Übereinkommen über die Fischerei und die Erhaltung der biologischen Reichtümer der ... (0.923.05)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Fischerei und die Erhaltung der biologischen Reichtümer der Hohen See

Abgeschlossen in Genf am 29. April 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1965² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Mai 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Juni 1966 (Stand am 24. Februar 2016) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 14. Dez. 1965 ( AS 1966 973 ).
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass die Entwicklung moderner Verfahren zur Ausbeutung der biologischen Reichtümer der See die Menschen in steigendem Masse befähigt, den Nahrungsbedarf der ständig wachsenden Bevölkerung der Welt zu decken, und dass deshalb diese Reichtümer teilweise der Gefahr des Raubbaus ausgesetzt sind,
in der Erwägung, dass die Art der Probleme, die mit der Erhaltung der biologischen Reichtümer der Hohen See zusammenhängen, eindeutig eine Lösung erfordert, die – soweit irgend möglich – auf dem gemeinsamen Vorgehen aller beteiligten Staaten im Wege internationaler Zusammenarbeit beruht,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1.  Alle Staaten können für ihre Staatsangehörigen das Recht in Anspruch nehmen, Fischerei auf Hoher See zu betreiben; dies gilt vorbehaltlich
a. ihrer vertraglichen Verpflichtungen,
b. der in diesem in Übereinkommen erwähnten Interessen und Rechte der Küsten­­staaten und
c. der Bestimmungen der folgenden Artikel über die Erhaltung der biologischen Reichtümer der Hohen See.
2.  Jeder Staat ist verpflichtet, von sich aus oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten hinsichtlich seiner Staatsangehörigen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung der biologischen Reichtümer der Hohen See zu treffen.
Art. 2
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Erhaltung der biologischen Reichtümer der Hohen See» die Gesamtheit der Massnahmen, die unter Aufrechterhaltung einer möglichst reichlichen laufenden Versorgung mit Nahrungsmitteln und sonstigen Erzeugnissen aus dem Meer den optimalen dauernden Ertrag ermöglichen. Die Programme zur Erhaltung dieser Reichtümer sind so zu gestalten, dass sie in erster Linie der menschlichen Ernährung dienen.
Art. 3
Ein Staat, dessen Staatsangehörige den Fang einer oder mehrerer Bestände an Fischen oder sonstigen biologischen Meeresreichtümer in einer Zone der Hohen See betreiben, in der Staatsangehörige anderer Staaten nicht fischen, trifft nötigenfalls in bezug auf seine Staatsangehörigen Massnahmen zur Erhaltung der in Frage kommenden Reichtümer.
Art. 4
1.  Betreiben Staatsangehörige von zwei oder mehr Staaten den Fang desselben Bestandes oder derselben Bestände an Fischen oder sonstigen biologischen Meeresreichtümer in einer oder mehreren Zonen der Hohen See, so nehmen diese Staaten auf Ersuchen eines von ihnen Verhandlungen auf, um in bezug auf ihre Staatsangehörigen in gegenseitigem Einvernehmen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung der in Frage kommenden Reichtümer zu treffen.
2.  Gelangen die beteiligten Staaten binnen zwölf Monaten nicht zu einem Einvernehmen, so kann jede Partei das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren einleiten.
Art. 5
1.  Sind Massnahmen nach Artikel 3 oder 4 getroffen worden und nehmen Staatsangehörige anderer Staaten den Fang desselben Bestandes oder derselben Bestände an Fischen oder sonstigen biologischen Meeresreichtümer in einer oder mehreren Zonen der Hohen See auf, so wenden diese anderen Staaten die betreffenden Massnahmen, die weder rechtlich noch tatsächlich diskriminierend sein dürfen, auf ihre Staatsangehörigen spätestens sieben Monate nach dem Tage an, an welchem dem Generaldirektor der Ernährungs‑ und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen die Massnahmen notifiziert worden sind. Der Generaldirektor notifiziert sie allen Staaten, die darum ersuchen und in jedem Fall jenen Staaten, welche von dem Lande bezeichnet werden, das sie angewendet hat.
2.  Nehmen diese anderen Staaten die getroffenen Massnahmen nicht an und kann binnen zwölf Monaten ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so kann jede beteiligte Partei das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren einleiten. Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 bleiben die getroffenen Massnahmen verbindlich, solange die Sonderkommission nicht entschieden hat.
Art. 6
1.  Jeder Küstenstaat hat ein besonderes Interesse daran, die Ergiebigkeit der biologischen Meeresreichtümer in jeder an sein Küstenmeer grenzenden Zone der Hohen See zu erhalten.
2.  Jeder Küstenstaat kann sich gleichberechtigt an allen Forschungs‑ und Regelungssystemen beteiligen, welche die Erhaltung der biologischen Reichtümer der Hohen See in dieser Zone bezwecken, auch wenn seine Staatsangehörigen dort keine Fischerei betreiben.
3.  Jeder Staat, dessen Staatsangehörige in einer an das Küstenmeer eines Küstenstaates grenzenden Zone der Hohen See Fischerei betreiben, nimmt auf Ersuchen des Küstenstaates mit diesem Verhandlungen auf, um in seinem Einvernehmen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung der biologischen Reichtümer in dieser Zone der Hohen See zu treffen.
4.  Ein Staat, dessen Staatsangehörige in einer an das Küstenmeer eines Küsten­staates grenzenden Zone der Hohen See Fischerei betreiben, kann in dieser Zone keine Erhaltungsmassnahmen durchführen, die den vom Küstenstaat getroffenen entgegenstehen; er kann jedoch mit dem Küstenstaat Verhandlungen aufnehmen, um in seinem Einvernehmen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung der bio­logischen Reichtümer in dieser Zone der Hohen See zu treffen.
5.  Gelangen die beteiligten Staaten binnen zwölf Monaten nicht zu einem Einvernehmen über die Erhaltungsmassnahmen, so kann jede Partei das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren einleiten.
Art. 7
1.  Im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 1 kann jeder Küstenstaat zur Erhaltung der Ergiebigkeit der biologischen Meeresreichtümer von sich aus geeignete Massnahmen zur Erhaltung jedes Bestandes an Fischen oder sonstigen Meeresreichtümer in jeder an sein Küstenmeer grenzenden Zone der Hohen See treffen, wenn diesbezügliche Verhandlungen mit den anderen beteiligten Staaten binnen sechs Monaten nicht zu einem Einvernehmen geführt haben.
2.  Die von dem Küstenstaat gemäss Absatz 1 getroffenen Massnahmen gelten gegenüber anderen Staaten nur unter der Voraussetzung,
a. dass die vorhandenen Kenntnisse über die Fischerei die Anwendung von Erhaltungsmassnahmen dringend erforderlich machen;
b. dass diese Massnahmen auf entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
c. dass die Massnahmen ausländische Fischer weder rechtlich noch tatsächlich benachteiligen.
3.  Entsteht ein Streit über die Rechtsgültigkeit dieser Massnahmen, so bleiben sie in Kraft, solange der Streit nicht gemäss den einschlägigen Bestimmnungen dieses Über­einkommens beigelegt ist.
4.  Nehmen die anderen beteiligten Staaten diese Massnahme nicht an, so kann jede Partei das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren einleiten. Vorbehältlich des Artikels 10 Absatz 2 bleiben die getroffenen Massnahmen in Kraft, solange die Sonderkommission nicht entschieden hat.
5.  Kommen die Küsten mehrerer Staaten in Frage, so finden die in Artikel 12 des Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone³ niedergelegten Grundsätze der geographischen Abgrenzung Anwendung.
³ SR 0.747.305.11
Art. 8
1.  Hat ein Staat ein besonderes Interesse an der Erhaltung der biologischen Reichtümer in einer nicht an seine Küsten grenzenden Zone der Hohen See, auch wenn seine Staatsangehörigen dort keine Fischerei betreiben, so kann er den oder die Staaten, deren Staatsangehörige dort Fischerei betreiben, ersuchen, die erforderlichen Erhaltungsmassnahmen gemäss Artikel 3 oder 4 zu treffen; hierbei gibt er die wissenschaftlichen Gründe an, die nach seinem Dafürhalten diese Massnahmen erforderlich machen, und legt das besondere Interesse dar, das er in dieser Angelegenheit hat.
2.  Wird binnen zwölf Monaten ein Einvernehmen nicht erzielt, so kann dieser Staat das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren einleiten.
Art. 9
1.  Entsteht zwischen Staaten auf Grund der Artikel 4, 5, 6, 7 und 8 ein Streit, so wird er auf Antrag einer der Parteien einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Sonderkommission zur Beilegung unterbreitet, sofern die Parteien nicht übereinkommen, gemäss Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen⁴ durch ein anderes Verfahren zur friedlichen Beilegung eine Lösung anzustreben.
2.  Die Mitglieder der Kommission, deren eines zum Vorsitzenden bestimmt wird, werden binnen drei Monaten, nachdem die Beilegung des Streites auf Grund dieses Artikels beantragt worden ist, von den am Streit beteiligten Staaten in gegenseitigem Einvernehmen ernannt. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so ernennt auf Antrag eines am Streit beteiligten Staates der Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen weiteren drei Monaten in Konsultation mit den am Streit beteiligten Staaten, dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs und dem Generaldirektor der Ernährungs‑ und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hochqualifizierte Persönlichkeiten als Mitglieder; diese müssen Angehörige von am Streit beteiligten Staaten und – je nach der Art des beizulegenden Streites – Fachleute in Rechts‑, Verwaltungs‑ oder wissenschaftlichen Fragen der Fischerei sein. Jede nach dieser Ernennung frei werdende Stelle wird in der für die ursprüngliche Ernennung vorgesehenen Weise neu besetzt.
3.  Ist ein Staat an einem in diesen Artikeln vorgesehenen Verfahren beteiligt, so hat er das Recht, in die Sonderkommission einen seiner Angehörigen zu entsenden; dieser ist berechtigt, unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Kom­mission uneingeschränkt an dem Verfahren teilzunehmen; er besitzt jedoch kein Stimmrecht und darf sich an der Abfassung des Entscheides der Kommission nicht beteiligen.
4.  Die Kommission legt ihr Reglement selbst fest; dieses muss jeder Partei in vollem Umfang Gelegenheit geben, gehört zu werden und ihren Standpunkt zu vertreten. Die Kommission bestimmt ferner, wie die Kosten und Ausgaben auf die Parteien aufzuteilen sind, sofern diese sich nicht selbst hierüber einigen.
5.  Die Sonderkommission entscheidet binnen fünf Monaten nach ihrer Ernennung; sie kann nötigenfalls beschliessen, diese Frist um höchstens drei Monate zu verlängern.
6.  Bei ihren Entscheiden beachtet die Sonderkommission diese Artikel und alle Sondervereinbarungen, die in bezug auf die Beilegung des Streites zwischen den Parteien getroffen worden sind.
7.  Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.
⁴ SR 0.120
Art. 10
1.  Entsteht ein Streit auf Grund des Artikels 7, so wendet die Kommission die in Absatz 2 des genannten Artikels aufgeführten Kriterien an. Bei einem Streit auf Grund der Artikel 4, 5, 6 und 8 wendet sie je nach dem Streitgegenstand folgende Kriterien an:
a. Bei einem Streit über die Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 ist der Kommission der Nachweis zu erbringen, i) dass wissenschaftliche Erkenntnis die Notwendigkeit von Erhaltungsmassnahmen dartun;
ii) dass die in dem besonderen Fall getroffenen Massnahmen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und praktisch durchführbar sind, sowie
iii) dass Fischer anderer Staaten durch die Massnahmen weder rechtlich noch tatsächlich benachteiligt werden.
b. Bei einem Streit über die Anwendung des Artikels 8 hat die Kommission entweder festzustellen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse die Notwendigkeit von Erhaltungsmassnahmen dartun, oder sie hat festzustellen, dass das Programm der Erhaltungsmassnahmen ausreicht.
2.  Die Sonderkommission kann anordnen, dass die Anwendung der strittigen Massnahmen zu unterbleiben hat, solange sie ihren Entscheid noch nicht getroffen hat; bei einem Streit auf Grund des Artikels 7 wird die Anwendung der Massnahmen nur dann ausgesetzt, wenn der Kommission auf Grund von Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die Anwendung dieser Massnahmen nicht dringend erforderlich ist.
Art. 11
Die Entscheide der Sonderkommission sind für die beteiligten Staaten verbindlich; Artikel 94 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen⁵ findet Anwendung. Sind dem Entscheid Empfehlungen beigefügt, so sind diese in grösstmöglichstem Umfang zu berücksichtigen.
⁵ SR 0.120
Art. 12
1.  Ändert sich die sachliche Grundlage eines Entscheides der Sonderkommission infolge wesentlicher Änderungen in dem oder den Beständen an Fischen oder sonstigen biologischen Meeresreichtümern oder infolge von Änderungen in den Fangmethoden, so kann jeder beteiligte Staat die anderen Staaten ersuchen, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die Erhaltungsmassnahmen in gegenseitigem Einvernehmen soweit erforderlich zu ändern.
2.  Kommt innerhalb einer angemessenen Frist ein Einvernehmen nicht zustande, so kann jeder beteiligte Staat erneut das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren in Anspruch nehmen, sofern seit der ersten Entscheidung mindestens zwei Jahre verstrichen sind.
Art. 13
1.  In den an das Küstenmeer eines Staates grenzenden Zonen der Hohen See kann die Fischerei mit im Meeresgrund befestigten Geräten von diesem Staat geregelt werden, wenn seine Staatsangehörigen diese Fischerei seit langem betreiben; Angehörige anderer Staaten müssen sich jedoch daran unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des erstgenannten Staates beteiligen können. Dies gilt nicht für Zonen, in denen diese Fischerei auf Grund langjährigen Brauchs ausschliesslich von Staatsangehörigen des erstgenannten Staates betrieben worden ist. Die allgemeine Rechtsstellung dieser Zonen als Hohe See wird durch diese Regelung nicht berührt.
2.  In diesem Artikel bezeichnet der Ausdruck «Fischerei mit im Meeresgrund befestigten Geräten» das Fischen mit Geräten, die an Ort und Stelle im Meeresgrund verankert sind und dort zum ständigen Betrieb belassen oder, falls sie entfernt werden, in jeder Fangperiode an derselben Stelle wieder angebracht werden.
Art. 14
In den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 bezeichnet der Ausdruck «Staatsangehörige» Fischereiboote und sonstige Fischereifahrzeuge jeder Grösse, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates dessen Nationalität besitzen, ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Schiffsbesatzung.
Art. 15
Dieses Übereinkommen wird bis zum 31. Oktober 1958 für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, sowie jeden anderen Staat zur Unterzeichnung aufgelegt, der von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.
Art. 16
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 17
Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der einer der in Artikel 15 bezeichneten Kategorien angehört, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 18
1.  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreissigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 19
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung der Ratifizierung oder dem Beitritt Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens machen; ausgenommen sind die Artikel 6, 7, 9, 10, 11 und 12.
2.  Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt gemäss Absatz 1 gemacht hat, kann diesen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Mitteilung zurückziehen.
Art. 20
1.  Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Über­einkommens an gerechnet, kann jede Vertragspartei durch eine an den General­sekretär gerichtete schriftliche Notifikation jederzeit einen Antrag auf Revision dieses Übereinkommens stellen.
2.  Die Generalversammlung der Vereinten Nationen entscheidet über die in bezug auf diesen Antrag gegebenenfalls zu treffenden Massnahmen.
Art. 21
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 15 angeführten Staaten
a. die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden gemäss Artikel 15, 16 und 17;
b. den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 18 in Kraft tritt;
c. die gemäss Artikel 20 gestellten Revisionsanträge;
d. die gemäss Artikel 19 gemachten Vorbehalte zu diesem Übereinkommen.
Art. 22
Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem der in Artikel 15 bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Genf, am neunundzwanzigsten April neunzehnhundertachtundfünfzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 24. Februar 2016 ⁶

⁶ AS 1966 996 , 1972 2813 , 1983 421 , 2002 2662 , 2007 709 und 2016 917 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Australien

14. Mai

1963

20. März

1966

Belgien

  6. Januar

1972 B

  5. Februar

1972

Bosnien und Herzegowina

12. Januar

1994 N

  6. März

1992

Burkina Faso

  4. Oktober

1965 B

20. März

1966

Dänemark*

26. September

1968

26. Oktober

1968

Dominikanische Republik

11. August

1964

20. März

1966

Fidschi*

25. März

1971

10. Oktober

1970

Finnland

16. Februar

1965

20. März

1966

Frankreich

18. September

1970

18. Oktober

1970

Haiti

29. März

1960

20. März

1966

Jamaika*

16. April

1964

20. März

1966

Kambodscha

18. März

1960 B

20. März

1966

Kenia

20. Juni

1969 B

20. Juli

1969

Kolumbien

  3. Januar

1963

20. März

1966

Kongo (Brazzaville)

  5. Dezember

2012 B

  4. Januar

2013

Lesotho*

23. Oktober

1973

  4. Oktober

1966

Madagaskar

31. Juli

1962 B

20. März

1966

Malawi

  3. November

1965 B

20. März

1966

Malaysia

21. Dezember

1960 B

20. März

1966

Mauritius*

  5. Oktober

1970

12. März

1968

Mexiko

  2. August

1966 B

  1. September

1966

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande*

18. Februar

1966

20. März

1966

Nigeria*

26. Juni

1961

20. März

1966

Portugal

  8. Januar

1963

20. März

1966

Salomon-Inseln*

  3. September

1981

  7. Juli

1978

Schweiz

18. Mai

1966

17. Juni

1966

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Sierra Leone*

13. März

1962

20. März

1966

Spanien*

25. Februar

1971 B

27. März

1971

Südafrika

  9. April

1963 B

20. März

1966

Thailand

  2. Juli

1968

  1. August

1968

Tonga*

29. Juni

1971

  4. Juni

1970

Trinidad und Tobago*

11. April

1966

20. März

1966

Uganda

14. September

1964 B

20. März

1966

Venezuela

10. Juli

1963

20. März

1966

Vereinigte Staaten*

12. April

1961

20. März

1966

Vereinigtes Königreich*

14. März

1960

20. März

1966

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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