Vertrag über den Waffenhandel (0.518.61)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag über den Waffenhandel

Abgeschlossen in New York am 2. April 2013 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 2014¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Januar 2015 Vorläufige Anwendung von Artikel 6 und 7 durch die Schweiz ab dem 30. Januar 2015 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. April 2015 (Stand am 31. Juli 2020) ¹ AS 2015 593
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Vertrags,
geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945²;
eingedenk des Artikels 26 der Charta der Vereinten Nationen, der darauf abzielt, die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen³ der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird;
unter Hervorhebung der Notwendigkeit, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung auf den illegalen Markt oder für nicht genehmigte Endverwendung und Endverwender, einschliesslich zu Zwecken der Begehung terroristischer Handlungen, zu verhüten;
in Anerkennung der berechtigten politischen Interessen, Sicherheitsinteressen, wirtschaftlichen Interessen und Handelsinteressen, welche die Staaten am interna­tionalen Handel mit konventionellen Waffen haben;
in Bekräftigung des souveränen Rechts eines jeden Staates, konventionelle Waffen im Einklang mit seinem eigenen Rechts- oder Verfassungssystem zu regeln und zu kontrollieren, sofern sie sich ausschliesslich in seinem Hoheitsgebiet befinden;
anerkennend, dass Frieden und Sicherheit, Entwicklung und die Menschenrechte Säulen des Systems der Vereinten Nationen und Grundlagen der kollektiven Sicherheit sind und dass Entwicklung, Frieden und Sicherheit sowie die Menschenrechte miteinander verflochten sind und einander gegenseitig verstärken;
eingedenk der von der Abrüstungskommission der Vereinten Nationen aufgestellten Leitlinien für internationale Waffentransfers im Sinne der Resolution 46/36 H der Generalversammlung vom 6. Dezember 1991;
in Anbetracht des Beitrags des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, des Zusatzprotokolls vom 31. Mai 2001⁴ gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000⁵ gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität⁶ wie auch des Internationalen Instruments zur raschen und verlässlichen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen⁷;
in Erkenntnis der Auswirkungen des unerlaubten und ungeregelten Handels mit konventionellen Waffen auf die Sicherheit sowie seiner sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen;
in Anbetracht dessen, dass Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, die überwiegende Mehrheit der von bewaffneten Konflikten und bewaffneter Gewalt betroffenen Personen stellen;
auch in Erkenntnis der Herausforderungen, denen Opfer bewaffneter Konflikte gegenüberstehen, und ihres Bedürfnisses nach angemessener Fürsorge, Rehabilita­tion und sozialer und wirtschaftlicher Eingliederung;
nachdrücklich darauf hinweisend, dass die Staaten durch diesen Vertrag nicht daran gehindert werden, zusätzliche wirksame Massnahmen beizubehalten und zu ergreifen, um Ziel und Zweck dieses Vertrags zu fördern;
eingedenk des rechtmässigen Handels mit bestimmten konventionellen Waffen, des rechtmässigen Eigentums an ihnen und ihres Gebrauchs für Zwecke der Freizeitgestaltung und für kulturelle, geschichtliche und sportliche Betätigungen, wo dieser Handel, dieses Eigentum und dieser Gebrauch rechtlich zulässig oder geschützt sind;
auch eingedenk der Rolle, die regionale Organisationen dabei spielen können, die Vertragsstaaten auf Ersuchen bei der Durchführung dieses Vertrags zu unterstützen;
in Anerkennung der freiwilligen und aktiven Rolle, welche die Zivilgesellschaft, einschliesslich nichtstaatlicher Organisationen, und die Industrie dabei spielen können, das Bewusstsein für Ziel und Zweck dieses Vertrags zu schärfen und seine Durchführung zu unterstützen;
in der Erkenntnis, dass die Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und die Verhütung ihrer Umleitung nicht die internationale Zusammenarbeit und den rechtmässigen Handel mit Material, Ausrüstung und Technologie für friedliche Zwecke behindern sollen;
nachdrücklich darauf hinweisend, dass es wünschenswert ist, die weltweite Befolgung dieses Vertrags zu erreichen;
entschlossen, nach den folgenden Grundsätzen zu handeln:
Grundsätze:
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.120 ³ Deutschland (D): Hilfsquellen ⁴ SR 0.311.544 ⁵ SR 0.311.54 ⁶ D: des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Über­einkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ⁷ D: des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten ⁸ SR 0.518.12 ; 0.518.23 ; 0.518.42 ; 0.518.51
Art. 1 Ziel und Zweck
Ziel dieses Vertrags ist es:
– die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen,
– den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhüten;
dies geschieht zu dem Zweck:
– zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen,
– menschliches Leid zu mindern,
– Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.
Art. 2 Geltungsbereich
1.  Dieser Vertrag findet auf alle konventionellen Waffen innerhalb der folgenden Kategorien Anwendung:
a) Kampfpanzer;
b) gepanzerte Kampffahrzeuge;
c) grosskalibrige Artilleriesysteme;
d) Kampfflugzeuge;
e) Angriffshubschrauber;
f) Kriegsschiffe;
g) Flugkörper mit Sprengwirkung und Abschussgeräte für Flugkörper mit Sprengwirkung⁹;
h) Kleinwaffen und leichte Waffen.
2.  Für die Zwecke dieses Vertrags umfassen die Tätigkeiten des internationalen Handels die Ausfuhr, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Umladung und die Vermittlungstätigkeit, die im Folgenden als «Transfer» bezeichnet werden.
3.  Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf den internationalen Transport konventioneller Waffen durch einen Vertragsstaat selbst oder in seinem Namen zur eigenen Verwendung, vorausgesetzt, die konventionellen Waffen verbleiben im Eigentum dieses Vertragsstaats.
⁹ D: Flugkörper und Abschussgeräte für Flugkörper
Art. 3 Munition
Jeder Vertragsstaat schafft und unterhält ein nationales Kontrollsystem zur Regelung der Ausfuhr von Munition, die von den konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 abgefeuert, abgeschossen oder ausgebracht wird, und wendet die Artikel 6 und 7 vor Genehmigung der Ausfuhr dieser Munition an.
Art. 4 Teile und Komponenten
Jeder Vertragsstaat schafft und unterhält ein nationales Kontrollsystem zur Regelung der Ausfuhr von Teilen und Komponenten, sofern die Ausfuhr in einer Art und Weise erfolgt, die den Zusammenbau der konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 ermöglicht, und wendet die Artikel 6 und 7 vor Genehmigung der Ausfuhr dieser Teile und Komponenten an.
Art. 5 Allgemeine Durchführung
1.  Jeder Vertragsstaat führt diesen Vertrag in einer einheitlichen, objektiven und nichtdiskriminierenden Art und Weise durch und ist sich dabei der in diesem Vertrag genannten Grundsätze bewusst.
2.  Jeder Vertragsstaat schafft und unterhält ein nationales Kontrollsystem einschliesslich einer nationalen Kontrollliste, um diesen Vertrag durchzuführen.
3.  Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, diesen Vertrag auf die grösstmögliche Bandbreite konventioneller Waffen anzuwenden. Nationale Begriffsbestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–g bezeichneten Kategorien dürfen keinen engeren¹⁰ Bedeutungsumfang haben als die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen verwendeten Beschreibungen. Was die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h bezeichnete Kategorie anbelangt, so dürfen nationale Begriffsbestimmungen keinen engeren¹¹ Bedeutungsumfang haben als die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags in einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen verwendeten Beschreibungen.
4.  Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Sekretariat im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen seine nationale Kontrollliste, die das Sekretariat den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung stellt. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, ihre Kontrolllisten öffentlich zugänglich zu machen.
5.  Jeder Vertragsstaat ergreift die zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Massnahmen und bestimmt zuständige nationale Behörden, um über ein wirksames und transparentes nationales Kontrollsystem zu verfügen, durch das der Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und Gütern im Sinne der Artikel 3 und 4 geregelt wird.
6.  Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen, um Informationen über Angelegenheiten betreffend die Durchführung dieses Vertrags auszutauschen. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem nach Artikel 18 errichteten Sekretariat seine nationale(n) Kontaktstelle(n) und hält die entsprechenden Angaben auf dem neuesten Stand.
¹⁰ D: begrenzteren
¹¹ D: begrenzteren
Art. 6 Verbote
1.  Ein Vertragsstaat darf keinerlei Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 genehmigen, wenn der Transfer die Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aufgrund von Massnahmen verletzen würde, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen hat, insbesondere Waffenembargos.
2.  Ein Vertragsstaat darf keinerlei Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 genehmigen, wenn dieser Transfer die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen dieses Vertragsstaats verletzen würde, die sich aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, insbesondere derjenigen betreffend den Transfer von oder den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen, ergeben.
3.  Ein Vertragsstaat darf keinerlei Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 genehmigen, wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung Kenntnis davon hat, dass die Waffen oder Güter bei der Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweren Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949, Angriffen auf zivile Objekte oder Zivilpersonen, die als solche geschützt werden, oder anderen Kriegsverbrechen im Sinne völkerrechtlicher Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, verwendet werden würden.
Art. 7 Ausfuhr und deren Bewertung
1.  Ist die Ausfuhr nicht nach Artikel 6 verboten, so bewertet jeder ausführende Vertragsstaat vor Erteilung der Genehmigung für die unter seiner Hoheitsgewalt erfolgende Ausfuhr von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 in Übereinstimmung mit seinem nationalen Kontrollsystem, auf objektive und nichtdiskriminierende Weise und unter Berücksichtigung entscheidungserheblicher Faktoren, einschließlich Informationen, die der einführende Staat nach Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellt hat, die Möglichkeit, dass die konventionellen Waffen oder die Güter:
a) zu Frieden und Sicherheit beitragen oder diese untergraben würden;
b) dazu verwendet werden könnten: i) eine schwere Verletzung des humanitären Völkerrechts zu begehen oder zu erleichtern,
ii) eine schwere Verletzung der internationalen Menschenrechtsnormen zu begehen oder zu erleichtern,
iii) eine Handlung vorzunehmen oder zu erleichtern, die nach völkerrechtlichen Übereinkommen oder Protokollen betreffend den Terrorismus, deren Vertragspartei der ausführende Staat ist, eine Straftat darstellt,
iv) eine Handlung vorzunehmen oder zu erleichtern, die nach völkerrechtlichen Übereinkommen oder Protokollen betreffend die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, deren Vertragspartei der ausführende Staat ist, eine Straftat darstellt.
2.  Der ausführende Vertragsstaat prüft auch, ob es Massnahmen gibt, die zur Minderung der in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Risiken ergriffen werden könnten, wie zum Beispiel vertrauensbildende Massnahmen oder gemeinsam von den ausführenden und einführenden Staaten entwickelte und vereinbarte Pro­gramme.
3.  Stellt der ausführende Vertragsstaat nach Vornahme dieser Bewertung und Prüfung der verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung fest, dass ein überwiegendes Risiko besteht, dass eine der in Absatz 1 genannten negativen Folgen eintritt, so darf er die Ausfuhr nicht genehmigen.
4.  Bei Vornahme dieser Bewertung berücksichtigt der ausführende Vertragsstaat das Risiko, dass die konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder die Güter im Sinne des Artikels 3 oder 4 dazu verwendet werden, schwerwiegende Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt oder schwerwiegende gewalttätige Handlungen gegen Frauen und Kinder vorzunehmen oder zu erleichtern.
5.  Jeder ausführende Vertragsstaat ergreift Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle Genehmigungen für die Ausfuhr von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 ausführlich sind und vor der Ausfuhr erteilt werden.
6.  Jeder ausführende Vertragsstaat stellt nach Massgabe seiner innerstaatlichen Gesetze, seiner Verwaltungspraxis oder seiner Politik dem einführenden Vertragsstaat und den durchführenden oder umladenden Vertragsstaaten auf Ersuchen geeignete Informationen über die betreffende Genehmigung zur Verfügung.
7.  Erlangt ein ausführender Vertragsstaat nach Erteilung der Genehmigung Kenntnis von neuen entscheidungserheblichen Informationen, so wird er ermutigt, die Genehmigung, wenn angebracht nach Konsultierung des einführenden Staates, neu zu bewerten.
Art. 8 Einfuhr
1.  Jeder einführende Vertragsstaat ergreift Massnahmen, um sicherzustellen, dass im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen dem ausführenden Vertragsstaat auf dessen Ersuchen geeignete und entscheidungserhebliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, um ihn dabei zu unterstützen, seine nationale Ausfuhrbewertung nach Artikel 7 vorzunehmen. Zu diesen Massnahmen kann die Übermittlung von Nachweisen über die Endverwendung oder den Endverwender gehören.
2.  Jeder einführende Vertragsstaat ergreift Massnahmen, die es ihm erlauben, unter seiner Hoheitsgewalt erfolgende Einfuhren von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bei Bedarf zu regeln. Zu diesen Massnahmen können Einfuhrsysteme gehören.
3.  Jeder einführende Vertragsstaat kann den ausführenden Vertragsstaat um Informationen über anhängige oder erteilte Genehmigungen für Ausfuhren, für die der einführende Vertragsstaat das Endbestimmungsland ist, ersuchen.
Art. 9 Durchfuhr oder Umladung
Jeder Vertragsstaat ergreift geeignete Massnahmen, um, wenn dies erforderlich und durchführbar ist, die unter seiner Hoheitsgewalt erfolgenden Durchfuhren oder Umladungen von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 durch sein beziehungsweise in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Völkerrecht zu regeln.
Art. 10 Vermittlungstätigkeit
Jeder Vertragsstaat ergreift im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen Massnahmen, um Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf konventionelle Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die unter seiner Hoheitsgewalt stattfinden, zu regeln. Zu diesen Massnahmen kann gehören, dass vor Aufnahme ihrer Vermittlungstätigkeit von den Vermittlern die Registrierung oder die Einholung einer schriftlichen Genehmigung verlangt wird.
Art. 11 Umleitung
1.  Jeder Vertragsstaat, der am Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 beteiligt ist, ergreift Massnahmen, um deren Umleitung zu verhüten.
2.  Der ausführende Vertragsstaat bemüht sich darum, die Umleitung des Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 durch sein in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 geschaffenes nationales Kontrollsystem zu verhüten, indem er das Risiko der Umleitung der Ausfuhr bewertet und die Ergreifung von Massnahmen zu dessen Minderung, wie zum Beispiel vertrauensbildenden Massnahmen oder gemeinsam von den ausführenden und einführenden Staaten entwickelten und vereinbarten Programmen, prüft. Zu sonstigen Präventionsmassnahmen kann geeignetenfalls Folgendes gehören: die Überprüfung von an der Ausfuhr beteiligten Parteien, das Erfordernis zusätzlicher Nachweise, Bescheinigungen oder Zusicherungen, die Versagung der Ausfuhrgenehmigung oder sonstige geeignete Massnahmen.
3.  Im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und wenn dies angebracht und durchführbar ist, arbeiten einführende, durchführende, umladende und ausführende Vertragsstaaten zusammen und tauschen Informationen aus, um das Risiko der Umleitung des Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 zu mindern.
4.  Deckt ein Vertragsstaat die Umleitung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, auf, so ergreift er im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht geeignete Massnahmen, um dieser Umleitung zu begegnen. Zu derartigen Massnahmen kann gehören, dass die möglicherweise betroffenen Vertragsstaaten gewarnt werden, dass die umgeleiteten Lieferungen der betreffenden konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 überprüft werden und dass Folgemassnahmen in Form von Ermittlungen und Durchsetzungsmassnahmen ergriffen werden.
5.  Um die Umleitung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, besser nachvollziehen und verhüten zu können, werden die Vertragsstaaten ermutigt, einschlägige Informationen über wirksame Massnahmen zur Begegnung der Umleitung auszutauschen. Zu diesen Informationen kann Folgendes gehören: Informationen über unerlaubte Tätigkeiten einschliesslich der Korruption, über Wege des interna­tionalen unerlaubten Handels, illegale Vermittler, Quellen unerlaubter Lieferungen, Verschleierungsmethoden, übliche Versendeorte oder über Bestimmungsorte, die von organisierten Gruppen genutzt werden, die an Umleitungen beteiligt sind.
6.  Die Vertragsstaaten werden ermutigt, anderen Vertragsstaaten über das Sekretariat von Massnahmen zur Begegnung der Umleitung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, zu berichten.
Art. 12 Führen von Aufzeichnungen
1.  Jeder Vertragsstaat führt im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften innerstaatliche Aufzeichnungen über die durch ihn erteilten Genehmigungen für die Ausfuhr oder seine tatsächlich erfolgten Ausfuhren von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1.
2.  Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, Aufzeichnungen über konventionelle Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 zu führen, die in sein Hoheitsgebiet als Endbestimmungsort transferiert wurden oder deren Durchfuhr durch das beziehungsweise deren Umladung im Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt genehmigt wurde.
3.  Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, wo geeignet, Folgendes in diese Aufzeichnungen aufzunehmen: Menge, Wert, Modell‑/Typenbezeichnung, genehmigte internationale Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, tatsächlich transferierte konventionelle Waffen, Angaben über den/die ausführenden Staat(en), den/die einführenden Staat(en), den/die durchführenden und umladenden Staat(en) und die Endverwender.
4.  Die Aufzeichnungen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt.
Art. 13 Berichterstattung
1.  Jeder Vertragsstaat legt dem Sekretariat innerhalb des ersten Jahres, nachdem dieser Vertrag in Übereinstimmung mit Artikel 22 für ihn in Kraft getreten ist, einen Erstbericht über die zur Durchführung dieses Vertrags ergriffenen Massnahmen vor; hierzu gehören innerstaatliche Gesetze, nationale Kontrolllisten und sonstige Vorschriften und Verwaltungsmassnahmen. Jeder Vertragsstaat berichtet dem Sekreta­riat zum geeigneten Zeitpunkt über neue Massnahmen, die zur Durchführung dieses Vertrags ergriffen wurden. Die Berichte werden durch das Sekretariat zur Verfügung gestellt und an die Vertragsstaaten verteilt.
2.  Die Vertragsstaaten werden ermutigt, den anderen Vertragsstaaten über das Sekretariat von Massnahmen zu berichten, die sich als wirksam bei der Begegnung der Umleitung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, erwiesen haben.
3.  Jeder Vertragsstaat legt dem Sekretariat jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über genehmigte oder tatsächlich erfolgte Ausfuhren und Einfuhren von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 vor. Die Berichte werden durch das Sekretariat zur Verfügung gestellt und an die Vertragsstaaten verteilt. Der dem Sekretariat vorgelegte Bericht kann dieselben Informationen enthalten, die der Vertragsstaat im Rahmen einschlägiger Mechanismen der Vereinten Nationen, einschliesslich des Registers der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen, vorgelegt hat. Die Berichte können sensible Geschäftsinformationen oder Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen, ausklammern.
Art. 14 Durchsetzung
Jeder Vertragsstaat ergreift geeignete Massnahmen, um die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften, durch die dieser Vertrag durchgeführt wird, durchzusetzen.
Art. 15 Internationale Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsstaaten arbeiten in einer mit ihren jeweiligen Sicherheitsinteressen und innerstaatlichen Gesetzen vereinbaren Weise zusammen, um diesen Vertrag wirksam durchzuführen.
2.  Die Vertragsstaaten werden ermutigt, die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern; dazu gehört der Austausch von Informationen über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse betreffend die Durchführung und Anwendung dieses Vertrags im Einklang mit ihren jeweiligen Sicherheitsinteressen und innerstaatlichen Gesetzen.
3.  Die Vertragsstaaten werden ermutigt, Konsultationen in Angelegenheiten gemeinsamen Interesses zu führen und, sofern angebracht, Informationen auszutauschen, um die Durchführung dieses Vertrags zu unterstützen.
4.  Die Vertragsstaaten werden ermutigt, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen zusammenzuarbeiten, um zur innerstaatlichen Durchführung dieses Vertrags beizutragen, auch durch den Austausch von Informationen über unerlaubte Tätigkeiten und illegal Handelnde und zur Verhütung und Beseitigung der Umleitung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1.
5.  Wenn dies unter den Vertragsstaaten vereinbart wurde und mit ihren innerstaatlichen Gesetzen vereinbar ist, leisten die Vertragsstaaten einander im grösstmöglichen Umfang Hilfe bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und den Gerichtsverfahren in Bezug auf Verletzungen innerstaatlicher Massnahmen, die aufgrund dieses Vertrags festgelegt worden sind.
6.  Die Vertragsstaaten werden ermutigt, innerstaatliche Massnahmen zu ergreifen und zusammenzuarbeiten, um zu verhüten, dass der Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Gegenstand von korrupten Praktiken wird.
7.  Die Vertragsstaaten werden ermutigt, Erfahrungen und Informationen über die Erkenntnisse auszutauschen, die sie bezüglich aller Aspekte dieses Vertrags gewonnen haben.
Art. 16 Internationale Unterstützung
1.  Bei der Durchführung dieses Vertrags kann sich jeder Vertragsstaat um Unterstützung, einschliesslich rechtlicher Unterstützung oder Hilfe bei der Gesetzgebung, Hilfe beim Aufbau institutioneller Kapazitäten sowie technischer, materieller oder finanzieller Hilfe, bemühen. Zu dieser Unterstützung kann Folgendes gehören: Lagerhaltung, Entwaffnungs‑, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme, Mustergesetze und wirksame Durchführungsverfahren. Jeder Vertragsstaat, der dazu in der Lage ist, leistet diese Unterstützung auf Ersuchen.
2.  Jeder Vertragsstaat kann unter anderem über die Vereinten Nationen, internationale, regionale, subregionale oder nationale Organisationen, nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage um Unterstützung ersuchen, diese anbieten oder erhalten.
3.  Die Vertragsstaaten richten einen freiwilligen Treuhandfonds ein, der ersuchende Vertragsstaaten unterstützt, die internationale Unterstützung benötigen, um diesen Vertrag durchzuführen. Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, Mittel zu diesem Fonds beizutragen.
Art. 17 Konferenz der Vertragsstaaten
1.  Eine Konferenz der Vertragsstaaten wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags von dem nach Artikel 18 eingerichteten vorläufigen Sekretariat einberufen und danach zu den Terminen, welche die Konferenz der Vertragsstaaten beschliessen kann.
2.  Die Konferenz der Vertragsstaaten beschliesst auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre Geschäftsordnung.
3.  Die Konferenz der Vertragsstaaten beschliesst eine Finanzordnung für sich selbst sowie eine Finanzordnung zur Finanzierung aller gegebenenfalls von ihr einzurichtenden Nebenorgane und Finanzvorschriften für die Arbeit des Sekretariats. Auf jeder ordentlichen Tagung verabschiedet sie einen Haushalt für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung.
4.  Die Konferenz der Vertragsstaaten:
a) überprüft die Durchführung dieses Vertrags, einschliesslich der Entwicklungen auf dem Gebiet der konventionellen Waffen;
b) prüft und beschliesst Empfehlungen zur Durchführung und Wirkungsweise dieses Vertrags, insbesondere zur Förderung seiner weltweiten Geltung;
c) prüft Änderungen dieses Vertrags nach Artikel 20;
d) prüft Fragen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrags ergeben;
e) prüft und entscheidet über die Aufgaben und den Haushalt des Sekretariats;
f) prüft die Einrichtung von Nebenorganen, die zur Verbesserung der Arbeitsweise dieses Vertrags gegebenenfalls notwendig sind;
g) nimmt alle sonstigen Aufgaben im Einklang mit diesem Vertrag wahr.
5.  Ausserordentliche Sitzungen der Konferenz der Vertragsstaaten finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsstaaten für notwendig erachtet oder wenn es ein Vertragsstaat schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag von mindestens zwei Dritteln der Vertragsstaaten unterstützt wird.
Art. 18 Sekretariat
1.  Durch diesen Vertrag wird hiermit ein Sekretariat eingerichtet, das die Vertragsstaaten bei der wirksamen Durchführung dieses Vertrags unterstützt. Bis zur ersten Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten ist ein vorläufiges Sekretariat für die Verwaltungsaufgaben aufgrund dieses Vertrags zuständig.
2.  Das Sekretariat wird in angemessener Weise mit Personal ausgestattet. Das Personal muss über das erforderliche Fachwissen verfügen, um sicherzustellen, dass das Sekretariat die in Absatz 3 beschriebenen Verpflichtungen wirksam wahrnehmen kann.
3.  Das Sekretariat ist den Vertragsstaaten gegenüber verantwortlich. Das Sekretariat nimmt im Rahmen einer möglichst kleinen Struktur die folgenden Verpflichtungen wahr:
a) Es nimmt die durch diesen Vertrag vorgeschriebenen Berichte entgegen, stellt sie zur Verfügung und verteilt sie.
b) Es führt die Liste der nationalen Kontaktstellen und stellt sie den Vertragsstaaten zur Verfügung.
c) Es unterstützt¹² die Zusammenführung von Angeboten für und Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des Vertrags und fördert auf Ersuchen die internationale Zusammenarbeit.
d) Es unterstützt¹³ die Arbeit der Konferenz der Vertragsstaaten; hierzu gehört, dass es Vorkehrungen für die Abhaltung der im Rahmen dieses Vertrags vorgesehenen Sitzungen trifft und die dafür erforderlichen Dienste bereitstellt.
e) Es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsstaaten beschlossen werden.
¹² D: erleichtert
¹³ D: erleichtert
Art. 19 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten, soweit Einvernehmen besteht, zusammen im Hinblick auf die Beilegung von etwa zwischen ihnen auftretenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, einschliesslich im Wege von Verhandlungen, der Vermittlung, des Vergleichs, der gerichtlichen Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel.
2.  Die Vertragsstaaten können einvernehmlich ein Schiedsverfahren einschlagen, um Streitigkeiten zwischen ihnen über Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags beizulegen.
Art. 20 Änderungen
1.  Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags kann jeder Vertragsstaat eine Änderung dieses Vertrags vorschlagen. Danach können Änderungsvorschläge von der Konferenz der Vertragsstaaten nur alle drei Jahre geprüft werden.
2.  Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Vertrags wird dem Sekretariat schriftlich vorgelegt; dieses leitet ihn mindestens 180 Tage vor der nächsten Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten, bei der nach Absatz 1 Änderungen geprüft werden können, an alle Vertragsstaaten weiter. Die Änderung wird auf der nächsten Konferenz der Vertragsstaaten, bei der nach Absatz 1 Änderungen geprüft werden können, geprüft, wenn spätestens 120 Tage nach Weiterleitung des Änderungsvorschlags durch das Sekretariat eine Mehrheit der Vertragsstaaten dem Sekretariat notifiziert hat, dass sie eine Prüfung des Vorschlags befürwortet.
3.  Die Vertragsstaaten bemühen sich nach Kräften, zu einem Konsens über jede Änderung zu kommen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsstaaten» die anwesenden Vertragsstaaten, die eine Ja‑Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Der Verwahrer übermittelt allen Vertragsstaaten jede beschlossene Änderung.
4.  Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Urkunde über die Annahme dieser Änderung hinterlegt hat, 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Mehrheit der Staaten, die bei der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsstaaten waren, ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde über die Annahme dieser Änderung in Kraft.
Art. 21 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
1.  Dieser Vertrag liegt für alle Staaten vom 3. Juni 2013 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
2.  Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jeden Unterzeichnerstaat.
3.  Nach seinem Inkrafttreten steht dieser Vertrag allen Staaten, die ihn nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.
4.  Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Art. 22 Inkrafttreten
1.  Dieser Vertrag tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der 50. Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der seine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt, tritt dieser Vertrag 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 23 Vorläufige Anwendung
Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er die Artikel 6 und 7 bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags für ihn vorläufig anwenden wird.
Art. 24 Geltungsdauer und Rücktritt
1.  Die Geltungsdauer dieses Vertrags ist unbegrenzt.
2.  Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten. Diesen Rücktritt notifiziert er dem Verwahrer, der ihn allen anderen Vertragsstaaten notifiziert. Die Rücktrittsnotifikation kann eine Darlegung der Gründe für seinen Rücktritt enthalten. Die Rücktrittsanzeige wird 90 Tage nach Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer wirksam, es sei denn, die Rücktrittsnotifikation sieht ein späteres Datum vor.
3.  Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschliesslich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragsstaat dieses Vertrags erwachsen sind.
Art. 25 Vorbehalte
1.  Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts kann jeder Staat Vorbehalte anbringen, es sei denn, diese sind mit Ziel und Zweck dieses Vertrags unvereinbar.
2.  Jeder Vertragsstaat kann seinen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete diesbezügliche Notifikation zurücknehmen.
Art. 26 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
1.  Die Durchführung dieses Vertrags lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden oder zukünftigen völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt, sofern diese Verpflichtungen mit diesem Vertrag vereinbar sind.
2.  Dieser Vertrag darf nicht als Begründung dafür herangezogen werden, zwischen Vertragsstaaten dieses Vertrags geschlossene Übereinkünfte über Verteidigungszusammenarbeit aufzulösen.
Art. 27 Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Vertrags.
Art. 28 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Vertrags, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Geschehen zu New York am 2. April 2013.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 31. Juli 2020 ¹⁴

¹⁴ AS 2015 595 1291 2733 , 2016 423 1747 4189 , 2018 2549 , 2019 373 3431 , 2020 3521 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

29. Juli

2020 B

27. Oktober

2020

Albanien

19. März

2014

24. Dezember

2014

Antigua und Barbuda

12. August

2013

24. Dezember

2014

Argentinien

25. September

2014

24. Dezember

2014

Australien

  3. Juni

2014

24. Dezember

2014

Bahamas

25. September

2014

24. Dezember

2014

Barbados

20. Mai

2015

18. August

2015

Belgien*

  3. Juni

2014

24. Dezember

2014

Belize

19. März

2015

17. Juni

2015

Benin

  7. November

2016

  5. Februar

2017

Bosnien und Herzegowina

25. September

2014

24. Dezember

2014

Botsuana

  7. Juni

2019 B

  5. September

2019

Brasilien

14. August

2018

12. November

2018

Bulgarien

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Burkina Faso

  3. Juni

2014

24. Dezember

2014

Chile

18. Mai

2018

16. August

2018

China

  6. Juli

2020 B

  4. Oktober

2020

    Hongkong

  6. Juli

2020

  4. Oktober

2020

    Macau

  6. Juli

2020

  4. Oktober

2020

Costa Rica

25. September

2013

24. Dezember

2014

Côte d’Ivoire

26. Februar

2015

27. Mai

2015

Dänemark a

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Deutschland

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Dominica

21. Mai

2015

19. August

2015

Dominikanische Republik

  7. August

2014

24. Dezember

2014

El Salvador

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Estland

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Finnland

  2. April

2014

  2. April

2014

Frankreich

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Georgien

23. Mai

2016

21. August

2016

Ghana

22. Dezember

2015

21. März

2016

Grenada

21. Oktober

2013

24. Dezember

2014

Griechenland

29. Februar

2016

29. Mai

2016

Guatemala

12. Juli

2016

10. Oktober

2016

Guinea

21. Oktober

2014

24. Dezember

2014

Guinea-Bissau

22. Oktober

2018

20. Januar

2019

Guyana

  4. Juli

2013

24. Dezember

2014

Honduras

  1. März

2017

30. Mai

2017

Irland

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Island

  2. Juli

2013

24. Dezember

2014

Italien

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Jamaika

  3. Juni

2014

24. Dezember

2014

Japan

  9. Mai

2014

24. Dezember

2014

Kamerun

18. Juni

2018

16. September

2018

Kanada

19. Juni

2019 B

17. September

2019

Kap Verde

23. September

2016

22. Dezember

2016

Kasachstan*

  8. Dezember

2017 B

  8. März

2018

Korea (Süd-)

28. November

2016

26. Februar

2017

Kroatien

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Lesotho

25. Januar

2016

24. April

2016

Lettland

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Libanon

  9. Mai

2019

  7. August

2019

Liberia

21. April

2015

20. Juli

2015

Liechtenstein*

16. Dezember

2014

24. Dezember

2014

Litauen

18. Dezember

2014

24. Dezember

2014

Luxemburg

  3. Juni

2014

24. Dezember

2014

Madagaskar

22. September

2016

21. Dezember

2016

Malediven

27. September

2019 B

26. Dezember

2019

Mali

  3. Dezember

2013

24. Dezember

2014

Malta

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Mauretanien

23. September

2015

22. Dezember

2015

Mauritius

23. Juli

2015 B

21. Oktober

2015

Mexiko

25. September

2013

24. Dezember

2014

Moldau

28. September

2015

27. Dezember

2015

Monaco

30. Juni

2016 B

28. September

2016

Montenegro

18. August

2014

24. Dezember

2014

Mosambik

14. Dezember

2018

14. März

2019

Namibia

28. April

2020

27. Juli

2020

Neuseeland* b

  2. September

2014

24. Dezember

2014

Niederlande

18. Dezember

2014

14. Dezember

2014

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)

18. Dezember

2014

24. Dezember

2014

Niger

24. Juli

2015

22. Oktober

2015

Nigeria

12. August

2013

24. Dezember

2014

Nordmazedonien

  6. März

2014

24. Dezember

2014

Norwegen

12. Februar

2014

24. Dezember

2014

Österreich

  3. Juni

2014

24. Dezember

2014

Palästina

29. Dezember

2017 B

29. März

2018

Palau

  8. April

2019

  7. Juli

2019

Panama

11. Februar

2014

24. Dezember

2014

Paraguay

  9. April

2015

  8. Juli

2015

Peru

16. Februar

2016

16. Mai

2016

Polen

17. Dezember

2014

24. Dezember

2014

Portugal

25. September

2014

24. Dezember

2014

Rumänien

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Sambia

20. Mai

2016

18. August

2016

Samoa

  3. Juni

2014

24. Dezember

2014

San Marino

29. Juli

2015

27. Oktober

2015

São Tomé und Príncipe

28. Juli

2020

26. Oktober

2020

Schweden

16. Juni

2014

24. Dezember

2014

Schweiz*

30. Januar

2015

30. April

2015

Senegal

25. September

2014

24. Dezember

2014

Serbien

  5. Dezember

2014

24. Dezember

2014

Seychellen

  2. November

2015

31. Januar

2016

Sierra Leone

12. August

2014

24. Dezember

2014

Slowakei

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Slowenien

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Spanien

  2. April

2014

24. Dezember

2014

St. Kitts und Nevis

15. Dezember

2014

24. Dezember

2014

St. Lucia

25. September

2014

24. Dezember

2014

St. Vincent und die Grenadinen

  3. Juni

2014

24. Dezember

2014

Südafrika

22. Dezember

2014

24. Dezember

2014

Suriname

19. Oktober

2018

17. Januar

2019

Togo

  8. Oktober

2015

  6. Januar

2016

Trinidad und Tobago

25. September

2013

24. Dezember

2014

Tschad

25. März

2015

23. Juni

2015

Tschechische Republik

25. September

2014

24. Dezember

2014

Tuvalu

  4. September

2015

  3. Dezember

2015

Ungarn

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Uruguay

25. September

2014

24. Dezember

2014

Vereinigtes Königreich

  2. April

2014

24. Dezember

2014

Zentralafrikanische Republik

  7. Oktober

2015 B

  5. Januar

2016

Zypern

10. Mai

2016

18. August

2016

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a Der Vertrag gilt nicht für die Färöer und Grönland.
b Der Vertrag gilt nicht für Tokelau.

Erklärungen der Schweiz

Die Schweiz hat am 30. Januar 2015 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen die folgenden Erklärungen hinterlegt:
Erklärung zu Art. 23
Die Schweiz erklärt, dass sie gemäss Artikel 23 die Bestimmungen in Artikel 6 und 7 ab dem 30. Januar 2015 vorläufig, bis zum Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel, anwenden wird.
Erklärung zu Art. 2 Abs. 2
Gemäss der Auslegung der Schweiz umfassen die Begriffe «Ausfuhr», «Einfuhr», «Durchfuhr», «Umladung» und «Vermittlungstätigkeit» in Artikel 2 Absatz 2 im Lichte von Ziel und Zweck dieses Vertrags und in Übereinstimmung mit der ihnen gewöhnlich zukommenden Bedeutung, entgeltliche oder unentgeltliche Transaktionen, wie Schenkung, Leihe oder Miete, weshalb diese Tätigkeiten in den Geltungsbereich des Vertrags fallen.
Erklärung zu Art. 6 Abs. 3
Gemäss der Auslegung der Schweiz schliesst die Formulierung «von schweren Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949, Angriffen auf zivile Objekte oder Zivilpersonen, die als solche geschützt werden, oder anderen Kriegsverbrechen im Sinne völkerrechtlicher Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist» in Artikel 6 Absatz 3 Handlungen mit ein, die im Rahmen internationaler oder nicht internationaler bewaffneter Konflikte begangen werden. Die Formulierung umfasst insbesondere schwere Verstösse gegen den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen von 1949 sowie für die Vertragsstaaten der einschlägigen Abkommen Kriegsverbrechen, wie sie im IV. Haager Abkommen von 1907¹⁵ sowie in dessen beigefügten Ordnung, in den Zusatzprotokollen von 1977¹⁶ zu den Genfer Abkommen und im Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998¹⁷ beschrieben sind.
Erklärung zu Art. 6 Abs. 3
Gemäss der Auslegung der Schweiz bedeutet der Begriff «Kenntnis» in Artikel 6 Absatz 3 im Lichte von Ziel und Zweck dieses Vertrags und in Übereinstimmung mit der ihm gewöhnlich zukommenden Bedeutung, dass der betroffene Vertragsstaat den Transfer nicht genehmigt, wenn er über zuverlässige Informationen verfügt, die wesentlichen Grund zur Annahme geben, dass die Waffen oder Güter zur Begehung der aufgeführten Verbrechen verwendet würden.
Erklärung zu Art. 7 Abs. 3
Gemäss der Auslegung der Schweiz beinhaltet der Begriff «überwiegendes Risiko» in Artikel 7 Absatz 3 im Lichte von Ziel und Zweck dieses Vertrags und in Übereinstimmung mit der diesem Begriff in diesem Vertrag in allen gleichermassen verbindlichen Sprachversionen gewöhnlich zukommenden Bedeutung die Verpflichtung für den betroffenen Vertragsstaat, die Ausfuhr nicht zu genehmigen, sofern er feststellt, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer der in Absatz 1 genannten negativen Folgen selbst nach der Prüfung der durch die Massnahmen zur Risikominderung erwarteten Auswirkungen grösser ist als die Wahrscheinlichkeit ihres Nichteintretens
Erklärung zu Art. 26 Abs. 2
Gemäss der Auslegung der Schweiz soll Artikel 26 Absatz 2 gewährleisten, dass dieser Vertrag im Rahmen einer privatrechtlichen Streitigkeit nicht als Begründung herangezogen werden kann, um bestehende oder zukünftige Übereinkünfte über Verteidigungszusammenarbeit zwischen Vertragsstaaten für ungültig zu erklären. Folglich bleibt dieser Vertrag ungeachtet der Verpflichtungen aus einer Übereinkunft über Verteidigungszusammenarbeit im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen von 1969¹⁸ über das Recht der Verträge für alle Vertragsstaaten anwendbar.
¹⁵ SR 0.515.112
¹⁶ SR 0.518.521 ; 0.518.522 ; 0.518.523
¹⁷ SR 0.312.1
¹⁸ SR 0.111
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