Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf de... (0.211.221.432)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern 2

Abgeschlossen in Den Haag am 15. April 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 1964³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. November 1964 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Januar 1965 (Stand am 6. Februar 2014) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Dieses Übereinkommen gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu jenen Vertragsstaaten, die dem Übereink. vom 2. Okt. 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen ( SR 0.211.213.02 Art. 29) nicht beigetreten sind. Siehe die Liste der Vertragsstaaten hiernach. ³ Art. 2 Abs. 1 des BB vom 1. Okt. 1964 ( AS 1964 1277 ).
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aufzustellen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den Vertragsstaaten die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Begehren internationalen oder innerstaatlichen Charakters sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehe­lichen, nichtehelichen oder angenommenen Kindes zum Gegenstand haben, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Enthält die Entscheidung auch eine Anordnung über einen anderen Gegenstand als die Unterhaltspflicht, so bleibt die Wirkung des Übereinkommens auf die Unterhaltspflicht beschränkt.
Dieses Übereinkommen findet auf Entscheidungen in Unterhaltssachen zwischen Seitenverwandten keine Anwendung.
Art. 2
Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, sind in den anderen Vertragsstaaten ohne sachliche Nachprüfung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären,
1. wenn die Behörde, die entschieden hat, nach diesem Übereinkommen zuständig war;
2. wenn die beklagte Partei nach dem Recht des Staates, welchem die entscheidende Behörde angehört, ordnungsgemäss geladen oder vertreten war;
jedoch können im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und die Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, dass die säumige Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte oder sich in ihm nicht verteidigen konnte;
3. wenn die Entscheidung in dem Staat, in welchem sie ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat;
jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und vorsorgliche Massnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staat, welchem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und vollstreckt werden können;
4. wenn die Entscheidung nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung steht, die über denselben Anspruch und zwischen denselben Parteien in dem Staat ergangen ist, in welchem sie geltend gemacht wird;
die Anerkennung und die Vollstreckung können versagt werden, wenn in dem Staat, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, vor ihrem Erlass dieselbe Sache rechtshängig war;
5. wenn die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, nicht offensichtlich unvereinbar ist.
Art. 3
Nach diesem Übereinkommen sind für den Erlass von Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig:
1. die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
2. die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
3. die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, dass er sich ohne Vorbehalte hinsichtlich der Zuständigkeit auf die Sache einliess.
Art. 4
Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft oder ihre Vollstreckung beantragt, hat folgende Unterlagen beizubringen:
1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung vollstreckbar ist;
3. im Falle einer Versäumnisentscheidung eine beglaubigte Abschrift der das Verfahren einleitenden Ladung oder Verfügung und die Urkunden, aus denen sich die ordnungsgemässe Zustellung dieser Ladung oder Verfügung ergibt.
Art. 5
Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen und die in Artikel 4 aufgezählten Urkunden.
Art. 6
Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach dem Recht des Staates, welchem die Vollstreckungsbehörde angehört.
Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung hat die gleiche Geltung und erzeugt die gleichen Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen Behörde des Staates erlassen wäre, in welchem die Vollstreckung beantragt wird.
Art. 7 ⁴
Ist in der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, die Unterhaltsleistung durch regelmässig wiederkehrende Zahlungen angeordnet, so wird die Vollstreckung sowohl wegen der bereits fällig gewordenen als auch wegen der künftig fällig werdenden Zahlungen bewilligt.
⁴ Siehe AS 1964 1277 Art. 2 Abs. 3.
Art. 8
Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für Entscheidungen einer der in Artikel 3 bezeichneten Behörden, durch die eine Verurteilung zu Unterhaltsleistungen abgeändert wird.
Art. 9
Ist einer Partei in dem Staat, in welchem die Entscheidung ergangen ist, das Armenrecht gewährt worden, so geniesst sie es auch in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der Entscheidung erwirkt werden soll.
In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die Prozesskosten keine Sicherheit geleistet zu werden.
In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die beigebrachten Urkunden keines Sichtvermerkes und keiner Beglaubigung.
Art. 10
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Transfer der auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zugesprochenen Beträge zu erleichtern.
Art. 11
Dieses Übereinkommen hindert den Unterhaltsberechtigten nicht, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Landes, in welchem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den Vertragsstaaten in Kraft befindlichen Abkommen auf die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind.
Art. 12
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind.
Art. 13
Jeder Vertragsstaat gibt der Regierung der Niederlande die Behörden bekannt, die für den Erlass von Unterhaltsentscheidungen und für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig sind.
Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilung den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis.
Art. 14
Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland jedes Vertragsstaates ohne weiteres Anwendung.
Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in allen oder einzelnen anderen Gebieten, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, so hat er diese Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Diese Erklärung wirkt für die Gebiete, die nicht zum Mutterland gehören, nur im Verhältnis zwischen dem Staat, der die Erklärung abgegeben hat, und den Staaten, die ihre Annahme erklärt haben. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Art. 15
Dieses Übereinkommen steht den Staaten, die auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, zur Unterzeichnung offen.
Es bedarf der Ratifizierung, und die Ratifikationsurkunden sollen beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt werden.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
Art. 16
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar.
Art. 17
Jeder Staat, der auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht nicht vertreten war, kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird.
Dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, diesen Beitritt anzunehmen. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Hinterlegung von Beitrittsurkunden erst erfolgen kann, nachdem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 16 in Kraft getreten ist.
Art. 18
Jeder Vertragsstaat kann anlässlich der Unterzeichnung oder der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder anlässlich seines Beitritts einen Vorbehalt machen hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von Entscheidungen einer Behörde eines anderen Vertragsstaates, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.
Ein Staat, der diesen Vorbehalt macht, kann nicht verlangen, dass dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewendet wird, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.
Art. 19
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von dem in Artikel 16 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. Mit demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu laufen, welche das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten.
Ausser im Falle einer Kündigung gilt das Übereinkommen als stillschweigend um jeweils fünf Jahre erneuert.
Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren, das hiervon allen anderen Vertragsstaaten Kenntnis geben wird.
Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Gebiete beschränken, die in einer gemäss Artikel 14 Absatz 2 erfolgten Notifikation aufgeführt sind.
Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag, am 15. April 1958, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande zu hinterlegen ist und wovon jedem der Staaten, welche auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, sowie den später beitretenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übergeben wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 6. Februar 2014 ⁵

⁵ AS 2005 1003 und 2014 481 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Belgien

15. September

1961

  1. Januar

1962

China

    Macau

16. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Dänemark

  2. November

1965

  1. Januar

1966

Deutschland

  2. November

1961

  1. Januar

1962

Finnland

27. Juni

1967

24. August

1967

Frankreich

26. Mai

1966

25. Juli

1966

    Französisch Guyanaa

13. Juni

1966 B

25. Juli

1966

    Französisch Polynesiena

13. Juni

1966 B

25. Juli

1966

    Französische Süd- und
    Antarktisgebietea

13. Juni

1966 B

25. Juli

1966

    Guadeloupea

13. Juni

1966 B

25. Juli

1966

    Komorena

13. Juni

1966 B

25. Juli

1966

    Martiniquea

13. Juni

1966 B

25. Juli

1966

    Neukaledoniena

13. Juni

1966 B

25. Juli

1966

    Réuniona

13. Juni

1966 B

25. Juli

1966

    St. Pierre und Miquelona

13. Juni

1966 B

25. Juli

1966

    Territorium Französische Somali-
    küste (auch Französisches
    Afar- und Issa-Territorium
    oder Dschibuti)a

13. Juni

1966 B

25. Juli

1966

    Wallis und Futunaa

13. Juni

1966 B

25. Juli

1966

Italien

22. Februar

1961

  1. Januar

1962

Liechtenstein* a

  2. Juni

1972 B

  1. August

1972

Niederlande*

28. Februar

1964

28. April

1964

    Aruba

28. Februar

1964 B

28. April

1964

    Curaçao

28. Februar

1964 B

28. April

1964

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

28. Februar

1964 B

28. April

1964

    Sint Maarten

28. Februar

1964 B

28. April

1964

Norwegen*

  2. September

1965

  1. November

1965

Österreich

  5. September

1960

  1. Januar

1962

Portugal*

27. Dezember

1973

24. Februar

1974

Schweden

31. Dezember

1965

  1. März

1966

Schweiz

18. November

1964

17. Januar

1965

Slowakei*

26. April

1993 N

  1. Januar

1993

Spanien

11. September

1973

  9. November

1973

Surinamea

11. November

1976 B

  4. März

1977

Tschechische Republik*

28. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei*

27. April

1973

25. Juni

1973

Ungarna

20. Oktober

1964 B

25. Juni

1971

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die
französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Haager Konferenz: http://hcch.e-vision.nl/index_fr.php eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

a

Der Beitritt unterliegt dem Annahmeverfahren. Das Datum des Inkrafttretens ist jenes zwischen der Schweiz und diesem Vertragsstaat, bzw. Hoheitsgebiet.

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