Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas
vom 7. September 2001 (Stand am 16. Oktober 2001)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 32 a bis Absatz 2 zweiter Satz des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983¹,
verordnet:
¹ SR 814.01
Art. 1 Höhe der Gebühr
Die vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas nach Artikel 9 der Verordnung vom 5. Juli 2000² über Getränkeverpackungen (VGV) beträgt pro Verpackung:
a. mit einem Füllvolumen von 0,09 l bis und mit 0,33 l: 2 Rappen;
b. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,33 l bis und mit 0,60 l: 4 Rappen;
c. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,60 l: 6 Rappen.
² SR 814.621
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung sowie die Artikel 9–14, 16 und 17 VGV³ treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
³ SR 814.621
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