Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österr... (0.131.316.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen

Abgeschlossen am 3. März 2011 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. September 2011 In Kraft getreten am 1. November 2011 (Stand am 1. November 2011)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,
als Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944¹ über die Interna­tionale Zivilluftfahrt,
Bezug nehmend auf das Abkommen vom 22. März 2000² zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Katastrophenhilfeabkommen),
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, den dringlichen Transport von Verletzten oder Kranken zu regeln, die Suche nach Verunglückten und Verletzten zu ermöglichen sowie deren Rettung und Heimkehr zu erleichtern,
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.748.0 ² SR 0.131.316.3
Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Ambulanz- und Rettungsflüge unter Einbezug von Aussenlandeplätzen.
Art. 2 Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
(1)  «Ambulanzflug»: ein Flug zum Zwecke eines Transports von bereits ärztlich versorgten Verletzten oder Kranken;
(2)  «Rettungsflug»: ein Flug zur Auffindung, zur Bergung, Versorgung und Beförderung von in lebensbedrohlichen Situationen befindlichen, kranken oder verletzten Personen sowie zur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal und medizinischen Gütern;
(3)  «Entsendestaat»: derjenige Vertragsstaat, von dessen Gebiet ein Ambulanz- oder Rettungsflug ausgeht;
(4)  «Einsatzstaat»: derjenige Vertragsstaat, in dem ein vom Entsendestaat ausgehender Ambulanz- oder Rettungsflug durchgeführt wird; und
(5)  «Leitstelle»: diejenige Einsatzstelle, welche mit der Leitung und Koordination des Ambulanz- oder Rettungsflugs betraut ist.
Art. 3 Verwendung von Luftfahrzeugen
(1)  Die für Ambulanz- oder Rettungsflüge zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen gemäss den im Entsendestaat für diesen Einsatz jeweils anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften ausgerüstet und zugelassen sein.
(2)  Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, können die Grenze mit ihrer Bewaffnung, jedoch ohne Munition, überqueren.
Art. 4 Verzeichnisse der Luftfahrtunternehmen
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten tauschen die Verzeichnisse der Luftfahrtunternehmen aus, die ermächtigt sind, Ambulanz- und/oder Rettungsflüge jenseits der Grenze gemäss diesem Abkommen durchzuführen. Diese Verzeichnisse werden regelmässig überprüft und auf den neusten Stand gebracht.
Art. 5 Aussenlandeplätze
Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- und Rettungsflügen auch ausserhalb von Zollflugplätzen, genehmigten Flugplätzen und Militärflugplätzen starten und landen.
Art. 6 Koordination von Ambulanz- und Rettungsflügen
Die Koordination und Gesamtleitung von Ambulanz- und Rettungsflügen obliegt in jedem Fall der Leitstelle des Einsatzstaates.
Art. 7 Grenzübertritt und Aufenthalt
(1)  Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanz- und Rettungsflügen benötigen Besatzung, medizinisches Begleitpersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.
(2)  Die Begleitung der Verunglückten oder Verletzten durch Familienangehörige oder sonstige Begleitpersonen ist zulässig.
(3)  Jeder Vertragsstaat nimmt alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurück, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokuments sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats sind oder die dort zum Zeitpunkt des Ambulanz- oder Rettungsfluges eine gültige Aufenthaltsberechtigung hatten.
(4)  Gehört die Besatzung eines Luftfahrzeuges den Sicherheits- oder Zollbehörden oder den Streitkräften eines Vertragsstaates an, so dürfen diese Personen ihre persönliche Bewaffnung samt Munition mitführen. Die Beamten sind befugt, ihre Dienstkleidung zu tragen.
Art. 8 Grenzübergang des Materials
(1)  Die Vertragsstaaten werden gegenseitig die notwendigen Ausrüstungsgegen­stände im Einsatzstaat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherheit zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie verbraucht sind.
(2)  Die in Artikel 7 genannten Personen dürfen ausser den bei Einsätzen notwendigen Ausrüstungsgegenständen und abgabenfreiem Reisegut keine Waren mitführen. Militärische und polizeiliche Luftfahrzeuge dürfen mit üblicher Ausrüstung, jedoch ohne Munition, die Grenze überqueren und im Einsatzgebiet operieren.
(3)  Für die bei Einsatzflügen notwendigen Ausrüstungsgegenstände finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit diese Ausrüstungsgegenstände nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen.
(4)  Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Betäubungsmitteln bzw. Suchtgiften und psychotropen Stoffen in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Entsendestaat. Betäubungsmittel bzw. Suchtgifte und psychotrope Stoffe dürfen nur nach Massgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal eingesetzt werden.
Art. 9 Flugdurchführung
(1)  Vor dem Überfliegen der Staatsgrenze müssen zumindest folgende Angaben fernmündlich, fernschriftlich, elektronisch oder per Flugfunk der Flugsicherungsdienststelle des Einsatzstaates bekannt gegeben werden:
a) Art und Kennzeichen des Luftfahrzeugs;
b) Namen der Mitglieder der Besatzung, sofern es sich um Staatsluftfahrzeuge handelt;
c) Abflugzeit;
d) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugstellen;
e) Landeort, voraussichtlicher Zeitpunkt von Abflug und Ankunft am/vom geplanten Landeplatz;
f) Zweck des Fluges; und
g) Transpondercode.
(2)  Die zuständigen Flugsicherungsdienststellen sind:
a) in der Republik Österreich: Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, ACC Wien;
b) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Skyguide, Schweizerische Aktiengesellschaft für militärische und zivile Flugsicherung, ACC Zürich.
Eine Zuständigkeitsänderung wird im Rahmen eines Notenwechsels bekannt gegeben.
(3)  Soweit sich aus diesem Abkommen nichts anderes ergibt, sind die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften jedes Vertragsstaates anwendbar.
Art. 10 Haftung und Gerichtsbarkeit
Soweit Angehörige der Streitkräfte in Ausübung hoheitlicher Rechte an Aktivitäten gemäss diesem Abkommen beteiligt sind, richten sich die Haftung sowie die Strafgerichtsbarkeit und die Disziplinargewalt nach dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem dazugehörenden Zusatzprotokoll.
Art. 11 Zusammenarbeit der Behörden
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten arbeiten nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen und treffen in gegenseitigem Einvernehmen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Vereinbarungen und Massnahmen.
Art. 12 Aussetzen des Abkommens
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder aus militärischen Gründen die Anwendung dieses Abkommens ganz oder teilweise vorübergehend aussetzen. Hiervon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Art. 14 Kündigung
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Es tritt in diesem Fall sechs Monate nach dem Zugang der Kündigungsnote beim anderen Vertragsstaat ausser Kraft.
Geschehen zu Wien, am 3. März 2011, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Österreich:

Simonetta Sommaruga

Maria Fekter

Markierungen
Leseansicht