Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (332.61)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

332.61 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 31. Januar 1985 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfegesetz, IRSG) vom 20. März 1981 2 ) (nachfolgend Gesetz ge- nannt) und gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 3) , beschliesst: 1. Abschnitt Zuständigkeit § 1 4) Staatsanwaltschaft Hat der Kanton Zug bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens oder der Gewährung anderer Rechtshilfe (Art. 63 ff. IRSG) mitzuwirken, so ist dafür unter Vorbehalt der Befugnisse anderer Behörden die Staatsanwalt- schaft zuständig. § 2 4) F inanzdir ektion W ir d Abg a be betrug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG geltend gemacht oder ist auf Grund des Sachverhaltes oder begründeter Stellungnahme des Betr of fenen zu vermuten, dass fiskalische Überlegungen Ursache des Straf- v erf ahr ens und Rec htshilf e gesuches sind, so ist die Finanzdirektion anzu- hören: 1) GS 22, 633 2) SR 351.1 3) BGS 111.1 4) Fassung gemäss Änderung vom 25. Jan. 2007 (GS 29, 162); in Kraft am 1. Jan. 2008.
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2 a) vor dem Entscheid über das Eintreten und die Ausführung von Recht- hilfeersuchen (Art. 80a IRSG); b) vor dem Entscheid über den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d IRSG). § 3 1) Einzelrichter Der Einzelrichter ist zuständig für: a) den Entscheid über die Aussetzung des Strafvollzuges (Art. 20 IRSG); b) die Durchführung des Exequaturverfahrens (Art. 105 und 106 IRSG). § 4 P olizeikommando Das Polizeikommando kann Ersuchen gemäss Art. 63 IRSG in eigenem Namen stellen und solchen Ersuchen ausländischer Behörden entsprechen. 2. Abschnitt Anw esenheit ausländisc her Behördenvertreter bei Amtshandlungen im Kanton Zug § 5 1) Zulassung Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Anwesenheit ausländischer Behördevertreter bei Amtshandlungen im Kanton Zug (Art. 65a IRSG). § 6 2) Untersuchungshandlungen 1 Der mit der A usführ ung des Rec htshilf eer suc hens betr aute Staa tsanwalt 1) entsc heidet über das Recht der anwesenden ausländischen Behördevertreter, F r a g en zu stellen und bestimmte zusätzliche Untersuchungshandlungen zu beantr a g en (Ar t. 26 Abs. 2 ISR V). F r agen der anwesenden ausländischen Behördevertreter sind an den Staatsanwalt zu stellen der seinerseits die von ihm zug elassenen F r agen an den betreffenden Prozessbeteiligten richtet. Ebenso sind die beantr agten und vom Staatsanwalt zugelassenen zusätzlichen Untersuchungshandlungen vom Staatsanwalt vorzunehmen. 1) 1) Fassung gemäss Änderung vom 25. Jan. 2007 (GS 29, 162); in Kraft am 1. Jan. 2008. 2) Fassung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 399)
3 2 Die Sicherheitsdirektion ist die im Sinne von Art. 26 Abs. 3 IRSV zu- ständige kantonale Behörde (Bewilligung zur selbständigen Vornahme von Untersuchungshandlungen). 3. Abschnitt Rechtsmittel § 7 1) Entscheide der Staatsanwaltschaft Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und des IRSG zulässig. § 8 Entsc heide der Sic herheitsdir ektion Ge g en Entscheide der Sicherheitsdirektion ist die Beschwerde an den Regierungsrat entsprechend den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes 2) zulässig. § 9 1) Entscheide des Einzelrichters 1 Ge gen Entscheide des Einzelrichters sind die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel zulässig. 2 Die Beschwerde gegen den Entscheid über die Aussetzung des Straf- vollzuges richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 10 Aufhebung widersprechenden Rechts A uf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in W ider spr uc h stehenden Bestimmungen aufgehoben. 1) Fassung gemäss Änderung vom 25. Jan. 2007 (GS 29, 162); in Kraft am 1. Jan. 2008. 2) BGS 162.1 332.61
4 § 11 Inkrafttreten Das Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kan- tonsverfassung sofort in Kraft. 332.61
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