Vereinbarung (0.742.140.316.34)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens Unterzeichnet am 14. September 2007 In Kraft getreten am 1. November 2007 (Stand am 1. November 2007)
Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) der Republik Österreich
(in der Folge «Vertragsparteien» genannt,
vom Wunsche getragen, eine langfristige Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens zum gegenseitigen Nutzen zu fördern und zu vertiefen,
im Bewusstsein der ökologischen und ökonomischen Vorteile des Personen- und Güterverkehrs auf der Schiene,
in Wahrnehmung der Möglichkeiten, die sich auf dem Gebiet der Eisenbahninfrastruktur und deren Interoperabilität sowie des Eisenbahnverkehrs bieten,
in Anlehnung an Artikel 9 des Abkommens vom 22. Juli 1957¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend die Finanzierung des Ausbaus der Arlberglinie (Buchs–Salzburg),
unter Berücksichtigung des Staatsvertrags vom 27. August 1870² zwischen der Schweiz, Österreich-Ungarn, zugleich in Vertretung für Liechtenstein, dann Bayern über die Herstellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Margrethen sowie von Feldkirch nach Buchs (mit Schlussprotokoll),
unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 3 der Vereinbarung vom 27. Oktober 2003³ zwischen dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Verkehr, Inno­vation und Technologie der Republik Österreich über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.742.140.316.32 ² SR 0.742.140.316.31 ³ SR 0.742.140.316.33

Abschnitt I: Bereiche der Zusammenarbeit

Art. 1
¹ Die Vertragsparteien stellen in Aussicht, auf der Grundlage einer gleichwertigen und gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit den Personen- und Güterverkehr auf der Schiene zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zu fördern und weiterzuentwickeln.
² Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Gebiete:
a) Strategien der Personen- und Güterbeförderung auf der Schiene zwischen den drei Staaten;
b) Informationsaustausch zur Koordination der Entwicklungsprogramme für die Eisenbahninfrastruktur und den Eisenbahnverkehr auf den internationalen Eisenbahnverbindungen: i) Genf–Zürich–St. Gallen–St. Margrethen–Bregenz (–Lindau–München) –Salzburg–Wien (–Budapest), bzw. Bregenz–Feldkirch–Innsbruck– Wien (–Budapest)/Graz/Klagen­furt/(Ljubljana),
ii) Basel–Zürich–Sargans–Buchs SG–Feldkirch–Inns­bruck–Wien (–Budapest)/Graz/Klagenfurt/(Ljub­ljana),
iii) Chur–Sargans–Buchs SG–St. Margrethen/Feldkirch–Bre­genz (–Lin­dau–Ulm);
c) Verbesserung des internationalen Güterverkehrs mit dem Ziel einer Er­hö­hung der Beförderungsqualität, insbesondere durch Kürzung der Beförderungszeiten, intermodale Terminals und Förderung von Bahnanschlüssen;
d) Gemeinsame Studien über die Modernisierung der Eisenbahninfra­struktur und den Ausbau der Schienenverkehrsangebote inklusive der regionalen Erschliessungswirkungen;
e) Informationsaustausch über organisatorische, rechtliche und techni­sche Fragen, einschliesslich jener Fragen, die mit der Stellung der Eisenbahn im Verkehrssystem der Staaten der Vertragsparteien zu­sammenhängen.
Art. 2
¹ Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hin, dass bei der weiteren Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur und von deren Interoperabi­lität, des Rollmaterials und der Grundsätze für die Organisation des Eisen­bahnverkehrs eine Zusammenarbeit erfolgt. Diese Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf:
a) die angestrebte Modernisierung der Eisenbahnverbindungen auf den Strecken: i) Sargans–Buchs SG–Feldkirch,
ii) Sargans–Buchs SG–St. Margrethen–St. Gallen,
iii) Bregenz–Feldkirch–Bludenz;
b) die Weiterentwicklung des Eisenbahnverkehrs durch Massnahmen, die für die Modernisierung und die Kompatibilität der technischen Anlagen der Eisen­bahninfrastruktur und den operativen Informati­onsaustausch notwendig sind, sowie durch organisatorische und ad­ministrative Massnahmen.
² Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit den in ihren Staaten gülti­gen Rechtsvor­schriften die Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen auf den jeweiligen Staatsgebieten und gehen davon aus, dass die Einzelheiten dieser Zu­sammen­arbeit, insbesondere die einzelnen gemeinsamen Projekte, von den Eisen­bahn­unternehmen vereinbart werden.
³ Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Finanzie­rung der auf ihrem Territorium zu realisierenden Massnahmen und vorbehaltlich der nationalen prozeduralen Mechanismen betreffend Finanzierungsbeschlüsse verantwortlich. In besonders begrün­­deten Einzelfällen kann in Abweichung vom Territo­riali­tätsprinzip eine exterritoriale Mitfinanzierung von Infrastrukturverbesse­rungen im grenznahen Raum in Betracht gezogen werden, sofern sich die jeweiligen Ver­tragsparteien mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklären. Das Bundes­ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein behalten sich jedoch vor, im Einzelfall gesonderte Vereinbarungen über die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur im Fürstentum Liechtenstein zu treffen.

Abschnitt II: Ziele für die grenzüberschreitenden Strecken

Art. 3
¹ Als Planungsgrundlage dienen den Vertragsparteien die nationalen Planun­gen sowie die Zielsetzungen des Konzepts BODAN-RAIL 2020 für den Grossraum Bodensee. Die Vertragsparteien setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten da­für ein, dass erste Teile dieses Konzepts bis zum Zeithorizont 2010 umgesetzt werden.
² Priorität hat die Überprüfung von Entwicklungsmöglichkeiten der Eisenbahnverbindung Feldkirch–Schaan-Vaduz–Buchs SG bezüglich der regionalen Erschliessungswirkungen. Dies soll koordiniert von den Vertragsparteien gemeinsam vertieft untersucht werden mit dem Ziel, die erforderlichen Massnahmen abzustimmen.

Abschnitt III: Umsetzung der Zusammenarbeit

Art. 4
¹ Zur Umsetzung dieses Abkommens wird ein Lenkungsausschuss einge­richtet, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien be­steht und mindestens einmal im Jahr zusammentritt. Vorsitz hat das jeweilige Gastgeberland; der Vorsitz wird erstmals vom Fürstentum Liechtenstein wahrgenommen und wechselt anschliessend im Turnus. Je nach Bedarf können Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Gebietskörperschaften und Ei­senbahnunternehmen beigezogen werden.
² Jede Vertragspartei kann die Einberufung des Lenkungsausschusses verlangen, sofern sie es als notwendig erachtet. In diesem Fall hat der Len­kungsausschuss binnen drei Monaten zusammenzutreten.
³ Der Lenkungsausschuss begleitet die Umsetzung der Vereinbarung und erarbeitet ein Vollzugsprogramm. Er macht Vorschläge zur allfälligen Weiterentwicklung der Ziele und Massnahmen, welche gege­benenfalls als Nachträge zur Vereinbarung ausgestaltet wer­den.

Abschnitt IV: Schlussbestimmungen

Art. 5
Alle Informationen und Arbeitsergebnisse, die im Rahmen dieses Abkommens aus­getauscht und bearbeitet werden, können nur mit der Zustimmung aller Ver­trags­parteien publiziert werden.
Art. 6
¹ Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unter­zeichnung in Kraft.
² Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
³ Sie kann zu jeder Zeit durch eine Vertragspartei mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien gekündigt werden und tritt in diesem Falle sechs Monate nach dem Tag des Empfangs der Kündi­gung ausser Kraft.
Geschehen zu Vaduz (FL), am 14. September 2007, in drei Urschriften je­weils in deutscher Sprache.

Für das
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Moritz Leuenberger

Für die
Regierung des Fürstentums Liechtenstein:

Martin Meyer

Für das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
der Republik Österreich:

Werner Faymann

Markierungen
Leseansicht