Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Organisation für Zivilschutz zur Regelung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz)
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Organisation für Zivilschutz zur Regelung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz Abgeschlossen am 10. März 1976 In Kraft getreten am 16. März 1976 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat einerseits, die Internationale Organisation für Zivilschutz anderseits,
haben, in dem Wunsche, ein Abkommen zur Regelung des rechtlichen Statuts der Internationalen Organisation für Zivilschutz (OIPC) in der Schweiz zu schliessen, folgende Bestimmungen vereinbart:
I. Statut, Immunitäten und Vorrechte der Organisation
Art. 1 Persönlichkeit
Der Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Internationalen Organisation für Zivilschutz (nachstehend Organisation genannt) in der Schweiz.
Art. 2 Handlungsfreiheit
1. Der Bundesrat gewährleistet der Organisation die ihr als internationale Institution zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2. Insbesondere erkennt er der Organisation sowie deren Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihr die Versammlungsfreiheit, die Rede- und die Beschlussfreiheit zu.
Art. 3 Unverletzbarkeit
1. Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer sei, von der Organisation für ihre eigenen Zwecke benützt werden, sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung der Organisation betreten. Nur der Generalsekretär der Organisation oder sein ordnungsgemäss ermächtigter Stellvertreter sind befugt, auf diese Unverletzbarkeit zu verzichten.
2. Die Archive der Organisation und ganz allgemein alle zu ihrem amtlichen Gebrauch bestimmten, ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Dokumente sind jederzeit und wo immer sie sich. befinden unverletzbar.
3. Die Organisation übt die Aufsicht und die polizeiliche Kontrolle in ihren Räumlichkeiten aus.
Art. 4 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und Befreiung von anderen Massnahmen
1. Die Organisation geniesst Befreiung von der Straf‑, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ausgenommen insoweit diese Befreiung vom Generalsekretär der Organisation oder seinem ordnungsgemäss ermächtigten Stellvertreter ausdrücklich aufgehoben worden ist. Die Einfügung einer Gerichtsstandsklausel in einen Vertrag im Sinne der Zuständigkeit eines schweizerischen ordentlichen Gerichts stellt einen ausdrücklichen Verzicht auf die Befreiung dar. Ein solcher Verzicht erstreckt sich jedoch nicht auf Vollstreckungsmassnahmen, ausser wenn es eine ausdrückliche gegenteilige Klausel anders bestimmt.
2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände und die Vermögenswerte, die Eigentum der Organisation sind oder von der Organisation für ihre Zwecke verwendet werden – gleichgültig, wer immer ihr Eigentümer sei – dürfen nicht Gegenstand einer Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme oder Vollstreckungsmassnahme sein.
Art. 5 Dienstlicher Verkehr
1. Die Organisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine ebenso günstige Behandlung, wie sie den andern internationalen Institutionen in der Schweiz zugesichert ist, soweit es mit dem internationalen Fernmeldeübereinkommen² vereinbar ist.
2. Die Organisation hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Sie hat auch das Recht, ihre Korrespondenz durch Kuriere oder mit ordnungsgemässen Ausweisen versehenem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.
3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der Organisation, die ordnungsgemäss als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.
4. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen muss, was den technischen Bereich anbetrifft, mit den schweizerischen PTT-Betrieben koordiniert werden.
² Heute: Internationaler Fernmeldevertrag vom 6. Nov. 1982 ( SR 0.784.16 ), sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.0 l/.02 ).
Art. 6 Veröffentlichungen
Die Ein- und Ausfuhr von Veröffentlichungen der Organisation werden keiner Einschränkung unterworfen.
Art. 7 Steuerliche Behandlung
1. Die Organisation ist bezüglich ihrer Guthaben, Einkünfte und anderer Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der Organisation sind und von deren Dienststellen benützt werden. Der Organisation darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den sie für Räumlichkeiten zahlt, die von ihr gemietet und von ihren Dienststellen benützt werden.
2. Die Organisation ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preise eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung indessen nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch der Organisation erfolgen und wenn der Rechnungsbetrag für ein und denselben Bezug 100 Schweizerfranken übersteigt.
3. Die Organisation ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4. Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Organisation im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das von der Organisation und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 8 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für die Organisation bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss dem auf die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates, das integrierender Bestandteil dieses Abkommens ist.
Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben
1. Die Organisation kann jede Art von Guthaben, von Gold, von Devisen, Bargeld und anderen beweglichen Werten in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren und transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
2. Dieser Artikel ist auf die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zur Organisation anwendbar.
Art. 10 Pensionskassen und Spezialfonds
1. Jede zugunsten der Beamten der Organisation offiziell wirkende Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung besitzt in der Schweiz die Rechtsfähigkeit, wenn sie die hiefür vom schweizerischen Recht vorgesehenen Formen erfüllt. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten dieser Beamten die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.
2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht der Organisation verwaltet werden und ihren offiziellen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Werte die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.
Art. 11 Sozialfürsorge
Die Organisation ist befreit von allen obligatorischen Beitragsleistungen an allgemeine Fürsorgeeinrichtungen, wie Ausgleichskassen, Arbeitslosenund Unfallversicherung usw., wobei es sich versteht, dass die Organisation im Rahmen des Möglichen und unter noch zu vereinbarenden Bedingungen für den Beitritt derjenigen ihrer Angestellten zu schweizerischen Versicherungen besorgt sein wird, die nicht durch einen gleichwertigen Sozialschutz versichert sind.
II. Immunitäten und Erleichterungen für Personen in offizieller Eigenschaft bei der Organisation
Art. 12 Rechtsstellung der Vertreter der Mitgliedstaaten der Organisation
1. Die Vertreter der Mitgliedstaaten der Organisation, die sich in offizieller Funktion bei der Organisation befinden, geniessen während der Ausübung ihrer Funktionen in der Schweiz und auf der Reise zum Versammlungsort und zurück, dieselben Immunitäten und Vorrechte, wie sie den Staatenvertretern bei den internationalen Organisationen zuerkannt werden. Die Privilegien und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden jedoch entsprechend dem Zollreglement gewährt.
2. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern mit dem Ziel, die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Verkehr mit der Organisation in völliger Unabhängigkeit zu gewährleisten. Demzufolge hat ein Mitgliedstaat der Organisation nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in all jenen Fällen aufzuheben, in denen seiner Meinung nach diese Immunität den Gang der Rechtspflege hindert und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für welchen sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
Art. 13 Rechtsstellung des Generalsekretärs der Organisation
1. Der Generalsekretär der Organisation und gewisse mit Zustimmung des Bundesrates durch ihn bezeichnete hohe Beamte geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern nach Völkerrecht und internationaler Übung zuerkannt werden.
2. Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden entsprechend dem Zollreglement gewährt.
Art. 14 Allen Beamten zustehende Immunitäten und Erleichterungen
Die Beamten der Organisation sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienste der Organisation für die in Ausübung ihrer Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, von jeglicher Gerichtsbarkeit befreit.
Art. 15 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte
Die Beamten der Organisation, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen:
a) sind von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz befreit;
b) sind, wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, den die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen und den Formalitäten bezüglich der Registrierung von Ausländern nicht unterstellt;
c) geniessen in bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der andern internationalen Organisationen zuerkannt werden;
d) geniessen, wie auch die Mitglieder ihrer Familie und ihre Hausangestellten, dieselben Erleichterungen in bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat wie die Beamten der andern internationalen Organisationen;
e) geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens die Erleichterungen, die in dem auf die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates vorgesehen sind;
f) sind von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen von der Organisation ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit. Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 10 dieses Abkommens geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls von jeglichen Vermögens- und Einkommenssteuern befreit; dasselbe gilt für alle Leistungen, die Beamten oder Angestellten der Organisation als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausgerichtet werden; demgegenüber sind die Einkommen aus ausgerichteten Kapitalien sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte der Organisation bezahlt werden, von der Steuerpflicht nicht ausgenommen. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz weiterhin die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandteile den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
Art. 16 Freiheit der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zur Organisation berufen werden, nämlich:
a) die Vertreter der Mitgliedstaaten;
b) der Generalsekretär und das Personal der Organisation, sowie deren Gatten und Kinder, die von ihnen unterhalten werden;
c) andere von der Organisation in amtlicher Eigenschaft berufene Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.
Art. 17 Legitimationskarten
1. Das Eidgenössische Politische Departement übergibt der Organisation, zuhanden von jedem Beamten, je eine mit der Photographie des Inhabers versehene Legitimationskarte. Diese vom Eidgenössischen Politischen Departement und von der Organisation beglaubigte Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber jedwelcher Behörde des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Eine gleiche Karte wird ebenfalls der Organisation übergeben zuhanden der Familienangehörigen der von Artikel 15 erfassten nichtschweizerischen Beamten, die von ihnen unterhalten werden und im gemeinsamen Haushalt mit ihnen leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Die Organisation übergibt dem Eidgenössischen Politischen Departement regelmässig eine Liste ihrer Beamten und von deren Familienangehörigen, in der Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz und Kategorie oder Funktionsklasse, der ein jeder angehört, aufgeführt sind.
Art. 18 Gegenstand der Immunitäten
1. Die in diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den Beamten der Organisation persönliche Vorteile und Annehmlichkeiten zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Organisation und die volle Unabhängigkeit ihrer Beamten unter allen Umständen zu gewährleisten.
2. Der Generalsekretär der Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege hindert und der Verzicht möglich ist, ohne dass dadurch die Interessen der Organisation betroffen werden. In bezug auf den Generalsekretär ist der Exekutivrat befugt, die Aufhebung der Immunitäten auszusprechen.
Art. 19 Verhinderung von Missbrauch
Die Organisation und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Art. 20 Streitigkeiten privater Art
Die Organisation wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung:
a) von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die Organisation Partei ist, und anderer Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b) von Streitigkeiten, in die ein Beamter der Organisation verwickelt ist, der zufolge seiner dienstlichen Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immunität nicht gemäss Art. 18 aufgehoben worden ist.
III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz
Art. 21 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Organisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus Handlungen und Unterlassungen der Organisation noch aus den Handlungen und Unterlassungen ihrer in Ausübung ihrer Funktion tätigen Beamten.
Art. 22 Sicherheit der Schweiz
1. Das Recht des Bundesrates, zweckdienliche Vorsichtsmassnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, wird durch dieses Abkommen nicht berührt.
2. Falls es der Bundesrat als notwendig erachtet, den ersten Abschnitt dieses Artikels anzuwenden, wird er sich, so rasch es die Umstände erlauben, mit der Organisation in Verbindung setzen, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutze der Interessen der Organisation notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3. Die Organisation wird mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteils, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammenarbeiten.
IV. Vollzug, Änderung, Kündigung und Inkrafttreten des Abkommens
Art. 23 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Politische Departement ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 24 Gerichtsbarkeit
1. Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden.
2. Der Bundesrat und die Organisation bezeichnen je ein Mitglied des Gerichts.
3. Die so ernannten Mitglieder wählen ihren Präsidenten.
4. Im Falle der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird dieser auf Begehren der Mitglieder des Gerichts durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
5. Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.
Art. 25 Änderung des Abkommens
1. Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder andern Partei abgeändert werden.
2. In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.
Art. 26 Kündigung des Abkommens
Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Art. 27 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt auf den Zeitpunkt in Kraft, in dem die Genehmigung der Generalversammlung der Organisation den schweizerischen Behörden mitgeteilt wird.
Geschehen und unterzeichnet in Bern, am 10. März 1976, in doppelter Ausfertigung.
Für den | Für die Internationale Organisation |
F. de Ziegler | M. Bodi |
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