Abkommen (0.131.334.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen Abgeschlossen am 14. Januar 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 1987³ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 1989 ¹ AS 1989 522 ; BBl 1987 II 765 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1989 521
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen umschreibt die Bedingungen, unter denen sich die Vertragsparteien im Fall einer Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalls gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe gewähren.
Art. 2 Definitionen
Im Sinn dieses Abkommens bedeuten die folgenden Begriffe:

«Einsatzstaat»

Derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung oder um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material aus dem anderen Staat ersuchen;

«Entsendestaat»

Derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des deren Staates um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material stattgeben;

«Ausrüstungs-
gegenstände»

Das Material, die Fahrzeuge und die persönliche Ausrüstung für die Hilfsmannschaften;

«Hilfsgüter»

Die Ausrüstung und Güter, die zur Verteilung an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind;

«Betriebsmittel»

Die Güter, die zur Verwendung der Ausrüstung und zur Versorgung der Hilfsmannschaften bestimmt sind, wie namentlich die Treibstoffe und die Lebensmittel.

Art. 3 Kompetenzen
1.  Die nachstehend genannten Behörden sind zur Stellung und zur Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständig.
Diese Behörden sind:
a) für die Französische Republik:
Der Innenminister und die Präfekten, Kommissare der Republik der Grenz­­departemente;
b) für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und, in der Grenz­region, die Kantonsregierungen.
2.  Die obgenannten Behörden können unmittelbar miteinander verkehren.
3.  Die Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Weg die Adressen und die Telefon- und Telexnummern der obgenannten Behörden sowie derjenigen Behörden bekannt, die sie allenfalls zur Ausübung ihrer Kompetenzen bezeichnen.
Art. 4 Vorgängige Absprache
Die Art, der Umfang und die Modalitäten der Durchführung einer Hilfeleistung werden von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen.
Art. 5 Einsatzarten
1.  Die Hilfeleistung wird in erster Linie durch Einheiten gewährt, deren Aufgabe in Hilfseinsätzen besteht, und, wenn nötig, mit allen andern angemessenen Mitteln. An den Ort der Katastrophe oder des schweren Unglücksfalls werden Hilfsmannschaften entsandt, die namentlich in folgenden Gebieten eine spezielle Ausbildung erhalten haben: Brandbekämpfung, Bekämpfung nuklearer und chemischer Gefahren, Sanitätshilfe, Bergung und Rettung oder Aufräumarbeiten und die über das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Spezialmaterial verfügen.
2.  Die Hilfsmannschaften können auf dem Land‑, Luft- oder Wasserweg entsandt werden.
Art. 6 Grenzübertritt
1.  Zur Sicherung der Wirksamkeit und Schnelligkeit eines Hilfseinsatzes verpflichten sich die Vertragsparteien, die Formalitäten beim Übertritt der gemeinsamen Grenze auf das unerlässliche Minimum zu beschränken.
2.  Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat einzig einen Ausweis über den Hilfseinsatz, die Art der Einheit und eine Liste der dazugehörigen Personen mit sich zu führen. Dieser Ausweis wird durch die Behörde ausgestellt, der die Einheit unterstellt ist. Die der Hilfsmannschaft angehörenden Personen sind vom Passzwang und dem Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung befreit.
3.  Wenn in einem besonders dringlichen Fall der im vorstehenden Absatz 2 vor­gesehene Ausweis nicht vorgelegt werden kann, genügt jeder andere geeignete Ausweis, der zeigt, dass die Grenze in Durchführung eines Hilfseinsatzes überschritten werden muss.
4.  Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen überschritten werden. Die für die Grenzüberwachung zuständigen Behörden sind davon durch den Einsatzstaat unverzüglich zu unterrichten.
5.  Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden. Die Identität dieser Personen ist nachträglich den zuständigen Behörden zu melden.
Art. 7 Ein- und Ausfuhr der für den Einsatz bestimmten Mittel
1.  Die Vertragsparteien erleichtern den Grenzübergang der Ausrüstungsgegenstände, Hilfsgüter und Betriebsmittel, deren Einfuhr ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen der dem Übergangsort nächstgelegenen Zollstelle so schnell als möglich zu melden ist. Diese Güter gelten als temporär eingeführt. Eine Ein- oder Ausfuhrbescheinigung wird weder verlangt noch erstellt. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat beim Grenzübertritt den Grenzkontrollorganen des Einsatzstaates nur einen Sammelausweis der Ausrüstungsgegenstände, Hilfsgüter und Betriebsmittel vorzulegen oder bei erster Gelegenheit zukommen zu lassen.
2.  Die Hilfsmannschaften dürfen nicht andere Güter als die Ausrüstungsgegenstände, Hilfsgüter und Betriebsmittel mit sich führen, die zum guten Gelingen eines Hilfseinsatzes nötig sind; sie unterliegen keinen Einfuhrverboten oder ‑be­schrän­kungen.
3.  Soweit die Ausrüstungsgegenstände, Hilfsgüter und Betriebsmittel bei einem Hilfseinsatz verbraucht oder unmittelbar nachher wiederausgeführt werden, sind sie von allen Einfuhrabgaben und ‑taxen befreit. Die nicht verbrauchten Ausrüstungs­gegenstände, Hilfsgüter und Betriebsmittel müssen wiederausgeführt werden. Wenn die Verhältnisse die Wiederausfuhr verunmöglichen, sind Art, Menge und Aufenthaltsort dieser Güter den für die Durchführung des Einsatzes verantwortlichen Behörden des Einsatzstaates zu melden, die die zuständige Zollstelle unterrichten; in diesem Fall ist das nationale Recht des Einsatzstaates anwendbar.
4.  Die Einfuhr, im Rahmen dieses Abkommens, von Betäubungsmitteln in das Hoheitsgebiet des Einsatzstaates und die Wiederausfuhr in das Hoheitsgebiet des Entsendestaates der nicht verbrauchten Mengen gelten nicht als Ein- oder Ausfuhr im Sinn der internationalen Betäubungsmittelübereinkommen. Die Betäubungsmittel dürfen nur nach Massgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs eingeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen der Vertragspartei eingesetzt werden, aus der die mit ihrer Verwendung betraute Hilfsmannschaft stammt.
5.  Nach Abschluss ihres Einsatzes müssen die Mannschaften und die nicht verteilten Ausrüstungsgegenstände, Hilfsgüter und Betriebsmittel über einen zugelassenen Grenzübergang in das Hoheitsgebiet des Entsendestaates zurückgeführt werden.
Art. 8 Einsätze mit Luftfahrzeugen
1.  Luftfahrzeuge können nicht nur für die rasche Heranführung der Hilfsmannschaften nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens, sondern auch unmittelbar für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.
2.  Jede Vertragspartei gestattet, dass Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aus gemäss Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und auch ausserhalb von Flugplätzen landen und abfliegen.
3.  Die Absicht, bei einem Hilfseinsatz Luftfahrzeuge zu verwenden, ist der ersuchenden Behörde unverzüglich mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugszeit, voraussichtlicher Route und Landeort mitzuteilen.
4.  Sinngemäss werden angewendet:
a) Artikel 6 dieses Abkommens auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften und evakuierten Personen;
b) Artikel 7 dieses Abkommens auf die Luftfahrzeuge und sonstigen Ausrüs­tungsgegenstände, Hilfsgüter und Betriebsmittel.
5.  Soweit sich aus den Bestimmungen der vorstehenden Absätze 2 und 3 nichts anderes ergibt, sind die luftrechtlichen Vorschriften jeder Vertragspartei anwendbar, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Behörden Angaben über die Flüge zu übermitteln.
Art. 9 Koordination und Gesamtleitung
1.  Die Koordination und Gesamtleitung der Hilfs- und Rettungseinsätze obliegen in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates.
2.  Die in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Behörden des Einsatzstaates erläutern bei dem Hilfeersuchen die Aufgaben, die sie den Hilfsmannschaften des Entsendestaates übertragen wollen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung ein­­zugehen.
3.  Anweisungen an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschliesslich an deren Leiter gerichtet, die die Einzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
4.  Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsende­staates Schutz und Hilfe.
Art. 10 Einsatzkosten
1.  Die Kosten werden vom Entsendestaat getragen, wenn dessen Einsätze in der Grenzzone des Einsatzstaates erfolgen. Ausserhalb dieser Zone gehen die Einsatz­­kosten zu Lasten des Einsatzstaates.
2.  Auf französischer Seite besteht, diese Grenzzone aus den folgenden sechs Departementen: Haut-Rhin, Territoire de Belfort, Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie; auf schweizerischer Seite besteht diese Grenzzone aus den neun Grenzkantonen: Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn, Bern, Jura, Neuenburg, Waadt, Genf, Wallis.
3.  Die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden während der Dauer des Einsatzes soweit nötig von den ersuchenden Behörden verpflegt, untergebracht und mit Gütern für den Eigenbedarf versorgt. Sie erhalten im übrigen jede nötige medizinische Hilfe.
4.  Im Fall der teilweisen oder gänzlichen Wiedereinbringung der Kosten durch den Einsatzstaat bei der natürlichen oder juristischen Person, die für das den Hilfseinsatz des Entsendestaates verursachende Ereignis verantwortlich ist, bilden diese Gegen­stand einer entsprechenden Erstattung an den Entsendestaat.
Art. 11 Schadenersatz
1.  Der Einsatzstaat verpflichtet sich, die Schäden zu übernehmen, die durch Einsätze in Anwendung dieses Abkommens entstehen könnten, namentlich solche an zerstörtem oder beschädigtem Material und Fahrzeugen des Entsendestaates.
2.  Wenn jedoch auf dem Hoheitsgebiet des Einsatzstaates einem Dritten durch einen Angehörigen der Hilfsmannschaft des Entsendestaates in Erfüllung seiner Aufgabe ein Schaden zugefügt wird, übernimmt der Einsatzstaat die Ersetzung des Schadens gemäss den Bestimmungen, die anwendbar wären, wenn der Schaden durch seine eigenen Hilfsmannschaften verursacht worden wäre.
3.  Im Fall des Todes, eines Körperschadens oder einer gesundheitlichen Schädigung eines Angehörigen der Hilfsmannschaft des Entsendestaates verzichtet dieser auf jeden Schadenersatzanspruch gegenüber dem Einsatzstaat, sofern der Tod, der Körper­­­schaden oder die gesundheitliche Schädigung direkt in Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags steht.
4.  Die Behörden der Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatzansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle geeigneten Informationen über die Ereignisse aus, die einen Schaden im Sinne dieses Artikels zur Folge haben.
Art. 12 Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten
1.  Personen, die bei einem Hilfseinsatz, als Helfer oder Opfer, wegen Krankheit, unfallmässigen Verletzungen oder andern Gründen von einem Staat in den andern gelangt sind, werden vom Einsatzstaat wenn nötig und bis zur ersten Rückkehrmöglichkeit unterstützt. Der Einsatzstaat vergütet gegen Abrechnung die durch die Unterstützung entstehenden Kosten und übernimmt die Heimschaffung.
2.  Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Personen, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die als Helfer oder Evakuierte von ihrem Hoheitsgebiet in dasjenige der andern Vertragspartei gelangt sind, wiederaufzunehmen, auch wenn sie nicht im Besitz eines amtlichen Identitätsausweises sind. Handelt es sich um Ausländer, bleiben sie dem gleichen Aufenthalts- oder Niederlassungsstatus unterstellt wie vor dem Grenzübertritt.
Art. 13 Andere Formen der Zusammenarbeit
1.  Die in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Behörden arbeiten nach Massgabe ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts zusammen und können Einzelvereinbarungen abschliessen, insbesondere über:
a) Die Durchführung von Hilfseinsätzen;
b) Massnahmen zur Vorbeugung gegen und Bekämpfung von Katastrophen und schweren Unglücksfällen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlicher und technischer Art austauschen, unter Einschluss solcher über Gefahren und Schäden, die sich auf das Gebiet der andern Vertragspartei auswirken können, aber unter Ausschluss solcher, die die nationale Sicherheit und die Landesverteidigung oder den Schutz von Geschäfts­geheimnissen berühren, indem sie Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien vorsehen.
2.  Eine Einzelvereinbarung enthält die wesentlichen Angaben zur Durchführung der Einsätze.
3.  Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der andern zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäss.
Art. 14 Funkverbindungen
1.  Die Möglichkeiten für die Benützung von Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Behörden, zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften oder zwischen den Hilfsmannschaften unter sich werden grundsätzlich durch die Fernmeldeverwaltungen der beiden Vertragsstaaten geprüft und in Richtlinien festgehalten.
2.  Als Fernmeldeverwaltungen im Sinn des vorstehenden Absatzes 1 sind zuständig:
– für die Französische Republik: das Ministerium für das Fernmeldewesen;
– für die Schweizerische Eidgenossenschaft: die Generaldirektion der PTT-Betriebe.
3.  Die Frequenzen der in Absatz 1 angeführten Funkverbindungen werden in Einzelvereinbarungen nach Massgabe der von den gemäss Absatz 2 zuständigen Fernmeldeverwaltungen erlassenen Richtlinien festgelegt.
Art. 15 Schiedsgerichtsbarkeit
1.  Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht anderweitig beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2.  Das Schiedsgericht setzt sich in jedem Fall aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied, und die beiden so bestellten Mitglieder einigen sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem eine Vertragspartei der andern mitgeteilt hat, dass sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
3.  Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten und keine andere Vereinbarung getroffen, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder die französische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder französische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die französische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.
4.  Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund des Völkerrechts und insbesondere dieses Abkommens. Es regelt sein Verfahren selbst.
5.  Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden sowohl bezüglich des Verfahrens wie in der Sache selbst mit Stimmenmehrheit getroffen. Das Fehlen oder die Enthaltung eines von den Vertragsparteien ernannten Mitglieds hindert das Schieds­­gericht nicht zu entscheiden.
6.  Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend. Jede Partei trägt die Kos­ten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
7.  Die Gerichte der Vertragsparteien werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe bezüglich der Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in Anwendung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.
Art. 16 Kündigung
Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
Art. 17 Inkrafttreten
Jede Vertragspartei notifiziert der andern die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens, das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten Notifikation wirksam wird.
Geschehen zu Bern, am 14. Januar 1987, in zwei Exemplaren in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Französischen Republik:

R. Stettler

J.-M. Merillon

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