Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (832.32)
CH - SO

Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung RRB vom 6. Dezember 1983 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 47 Absatz 2, 57, 80, 86 Absatz 2, 107 und 108 des Bun- desgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG)
1 ) und

Artikel 54, 106 und 107 der bundesrätlichen Verordnung über die Unfall-

versicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV)
2 ) beschliesst: I. Zuständigkeiten

§ 1. Volkswirtschafts-Departement

1 Dem Volkswirtschafts-Departement stehen bei der Durchführung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung alle Befugnisse zu, die nicht andern Behörden oder Stellen übertragen sind.
2 Es ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Artikel 86 Absatz 2 UVG.

§ 2. Ausgleichskasse

1 Der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn werden folgende Aufgaben übertragen: a) Orientierung über die Versicherungspflicht (Art. 80 UVG und Art. 106 UVV); b) Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 80 UVG und Art. 107 UVV); c) Meldung der Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keiner Versi- cherung erfasst sind, an die Ersatzkasse und an die SUVA (Art. 80 UVG und Art. 107 UVV).
2 Die der Ausgleichskasse entstehenden ausgewiesenen Aufwendungen sind vom Kanton zu entschädigen.

§ 3. Amt für Wirtschaft und Arbeit3)

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
4 ) vollzieht die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Rahmen der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Be- rufskrankheiten vom 19. Dezember 1983
5 ). ________________
1 ) SR 832.20.
2 ) SR 832.202.
3 ) Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 79.
4 ) Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 79.
5 ) AS 1983,1968.
2
2 Es verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtun- gen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen nöti- genfalls unter Beizug anderer kantonaler Amtsstellen (Art. 86 Abs. 2 UVG).

§ 4. Auskunftsstellen

1 Alle Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen den Versicherern auf Antrag unentgeltlich die zur Ermittlung des Unfall- tatbestandes erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Art. 47 UVG und Art. 54 UVV).
2 Die Auskunftsstellen melden schwere Berufsunfälle dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit
1 ) (Art. 101 UVG). §§ 5-6. . . .
2 )

§ 7. Genehmigung der Kompetenzdelegationen

Die Kompetenzdelegationen sind gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Kan- tonsverfassung vom Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8. Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Unfallversicherung und Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 23. September 1955
3 ); b) die Verordnung vom 31. März 1916 betreffend das Schiedsgericht für Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten und Apotheken
4 ). II. Schlussbestimmungen

§ 9. Die Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung der Vorschrif-

ten über Organisation und Verfahren durch den Bundesrat und der Ge- nehmigung der Kompetenzdelegationen durch den Kantonsrat am

1. Januar 1984 in Kraft.

Vom Bundesrat am 6. September 1984 genehmigt Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 25. Januar 1984 genehmigt _______________
1 ) Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 79.
2 ) §§ 5-6 aufgehoben durch § 15 lit. b der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung vom 22. September

1987. GS 90, 962.

3 ) GS 80, 48.
4 ) GS 66, 48.
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