Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung (925.12)
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Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung

925.12 Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung v om 26. Januar 1989 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 Zweck Dieses Gesetz ordnet die Entschädigung für ungeniessbares Fleisch von erkrankten, verunfallten oder umgestandenen Tieren der Rindergattung, für die nicht nach den eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzen eine Entschädigung bezahlt wird. § 2 Zuständigkeit Die Gesundheitsdirektion 3) v erfügt auf Antrag des Kantonstierarztes über die Entschädigung für ungeniessbares Fleisch. § 3 Entschädigungsberechtigung Entschädigungsberechtigt ist der Tierhalter mit Wohnsitz und Landwirt- schaftsbetrieb im Kanton Zug, a) wenn das Tier erkrankt, verunfallt oder umgestanden ist und der Tierhal- ter nicht nach dem eidgenössischen Tierseuchengesetz entschädigt wer- den kann; 1) GS 23, 281 2) BGS 111.1 3) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
925.12 b) wenn das Tier mindestens zwei Monate unmittelbar vor dem Tode im Kantonsgebiet gestanden oder ausser Kanton zur Sömmerung gegeben wo rden ist; c) wenn das Tier im Zeitpunkt seines Todes mindestens 6 Monate alt war; d) wenn das Fleisch durch die Fleischschau als ungeniessbar erklärt worden ist; e) wenn der Verlust des Tieres nicht auf fahrlässige Tierhaltung, insbesonde- re keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die Tierschutzgesetze zurück- zuführen ist; f) wenn der ungeniessbare Teil einen Zehntel, mindestens aber 20 kg des amtlichen Schlachtgewichts beträgt. § 4 Ansätze 1 Die Entschädigung beträgt 80 % des aktuellen Fleischwertes für Nutz- tiere und 60 % für Masttiere bzw. nur 60 % für Nutztiere und 40 % für Mast- tiere, wenn der Tierhalter diese trotz Kenntnis der möglichen Ungeniessbar- k eit ausserhalb der gemeindlichen Notschlachtanlage Walterswil zur Schlachtung gebracht hat. 2 Sind nur Teile des Tieres ungeniessbar, so erfolgt eine anteilmässige Ent- schädigung. 3 Bei Verwertung des Fleisches auf Anordnung des Kantonstierarztes oder des Kantonstierarzt-Adjunkten wird ein allfälliger Nettoerlös aus Verkauf von der Entschädigung abgezogen. Die Tierhaut wird nicht angerechnet. § 5 Geltendmachung 1 Der Tierhalter, der eine Entschädigung geltend machen will, muss un- ve rzüglich den Kantonstierarzt oder dessen Adjunkten benachrichtigen, a) wenn er feststellt, dass ein Tier verendet ist; b) wenn ein Tier nach der Schlachtung für ungeniessbar erklärt wird. 2 Der Kantonstierarzt kann aufgrund der Anzeige ein tierärztliches Zeug- nis mit Angaben der Identität, der Todesursache sowie des Gewichtes verlan- gen. 3 Der Kantonstierarzt beantragt bei einer Schlachtung ausserhalb der ge- meindlichen Notschlachtanlage Walterswil die Auszahlung von 80 % des Fleischwertes bei Nutztieren und von 60 % bei Masttieren, sofern die Fest- stellung der Ungeniessbarkeit für den Tierhalter nicht voraussehbar war und dies durch Attest des tierärztlichen Fleischschauers bestätigt wird.

§ 6 F

estsetzung des Fleischwertes 1 Die Ungeniessbarkeit des Fleisches wird gemäss den Richtlinien der «Eidgenössischen Instruktion für Fleischschauer» festgestellt. 2 Der Fleischkontrolleur 1) hat dem Kantonstierarzt das amtliche Schlacht- gewicht sowie das Gewicht und die Art der ungeniessbaren Teile des Tieres schriftlich mitzuteilen. 3 Der Kantonstierarzt kann den Befund an Ort und Stelle überprüfen und durch ein Zeugnis bestätigen lassen. 4 W enn Anspruch auf Entschädigung besteht, setzt der Kantonstierarzt den Fleischwert aufgrund des festgestellten Gewichtes und nach den aktuel- len Marktpreisen für Schlachtvieh fest. § 7 V erweigerungsgründe K eine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn a) der Schaden auf Brand oder ein Kriegsereignis zurückzuführen ist; b) der Schaden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen erledigt wird; c) der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist; d) ein Tier gegen das Risiko anderweitig versichert ist; e) Dritte für den Schaden einstehen. § 8 Herabsetzungsgründe 1 Die Entschädigung wird herabgesetzt, wenn der Tierhalter a) den Schaden fahrlässig verursacht hat; b) gegen die Anzeigepflicht verstossen hat; c) die Weisungen des Kantonstierarztes über die Verwertung des Fleisches nicht befolgt; d) den Schaden durch zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte teilweise de- cken kann. 2 den. 1) F assung gemäss eidg. Lebensmittelgesetzgebung 925.12

§ 9 F

inanzierung Die Entschädigungsleistungen gehen vollumfänglich zu Lasten des Ent- schädigungsfonds für Tierverluste 1) . 2) § 10 Rechtsmittel und Einspracheverfahren 1 Gegen die Entschädigungsverfügung der Gesundheitsdirektion 3) kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gesundheitsdirektion 3) schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Gegen den Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion 3) kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde er- hoben werden. 3 Gegen den Entscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben werden. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 4) . § 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kan- tonsverfassung auf den 1. Januar 1989 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Kantonsratsbeschluss betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch vo m 17. September 1936 5) , mit den Änderungen vom 29. November 1943 6) und vom 9. September 1976 7) , aufgehoben. 1) BGS 925.16 2) F assung gemäss Änderung vom 2. Juni 2005 (GS 28, 415); in Kraft am 1. Jan. 2006. 3) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 4) BGS 162.1 5) GS 13, 447 6) GS 15, 145 7) GS 20, 731 925.12
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