Verordnung über den Vorkurs für den Eintritt in die kantonale Ingenieurschule HTL Oensingen
1 Verordnung über den Vorkurs für den Eintritt in die kantonale Ingenieurschule HTL Oensingen RRB vom 29. Juni 1993 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 6 des Gesetzes über die kantonale Ingenieurschule HTL vom
24. September 1989
1 ) sowie auf § 3 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
2 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Zweck des Vorkurses
Der Vorkurs soll den Studienanfängern und -anfängerinnen der Ingenieur- schule Oensingen insbesondere in den Fächern Mathematik, Deutsch und Fremdsprachen Vorkenntnisse vermitteln, wie sie künftig durch die Be- rufsmatura technischer Richtung gewährleistet werden.
§ 2. Durchführung
Der Vorkurs findet ab 1994 bis längstens 1997 nach Bedarf an den ge- werblich-industriellen Berufsschulen (GIBS) in Solothurn und Olten statt.
§ 3. Dauer und Inhalt
Der Vorkurs dauert 12 Wochen und umfasst rund 440 Lektionen.
§ 4. Kurskommission
1 Die Kurskommission besteht aus dem Direktor oder der Direktorin, dem Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin Grundlagenausbildung, den Rektoren oder den Rektorinnen der den Vorkurs durchführenden Berufs- schulen sowie sämtlichen Lehrkräften, die im Vorkurs unterrichten.
2 Der Direktor oder die Direktorin führt den Vorsitz.
§ 5. Aufgaben der Kurskommission
Die Kurskommission hat folgende Aufgaben: − Festlegung der Stundentafeln und Ausbildungsziele für den Vorkurs, − Erarbeitung der Prüfungsaufgaben, − Festlegung der Prüfungstermine, ________________
1 ) BGS 416.911.
2 ) BGS 416.111.
2 − Durchführung der Aufnahmeprüfung, − Entscheid über Aufnahme in den Vorkurs, − Entscheid über Aufnahme von Kandidaten und Kandidatinnen mit studienfremder Grundausbildung, − Entscheid über die Promotion in die Ingenieurschule HTL Oensingen.
§ 6. Beschwerde
Gegen Verfügungen der Kurskommission kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Beschwerdekommission in Sachen der Berufsausbildung Be- schwerde eingereicht werden. II. Aufnahme in den Vorkurs
§ 7. Voraussetzungen für die Aufnahme
In den Vorkurs wird aufgenommen: a) wer die Abschlussprüfung einer Berufsmittelschule technischer Rich- tung bestanden hat und eine Studienrichtung an der HTL entsprechen- de, vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) aner- kannte Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erfolgreich abgeschlossen hat, oder b) wer die Aufnahmeprüfung bestanden hat.
§ 8. Anmeldung für die Aufnahme
1 Die HTL gibt Frist und Bedingungen für die Anmeldung und die Aufnah- me in den Vorkurs jeweils im Amtsblatt und in den Tageszeitungen be- kannt.
2 Wer nach dem Lehrabschluss die Rekrutenschule zu besuchen hat, kann sich für den Vorkurs des folgenden Jahres anmelden. Sind die Aufnahme- prüfungen erfüllt, wird ein Studienplatz reserviert.
§ 9. Zulassung zur Aufnahmeprüfung
Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer eine vom BIGA anerkannte Berufslehre von mindestens drei Jahren Dauer mit eidgenössischem Fähig- keitszeugnis erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 10. Aufnahmeprüfung:
a) Termin und Ort Die Aufnahmeprüfung findet im Monat Mai statt.
§ 11. b) Wiederholung
Die Aufnahmeprüfung kann einmal, nach einem Jahr, wiederholt werden.
§ 12. c) Inhalt
1 Die Aufnahmeprüfung erfolgt schriftlich. Es werden die Fächergruppen Mathematik (Algebra und Geometrie) und Sprachen (Deutsch, Englisch und Französisch) geprüft.
2 Kandidaten und Kandidatinnen mit einer studienfremden Grundausbil- dung haben sich an der Aufnahmeprüfung zusätzlich über Kenntnisse in
3 jenem Fachbereich auszuweisen, der an der Ingenieurschule vermittelt wird. III. Zeugnisse, Promotion in die HTL
§ 13. Zeugnis
1 Am Ende des Vorkurses wird ein Zeugnis ausgestellt.
2 Es gibt Auskunft über die Leistungen in allen im Vorkurs erteilten Fä- chern.
3 Noten sind:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schwach
1 = sehr schwach Halbe Noten sind zulässig.
§ 14. Fächer
1 Im Vorkurs wird in folgenden Fächergruppen unterrichtet: − Naturwissenschaft − Sprachen.
2 Die Kurskommission legt die einzelnen Fächer zu Beginn des Vorkurses fest.
§ 15. Aufnahme in den Hauptkurs
In den Hauptkurs der HTL kann eintreten, wer in jeder der in § 14 genann- ten Fächergruppe einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt. IV. Schlussbestimmungen
§ 16. Ergänzendes Recht
Ergänzend gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Berufs- bildung und Berufsberatung sowie die Gesetzgebung über die Kantonale Ingenieurschule HTL Oensingen.
§ 17. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
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