Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen)
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Definitionen
«Einsatzstaat» | Derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung oder um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material aus dem anderen Staat ersuchen; |
«Entsendestaat» | Derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des deren Staates um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material stattgeben; |
«Ausrüstungs- | Das Material, die Fahrzeuge und die persönliche Ausrüstung für die Hilfsmannschaften; |
«Hilfsgüter» | Die Ausrüstung und Güter, die zur Verteilung an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind; |
«Betriebsmittel» | Die Güter, die zur Verwendung der Ausrüstung und zur Versorgung der Hilfsmannschaften bestimmt sind, wie namentlich die Treibstoffe und die Lebensmittel. |
Art. 3 Kompetenzen
Art. 4 Vorgängige Absprache
Art. 5 Einsatzarten
Art. 6 Grenzübertritt
Art. 7 Ein- und Ausfuhr der für den Einsatz bestimmten Mittel
Art. 8 Einsätze mit Luftfahrzeugen
Art. 9 Koordination und Gesamtleitung
Art. 10 Einsatzkosten
Art. 11 Schadenersatz
Art. 12 Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten
Art. 13 Andere Formen der Zusammenarbeit
Art. 14 Funkverbindungen
Art. 15 Schiedsgerichtsbarkeit
Art. 16 Kündigung
Art. 17 Inkrafttreten
Für den | Für die |
R. Stettler | J.-M. Merillon |