Verordnung über die Jagdausbildung (VI E/212/2)
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Verordnung über die Jagdausbildung

VI E/212/2 Verordnung über die Jagdausbildung * (Jagdausbildungsverordnung, JAV) Vom 2. April 2013 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1979 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und Artikel 4 der Verord - nung vom 27. Juni 1990 zum kantonalen Jagdgesetz, beschliesst: 1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Der Jagdlehrgang vermittelt den Absolvierenden (Jagdlehrgängern) die er - forderlichen jagdlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer nachhaltigen, weidgerechten Jagd.
2 Die Eignungsprüfung für Jagende (Jägerprüfung) gibt Aufschluss, ob die Absolvierenden die erforderlichen schiesstechnischen, praktischen und theoretischen Fähigkeiten zur Ausübung einer nachhaltigen, weidgerechten Jagd besitzen (Jagdfähigkeit).
3 Der Jagdlehrgang wie die Eignungsprüfung sind neuen Erkenntnissen so anzupassen, dass die erlangte Jagdfähigkeit sowohl national wie internatio - nal möglichst anerkannt wird.

Art. 2 Kursleitung Jagdlehrgang

1 Das zuständige Departement wählt einen Obmann sowie die Kursleiter für den Jagdlehrgang für eine Amtsdauer von vier Jahren. Diese bilden die Kursleitung.
2 Die Kursleitung ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Jagdlehrganges.

Art. 3 Jägerprüfungskommission

1 Das zuständige Departement wählt einen Präsidenten und mindestens fünf Prüfungsexperten für eine Amtsdauer von vier Jahren. Sie bilden die Jäger - prüfungskommission.
2 Die Jägerprüfungskommission ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung für Jäger.

Art. 4 Abteilung Jagd und Fischerei

1 Die Abteilung Jagd und Fischerei überwacht den Jagdlehrgang und die Jä - gerprüfung. SBE 2013 12 1
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2 In Fällen, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, entscheiden der Ob - mann in Belangen des Jagdlehrganges und der Präsident der Prüfungskom - mission in Belangen der Eignungsprüfung. Die Abteilung Jagd und Fischerei wird darüber schriftlich orientiert.

Art. 5 Finanzierung Jagdlehrgang

1 Der Jagdlehrgang muss finanziell selbsttragend sein. Er wird mit den Kurs - geldern finanziert.
2 Folgende Leistungen werden mit den Kursgeldern bezahlt:
a. Entschädigungen für den Obmann, die Kursleiter und Ausbildner;
b. Spesen des Obmanns, der Kursleiter und Ausbildner;
c. Weiterbildung des Obmanns, der Kursleiter und Ausbildner;
d. Infrastruktur und Kursmaterial für den Jagdlehrgang;
e. Beschaffung des Lehrmittels bzw. der Kursunterlagen;
f. andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Jagdlehr - gang stehen.
3 Die Kursleitung führt die Rechnung des Jagdlehrgangs und legt diese der Abteilung Jagd und Fischerei zur Genehmigung vor.
4 Die Kursleitung legt die Höhe des Kursgeldes fest.

Art. 6 Finanzierung Jägerprüfung

1 Die Jägerprüfung muss finanziell selbsttragend sein. Sie wird mit den Prü - fungsgebühren finanziert.
2 Folgende Leistungen werden mit den Prüfungsgebühren bezahlt:
a. Entschädigungen für die Prüfungsexperten;
b. Spesen für die Prüfungsexperten;
c. Weiterbildung der Prüfungsexperten;
d. Infrastruktur und Prüfungsmaterial für die Jägerprüfung;
e. andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Jägerprü - fung stehen.
3 Die Jägerprüfungskommission führt die Rechnung der Jägerprüfung und legt diese der Abteilung Jagd und Fischerei zur Genehmigung vor.
4 Die Prüfungskommission legt die Höhe der Gebühren für die Jägerprüfung und die Teilprüfungen fest. 2. Jagdlehrgang

Art. 7 Anmeldung und Zulassung

1 Die Ausschreibung für den Jagdlehrgang erfolgt im Amtsblatt. Die Anmel - dung hat an die Abteilung Jagd und Fischerei zu erfolgen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am Jagdlehrgang erfüllt sind. *
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2 Es wird eine Anmeldegebühr erhoben. Das Departement setzt die Höhe fest.
3 ...... *
4 Zum Jagdlehrgang werden Personen zugelassen: *
a. welche in jenem Jahr mindestens das 18. Altersjahr vollenden, in welchem der Jagdlehrgang beginnt;
b. * auf die keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie Buchstabe h und Absätze 2–5 der Jagdver - ordnung 1 ) zutreffen;
c. die sich über den Abschluss einer Unfallversicherung sowie einer Haftpflichtversicherung für Jäger gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buch - stabe c der Jagdverordnung ausweisen.
5 ...... *
6 Über die Durchführung des Jagdlehrgangs entscheiden aufgrund der ein - gegangen Anmeldungen der Obmann des Jagdlehrgangs, der Präsident der Jägerprüfungskommission und die Abteilungsleitung Jagd und Fischerei gemeinsam. *

Art. 7a *

Ausschluss vom Jagdlehrgang
1 In Absprache mit den Kursleitern können durch den Obmann des Jagdlehr - gangs Jagdlehrgänger vom Jagdlehrgang ausgeschlossen werden, wenn:
a. während der Kursdauer Verweigerungsgründe nach Artikel 7 Ab - satz 4 eintreten oder nachträglich bekannt werden;
b. durch den Jagdlehrgänger nachweislich falsche Angaben zu sei - nen geleisteten Ausbildungs- und Hegestunden nach Artikel 8 Ab - satz 2 gemacht werden;
c. der Jagdlehrgänger den Jagdlehrgang massiv stört oder andere Teilnehmer gefährdet.
2 Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits einbezahlter Kurs- und Prüfungsgebühren.
3 Bei einer erneuten Anmeldung für den Jagdlehrgang müssen sämtliche Kursteile, Hegestunden und Teilprüfungen wiederholt werden. Die Kurs- und Prüfungsgebühren sind erneut zu entrichten.

Art. 8 Jagdlehrgang und Lehrstoff

1 Der Jagdlehrgang besteht aus je einem praktischen und theoretischen Ausbildungsteil. Er dauert rund 18 Monate. Der Lehrstoff umfasst mindes - tens den Inhalt des Lehrbuches «Jagen in der Schweiz». *
2 Der praktische obligatorische Ausbildungsteil (Umfang etwa 120 Std.) um - fasst:
a. * Waffenkunde, praktischer Teil (3 Std.); 1) GS VI E/211/2 3
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b. * Übungsschiessen zusammen mit Sicherheitsbestimmungen, Waf - fenhandhabung, Distanzen schätzen (1,5 Tage); c.–e. * ......
f. Begleitung eines Wildhüters auf zwei Tagestouren ausserhalb der Jagdzeit für Wildbeobachtungen, Fährten- und Spurenlesen sowie Ansprechen des Wildes;
g. * Wildbrethygiene (Aufbrechen und Behandlung von erlegtem Wild) und Behandlung von Decken und Trophäen (1 Tag);
h. * ......
i. * Wildschaden und Wildschadenverhütung (1 Tag);
j. * Biotophege (4 Tage);
k. * Schweisshundekurs (1 Tag);
l. * Instruktion Rehkitzrettung (3 Std.);
m. * selbstständige Rehkitzrettung (4 Std.). 3–4 ...... *
5 Der theoretische Ausbildungsteil (etwa 13 Abende) umfasst folgende Fä - cher: *
a. Waffenkunde: gesetzliche Grundlagen, Sicherheitsvorschriften, Waffenarten, Munition, Schiesskunde, erlaubte und verbotene Jagdwaffen und -geräte, Optik;
b. Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung;
c. * Wildtierbiologie: Systematik, Artenkenntnisse, Körperbau, Fort - pflanzungszeiten, Altersmerkmale, Lebensweise, Wildtierkrankhei - ten;
d. * Jagdpraxis: Jagdgeschichte, Jagdmethoden, Jagdhunderassen und ihre Verwendung, Nachsuchewesen, Wildbrethygiene, Wild - tiermanagement, Jagdplanung, Jagd und Öffentlichkeit;
e. * Umwelt und Ökologie: Grundlagen der Ökologie, Zusammenspiel von Umwelt, Lebensraum und Wildtieren, Wildschäden, Waldkun - de, Hege und Lebensraumaufwertung, Populationsaufbau und Po - pulationsdynamik.
6 Die Teilnahme an den praktischen Ausbildungstagen und am theoretischen Ausbildungsteil wird in einem Leistungsheft testiert.
7 Die für die Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit verantwortliche Stel - le legt den Inhalt des Ausbildungsteils «Wildbrethygiene» nach Absatz 2 Buchstabe g fest. *

Art. 9 Unterbruch des Jagdlehrgangs

1 Unterbricht ein Jagdlehrgänger den Jagdlehrgang freiwillig oder wird er aufgrund von Versäumnissen (Art. 11 Abs. 2) nicht zu Teilprüfungen zugelas - sen, so kann er den Jagdlehrgang zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen. Er muss sich gemäss Artikel 7 neu anmelden. *
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2 Erfolgt die erneute Anmeldung für den nächstfolgenden Jagdlehrgang, werden ihm die geleisteten Stunden des praktischen und theoretischen Aus - bildungsteils sowie die abgelegten Teilprüfungen angerechnet. Erfolgt die Anmeldung später, so sind der gesamte Jagdlehrgang sowie die Teilprüfun - gen zu wiederholen. *
3 Anmeldegebühren, Kursgelder und Prüfungsgebühren sind in jedem Fall erneut zu entrichten. * 3. Eignungsprüfung

Art. 10 Jägerprüfung und Fähigkeitsausweis

1 Die Jägerprüfung wird aufgeteilt in eine praktische und eine theoretische Teilprüfung. Sie gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind. Nicht bestandene Teilprüfungen können bei deren nächsten regulären Durchführung wiederholt werden; bei späteren Wiederholungen müssen bei - de Teilprüfungen wiederholt werden.
2 Die praktische Teilprüfung wird während dem Jagdlehrgang zweimal durchgeführt: einmal in der ersten Hälfte und einmal am Ende des Jagdlehr - gangs. Wird die Prüfung in der ersten Hälfte nicht bestanden, kann sie am Ende des Jagdlehrgangs wiederholt werden. Die Gebühr für diese Teilprü - fung muss erneut entrichtet werden.
3 Die theoretische Teilprüfung findet am Ende des Jagdlehrgangs statt.
4 Prüfungskandidaten, die während einer Teilprüfung verbotene Hilfsmittel einsetzen, werden sofort suspendiert. Diese Teilprüfung kann bei der nächs - ten regulären Jägerprüfung wiederholt werden.
5 Nach bestandener Jägerprüfung wird der Fähigkeitsausweis für Jäger des Kantons Glarus abgegeben. Dieser ist vorbehältlich von Artikel 46 Absätze 2, 3 und 5 der Jagdverordnung unbeschränkt gültig.

Art. 11 Anmeldung und Zulassung

1 Mit der Anmeldung zum Jagdlehrgang sind die Absolvierenden automa - tisch für die Eignungsprüfung für Jäger angemeldet.
2 Unter folgenden Voraussetzungen werden Absolventen zu den Teilprüfun - gen zugelassen: *
a. * Praktische Teilprüfung: höchstens ein versäumter Ausbildungsan - lass, der im Rahmen des Jagdlehrgangs organisiert wird, gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b;
b. * Theoretische Teilprüfung: 1. * höchstens zwei versäumte Ausbildungsanlässe, die im Rahmen des Jagdlehrganges organisiert werden, ge - mäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben f, i–m und höchs - tens drei versäumte Kursabende im theoretischen Aus - bildungsteil gemäss Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a–e; 5
VI E/212/2 2. * zwingend obligatorisch ist der Besuch des theoretischen und praktischen Ausbildungsteils «Wildbrethygiene» nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g. Kann dieser Aus - bildungsteil nicht im Rahmen des Jagdlehrgangs be - sucht werden, so kann ein gleichwertiger Ausbildungs - teil in einem anderen Kanton abgelegt werden. Die Teil - nahme ist vom Kursanbieter schriftlich zu bestätigen. Die für die Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit verantwortliche Stelle entscheidet über die Gleichwertig - keit des Ausbildungsteils.
3 Für Wiederholungen von Teilprüfungen ist vorbehältlich von Artikel 9 Ab - satz 2 eine erneute Anmeldung gemäss Artikel 7 erforderlich.

Art. 12 Praktische Teilprüfung

1 An der praktischen Teilprüfung werden vier Fächer geprüft:
a. Waffenhandhabung Büchse, Sicherheitsbestimmungen und Di - stanzen schätzen;
b. Waffenhandhabung Flinte, Sicherheitsbestimmungen und Distan - zen schätzen;
c. Schiessprogramm Kugelschuss;
d. Schiessprogramm Schrotschuss.
2 Die Schiessprogramme sind mit Jagdwaffen gemäss Artikel 19 der Jagd - verordnung zu absolvieren. Die Waffenkontrollkarte muss auf Verlangen vor - gewiesen werden.
3 Die Schiessprogramme dürfen erst nach Bestehen der beiden Fächer «Waffenhandhabung Büchse» und «Waffenhandhabung Flinte» (Abs. 1 Bst. a und b) absolviert werden.
4 Das Schiessprogramm «Kugelschuss stehende Scheibe» wird auf die ste - hende Gams- oder Rehscheibe geschossen. Im Weiteren gilt: a.. Distanz: 100 Meter
b. Munition: Mindestkaliber 7mm
c. Stellungen: sitzend, kniend, stehend, freihändig oder angestrichen
d. Probeschüsse: keine
e. gültige Schüsse: 6
f. Anzahl Patronen: es darf maximal 1 Patrone geladen werden
g. Zeit: maximal 1 Minute pro Schuss
h. Bedingung: 6 Treffer im Trefferfeld 8 – 10
5 Das Schiessprogramm «Schrotschuss» wird auf den laufenden Hasen ge - schossen, links und rechts laufend. Im Weiteren gilt:
a. Distanz: 35 Meter
b. Munition: Schrotdurchmesser 3,5 mm (keine Magnumpatronen, 1050 bar)
c. Stellung: stehend frei, Auslösung des Hasen durch den Schützen im Jagdanschlag
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d. Probeschüsse: keine
e. gültige Schüsse: 6 Einzelschüsse; keine Doubletten
f. Anzahl Patronen: es dürfen maximal 2 Patronen geladen werden
g. Bedingung: 4 Treffer; Treffer bei einer dreiteiligen Kipphasenanla - ge: Kopfklappe geöffnet oder mindestens zwei geöffnete Klappen
6 Bei Nichterfüllen der Schiessprogramme können diese am gleichen Tag in - nerhalb der von der Prüfungskommission festgesetzten Schiesszeit einmal wiederholt werden.
7 Die praktische Teilprüfung ist bestanden, wenn alle vier Fächer bestanden sind. Wird ein Fach nicht bestanden, sind alle vier Fächer an der nächsten regulären praktischen Teilprüfung zu wiederholen.

Art. 13 Theoretische Teilprüfung

1 In der theoretischen Teilprüfung werden die Fächer gemäss Artikel 8 Ab - satz 5 mündlich während maximal 30 Minuten pro Fach von einem Mitglied der Jägerprüfungskommission geprüft. Dieses führt ein Notenblatt. *
2 Es werden folgende Noten erteilt: 1 = gut; 2 = genügend; 3 = ungenügend.
3 Die theoretische Teilprüfung ist bestanden, wenn alle Fächer bestanden sind (Noten 1 und 2). Werden maximal zwei Fächer nicht bestanden (Note 3), können diese frühestens bei der nächsten regulären theoretischen Teilprü - fung wiederholt werden. Werden drei oder mehr Fächer nicht bestanden, sind alle Fächer an der nächsten regulären theoretischen Teilprüfung zu wie - derholen.
4 Muss ein Fach wiederholt werden, so sind zwei Mitglieder der Jägerprü - fungskommission an der mündlichen Prüfung anwesend. *

Art. 14 Ausstand

1 Der Ausstand von Mitgliedern der Jägerprüfungskommission richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) . 4. Schlussbestimmungen

Art. 15 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Prüfungskommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 10. Februar 1997 über die Eignungsprüfung für Jäger und die Verordnung vom 10. Februar 1997 über den Jagdlehrgang werden aufgehoben. 1) GS III G/1 7
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Art. 17 Übergangsbestimmung

1 Der Jagdlehrgang 2012/2013 wird nach den bisherigen Verordnungen zu Ende geführt.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
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VI E/212/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 24.04.2018 01.05.2018 Erlasstitel geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 7 Abs. 4 geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 7 Abs. 4, b. geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 7 Abs. 5 aufgehoben SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 7 Abs. 6 geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 7a eingefügt SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, a. geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, b. geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, c. aufgehoben SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, d. aufgehoben SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, e. aufgehoben SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, g. geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, h. aufgehoben SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, i. geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, j. geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, k. geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, l. geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 2, m. eingefügt SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 4 aufgehoben SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 5 geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 5, c. geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 5, d. geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 8 Abs. 5, e. geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 9 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 11 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 11 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE 2018 08 24.04.2018 01.05.2018 Art. 13 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 08 26.11.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 7 eingefügt SBE 2019 38 26.11.2019 01.01.2020 Art. 11 Abs. 2, b. geändert SBE 2019 38 9
VI E/212/2 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 26.11.2019 01.01.2020 Art. 11 Abs. 2, b., 1. eingefügt SBE 2019 38 26.11.2019 01.01.2020 Art. 11 Abs. 2, b., 2. eingefügt SBE 2019 38
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VI E/212/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 7 Abs. 1 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 7 Abs. 3 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08 Art. 7 Abs. 4 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 7 Abs. 4, b. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 7 Abs. 5 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08 Art. 7 Abs. 6 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 7a 24.04.2018 01.05.2018 eingefügt SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 1 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 2, a. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 2, b. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 2, c. 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 2, d. 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 2, e. 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 2, g. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 2, h. 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 2, i. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 2, j. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 2, k. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 2, l. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 2, m. 24.04.2018 01.05.2018 eingefügt SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 3 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 4 24.04.2018 01.05.2018 aufgehoben SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 5 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 5, c. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 5, d. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 5, e. 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 8 Abs. 7 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 38 Art. 9 Abs. 1 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 9 Abs. 2 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 9 Abs. 3 24.04.2018 01.05.2018 eingefügt SBE 2018 08 Art. 11 Abs. 2 24.04.2018 01.05.2018 geändert SBE 2018 08 Art. 11 Abs. 2, a. 24.04.2018 01.05.2018 eingefügt SBE 2018 08 Art. 11 Abs. 2, b. 24.04.2018 01.05.2018 eingefügt SBE 2018 08 Art. 11 Abs. 2, b. 26.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 38 Art. 11 Abs. 2, b., 1. 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 38 Art. 11 Abs. 2, b., 2. 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 38 11
VI E/212/2 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 13 Abs. 1 24.04.2018

01.05.2018 geändert SBE 2018 08

Art. 13 Abs. 4 24.04.2018

01.05.2018 eingefügt SBE 2018 08
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