden.
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3 Die Durchführung von Prüfungen für Jagdhunde bedarf einer Bewilligung der Abteilung Jagd und Fischerei. Prüfungen an lebenden Tieren müssen zu - sätzlich dem Kantonstierarzt gemeldet werden.
Art. 7 Nachsuchen und Pikettdienst
1 Nachsuchen auf verletztes Wild während der ordentlichen Jagd werden grundsätzlich im Rahmen des Pikettdienstes durchgeführt.
2 Für die Zulassung zum Pikettdienst für Nachsuchen muss das Gespann mindestens eine bestandene Schweissprüfung nach dieser Verordnung vor - weisen. Für vierjährige oder ältere Hunde muss das Gespann eine bestande - ne Schweissprüfung auf der 1000-Meter-Fährte vorweisen.
3 Die Jagdhundekommission kann mit Genehmigung der Abteilung Jagd und Fischerei weitere Bestimmungen über die Zulassung zum Pikettdienst erlas - sen.
4 Nichtjagdberechtigte können sich für den Pikettdienst bei der Abteilung Jagd und Fischerei anmelden, sofern sie mindestens über eine bestandene praktische Jägerprüfung (Schiessprüfung) sowie über eine gültige Jagdhaft - pflichtversicherung verfügen. Sie sind dann berechtigt, für Nachsuchen eine Jagdwaffe gemäss den kantonalen jagdrechtlichen Bestimmungen zu füh - ren.
5 Über jede Nachsuche ist, unabhängig vom Ergebnis, gemäss den Vorga - ben der Abteilung Jagd und Fischerei ein Protokoll durch den Hundeführer zu erstellen.
6 Hundeführer, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder ihre Funk - tion missbrauchen, können von der Abteilung Jagd und Fischerei vom Pi - kettdienst ausgeschlossen werden.
Art. 8 Führen von Hunden auf der Jagd
1 Jagdhunde, die älter als 15 Monate sind, dürfen während der Hochwild - jagd, der Steinwildjagd und der Herbstjagd nur mitgeführt werden, wenn sie eine Gehorsamsprüfung nach dieser Verordnung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden haben. Jüngere Hunde dürfen auch ohne eine solche Prüfung mitgeführt werden.
2 Hundeführer müssen jederzeit die Nachweise über bestandene Prüfungen und das Alter des Hundes vorzeigen können.
3 Während der Jagdzeit sind alle Jagdhunde immer an der Führerleine zu führen. Dies gilt auch für Hunde, die von Drittpersonen zur Jagdbeihilfe ge - mäss Artikel 24 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz geführt werden. Ausgenommen sind Hunde auf der lauten Jagd (inkl. Stöbern und Vorste - hen), der Baujagd, der Wasservogeljagd (Apportieren) und Hunde auf der Nachsuche. 3
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Art. 9 Übergangsbestimmungen
1 Hunde, die für die Baujagd oder bei Spezialjagden auf Wildschweine einge - setzt werden, müssen nur dann eine entsprechende Prüfung vorweisen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2012 geboren wurden.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 17. Juni 2003 über die Verwendung von Jagdhunden wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
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