Abkommen über technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schwe... (0.974.226.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien

Abgeschlossen am 1. Februar 1967 Durch Notenwechsel in Kraft gesetzt am 15. November 1969 (Stand am 15. November 1969) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kolumbien
haben, vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern, beschlossen, ein Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zu schliessen und zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten er­nannt, nämlich:
der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Jean Merminod, ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Schweiz in Kolumbien;
die Regierung der Republik Kolumbien:
Herrn Germán Zea, Aussenminister;
welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. I
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Kolumbiens verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten im Bereich von Wissenschaft und Technik nach Möglichkeit zu fördern.
Art. II
Die Vorschriften dieses Abkommens sind anwendbar:
a auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staa­ten;
b auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit von schweizerischen Kör­perschaften des öffentlichen Rechtes oder privaten Organisationen, welche darüber Vereinbarungen getroffen haben.
Art. III
Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.
Art. IV
Die schweizerische Regierung wird die Möglichkeit prüfen, Sachverständige und Mitarbeiter für Entwicklungsarbeit nach Kolumbien zu entsenden.
Art. V
Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von den beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern für Studien und die berufliche oder technische Ausbildung Stipendien; sie wird sich um die Gewährleistung der Rückkehr der Stipendiaten nach Kolumbien nach Beendigung ihrer Studien oder ihres Praktikums in der Schweiz bemühen. Die Regierung Kolumbiens wird ihrerseits die Stipendiaten dort verwenden, wo sie ihre erworbenen Kenntnisse voll auswerten können.
Art. VI
Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden.
Art. VII
Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen; die in Landeswährung zahlbaren Ausgaben sind in der Regel von der kolumbianischen Regierung zu tragen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich,
1. auf schweizerischer Seite: – die Gehälter und Versicherungsprämien der schweizerischen Sachverständigen zu zahlen;
– die Kosten der Reise dieses Personals von der Schweiz nach Kolumbien und zurück zu übernehmen;
– die Kosten der Anschaffung und Beförderung der in Kolumbien nicht erhältlichen Ausrüstungen zu übernehmen;
– die Kosten des Lebensunterhalts, der Ausbildung und der Rückreise von der Schweiz nach Kolumbien für die kolumbianischen Staatsangehörigen zu übernehmen, die im Rahmen der technischen Zusammen­arbeit zur Ausbildung in der Schweiz eingeladen sind;
2. auf kolumbianischer Seite: – die Gehälter und Versicherungsprämien des kolumbianischen Personals zu zahlen;
– Material und Ausrüstung, die im Lande erhältlich sind, zu liefern;
– die Kosten der Unterkunft und des Lebensunterhalts des Personals der technischen Zusammenarbeit zu übernehmen, wobei im allgemeinen die Abreise des schweizerischen Personals nach Kolumbien von der vorherigen Übergabe der Unterkunft an einen am Orte befindlichen schweizerischen Vertreter abhängig ist;
– die erforderlichen Büros und anderen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und deren Miete zu übernehmen;
– die Kosten von Reisen und Transporten, des Postversandes sowie des telephonischen und telegraphischen Verkehrs für dienstliche Zwecke im Zusammenhang mit der Mission zu übernehmen;
– für die Dienste, die von einheimischem Personal geleistet werden können, besorgt zu sein und aufzukommen und die Spesen für Sekretariat, Übersetzungen und ähnliche Dienste zu übernehmen;
– für die ärztliche Behandlung und Pflege des kolumbianischen Personals der technischen Zusammenarbeit aufzukommen;
– für die im Rahmen der schweizerischen technischen Zusammenarbeit in die Schweiz eingeladenen kolumbianischen Stipendiaten und Praktikanten die Kosten der Hinreise von Kolumbien nach der Schweiz und, wenn sie einen Dienstvertrag haben, ihre Gehälter und die Sozialleistungen für ihre Familien zu zahlen.
Art. VIII
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung Kolumbiens:
1. Ausrüstungen und Einrichtungen öffentlicher und privater Herkunft, die für die technische Zusammenarbeit erforderlich sind, von allen Zollabgaben, Steuern und andern Belastungen der Einfuhr und Wiederausfuhr zu befreien;
2. die von der Schweiz zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens oder besonderer Vereinbarungen nach Kolumbien entsandten Personen, deren Einreise von der Regierung Kolumbiens genehmigt worden ist, von nationalen und regionalen Steuern und sonstigen Abgaben persön­licher wie realer Natur in bezug auf die von den schweizerischen Behörden ausgerichteten Gehälter und Entschädigungen zu befreien;
3. die Befreiung von allen Zollgebühren, Steuern und anderen damit verbundenen Abgaben ausser den Lagerungs‑ und Transportkosten und den auf ähn­liche Dienstleistungen entfallenden Spesen zu gewähren für die Gegenstände des Hausrats und des persönlichen und beruflichen Gebrauchs, einschliesslich eines Automobils je Haushalt, die von diesen Personen und den in ihrem Haushalt lebenden Mitgliedern ihrer Familie anlässlich ihrer ersten Einrichtung in Kolumbien eingeführt werden. Diese Personen dürfen bei Beendigung ihres Auftrages in Kolumbien die Motorfahrzeuge verkaufen, wobei sie zuvor die Zollgebühren zu zahlen haben, von denen sie vorher befreit worden sind; die Höhe dieser Gebühren ist entsprechend der Dauer des Gebrauches der Automobile in Kolumbien anzusetzen;
4. diesen Personen und ihren Familien die zollfreie Einfuhr von Arzneien, Lebensmitteln, Getränken und anderen Dingen des täglichen Verbrauches für den persönlichen Bedarf zu gestatten;
5. die von schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Kolumbien für diese Personen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen;
6. diesen Personen und ihren Familien einen Identitätsausweis auszustellen, der ihnen die volle Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zusichert;
7. die Haftung für Schäden zu übernehmen, die diese Personen bei Ausführung ihres Auftrags verursachen, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden;
8. die Sicherheit dieser Personen und ihrer Familien zu gewährleisten, wenn sie bedroht ist und die Betreffenden die zentralen oder regionalen Behörden anrufen.
Art. IX
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Kolumbien im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel II Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien.
Art. X
Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der den Gegenstand dieses Abkommens bildenden Vorhaben der Zusammenarbeit jeweils erzielt worden sind.
Art. XI
Die Bestimmungen zwei‑ oder mehrseitiger Abkommen, die eine Vertragspartei in Zukunft bezüglich der Vorrechte von Personen, die bei der Entwicklungshilfe oder der Durchführung dieses oder eines ähnlichen Abkommens mitzuwirken haben, abschliesst, werden, wenn sie günstiger als die Bestimmungen dieses Abkommens sind, an deren Stelle anzuwenden sein.
Art. XII
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die verfassungsrechtlichen Formalitäten in bezug auf den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen erfüllt sind.
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer verwaltungsmässigen Befugnisse die Bestimmungen dieses Abkommens provisorisch vom Tage der Unterzeichnung an anwenden.
Sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen vor Ablauf eines jeweils am Tage des Inkrafttretens beginnenden Jahres schriftlich kündigt, wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert.
Geschehen in Bogotá am 1. Februar 1967, in zwei Originalausfertigungen in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean Merminod

Für die
Regierung Kolumbiens:

Germán Zea

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