Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das V... (0.312.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression

Angenommen in Kampala am 11. Juni 2010¹ Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2015² Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am 10. September 2015 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. September 2016 (Stand am 25. Oktober 2022) ¹ Resolution RC/Res.6; siehe Verwahrernotifikation C.N.651.2010 Treaties-8 vom 29. November 2010, verfügbar unter http://treaties.un.org. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 20. März 2015 ( AS 2015 3823 ).

Anhang I

Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression

1. Artikel 5 Absatz 2 des Statuts wird aufgehoben.
2. Nach Artikel 8 des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt:
Art. 8 bis Verbrechen der Aggression
1.  Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Verbrechen der Aggression» die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945⁶ darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
2.  Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet «Angriffshandlung» die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat. Unabhängig von dem Vorliegen einer Kriegserklärung gilt in Übereinstimmung mit der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:
a) die Invasion des Hoheitsgebiets eines Staates oder der Angriff auf dieses durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder jede, wenn auch vorüber­gehende, militärische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder jede gewaltsame Annexion des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben;
b) die Bombardierung oder Beschiessung des Hoheitsgebiets eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates;
c) die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates;
d) ein Angriff der Streitkräfte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreitkräfte oder die See- und Luftflotte eines anderen Staates;
e) der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich mit der Zustimmung eines anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet befinden, unter Verstoss gegen die in der entsprechenden Einwilligung oder Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen oder jede Verlängerung ihrer Anwesenheit in diesem Hoheitsgebiet über den Ablauf der Geltungsdauer der Einwilligung oder Vereinbarung hinaus;
f) das Handeln eines Staates, wodurch er erlaubt, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen;
g) das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, irregulärer Kräfte oder Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, die mit Waffengewalt gegen einen anderen Staat Handlungen von solcher Schwere ausführen, dass sie den oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder seine wesentliche Beteiligung daran.
3. Nach Artikel 15 des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt:
⁶ SR 0.120
Art. 15 bis Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch einen Staat oder aus eigener Initiative)
1.  Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstaben a und c ausüben.
2.  Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch 30 Vertragsstaaten begangen werden.
3.  Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 mit derselben Mehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist.
4.  Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit Artikel 12 seine Gerichtsbarkeit über ein Verbrechen der Aggression ausüben, das sich aus einer Angriffshandlung eines Vertragsstaats ergibt, es sei denn, dieser Vertragsstaat hat zuvor durch Hinterlegung einer Erklärung beim Kanzler bekanntgegeben, dass er diese Gerichtsbarkeit nicht anerkennt. Die Rücknahme dieser Erklärung kann jederzeit erfolgen und wird von dem Vertragsstaat innerhalb von drei Jahren geprüft.
5.  Hinsichtlich eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Staates oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.
6.  Gelangt der Ankläger zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression besteht, vergewissert er sich zunächst, ob der Sicherheitsrat festgestellt hat, dass der betreffende Staat eine Angriffshandlung begangen hat. Der Ankläger benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die beim Gerichtshof anhängige Situation unter Einschluss sachdienlicher Informationen und Unterlagen.
7.  Hat der Sicherheitsrat eine entsprechende Feststellung getroffen, so kann der Ankläger die Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression aufnehmen.
8.  Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung keine entsprechende Feststellung getroffen, so kann der Ankläger die Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression aufnehmen, sofern die Vorverfahrensabteilung nach dem in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren die Genehmigung zur Einleitung der Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression erteilt und der Sicherheitsrat nicht einen anderweitigen Beschluss nach Artikel 16 gefasst hat.
9.  Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ ausserhalb des Gerichtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse des Gerichtshofs nach diesem Statut.
10.  Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen unberührt.
4. Nach Artikel 15bis des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt:
Art. 15 ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch den Sicherheitsrat)
1.  Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstabe b ausüben.
2.  Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch 30 Vertragsstaaten begangen werden.
3.  Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 mit derselben Mehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist.
4.  Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ ausserhalb des Gerichtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse des Gerichtshofs nach diesem Statut.
5.  Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen unberührt.
5. Nach Artikel 25 Absatz 3 des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt:
3bis.  In Bezug auf das Verbrechen der Aggression findet dieser Artikel nur auf Personen Anwendung, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militä­rische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
6. Artikel 9 Absatz 1 erster Satz des Statuts wird durch folgenden Satz ersetzt:
1.  Die «Verbrechenselemente» helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7, 8 und 8bis. …
7. Der einleitende Halbsatz von Artikel 20 Absatz 3 des Statuts wird durch Folgendes ersetzt; der Rest des Absatzes bleibt unverändert:
3.  Niemand, der wegen eines auch nach Artikel 6, 7, 8 oder 8bis verbotenen Verhaltens vor ein anderes Gericht gestellt wurde, darf vom Gerichtshof für dasselbe Verhalten belangt werden, es sei denn, das Verfahren vor dem anderen Gericht:

Geltungsbereich am 25. Oktober 2022 ⁷

⁷ AS 2015  3825 ; 2016  2849 ; 2017  2893 ; 2018  3005 ; 2020  1375 ; 2022 620 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Andorra

26. September

2013

26. September

2014

Argentinien

28. April

2017

28. April

2018

Belgien

26. November

2013

26. November

2014

Bolivien

10. Dezember

2020

10. Dezember

2021

Botsuana

  4. Juni

2013

  4. Juni

2014

Chile

23. September

2016

23. September

2017

Costa Rica

  5. Februar

2015

  5. Februar

2016

Deutschland

  3. Juni

2013

  3. Juni

2014

Ecuador

25. September

2019

25. September

2020

El Salvador

  3. März

2016

  3. März

2017

Estland

27. März

2013

27. März

2014

Finnland

30. Dezember

2015

30. Dezember

2016

Georgien

  5. Dezember

2014

  5. Dezember

2015

Guyana

28. September

2018

28. September

2019

Irland

27. September

2018

27. September

2019

Island

17. Juni

2016

17. Juni

2017

Italien

26. Januar

2022

26. Januar

2023

Kroatien

20. Dezember

2013

20. Dezember

2014

Lettland

25. September

2014

25. September

2015

Liechtenstein

  8. Mai

2012

  8. Mai

2013

Litauen

  7. Dezember

2015

  7. Dezember

2016

Luxemburg

15. Januar

2013

15. Januar

2014

Malta

30. Januar

2015

30. Januar

2016

Mongolei

18. Januar

2021

18. Januar

2022

Niederlande

23. September

2016

23. September

2017

    Aruba

21. Dezember

2017

21. Dezember

2017

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

23. September

2016

23. September

2017

Nordmazedonien

  1. März

2016

  1. März

2017

Österreich

17. Juli

2014

17. Juli

2015

Palästina

26. Juni

2016

26. Juni

2017

Panama

  6. Dezember

2017

  6. Dezember

2018

Paraguay

  5. April

2019

  5. April

2020

Peru

14. Oktober

2022

14. Oktober

2023

Polen

25. September

2014

25. September

2015

Portugal

11. April

2017

11. April

2018

Samoa

25. September

2012

25. September

2013

San Marino

14. November

2014

14. November

2015

Schweden

26. Januar

2022

26. Januar

2023

Schweiz

10. September

2015

10. September

2016

Slowakei

28. April

2014

28. April

2015

Slowenien

25. September

2013

25. September

2014

Spanien

25. September

2014

25. September

2015

Trinidad und Tobago

13. November

2012

13. November

2013

Tschechische Republik

12. März

2015

12. März

2016

Uruguay

26. September

2013

26. September

2014

Zypern

25. September

2013

25. September

2014

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