Rahmenabkommen (0.974.222.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Rahmenabkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Königlichen Regierung Kambodschas über technische, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe Abgeschlossen am 15. März 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2021 (Stand am 1. Juli 2021)
Der Schweizerische Bundesrat
(im Folgenden «die Schweiz» genannt)
und
die Königliche Regierung Kambodschas
(im Folgenden «Kambodscha» genannt)
im Folgenden die «Vertragsparteien»,
in der Absicht, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen;
vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu festigen und eine fruchtbare Zusammenarbeit im humanitären, technischen und finanziellen Bereich aufzubauen;
in der Erkenntnis, dass die Entwicklung dieser technischen und finanziellen Zusammenarbeit zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in Kambodscha und dadurch zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, der Armuts­bekämpfung und einer demokratischen Staatsführung beitragen wird;
im Bewusstsein, dass sich Kambodscha zur Fortführung der Reformen verpflichtet mit dem Ziel, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten;
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit
Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, wie sie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte niedergelegt sind, bildet die Grundlage für die Innen- und Aussenpolitik der beiden Vertragsparteien sowie für die Umsetzung dieses Abkommens.
Art. 2 Ziele
2.1  Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung die Durchführung von Projekten der humanitären, technischen und finanziellen Hilfe in Kambodscha. Diese Projekte dienen zur Unterstützung des Reformprozesses in Kambodscha und zur Milderung der sozialen und wirtschaftlichen Kosten des Anpassungsprozesses. Zudem tragen sie dazu bei, die Not der schwächsten gesellschaftlichen Gruppen in Kambodscha zu lindern.
2.2  Dieses Abkommen soll einen Rahmen mit Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte festlegen.
Art. 3 Begriffe
Für dieses Abkommen gelten, sofern im Kontext nicht anders erforderlich, folgende Begriffsdefinitionen:
(a) «DEZA» steht für die Schweizer Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (einschliesslich der Humanitären Hilfe) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
(b) Spezifische Projekte/Programme und andere gemeinsame Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens werden im Folgenden «Projekte» genannt.
(c) Der Begriff «Durchführende Organisation» bezeichnet alle Behörden, öf­fentli­chen oder privaten Körperschaften sowie alle nationalen, internationalen oder multilateralen Organisationen, die von beiden Vertragsparteien akzeptiert und von der Schweiz mit der Durchführung spezieller Projekte nach Artikel 4 betraut sind.
(d) Der Begriff «Güter» bezeichnet Waren, Materialien, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und andere Güter, die von der Schweiz oder von den Durchführenden Organisationen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, sowie alle anderen Güter, die gemäss den spezifischen Projektvereinbarungen nach Kambodscha geliefert werden.
(e) Der Begriff «Expertinnen und Experten» bezeichnet die mit der Durchführung der Projekte betrauten Personen, die weder Staatsangehörige von Kambodscha, Teil der ständigen kambodschanischen Wohnbevölkerung noch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DEZA sind.
Art. 4 Formen der Zusammenarbeit
Abschnitt 1: Formen
4.1  Die Zusammenarbeit kann als technische, kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Entwicklungsbereich, als finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie als humanitäre Hilfe erfolgen. Diese Formen der Zusammen­arbeit können gleichzeitig oder nacheinander erfolgen.
4.2  Die Zusammenarbeit und/oder die Hilfe kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen Gebern oder nationalen, internationalen oder multilateralen Organisa­­tionen erfolgen.
Abschnitt 2: Technische, kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Entwicklungsbereich
4.3  Die technische, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit im Entwicklungsbereich erfolgt durch die DEZA in Form von Wissenstransfer durch Ausbildung, Beratung oder andere Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen der nötigen Güter für die reibungslose Projektdurchführung.
4.4  Die technische, kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Entwicklungsbereich kann auf folgende Arten erfolgen:
a) Beiträge in Form von Zuwendungen;
b) Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen;
c) Einsatz von eigenem oder lokalem Personal;
d) Stipendien für Studien oder Ausbildungen in Kambodscha, in der Schweiz oder in einem Drittland; oder
e) auf alle anderen von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Arten.
4.5  Die Projekte der technischen, kulturellen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Entwicklungsbereich konzentrieren sich in erster Linie auf die Unterstützung einer nachhaltigen Armutsbekämpfung und einer inklusiven Entwicklung sowie auf die Stärkung des institutionellen Rahmens, zum Beispiel durch: i) die Förderung der Reformen in der öffentlichen Verwaltung und des sozialen Ausgleichs; ii) die Stärkung eines umweltverträglichen Umgangs mit den natürlichen Ressourcen, die Unterstützung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und/oder weitere Entwicklungsthemen im Interesse beider Vertragsparteien.
Abschnitt 3: Finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit
4.6  Die finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt in Form einer Finanzierung von Gütern und Dienstleistungen oder in Form von Kapitaleinlagen, zum Beispiel von Finanzintermediären. Andere Formen werden von Fall zu Fall in Betracht gezogen.
4.7  Die finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt je nach Fall in Form von Zuwendungen, Darlehen oder anderen von beiden Vertragsparteien vereinbarten Formen.
Abschnitt 4: Humanitäre Hilfe
4.8  Die an Kambodscha geleistete humanitäre Hilfe einschliesslich der Nothilfe wird von der DEZA in Form von Gütern, Dienstleistungen, finanziellen Beiträgen oder durch die Entsendung von Fachleuten erbracht.
4.9  Die humanitären Hilfsprojekte richten sich an die schwächsten gesellschaftlichen Gruppen in Kambodscha und ergänzen gleichzeitig die Massnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der lokalen und nationalen humanitären Organisationen.
4.10  Zuwendungen für humanitäre Hilfe werden von Fall zu Fall aufgrund des von den Vertragsparteien festgestellten Bedarfs der Bevölkerung, die von Natur- oder von Menschen verursachten Katastrophen betroffen ist, geleistet.
Art. 5 Bedingungen
5.1  Das DEZA-Büro ist integraler Bestandteil der Schweizerischen Botschaft in Bangkok, die für Kambodscha zuständig ist. Kambodscha verpflichtet sich, das offizielle Anerkennungsverfahren für den Aufbau und den Betrieb eines DEZA-Büros in Kambodscha durchzuführen.
5.2  Um die Durchführung der Kooperationsprojekte zu erleichtern, befreit Kambodscha alle Güter, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Materialien, die die Schweiz in Form von Geschenken liefert, sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführten Ausrüstungen von Steuern, MWST, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren und gestattet deren Wiederausfuhr zu den gleichen Bedingungen.
5.3  Kambodscha erteilt kostenlos alle erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Ausrüstungen zur Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens.
5.4  Kambodscha ist einverstanden damit, dass die Partner der einzelnen Projekte für die Zahlungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten zur finanziellen Unterstützung gemeinsam Finanzakteure bestimmen können, die im Namen der jeweiligen kambodschanischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in Gegenwertmitteln in der Landeswährung (Khmer Riel) können im Rahmen der kambodschanischen Gesetzgebung spezielle Konten bei diesen Finanzakteuren eröffnet werden. Über die Verwendung der einbezahlten Mittel entscheiden die Partner des Projekts gemeinsam.
5.5  Ausländische Expertinnen und Experten und das mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragte Personal sowie deren Familien werden von der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Steuern, Zollabgaben, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihrem persönlichen Besitz befreit. Es ist ihnen gestattet, ihren persönlichen Besitz (Hausrat, Fahrzeug und Ausrüstung für den beruflichen und persönlichen Gebrauch) zu denselben Bedingungen einzuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen. Kambodscha gewährt den ausländischen Expertinnen und Experten und dem ausländischen Personal sowie deren Familien unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.
5.6  Kambodscha gewährt dem DEZA-Büro und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sofern diese nicht die kambodschanische Staatsbürgerschaft besitzen, die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 festgelegten Vorrechte und Immunitäten.
5.7  Kambodscha ist für die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DEZA-Büros, der ausländischen Expertinnen und Experten und des ausländischen Personals sowie deren Familien verantwortlich und gewährt ihnen Erleichterungen in Bezug auf die Rückkehr in die Heimat.
5.8  Kambodscha stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für die in Ziffer 5.5 und 5.6 erwähnten Personenkategorien unentgeltlich und unverzüglich aus.
5.9  Kambodscha unterstützt die ausländischen Expertinnen und Experten und das ausländische Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
5.10  Kambodscha erleichtert die Abwicklung von internationalen Devisentransfers, die im Rahmen der Projekte und durch ausländische Expertinnen und Experten getätigt werden.
5.11  Die Umsetzung dieser Bestimmungen wird durch das Aussenministerium des Königreichs Kambodscha sichergestellt.
5.12  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DEZA-Büros, die ausländischen Expertinnen und Experten und das ausländische Personal sowie deren Familien, die im Rahmen dieses Abkommens zur Projektdurchführung nach Kambodscha gesandt werden, respektieren das Landesrecht und die Bestimmungen Kambodschas und mischen sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Landes ein.
Art. 6 Antikorruptionsklausel
Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Korruption bekämpft werden muss, da sie eine gute Regierungsführung erschwert, die zweckmässige Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und darüber hinaus einen fairen und transparenten, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb gefährdet. Darum erklären die Vertragsparteien ihre Absicht, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen. Sie erklären insbesondere, dass sie niemandem direkt oder indirekt im Hinblick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile gewährt haben oder gewähren werden, die als rechtswidrige oder korrupte Handlungen gelten. Jegliche Handlung dieser Art ist ein hinreichender Grund für die Beendigung des Abkommens, der Ausschreibung oder der daraus resultierenden Zuschläge oder für das Ergreifen anderer im geltenden Recht vorgesehener Gegenmassnahmen.
Art. 7 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:
a) Projekte auf dem Staatsgebiet Kambodschas, die zwischen den Vertragsparteien einschliesslich der entsprechenden zentralen, regionalen oder staatlichen Behörden vereinbart wurden;
b) Projekte, die durch die Vertragsparteien und Organisationen oder Institutionen in Kambodscha im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen wurden, für welche die beiden Vertragsparteien oder deren bevollmächtigte Vertretungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens mutatis mutandis vereinbart haben;
c) nationale Aktivitäten im Zusammenhang mit regionalen Projekten und/oder Programmen der Entwicklungszusammenarbeit, die von der Schweiz finanziert oder mitfinanziert werden, sofern sie ausdrücklich auf dieses Abkommen Bezug nehmen;
d) Projekte in Zusammenarbeit mit öffentlich- oder privatrechtlichen Körperschaften oder Institutionen eines der beiden Länder, für welche die beiden Vertragsparteien oder deren bevollmächtigte Vertretungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens mutatis mutandis vereinbart haben;
Art. 8 Koordination und Verfahren
8.1  Jedes Projekt wird auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens Gegenstand eines Sonderabkommens zwischen den Projektpartnern, das die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners im Detail bestimmt und festhält.
8.2  Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten anderer Geber zu vermeiden und die grösstmögliche Wirkung der Projekte zu sichern, stellen sich die Vertragsparteien gegenseitig alle Informationen zur Verfügung, die für eine effiziente Koordination erforderlich sind.
8.3  Auf kambodschanischer Seite stellt das jeweilige von Kambodscha für ein bestimmtes Projekt bezeichnete Fachministerium die Koordination sicher.
8.4  Auf schweizerischer Seite stellen die in diesem Abkommen genannten schweizerischen Büros die Koordination sicher. Das DEZA-Büro in Phnom Penh dient den Schweizer Behörden als Verbindungsstelle für die Umsetzung und das Monitoring der Projekte.
8.5  Die Vertragsparteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden über die Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden. Sie orientieren einander während der Umsetzungsphase auf sämtlichen Stufen regelmässig über den Fortschritt der im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Projekte.
Art. 9 Dauer
9.1  Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erforderlichen verfassungsmässigen Vorschriften erfüllt sind.
Das Abkommen bleibt in Kraft, bis eine der beiden Vertragsparteien der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich mitteilt, dass sie das Abkommen kündigen will.
9.2  Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens haben dessen Bestimmungen weiterhin für alle Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.
9.3  Dieses Abkommen ist rückwirkend anwendbar auf Vereinbarungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien für laufende und/oder in Vorbereitung begriffene Projekte abgeschlossen wurden, bevor dieses Abkommen in Kraft trat.
Art. 10 Änderungen und Streitigkeiten
10.1  Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens erfordern die schriftliche Zustimmung beider Vertragsparteien.
10.2  Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen sind auf diplomatischem Weg beizulegen.
Ausgefertigt in Phnom Penh am 15. März 2016 in zwei Originalen in französischer (oder deutscher), khmerischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise massgebend sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gelangt die englische Ver­sion zur Anwendung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Ivo Sieber

Für die
Königliche Regierung Kambodschas:

Hor Namhong

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