Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
                            1  Verordnung zum Bundesgesetz über die  Unfallversicherung  RRB vom 6. Dezember 1983  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 47 Absatz 2, 57, 80, 86 Absatz 2, 107 und 108 des Bun-  desgesetzes  über  die  Unfallversicherung  vom  20.  März  1981  (UVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54, 106 und 107 der bundesrätlichen Verordnung über die Unfall-
                            versicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:  I. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Volkswirtschafts-Departement
                            1    Dem  Volkswirtschafts-Departement  stehen  bei  der  Durchführung  des  Bundesgesetzes  über  die  Unfallversicherung  alle  Befugnisse  zu,  die  nicht  andern Behörden oder Stellen übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Artikel 86 Absatz 2 UVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Ausgleichskasse
                            1    Der  Ausgleichskasse  des  Kantons  Solothurn  werden  folgende  Aufgaben  übertragen:  a)   Orientierung  über  die  Versicherungspflicht  (Art.  80  UVG  und  Art.  106  UVV);  b)   Überwachung  der  Einhaltung  der  Versicherungspflicht  (Art.  80  UVG  und Art. 107 UVV);  c)   Meldung der Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keiner Versi-  cherung erfasst sind, an die Ersatzkasse und an die SUVA (Art. 80 UVG  und Art. 107 UVV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die der Ausgleichskasse entstehenden ausgewiesenen Aufwendungen  sind vom Kanton zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Amt für Wirtschaft und Arbeit3)
                            1    Das  Amt  für  Wirtschaft  und  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  vollzieht  die  Vorschriften  über  die  Verhütung  von  Berufsunfällen  und  Berufskrankheiten  im  Rahmen  der  bundesrätlichen  Verordnung  über  die  Verhütung  von  Unfällen  und  Be-  rufskrankheiten vom 19. Dezember 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   SR 832.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   SR 832.202.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   )   Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 79.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   )   Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 79.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   )   AS 1983,1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  verhindert  die  Benützung  von  gefährlichen  Räumen  oder  Einrichtun-  gen  und  verfügt  die  Beschlagnahme  von  Stoffen  und  Gegenständen  nöti-  genfalls unter Beizug anderer kantonaler Amtsstellen (Art. 86 Abs. 2 UVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Auskunftsstellen
                            1   Alle Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen  den  Versicherern  auf  Antrag  unentgeltlich  die  zur  Ermittlung  des  Unfall-  tatbestandes  erforderlichen  Auskünfte  im  Rahmen  ihrer  Zuständigkeit  (Art. 47 UVG und Art. 54 UVV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auskunftsstellen  melden  schwere  Berufsunfälle  dem  Amt  für  Wirt-  schaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) (Art. 101 UVG).  §§ 5-6. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Genehmigung der Kompetenzdelegationen
                            Die  Kompetenzdelegationen  sind  gestützt  auf  Artikel  37  Absatz  2  Kan-  tonsverfassung vom Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:  a)   die  Verordnung  über  die  Unfallversicherung  und  Unfallverhütung  in  der Landwirtschaft vom 23. September 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  );  b)   die  Verordnung  vom  31.  März  1916  betreffend  das  Schiedsgericht  für  Streitigkeiten  zwischen  anerkannten  Krankenkassen  und  Ärzten  und  Apotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ).  II. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Die Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung der Vorschrif-
                            ten  über  Organisation  und  Verfahren  durch  den  Bundesrat  und  der  Ge-  nehmigung   der   Kompetenzdelegationen   durch   den   Kantonsrat   am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1984 in Kraft.
                            Vom Bundesrat am 6. September 1984 genehmigt  Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 25. Januar 1984 genehmigt  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 79.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   §§ 5-6 aufgehoben durch § 15 lit. b der Verordnung über das Verfahren vor  dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des  Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung vom 22. September
                        
                        
                    
                    
                    
                1987. GS 90, 962.
                            3   )   GS 80, 48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   )   GS 66, 48.